VwGH 2006/06/0227

VwGH2006/06/022728.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des E P und 2. der G P, beide in K, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt GmbH in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2006, Zl. FA13B-12.10 K 231 - 06/5, betreffend baupolizeiliche Aufträge gemäß Stmk. BauG (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde K, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4),

Normen

BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §19 Z2;
BauRallg;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §19 Z2;
BauRallg;

 

Spruch:

den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen, und

im Übrigen zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zu gleichen Teilen und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 je zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I. Auf Grund einer Anzeige der Wassergenossenschaft M. erfolgte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ... in der KG D. am 5. April 2005 eine baupolizeiliche Überprüfung. Auf Grund der durchgeführten Ortsbesichtigung wurde - wie dies in einer Niederschrift festgehalten ist - festgestellt, dass der mit der Baufreistellung vom 12. März 2002 genehmigte Geräteschuppen auf diesem Grundstück in der Grundfläche verdoppelt wurde und zur Zeit als Rinderstall für ca. 25 Stück Rinder (Jungvieh) und als Lagergebäude für Stroh und Futtermittel verwendet wird. Es sei demnach um eine Nutzungsänderung für den Bestand sowie um eine Baubewilligung für den Zubau (ca. 18 m x 6,5 m) anzusuchen.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom 12. Juli 2005 den Beschwerdeführern die baupolizeilichen Aufträge gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, in der geltenden Fassung den auf dem Grundstück Nr. 1858/1, KG D., errichteten Rinderstall im Ausmaß von 18,0 m x 12,8 m längstens bis 30. Oktober 2005 zu entfernen und gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG, die Nutzung des auf dem genannten Grundstück errichteten Gebäudes im Ausmaß von "30 m x 25,2 m" als Rinderstall unverzüglich zu unterlassen. Nach Ausführungen zu der am 5. April 2005 vorgenommenen Überprüfung stellte die erstinstanzliche Behörde fest, dass für den baubehördlich genehmigungspflichtigen Zubau eine baubehördliche Genehmigung nicht erteilt worden sei. Auch die Nutzungsänderung des Gebäudes von Geräteschuppen in Rinderstall sei gemäß § 19 Z. 2 Stmk. Baugesetz genehmigungspflichtig.

In einem Aktenvermerk findet sich im Folgenden der Vermerk "Bescheidzustellung RSB 14.7.2005".

In der dagegen erhobenen Berufung wurden die in dem vorliegenden baupolizeilichen Verfahren und in dem parallel laufenden Baubewilligungsverfahren angegebenen unterschiedlichen Größenmaße des konsentierten Geräteschuppens und seiner Vergrößerung durch den verfahrensgegenständlichen Zubau gerügt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum im Spruch des Beseitigungsbescheides ein Rinderstall im Ausmaß von 18 m x 12,8 m angeführt sei. Die Erlassung eines Beseitigungsbescheides sei überdies nur zulässig, wenn sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes als auch der Erlassung des Beseitigungsbescheides eine Bewilligungsfähigkeit nicht gegeben sei. Dies sei nicht geprüft worden. Es werde auch nicht auf die verschiedenen Tatbestände einer Baubewilligungsfreiheit bzw. eines bloßen Anzeigeverfahrens wie auch der verschiedenen "Freilandbauführungen" gemäß § 25 Stmk. RaumordnungsG (ROG) im Rahmen der Landwirtschaft eingegangen. Die Aussprüche des erstinstanzlichen Bescheides seien daher nicht nachvollziehbar, jedenfalls seien sie widersprüchlich. Im Übrigen sei die Beseitigungsfrist zu kurz festgesetzt worden.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gab mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 der Berufung insofern Folge, als der Spruch des bekämpften Bescheides neu wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß § 41 Abs 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, L BGBl. Nr. 59 in der geltenden Fassung ist der auf Grundstück Nr. 1858/1, einkommend in der EZ 211, KG D... bestehende Rinderstall im Ausmaß von ca. 18 m x 12,8 m zu entfernen; gemäß § 41 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes, L BGBl. 1995/59 in der geltenden Fassung wird aufgetragen, die Nutzung des auf Grundstück Nr. 1858/1, einkommend in der EZ 211 KG D... errichteten Gebäude im Ausmaß von ca. 18 m x 12,8 m als Rinderstall unverzüglich zu unterlassen."

