VwGH AW 2003/06/0006

VwGHAW 2003/06/000626.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. C und Dr. M, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. Jänner 2003, Zl. Ve1-550-2495/1-14, betreffend Zuerkennung der Parteistellung und Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen und zur hg. Zl. 2003/06/0034 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs1;
AVG §8;
VwGG §30 Abs2;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit den jeweils in 2. Instanz ergangenen Bescheiden des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. bzw. 25. Juni 2002 wurden einerseits die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung in einem näher bezeichneten Bauverfahren und auf Zustellung eines näher bezeichneten Bescheides zurückgewiesen und andererseits der Antrag auf Wiederaufnahme des bezogenen Bauverfahrens abgewiesen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die dagegen erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Ihren Antrag begründet die Beschwerdeführerin damit, es wäre in der Folge damit zu rechnen, dass Abbruchsbescheide ergehen. Es würde daher ein unwiderbringlicher Schaden eintreten.

Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme dazu aus, dass durch die Nichtzuerkennung der Parteistellung, die zu Recht erfolgt sei, nicht in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen würde und die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens einem Vollzug nicht zugänglich sei:

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt überhaupt nur in Betracht, wenn der Bescheid einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin die Parteistellung aberkannt wurde, ist wie auch die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens keinem Vollzug zugänglich ist (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 23. September 1976, Zl. 1462/76, und vom 2. August 1997, Zl. AW 97/05/0055).

Dem Antrag der Beschwerdeführerin war sohin nicht stattzugeben.

Wien, am 26. Mai 2003

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