VwGH AW 2011/03/0040

VwGHAW 2011/03/004029.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der X AG, vertreten durch J Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. September 2011, Zl BMVIT-43.602/0011-IV/L2/2011, betreffend Zuweisung von Luftverkehrsrechten (mitbeteiligte Partei: Y GmbH, vertreten durch S & W Rechtsanwälte), erhobenen und zur hg Zl 2011/03/0218 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BGzLV 2008 §15;
VwGG §30 Abs2;
AVG §8;
BGzLV 2008 §15;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 15 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) mit Wirkung vom 30. Oktober 2011 "3 wöchentliche Flugfrequenzen auf der Flugstrecke Wien - Tel Aviv - Wien für die jeweilige Sommer- und Winterflugplanperiode ohne Befristung" zugewiesen und den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuweisung dieser Luftverkehrsrechte abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie macht geltend, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken würde, da die - wenn auch vorübergehende - Inanspruchnahme der verfahrensgegenständlichen Luftverkehrsrechte laut internen Berechnungen der beschwerdeführenden Partei zu Streckenmindererträgen von etwa EUR 1,1 Mio. pro Jahr führen würde. Dieser Minderertrag stelle "bei einem Unternehmen wie der Beschwerdeführerin mit einem operativen Ergebnis in den ersten neun Monaten im Jahr 2011 von minus 31,5 Millionen Euro" einen massiven wirtschaftlichen Nachteil dar. Die beschwerdeführende Partei legt weiters einige der Annahmen dar, die ihren "internen Berechnungen" zugrunde gelegt worden seien (im Wesentlichen wird angegeben, dass im Verkaufsmarkt Österreich ein Mengeneffekt von minus 10% und ein Durchschnittsertragseffekt von minus 15% anzunehmen sei, im Verkaufsmarkt Deutschland ein Mengeneffekt von minus 3% und im Verkaufsmarkt Dänemark ein Mengeneffekt von minus 5%).

Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie durch das Eintreten eines weiteren Mitbewerbers eine für sie wirtschaftlich wichtige Position auf der Strecke Wien - Tel Aviv verlieren würde, was sich in der Folge auf das gesamte Streckennetz auswirken werde. Durch eine über die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage hinausgehende weitere Reduktion der Streckenerträge um EUR 1,1 Mio. wäre die beschwerdeführende Partei letztendlich gezwungen, ihren ohnehin bereits sehr harten Sanierungskurs zu verschärfen, was auch Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort Wien hätte. Diese Nachteile könnten auch nicht durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hauptverfahren wieder gut gemacht werden.

3. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl AW 2006/03/0021).

4. Die mitbeteiligte Partei macht in ihrer Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zunächst geltend, dass es dem angefochtenen Bescheid an der Vollzugstauglichkeit fehle, da der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuweisung von Luftverkehrsrechten abgewiesen wurde. Die rechtliche Position der beschwerdeführenden Partei habe sich durch den angefochtenen Bescheid nicht verschlechtert.

Dazu ist festzuhalten, dass die Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei, der im Zuweisungsverfahren gemäß § 15 Abs 6 BGzLV 2008 Parteistellung zukam, zufolge des dadurch bewirkten Eintretens eines Konkurrenten auf einer Strecke, auf der bisher nur die beschwerdeführende Partei sowie ein weiteres Luftfahrtunternehmen über Luftverkehrsrechte verfügten, mit Nachteilen verbunden ist (vgl zur ähnlichen Situation bei der Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen zB den hg Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl AW 99/03/0027). Dass mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuweisung von Luftverkehrsrechten abgewiesen wurde, ändert nichts daran, dass die von der beschwerdeführenden Partei (auch) bekämpfte Zuweisung von Luftverkehrsrechten an die mitbeteiligte Partei einem Vollzug zugänglich ist.

5. Die belangte Behörde bringt in ihrer Äußerung vor, dass eine Aufschiebung des Vollzugs des angefochtenen Bescheides den in § 15 Abs 5 BGzLV 2008 genannten öffentlichen Interessen der Förderung des Wirtschaftsstandortes und des Wettbewerbs unter Luftfahrtunternehmen zuwiderlaufen würde.

Da der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu prüfen hat (vgl etwa den hg Beschluss vom 29 Mai 2002, AW 2002/03/0031), ist zunächst davon auszugehen, dass die Auswahl der mitbeteiligten Partei, wie in § 15 Abs 3 BGzLV 2008 vorgesehen, "auf Grund eines Vergleiches der Bewerber hinsichtlich der Qualität der vorgesehenen Luftverkehrsdienstleistungen sowie hinsichtlich des Beitrages zur Förderung sonstiger öffentlicher Interessen" durchgeführt wurde. Im angefochtenen Bescheid wird auch hervorgehoben, dass der durch einen Markteintritt der mitbeteiligten Partei zu erzielende "Vorteil bei der Förderung des Wettbewerbs auf dem Luftverkehrsmarkt zwischen Österreich und Israel weitaus am stärksten ins Gewicht" falle.

Dass bei der Auswahl der Antragsteller für die Zuweisung von Luftverkehrsrechten öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind, bedeutet jedoch nicht ohne Weiteres, dass auch der Zuerkennung aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

6. Die belangte Behörde macht dazu geltend, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachteilige Folgen für alle an der Wertschöpfungskette im Luftverkehr beteiligten Unternehmen und für die Tourismuswirtschaft haben würde, was dem in § 15 Abs 5 Z 1 BGzLV 2008 genannten öffentlichen Interesse an der Förderung des Wirtschaftsstandorts zuwiderlaufen würde.

Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob mit diesem Vorbringen zwingende öffentliche Interessen ausreichend dargetan wurden:

Die beschwerdeführende Partei hat es nämlich unterlassen, im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Selbst wenn man annimmt, dass der von der beschwerdeführenden Partei genannte zu erwartende Minderertrag (der sich mangels Offenlegung der Ausgangswerte der Berechnungen - insbesondere der derzeitigen Gesamterträge und Durchschnittserträge je Verkaufsmarkt - rechnerisch nicht nachvollziehen lässt) auf realistischen Annahmen beruht, so vermag auch die behauptete Höhe dieses Minderertrag von rund EUR 1,1 Mio. pro Jahr nicht in jedem Fall einen unverhältnismäßigen Nachteil darzulegen (vgl etwa - zu einem behaupteten Nachteil von EUR 124 Mio. aufgrund des Vollzugs des dort angefochtenen Bescheides - den hg Beschluss vom 5. Dezember 2007, Zl AW 2007/03/0054). Auch der Hinweis auf einen deutlich negativen operativen Erlös in den ersten neun Monaten des Jahres 2011 vermag die Darlegung der gesamten wirtschaftlichen Situation nicht zu ersetzen, lässt doch auch die Angabe dieser Kennzahl nicht zu, den behaupteten Nachteil in ein Verhältnis insbesondere zu den gesamten Umsatzerlösen der beschwerdeführenden Partei zu setzen.

Die beschwerdeführende Partei hat damit dem sie treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, sodass dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.

Wien, am 29. November 2011

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