Die Leistungsfrist für die Entfernung des widerrechtlich errichteten Rinderstalls werde neu bis längstens zum 31. Mai 2006 festgesetzt. Im Übrigen werde der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In dieser Entscheidung wurde zu den kritisierten Größenangaben ausgeführt, dass mit der Baufreistellung vom 12. März 2002 eine baubehördliche Genehmigung für einen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichteten Geräteschuppen mit Vordach im Ausmaß von ca. 18 m x 6,5 m erteilt worden sei. Die Meterangaben bezögen sich auf das Gebäude. Dem vorliegenden Grundriss des der Baufreistellung zu Grunde liegenden Einreichplanes sei zu entnehmen, dass "das Vordach 19,38 m x 7,97 m" (offensichtlich gemeint das Gebäude samt Vordach) betrage. Anlässlich der örtlichen Überprüfung auf diesem Grundstück am 5. April 2005 sei festgestellt worden, dass das als Geräteschuppen genehmigte Gebäude größenmäßig im Ausmaß von ca. 18 m x 6,5 m in östlicher Richtung verdoppelt worden sei. Die baubehördliche Genehmigungspflicht des diesbezüglichen Zubaues sei gegeben und es liege eine Genehmigung der Baubehörde nicht vor. Der genehmigte Geräteschuppen wie der widerrechtlich errichtete Zubau (also das Gebäude in seiner Gesamtheit) würden als Rinderstall verwendet und es bedürfe diese Nutzungsänderung in Bezug auf den ursprünglich genehmigten Geräteschuppen gemäß § 19 Abs. 2 Stmk. BauG (gemeint offensichtlich § 19 Z. 2 Stmk. BauG) gleichfalls einer baubehördlichen Genehmigung.

Die belangte Behörde hob auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides den Berufungsbescheid vom 15. Dezember 2005, soweit er sich auf den Auftrag gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG bezog, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde. In Spruchpunkt II behob die belangte Behörde auf Grund der Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin den Berufungsbescheid in Bezug auf den Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde.

In Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers gegen den angeführten Berufungsbescheid im Hinblick auf den Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG als unbegründet ab.

Zu den in der Beschwerde bekämpften Spruchpunkten I und III führte die belangte Behörde aus, die Erlassung eines Auftrages zur Unterlassung der Nutzung gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG (Spruchpunkt I) als Rinderstall für das gesamte Objekt, obgleich Teile des Objektes nicht als Rinderstall genutzt würden und einen durch die Baufreistellung vom 12. März 2002 gedeckten Konsens aufwiesen, sei rechtswidrig. Die Nutzung einer Räumlichkeit, die einen Konsens für einen Geräteschuppen aufweise, als Lager für Stroh und Futtermittel stelle aus der Sicht der belangten Behörde keine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 19 Z. 2 Stmk. BauG dar. Darüber hinaus könne ein Auftrag zur Unterlassung einer vorschriftswidrigen Nutzung nur bei einer Verwendungszweckänderung einer bestehenden baulichen Anlage ergehen. Da der zugebaute Rinderstall im Ausmaß von 18,0 m x 6,5 m keinen rechtmäßigen Bestand darstelle, habe für diesen auch keine Unterlassung der Nutzung verfügt werden können. Der Auftrag gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG dürfe sich daher nur auf Flächen des ursprünglich genehmigten Geräteschuppens, die nunmehr als Rinderstall genutzt würden, beziehen.

Zu Spruchpunkt III führte die belangte Behörde zur Vorstellung des Erstbeschwerdeführers zum Beseitigungsauftrag im Wesentlichen aus, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt allein schon auf Grund seiner Abmessungen nicht um ein Nebengebäude im Sinne des § 4 Z. 43 Stmk. BauG handeln könne. Auch eine Vergleichbarkeit mit den in § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. e Stmk. BauG angeführten Bauvorhaben sei nicht gegeben, da diese Bestimmung luftgetragene Überdachungen zum Inhalt habe. Es handle sich jedoch bei der vorliegenden Überdachung nicht um eine solche. Die Zubaumaßnahme unterliege aus diesem Grund jedenfalls der Baubewilligungspflicht gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG.

