VwGH 2008/07/0076

VwGH2008/07/007622.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des H L in D, vertreten durch Dr. Gernot Starha, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Februar 2008, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0032-I/6/2008, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Mag. I B in D, vertreten durch Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr.-Arthur-Lemisch-Platz 4), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §39;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §39;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer ist (u.a.) Eigentümer des Grundstückes Nr. 2442, KG D. Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) ist (u.a.) Eigentümerin der Grundstücke Nr. 198/2, 2514/3 und 2515, KG D.

Am 23. November 1995 führte die MP gemeinsam mit dem Obmann einer Bringungsgemeinschaft bei der Bezirkshauptmannschaft S. (BH) Beschwerde darüber, dass der Beschwerdeführer in der Ortschaft A. mehrere Gräben gezogen habe, wodurch der natürliche Abfluss der Niederschlagswässer verändert worden sei und es sowohl im Bereich eines Bringungsweges als auch im Bereich von Grundstücken der MP zu unzumutbaren Vernässungen und Vermurungen komme.

Die BH führte am 29. Mai 1996 unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung durch.

Mit Bescheid der BH vom 5. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die §§ 39 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 verpflichtet, "den auf Parzelle 4400 (dem Hohlweg) errichteten Erdwall zu entfernen und den auf Parzelle 2442 errichteten Graben zuzuschütten".

In der Begründung dieses Bescheides stellte die BH fest, dass im Hohlweg auf Parzelle Nr. 4400 vom Beschwerdeführer eine Anschüttung von ca. 1 m Höhe errichtet worden sei und "das Aushubmaterial" von der Errichtung einer Quellstube stamme, die zur Versorgung der Anwesen des Beschwerdeführers und der MP diene. Durch diese Aufschüttung seien die natürlichen Abflussverhältnisse dahingehend geändert worden, als das Oberflächenwasser nicht mehr in südliche Richtung, sondern in südwestliche Richtung abfließe. Zusätzlich sei noch ein Spitzgraben "sichtbar" gewesen, in dem das Oberflächenwasser in diese südwestliche Richtung abgeleitet werde. Von diesem Spitzgraben in südwestlicher Richtung fließe das Oberflächenwasser über den Privatweg L. und eine darunter liegende Wiese auf einen öffentlichen Weg und in weiterer Folge auf das Grundstück der MP. Damit die natürlichen Abflussverhältnisse wieder hergestellt würden, müssten - so die BH weiter in ihrem Bescheid - diese Anschüttungen im Bereich des Hohlweges entfernt und der Spitzgraben zugeschüttet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufes wird auf die Entscheidungsgründe des in derselben Verwaltungsangelegenheit ergangenen hg. Erkenntnisses vom 8. Juli 2004, Zl. 2001/07/0023, verwiesen. Daraus geht hervor, dass - nachdem im weiteren Verfahren die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde mit Bescheid vom 20. November 1997 der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Juni 1996 ersatzlos behoben hatte sowie mit hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, Zl. 97/07/0223, dieser Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war - die belangte Behörde am 12. Dezember 2000 einen Lokalaugenschein durchführte, in der der beigezogene Amtssachverständige für Agrarbiologie in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke (u.a.) die folgende Beschreibung abgab:

"Bei dem Grundstück Nr. 4400 handelt es sich um einen aufgelassenen Hohlweg, welcher ebenso eine Grasnarbe aufweist, wie die angrenzenden Flächen, der nach unten zu dem Grundstück 4402 ausläuft. (...) In diesem Hohlweg sammeln sich die Niederschlagswässer aus den oberen Bereichen. In diesem unteren Grundstücksteil beginnt die besagte Aufschüttung von Erdmaterial, welche von Nordosten Richtung Südwesten gebogen über das Grundstück 2442 weiterführend eine Abflussrinne bildet. Nach unten hin, d.h. Richtung Südosten, ist diese Aufschüttung auslaufend ausgeführt. Auf Grund der Geländeverhältnisse dürfte die Aufschüttung zum ursprünglichen Zustand in ihrem höchsten Ausmaß etwa 0,75 bis 1,00 m betragen. Unterhalb des Grundstückes 4400 befindet sich in Ost-West-Richtung ein Weg, der das Grundstück 2442 durchschneidet. Etwa 5 m östlich des auf der Westseite auslaufenden Anschüttungsbogens oberhalb des Weges weist der Weg eine Furche auf, die zur Wasserableitung Richtung Süden dient. Der Weg hat ein Gefälle von ca. 3 bis 5% Richtung Osten. Ein Stück des unteren Grundstücksteiles 2442 ist eben, weist ebenfalls eine Furche zur Wasserableitung Richtung Süden auf und fällt dann Richtung Grundstück 2514/3 ab. Den unteren Grundstücksrand dieses Grundstückes (2442) bildet ebenfalls ein Weg. Das Grundstück 2514/3 stellt ebenfalls eine nach Süden geneigte Böschung dar, auf der zum Teil Obstbäume gepflanzt sind. (...)"

