VwGH AW 2008/07/0027

VwGHAW 2008/07/00275.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Februar 2008, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0032- I/6/2008, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Mag. I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §39;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §39;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 iVm § 39 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, den auf einem näher bezeichneten Grundstück errichteten Graben ausgehend von der bergseitigen Grabenkante mit Ausgleichsgefälle zu einer grabenparallelen Linie 2 m talabwärts zu verfüllen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2008/07/0076 protokollierte Beschwerde.

Nach Einleitung des Vorverfahrens stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Juli 2008 den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend brachte er dazu vor, dass dieser Aufschiebungsantrag in Anbetracht der laufenden behördlichen Bemühungen um eine Einigung (der Parteien) gestellt werde und ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn mit Sicherheit einen unwiederbringlichen Schaden verursachen würde, wobei andererseits der mitbeteiligten Partei durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein unmittelbarer Nachteil oder Schaden erwüchse. Dazu komme, dass L. an die belangte Behörde eine Eingabe mit dem Antrag gerichtet habe, den streitgegenständlichen Erdwall (zumindest nicht ersatzlos) zu entfernen, weil er nach Entfernung des ursprünglich dort situierten Wirtschaftsgebäudes den einzigen Schutz für ihr darunter befindliches Wohnhaus darstelle.

Die zur Stellungnahme aufgeforderte belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 5. August 2008 mit, dass einem Aufschub des Vollzuges zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden.

Die mitbeteiligte Partei sprach sich mit Schriftsatz vom 20. August 2008 gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Auf die Frage, ob im vorliegenden Beschwerdefall einer Antragsstattgebung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, hat doch der Beschwerdeführer mit dem obzitierten Antragsvorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt. Ob für L. mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein Nachteil verbunden wäre, ist für die Beurteilung der Aufschiebungsvoraussetzungen hier ohne Belang, weil L. im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Beschwerdeführerin ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 5. September 2008

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