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag nicht dem Gesetz, wenn ein Bau so abgeändert werde, dass er durch eine frühere baubehördliche Genehmigung nicht mehr gedeckt sei. Im vorliegenden Fall seien durch den Zubau zu einem bestehenden Geräteschuppen, verbunden mit einer Nutzungsänderung in einem Großteil der Flächen des Bestandes solche Veränderungen vorgenommen worden, dass ein Beseitigungsauftrag für das gesamte Objekt zulässigerweise habe erlassen werden können. Weiters müsse eine Frist zur Beseitigung einer baulichen Anlage so bemessen sein, dass innerhalb der selben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden könnten. Die gesetzte Frist (im vorliegenden Fall nahezu fünf Monate) müsse objektiv geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Diesen Anforderungen entspreche die von der Berufungsbehörde gesetzte Frist.

(Mit Spruchpunkt II wurde der gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin erlassene Beseitigungsauftrag aufgehoben, weil die Zweitbeschwerdeführerin nicht Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei.)

In der gegen Spruchpunkt I und III des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist nicht zulässig. Spruchpunkt III richtet sich nur an den Erstbeschwerdeführer, mit diesem Spruchpunkt wurde allein über die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers im Beseitigungsverfahren abgesprochen. Die Beschwerde dieser Beschwerdeführerin war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

2.1. Zur Rechtslage:

Im vorliegenden Fall ist das Stmk. Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 (Stmk. BauG), anzuwenden.

Gemäß § 19 Z. 1 und 2 Stmk. BauG sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig:

"1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen;

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den

Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können."

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG gehört zu den bewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

"1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen, u.dgl. jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden."

Bewilligungsfreiheit besteht gemäß § 21 Z. 2 lit. e Stmk. BauG auch für kleinere bauliche Anlagen, wie insbesondere

"e) luftgetragene(n) Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche".

Gemäß § 4 Z. 43 Stmk. BauG sind Nebengebäude eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2.

Weiters sehen § 41 Abs. 1, 3 und 4 Stmk. BauG Folgendes vor:

"§ 41

Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

  1. 1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
  2. 2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder

    3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden."

(2) ...

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) ... "

2.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Dazu macht die Zweitbeschwerdeführerin geltend, dass sie nicht Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei und daher auch der Unterlassungsauftrag nach § 41 Abs. 4 Stmk. BauG (wie dies in Spruchpunkt II im Hinblick auf den Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ausgesprochen worden sei) nicht habe erfolgen dürfen. Adressat eines Auftrages nach § 41 Abs. 4 Stmk. BauG könne ebenfalls nur der jeweilige Eigentümer der Baulichkeit sein, unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen habe. Jedenfalls fehlten auch Feststellungen, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes durchgeführt hätte.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass jeweils nur die tragenden Gründe eines aufhebenden Vorstellungsbescheides in die Rechte einer Partei des Verfahrens eingreifen können (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/05/0304). Tragender Grund der Aufhebung war im vorliegenden Fall, dass sich ein Unterlassungsauftrag nur auf den rechtmäßigen Bestand beziehen dürfe und diesbezüglich nur soweit rechtens sei, als der rechtmäßige Bestand nunmehr als Rinderstall genutzt werde. Die Frage, wer rechtens Adressat des Auftrages gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG ist, wurde von der belangten Behörde nicht behandelt. Eine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich daraus nicht.

Abgesehen davon ist allerdings festzustellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren selbst nicht (auch nicht in der Vorstellung) bekämpft hat, dass sie (auch) für die Änderung des Verwendungszweckes verantwortlich sei. Die belangte Behörde verweist in der Gegenschrift zutreffend darauf, dass nach der hg. Judikatur zu § 41 Abs. 4 leg. cit. (vgl. das Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0122) als Adressat des Auftrages nicht nur der Eigentümer der baulichen Anlage in Betracht kommt, sondern auch derjenige, von dem die (tatsächliche Einstellung der vorschriftswidrigen) Nutzung erwartet und dem gegenüber sie auch durchgesetzt werden kann. So verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift auch darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren auch als Bauwerberin aufgetreten sei.

