VwGH AW 2006/06/0046

VwGHAW 2006/06/00462.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des E und

2. der G in K, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2006, GZ. FA13B-12.10 K231 - 06/4, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen und zur hg. Zl. 2006/06/0228 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Stmk 1995 §29;
VwGG §30 Abs2;
BauG Stmk 1995 §29;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Dezember 2005 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei das Bauansuchen der Beschwerdeführer betreffend die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalles auf dem Grundstück Nr. 1858/1, KG D., ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ihren Antrag begründen die Beschwerdeführer damit, dass bei Vollzug des Bescheides im Hinblick auf das anhängige Beseitigungsverfahren eine Beseitigung des gesamten, auch ursprünglich genehmigten Lagergebäudes drohen würde.

Weiters hätte selbst der Verwaltungsgerichtshof bei baubehördlichen Beseitigungsaufträgen (Hinweis auf die Beschlüsse vom 14. April 1988, Zl. 88/06/0015, und vom 24. Juni 1991, Zl. 91/05/0029), und bei der Versagung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung (Hinweis auf die hg. Beschlüsse vom 8. Oktober 1984, Zl. 84/05/0192, und vom 8. August 1988, Zl. 88/06/0039) die Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegeben angesehen und in der Folge dem Aufschiebungsantrag stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur die Vollzugsfähigkeit von abweisenden Vorstellungsbescheiden, mit denen Bauansuchen um nachträgliche Baubewilligung in letzter gemeindebehördlicher Instanz abgewiesen wurden, aus zweierlei Gründen bejaht: zum einen damit, dass der angefochtene Bescheid, wenn bereits ein rechtskräftiger baubehördlicher Abbruchsauftrag ergangen ist, für den möglicherweise nachfolgenden Akt der Vollstreckung verbindlich ist (vgl. den von den Beschwerdeführern angeführten hg. Beschluss vom 8. Oktober 1984, AW 84/05/0192), zum andern mit der Begründung, dass nach der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1992, Zl. 92/05/0254) ein Abbruchsauftrag so lange nicht vollstreckt werden darf, solange ein Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 1999, Zl. AW 99/06/0037).

Im vorliegenden Fall ist mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Dezember 2005 bereits ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche schon errichtete Bauvorhaben, um dessen nachträgliche Baubewilligung angesucht worden war, ergangen. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2006 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer gleichfalls Beschwerde erhoben, die zu Zl. 2006/06/0227 protokolliert ist. In diesem Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Oktober 2006, Zl. AW 2006/06/0045-4, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit diesem Beschluss sind die Wirkungen des rechtskräftig erlassenen Beseitigungsauftrages für die Dauer dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beseitigt. Im Hinblick darauf kommt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Versagung der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung nicht in Betracht.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung neuerlich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden kann (vgl. § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).

Wien, am 2. November 2006

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