Normen
BauO Wr §69 Abs1 lita;
BauO Wr §69 Abs1 litm;
VwGG §30 Abs2;
BauO Wr §69 Abs1 lita;
BauO Wr §69 Abs1 litm;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT
Begründung
Der beschwerdeführende Nachbar machte geltend, daß für ihn bei nachfolgender Errichtung des Gebäudes ein unverhältnismäßiger Nachteil darin gelegen wäre, daß die Beseitigung bzw. Adaptierung einen längeren Zeitraum in Anspruch nähme. Die Bauwerberin habe ja selbst vorgebracht, daß eine Adaptierung des Projektes dessen Unfinanzierbarkeit zur Folge hätte.
Die belangte Behörde machte in ihrer Äußerung keine öffentlichen Interessen geltend.
Die mitbeteiligte Bauwerberin berief sich auf die hohen Kosten, die eine Verzögerung des Bauvorhabens bewirken würde; 50 Familien warteten, daß das Objekt fertiggestellt und von ihnen bezogen werden könne.
Schon zur früheren Fassung des § 30 VwGG, als noch der engere Begriff "Vollstreckung" anstelle des nunmehrigen Begriffes "Vollzug" enthalten war, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß auch solche Bescheide vollstreckbar sind, denen ein schließlich zwangsvollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt oder eine Reihe mehrerer solcher Vollzugsakte nachfolgen können, wenn diese Akte in jenen Vollzugsbereich, in dem die belangte Behörde tätig gewesen ist, zu setzen sind und mit dem angefochtenen Bescheid derart zusammenhängen, daß der angefochtene Bescheid für die nachfolgenden Akte eine verbindliche Grundlage bildet (Beschluß vom 4. Dezember 1974, Slg. 8.719/A).
Während das massive wirtschaftliche Interesse der Bauwerberin, insbesondere im Hinblick auf die geplanten Wohnungen für 50 Familien, auf der Hand liegt, konnte der Beschwerdeführer einen UNVERHÄLTNISMÄßIGEN Nachteil nicht hinreichend konkretisieren: Sollte sich die Beschwerde als erfolgreich erweisen, dann bestünde lediglich die Gefahr, daß zufolge einer schon begonnenen Bauausführung der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht auf ausreichende Belichtung eine Zeitlang beeinträchtigt war. Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung kann daher nicht zugunsten des Antragstellers ausschlagen.
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