Weiters machen die Beschwerdeführer zu diesem Spruchpunkt geltend, dass auch die neue Nutzung als Rinderstall eine landwirtschaftliche Nutzung sei. Es würden daher die Kriterien des Bewilligungstatbestandes gemäß § 19 Z. 2 Stmk. BauG nicht zutreffen.

Dem genügt es entgegenzuhalten, dass die Nutzung eines Gebäudes als Rinderstall im Unterschied zu einer Nutzung als Geräteschuppen die Nachbarrechte im Sinne des § 19 Z. 2 Stmk. BauG berühren kann und eine derartige Nutzungsänderung als im Sinne dieser Bestimmung bewilligungspflichtig zu qualifizieren ist.

2.3. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides meint der Erstbeschwerdeführer, es sei nicht ausreichend dargestellt worden, ob und welches Objekt seinerzeit im streitgegenständlichen Bereich errichtet und genehmigt gewesen sei und ob es sich bei den nunmehr gesetzten Handlungen um im Zeitpunkt ihrer Errichtung und im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtige Handlungen gehandelt habe. Dabei müsse auch § 40 Stmk. BauG, der für "altbestehende" Bauführungen von der Vermutung der Rechtmäßigkeit ausgehe, berücksichtigt werden. Es sei im Berufungsbescheid nicht konkret dargelegt worden, welcher der Genehmigungstatbestände des Stmk. BauG verwirklicht worden sein solle.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat sich mit der Frage der Bewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen Gebäudes entsprechend auseinander gesetzt und zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Zubau der Baubewilligungspflicht gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG unterliege und es sich im vorliegenden Fall nicht um eine luftgetragene Überdachung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. e Stmk. BauG handle. Weiters liegen auch - wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt - die Voraussetzungen für ein bewilligungsfreies Nebengebäude im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG nicht vor, da davon nur Nebengebäude im Sinne des § 4 Z. 43 Stmk. BauG erfasst sind, die maximal eine Größe von 40 m2 haben dürfen. Weiters ist die belangte Behörde auch zutreffend davon ausgegangen, dass durch den vorgenommenen Zubau an den im Jahre 2002 konsentierten Geräteschuppen und die insgesamt nunmehr veränderte Verwendung dieses Gebäudes als Rinderstall bzw. zur Lagerung von Stroh und Heu, bewirkt wurde, dass der Bau insgesamt durch eine frühere baubehördliche Genehmigung nicht mehr gedeckt ist.

Wenn der Erstbeschwerdeführer weiters geltend macht, es hätte auch § 40 Stmk. BauG (betreffend die Rechtmäßigkeit bestimmter Schwarzbauten) herangezogen werden müssen, werden in der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude um einen Bestand handeln könnte, dessen Errichtung in jene Zeiträume zurückreicht, die von § 40 Stmk. BauG erfasst werden.

Der Rüge des Erstbeschwerdeführers zur Bestimmtheit des in diesem Spruchpunkt ausgesprochenen baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, weil die Meterangaben der Größenmaße des in Frage stehenden Gebäudes nur schätzungsweise angegeben worden seien, kann gleichfalls nicht gefolgt werden. Es konnten sich aus diesen vorgenommenen Schätzungen keinerlei Unklarheiten für den Erstbeschwerdeführer ergeben, auf welches Gebäude sich der Beseitigungsauftrag bezogen hat.

Wenn die belangte Behörde die Angemessenheit der festgesetzten Beseitigungsfrist von fast fünf Monaten ab Bescheiderlassung als gegeben erachtet hat, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Der Erstbeschwerdeführer trägt in dieser Hinsicht auch nichts vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei in Bezug auf Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil Aufwandersatz für den Mitbeteiligten nur einmal gebührt.

Wien, am 28. Februar 2008

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