VwGH AW 2010/10/0049

VwGHAW 2010/10/004915.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Salzburger Landesregierung vom 15. Oktober 2010, Zl. 21303-99/8/10- 2010, betreffend nationalparkrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: G in B), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/10/0243 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. Oktober 2010 wurde der mitbeteiligten Partei die nationalparkrechtliche Bewilligung für den Neubau eines Viehtriebweges zur Seebachalm in N. nach Maßgabe der Projektunterlagen und bei Einhaltung im Einzelnen genannter Nebenbestimmungen erteilt.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass unter den gegebenen geologischen Verhältnisses und bei Einbindung des bestehenden Viehtriebweges der Wegverlauf den Gegebenheiten bestmöglich angepasst sei. Dem wegebautechnischen Gutachten zufolge sei eine Kronenbreite von 2,5 m erforderlich. Die Verwendbarkeit eines kleineren als des projektgemäß vorgesehenen 7,5 t Baggers sei vom wegebautechnischen Gutachter nachvollziehbar verneint worden. Der Einsatz des vorgesehenen Baggers lasse im Übrigen kein nachhaltig schlechteres Landschaftsbild erwarten als der Einsatz eines kleineren Baugerätes. Die Hinweise der beschwerdeführenden Partei auf andere nationalparkrechtliche Verfahren betreffend Wegebau seien nicht zielführend, weil die Festlegung von Wegbreiten und einzusetzendem Baugerät stets auf das konkrete Projekt abgestimmt erfolgen müsse. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Nationalparkfragen sei schließlich davon auszugehen, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Zielsetzungen des Nationalparks inklusive die zu berücksichtigenden gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzrichtlinien nicht nachträglich beeinflusst oder gefährdet würden. Es gäbe auch keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit der Wegausführung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2010/10/0243 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen, dass in vergleichbaren anderen Fällen von Wegebaumaßnahmen im Nationalpark weitaus geringere Wegebreiten vorgeschrieben worden seien. Mit einem 7,5 t Bagger gebaute Wege könnten nicht mehr so rückgebaut werden, wie dies eine anfangs pflegliche Bauführung bewirkt hätte. Ein Rückbau könne den Eingriff nicht mehr vollständig beseitigen, vielmehr blieben überhohe landschaftswirksame bzw. landschaftsfremde Böschungen in Form einer technischen Überprägung übrig. Dies lasse sich auch aus den erwähnten Fällen ersehen. Die einzige technisch wie wirtschaftlich machbare Vorgangsweise im steilen und schwierigen Gelände sei die Errichtung der Viehtriebwege mittels Minibagger mit 1,5 m Spurweite samt zusätzlicher vermehrter händischer Arbeit bzw. kleinräumigen Sprengungen, um ein landschaftsangepasstes Ergebnis erzielen zu können. Im Übrigen habe der bestehende Viehtriebweg seit Jahrzehnten seinen Zweck erfüllt. Durch eine nicht unverzüglich erfolgende Verwirklichung des Wegeneubaues entstehe der mitbeteiligten Partei daher kein gravierender Nachteil. Würde das Vorhaben aber entsprechend dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, wären damit unverhältnismäßige und irreversible Nachteile für die Nationalparkinteressen verbunden, zumal einer der höchstwertigen Bereiche des Nationalparks betroffen wäre.

Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und wies auf die Notwendigkeit der raschen Wegerrichtung hin, um sowohl das Almvieh gefahrlos auftreiben als auch mit der Wiederaufforstung des durch Sturmschäden zerstörten Schutzwaldes beginnen zu können.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, dass mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung unter Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen durch die mitbeteiligte Partei für die von der beschwerdeführenden Partei wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 30. März 2007, Zl. AW 2007/10/0002, u.a.).

Dem Aufschiebungsantrag war somit schon auf Grund dieser Erwägungen nicht stattzugeben.

Wien, am 15. April 2011

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