VwGH AW 2003/20/0062

VwGHAW 2003/20/006215.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Jänner 2003, Zl. 226.676/3- VIII/22/03, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Asylangelegenheit, erhobenen und zur hg. Zl. 2003/20/0077 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 1997;
AVG §71 Abs6;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1997;
AVG §71 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde.

Begründung

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I (1953), 477;

Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1544). Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.

Vor diesem Hintergrund entspräche es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Berufungsfrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies gilt auch noch nach einer Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache als verspätet, wenngleich eine solche Zurückweisung nach der Erlassung eines auf § 71 Abs. 6 AVG gestützten Bescheides nicht mehr in Frage käme (vgl. insoweit das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A).

Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt aber die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen, wobei mit der Zuerkennung dieser Wirkung im Falle eines durch die Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache eingetretenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers auch die Sistierung dieser Wirkung des in der Hauptsache ergangenen Bescheides verbunden wäre. Im Entfall dieser Möglichkeit liegt eine aufschiebbare Umsetzung der angefochtenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die Wirklichkeit, was in Asylsachen aus den schon dargestellten Gründen, die in der Regel die sofortige amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG erfordern würden, von besonderer Bedeutung ist. Insoweit einem Vorgehen gemäß § 71 Abs. 6 AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt

(vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2001, Zl. AW 2001/20/0580, und daran anschließend etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Jänner 2003, Zl. AW 2003/20/0014, und vom 3. März 2003, Zl. AW 2003/20/0037).

Wien, am 15. März 2003

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