Mit Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2000 gab diese der Berufung des Beschwerdeführers Folge und sprach aus, dass aus Anlass der Berufung der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben werde. Dieser Berufungsbescheid wurde mit dem genannten Erkenntnis, Zl. 2001/07/0023, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Aufhebung wurde insbesondere damit begründet, dass die auf die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Agrarbiologie in der Verhandlung am 12. Dezember 2000 gestützten Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid nicht mit der notwendigen Deutlichkeit und Klarheit erkennen ließen, ob sich nun die natürlichen Abflussverhältnisse auf Grund der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen für die unterliegenden Grundstücke der MP nachteilig geändert hätten oder ob sie nur deshalb als nicht nachteilig beurteilt worden seien, weil die Grundstücke der MP als Wiesen genutzt würden, zumal es im Rahmen der Beurteilung der Nachteile des unteren Grundstückes im Sinne des § 39 Abs. 1 WRG 1959 nicht allein auf eine Beeinträchtigung in der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstückes, sondern auch auf Beeinträchtigungen der Substanz des Grundstückes (jeglicher Art) ankomme. Auch falle die sachkundige Beurteilung der Abflussverhältnisse im Gelände nicht in den unmittelbaren Fachbereich eines Amtssachverständigen für Agrarbiologie, sodass sich die belangte Behörde mit den Ausführungen des vom Landeshauptmann von Kärnten beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen hätte auseinandersetzen oder einen hydrogeologischen Sachverständigen hätte beiziehen müssen, dies auch vor dem Hintergrund, dass der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige die Auffassung vertreten habe, es müssten die gegenständliche Anschüttung entfernt und der Graben zugeschüttet werden, um die natürlichen Abflussverhältnisse wieder herzustellen. Sollte nämlich durch vom Beschwerdeführer auf seinem Grundstück vorgenommene willkürliche Veränderungen des natürlichen Wasserablaufes ein Grundstück der MP nachteilig im Sinne des § 39 Abs. 1 leg. cit. betroffen sein, so erwiese sich der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5. Juni 1996 erteilte wasserpolizeiliche Auftrag insoweit als berechtigt. Ferner wurde in diesem Erkenntnis, Zl. 2001/07/0023, darauf hingewiesen, dass ein auf § 138 iVm § 39 leg. cit. gegründeter Auftrag nur an den Grundstückseigentümer und nicht an den eigentlichen Täter gerichtet werden könne, sodass der mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilte wasserpolizeiliche Auftrag, (auch) den auf Grundstück Nr. 4400 errichteten Erdwall zu entfernen, sollte der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der genannten Hohlwegparzelle (Nr. 4400) sein, insoweit rechtswidrig wäre.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren führte die belangte Behörde am 16. November 2005 eine mündliche Verhandlung durch, zu der ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger und ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen wurden, die jeweils eine gutachterliche Stellungnahme erstatteten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2008 traf die belangte Behörde folgenden Ausspruch:

"Auf Grund der Berufung (des Beschwerdeführers ...) werden die ersten 2 Absätze des Spruches des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom 5.6.1996, (...), gemäß § 66 Abs. 4 i. V.m. § 73 AVG wie folgt abgeändert:

'(Der Beschwerdeführer) wird gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 i. V.m. § 39 leg. cit. verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides den auf Grundstück Parz. Nr. 2442 KG (D.), errichteten Graben ausgehend von der bergseitigen Grabenkante mit Ausgleichsgefälle zu einer grabenparallelen Linie 2 Meter talabwärts zu verfüllen.'

Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben."

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes führte die belangte Behörde in Bezug auf den dem Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilten Auftrag, den auf Parzelle Nr. 4400 errichteten Erdwall zu entfernen, aus, dass grundbücherlicher Eigentümer dieser Parzelle die Gemeinde D. sei, weshalb der dem Beschwerdeführer erteilte diesbezügliche wasserpolizeiliche Auftrag ersatzlos aufzuheben sei.

Was den mit dem erstinstanzlichen Bescheid dem Beschwerdeführer erteilten Auftrag, den auf Parzelle Nr. 2442 errichteten Graben zuzuschütten, anlange, so sei grundbücherlicher Eigentümer dieser Parzelle der Beschwerdeführer. Die für das Verfahren relevanten Liegenschaften seien hinsichtlich ihrer Nutzung nach den schlüssigen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wie folgt zu qualifizieren:

nur Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens (in Kopie) vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die MP hat eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, es habe der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens immer darauf verwiesen, dass durch die von ihm und der MP vorgenommene Maßnahme der Anschüttung von Aushubmaterial die Abflussverhältnisse in Bezug auf die Liegenschaft der MP in keiner Weise verändert worden seien, und diesbezüglich immer wieder - so in der Verhandlung vor der BH, wiederholend in der Berufung sowie insbesondere niederschriftlich am 12. Dezember 2000 und in seiner letzten Äußerung vor der belangten Behörde vom 28. Dezember 2005 - die Vernehmung von Zeugen beantragt. Bei deren Vernehmung hätte sich erweisen lassen, dass bezüglich der Liegenschaft der MP die Abflussverhältnisse in keiner Weise verändert worden seien und die aus dem Hohlweg Grundstück Nr. 4400 ankommenden Wässer auch vor der Anschüttung westlich des seinerzeitigen Stallgebäudes und nunmehrigen Wohngebäudes über die Grundstücke Nr. 2442 und 2444/1 (dieses im Eigentum der Heidemarie L.) nach Süden abgeflossen und sodann über die öffentliche Wegparzelle Nr. 4392 auf die Grundstücke der MP gelangt seien. Bei Feststellung dieser Abflussverhältnisse vor der Anschüttung wäre dem Beseitigungsauftrag bzw. Aufschüttungsauftrag der Boden entzogen. Der Beschwerdeführer habe betreffend die Liegenschaft der MP den natürlichen Abfluss nicht geändert, weil auch vor der von ihm vorgenommenen Anschüttung die ankommenden Gewässer westlich des seinerzeitigen Stalles und des nun errichteten Wohnhauses nach Süden abgeflossen seien, und es sei ein Nachteil durch die von ihm gesetzte Maßnahme für diese Grundstücke nicht entstanden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - diese ist in den vorgelegten Teilen der Verwaltungsakten nicht enthalten - (u.a.) vorgebracht, dass die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen falsch seien und er die gegebenen Abflussverhältnisse durch seine Tätigkeit in keiner Weise verändert habe. Er habe im Hohlweg Parzelle Nr. 4400 keinen Damm errichtet, sondern (lediglich) das Aushubmaterial einer Quellstube im Bereich dieses Grundstückes flächig verteilt. Tatsache sei, dass sich in dem Hohlweg Wässer aus den bergwärts liegenden Flächen sammelten und seit jeher westlich zu Tal geflossen seien. Durch die von ihm vorgenommene Planie seien die gegebenen Abflussverhältnisse in keiner Weise verändert, und es fließe das Wasser ungeachtet der Deponie genau westlich der Baufläche zu Tal wie zuvor. Zum Beweis für dieses Vorbringen habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Vernehmung von vier näher bezeichneten Personen als Zeugen beantragt, die genaueste Kenntnisse über den Ort und die Verhältnisse seit ihrer Jugend hätten.

