VwGH AW 94/08/0023

VwGHAW 94/08/00238.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. A, Rechtsanwalt in G, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XY-Gesellschaft m.b.H., der gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 29. April 1994, Zl. 42.024/125-6a/93, betreffend nachträgliche Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten (mitbeteiligte Partei: V, vertreten durch Dr. P, Leitender Sekretär der Arbeiterkammer für Steiermark), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

BEinstG §8 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
BEinstG §8 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Antragstellers auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei gemäß § 8 Abs. 2 BehEinstG nicht stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, mit der er den Antrag verband, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag damit, daß vom angefochtenen Bescheid unmittelbar die Höhe der Ansprüche der mitbeteiligten Partei, welche diese gegenüber dem Antragsteller geltend mache, abhänge. Für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre eine kosten- und zeitaufwendige Rückabwicklung erforderlich. Darüberhinaus stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und wäre daher unter Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu; nach § 30 Abs. 2 leg. cit. hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach § 30 Abs. 3 zweiter Satz VwGG hat im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

Aus dem Gesetzeswortlaut, im besonderen aus der Wortfolge "UND nach Abwägung aller berührten Interessen MIT DEM VOLLZUG ... für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre" im Abs. 2 und aus dem zweiten Satz des Abs. 3 des § 30 VwGG, ergibt sich, daß (in Fällen, in denen - sowie im Beschwerdefall - mit dem angefochtenen Bescheid nicht einem Dritten eine Berechtigung eingeräumt wurde) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der angefochtene Bescheid gar keinem "Vollzug" (mit dem ja als eine der Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Abwägung aller berührten Interessen ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden sein muß) zugänglich ist. "Einem Vollzug zugänglich" (vollziehbar) sind nun zwar nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur jene Bescheide, die unmittelbar einer Zwangsvollstreckung unterliegen, sondern auch jene, denen letztlich ein (zwangs-) vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt oder eine Reihe mehrerer solcher Vollzugsakte nachfolgen können, wenn diese Akte in jenem Vollzugsbereich, in dem die belangte Behörde tätig gewesen ist, zu setzen sind und mit dem angefochtenen Bescheid derart zusammenhängen, daß der angefochtene Bescheid für die nachfolgenden Akte eine verbindliche Grundlage bildet (vgl. die Beschlüsse vom 23. Juli 1992, AW 92/05/0025, und vom 10. Dezember 1992, AW 92/05/0064, unter Hinweis auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 4. Dezember 1974, Slg. Nr. 8719/A, sowie Schwartz,

Das Provisorialverfahren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Verwaltungsgerichtshof, AnwBl. 1994 241 ff, 244, mit umfangreichen Schrifttums- und Judiakturhinweisen, insbesondere auch auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Der angefochtene Bescheid ist aber - so wie grundsätzlich Bescheide, mit denen ein Sachbegehren abgewiesen wurde (vgl. dazu Schwartz, Provisorialverfahren, 244) - auch in diesem weiten Sinn keinem Vollzug zugänglich, weil sich sein normativer Abspruch in der Ablehnung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei nach § 8 Abs. 2 BehEinstG erschöpfte, die aus der Rechtskraft dieses Ausschpruches resultierende Rechtsfolge der Nichtigkeit der Kündigung von Anfang an (vgl. Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3, 294) aber ebensowenig wie die sich wiederum daraus ergebenden rechtlichen Kosenquenzen bei der Abwicklung des aufrechten Arbeitsverhältnisses aus einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides im genannten Sinn resultieren.

Insofern der Antragsteller mit seinem Antrag die Verhinderung der eben angesprochenen rechtlichen Kosequenzen in bezug auf Entgeltzahlungen an die mitbeteiligte Partei bezweckt, übersieht er, daß durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (auch unter Bedachtnahme auf den Regelungszweck dieses Rechtsinstitutes: vgl. den schon genannten Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nie mehr erreicht werden kann als durch die Beschwerde selbst und daß daher dem Antragsteller durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden kann als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte (vgl. Schwartz, Provisorialverfahren, 252, mit Judikaturhinweisen). Zu den genannten Entgeltzahlungen war der Antragsteller aber (da die ausgesprochene Kündigung vor dem angefochtenen Bescheid schwebend unwirksam war und dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu ihr nicht die Rechtswirkung einer Verschiebung der Fälligkeit von Entgeltzahlungen zukam) auch schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verpflichtet und wird es auch nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides (durch die nach § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache nur in die Lage zurückträte, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte) sein.

Dem Antrag war daher schon aus diesen Gründen nicht stattzugeben.

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