Laut den weiteren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen erklärte der Beschwerdeführer in seinem an die belangte Behörde erstatteten Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 - auch dieser ist in den vorgelegten Teilen der Verwaltungsakten nicht enthalten -, den Antrag auf Vernehmung von vier näher bezeichneten Zeugen (davon decken sich nur zwei Zeugen mit den in der Berufung angeführten Zeugen) zu wiederholen, dies zum Beweis dafür, dass "durch die Maßnahme" die Abflussverhältnisse nicht geändert worden seien, weil das ankommende Wasser aus dem Hohlweg immer westlich des alten Stadels (im Bereich des Wohnhauses L.) zu Tal geflossen sei.

Den genannten Beweisanträgen hat die belangte Behörde im Wesentlichen mit der Begründung nicht entsprochen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung und seinem Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 lediglich mit der Errichtung des Dammes auf Parzelle Nr. 4400 auseinandergesetzt, die im erstinstanzlichen Bescheid festgestellte Ausführung eines Grabens durch ihn auf Parzelle Nr. 2442 allerdings nicht bestritten habe. Ein solcher Erklärungsinhalt kann jedoch dem obzitierten Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung und dem genannten Schriftsatz nicht beigemessen werden, hat er doch in der Berufung die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen (zur Gänze) als unrichtig bestritten. Im Hinblick darauf war auch die Beweisführung durch ihn zu seinem Vorbringen zulässig, dass die anfallenden Wässer aus dem Hohlweg seit jeher im selben Bereich zu Tal geflossen seien.

Darüber hinaus ergibt sich - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - aus den im erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Juni 1996 getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit, dass der angeführte Spitzgraben auf dem Grundstück Nr. 2442 (vom Beschwerdeführer) ausgehoben worden sei. So ist in diesen erstinstanzlichen Feststellungen insoweit nur davon die Rede, dass durch eine vom Beschwerdeführer auf Parzelle Nr. 4400 errichtete Anschüttung die natürlichen Abflussverhältnisse dahingehend geändert worden seien, als dass das Oberflächenwasser nunmehr in südwestliche Richtung abfließe, und dass "zusätzlich" noch ein "Spitzgraben sichtbar" gewesen sei, in dem das Oberflächenwasser in diese südwestliche Richtung abgeleitet werde. Damit die natürlichen Abflussverhältnisse wieder hergestellt würden - so die weiteren Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid - müssten diese Anschüttung im Bereich des Hohlweges entfernt und der Spitzgraben zugeschüttet werden.

Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass keinem der in der Verhandlung vom 16. November 2005 eingeholten Gutachten eine klare Aussage dahin gehend zu entnehmen ist, dass durch die vorgenommenen Anschüttungsmaßnahmen auf Grundstück 2242 die vorher bestandenen Verhältnisse, insbesondere das Abflussverhalten, maßgeblich zum Nachteil der Grundstücke der MP verändert worden seien. Insoweit sich die damals erstatteten Gutachten auf die sachverständige Beurteilung in den drei vorangegangen Verfahren beziehen und ihre Übereinstimmung damit bekunden, können diese Angaben vom Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden, wurden doch die diesbezüglich relevanten Aktenteile des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt.

Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 45 AVG E 234 ff zitierte Rechtsprechung). Indem sich die belangte Behörde über die Anträge des Beschwerdeführers auf Vernehmung der Zeugen hinweggesetzt hat, wurde der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überdies rügt, es fehle im angefochtenen Bescheid auch eine Feststellung, dass die talwärts fließenden Wässer nach den Grundstücken Nr. 2442 und 2444/1 auf das Grundstück Nr. 4392 öffentliches Gut (Weg) gelangten, bevor sie auf die Grundstücke der MP gerieten, sodass die Wässer durch diesen Weg anfielen, so zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides auf, weil nicht erkennbar ist, von welcher Relevanz die vermisste Feststellung wäre. So ist unter einem Grundstück im Sinn des § 39 WRG 1959 eine Liegenschaft, d.h. eine Grundfläche, zu verstehen, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des § 39 leg. cit. jeder Oberlieger bzw. Unterlieger geschützt ist, sofern sich ein Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. Diese Bestimmung erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt (vgl. dazu etwa die in Bumberger/Hinterwirth, WRG, E 1 zu § 39 zitierte hg. Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war somit - ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Beseitigungsverpflichtung nicht ausreichend bestimmt und daher nicht vollstreckbar sei - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. April 2010

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