VwGH 99/20/0479

VwGH99/20/047921.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des KH in Wien, geboren am 6. Juni 1979, vertreten durch Dr. Susanne Fruhstorfer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Naglergasse 25, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juli 1999, Zl. 203.719/16-XII/37/99, betreffend §§ 6 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Ruanda, reiste am 30. April 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 6. Mai 1998 Asyl. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. und 7. Mai 1998 gab er an, Hutu zu sein und bis 1994 in Kigali gelebt zu haben. Dort habe er sich einerseits einem Rekrutierungsversuch eines Hutu widersetzt und andererseits zusammen mit Freunden eine Reihe von Häusern angezündet, um sich an den Tutsi zu rächen, die seine Eltern und seine Schwester ermordet hätten. Als Tutsi-Soldaten nach ihm gesucht hätten, sei er aus Kigali geflohen. Danach habe er sich längere Zeit in Goma, Demokratische Republik Kongo, aufgehalten, bis Leute aus Ruanda begonnen hätten, die Flüchtlinge in Goma anzugreifen. Im Falle einer Rückkehr nach Ruanda wäre sein Leben in Gefahr, weil er von den Tutsi gesucht werde.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22. Mai 1998 den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen (unbekannten tatsächlichen) "Herkunftsstaat" sei zulässig. Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger von Ruanda sei.

Seine Berufung gegen diese Entscheidung ergänzte der Beschwerdeführer u.a. durch ein Schreiben, worin er das Bundesasylamt als "your majesty" und sich selbst als "your sevent" bezeichnete und geltend machte, er habe in Ruanda kein Zuhause und keine Familie mehr und würde dort nicht leicht Arbeit finden. Das Land sei in keinem guten Zustand und er glaube nicht, dass Frieden herrsche. In einer weiteren Berufungsergänzung brachte er unter Anführung von Gründen für einzelne der von ihm bei der Befragung über Ruanda gegebenen Antworten vor, das Bundesasylamt habe auf sein geringes Bildungsniveau und sein jugendliches Alter nicht ausreichend Bedacht genommen. In Ruanda wäre er auf Grund seiner Stammeszugehörigkeit mit Verfolgung und dem Tod bedroht. Näher genannten Berichten von amnesty international zufolge beherrschten unfaire Prozesse, Mord und Totschlag das Land.

Die belangte Behörde erörterte in der mündlichen Berufungsverhandlung verschiedene Ruanda betreffende Unterlagen und befragte den Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Allgemeinwissen über Ruanda, aber nicht über die ihm dort im Falle der Rückkehr nach seinem Vorbringen drohende Verfolgung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG ab. In dem auf § 8 AsylG gestützten Teil des Spruches stellte sie fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ruanda sei zulässig.

Die belangte Behörde ging dabei in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ruanda sei oder dort als Staatenloser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, und seine Angaben zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg seien der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde zu legen. Zu diesen Negativfeststellungen verwies die belangte Behörde zunächst auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die sich auf das mangelnde Allgemeinwissen des Beschwerdeführers über Ruanda, seine fast ausschließliche Beherrschung der englischen Sprache und die angenommene Unglaubwürdigkeit seiner Angaben über den Aufenthalt in Goma und die Fahrt von dort zum Atlantik stützten. Die belangte Behörde ergänzte dies durch eigene Ausführungen über die erwartbaren Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und sein unzureichendes Allgemeinwissen, wobei nur der Umstand, dass er "richtige Angaben über den Anbau von landwirtschaftlichen Produkten in Ruanda" gemacht habe, zum Vorteil des Beschwerdeführers ins Treffen geführt wurde. Zusammenfassend stellte die belangte Behörde fest, die unrichtigen und mangelhaften Angaben des Beschwerdeführers sprächen "eher dafür", dass er kein Staatsangehöriger von Ruanda sei, "weshalb - auf Grund dargelegter Erwägungen - der unabhängige Bundesasylsenat somit zu der Feststellung gelangte, dass die von Ihnen behauptete Staatsangehörigkeit und infolgedessen auch die sich auf diesen Staat beziehenden Fluchtgründe, aber auch der von Ihnen angegebene Fluchtweg offensichtlich den Tatsachen nicht entsprechen".

In rechtlicher Hinsicht leitete die belangte Behörde daraus - in Verbindung mit einem Hinweis darauf, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht gleichbleibend gewesen seien - ab, die Voraussetzungen des § 6 Z 3 AsylG seien erfüllt und es liege offenbar eine Täuschung der Asylbehörde bzw. ein Missbrauch des Asylverfahrens vor.

Den Ausspruch gemäß § 8 AsylG begründete die belangte Behörde - nach Ausführungen dazu, dass sich dieser Ausspruch auf Ruanda zu beziehen habe, und allgemein gehaltenen Rechtsausführungen - wie folgt:

"Wie bereits hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages dargelegt, ist eine individuell-konkrete vom Staat geduldete Bedrohung jedenfalls nicht gegeben, da Sie nicht einmal Ihre Herkunft aus Ruanda glaubhaft machen konnten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG, auf den die belangte Behörde die Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet gestützt hat, setzt - u.a. - die "offensichtliche" Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur behaupteten Bedrohungssituation voraus (vgl. dazu das Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214, mit weiteren Nachweisen). Dass sich die in diesem Zusammenhang u.a. maßgebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Ruanda nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit verneinen lässt, gesteht die belangte Behörde selbst ein, wenn sie ausführt, seine Angaben sprächen "eher dafür", dass er nicht von dort komme. Tatsächlich finden sich im Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsverhandlung zahlreiche Einzelheiten über Ruanda, von denen die Annahme, dass sie alle "eingelernt" seien, im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers, wie sie sich etwa in seiner handschriftlichen Berufungsergänzung zu äußern scheint, zumindest nicht von vornherein nahe liegen dürfte. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Benennung verschiedener Straßennamen und Stadtviertel in Kigali sowie mehrerer Provinzen Ruandas durch den Beschwerdeführer, seine Angaben über die Farben der Flagge, über kriegerische Auseinandersetzungen in Ruanda schon 1990 und somit vor den international bekannt gewordenen Ereignissen, über Angriffe auf Flüchtlinge in Goma, die phonetische Wiedergabe des Namens des Staatspräsidenten Pasteur Bizimungu, die Kenntnis vom Tod des früheren Präsidenten bei einem Flugzeugabsturz, die Kenntnis einer nicht übermäßig bedeutenden politischen Partei, für die die Mutter des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, und einer Vielzahl weiterer politischer Parteien Ruandas, die namentliche Bezugnahme auf Firmen in der Zucker- und Tabakindustrie und die Bezeichnung bestimmter Kirchen in Kigali und Byumba sowie eines Radio- und eines Fernsehsenders. Die belangte Behörde hat nicht versucht, darzulegen, dass dies alles auf den Konsum von Massenmedien in einem anderen Teil Afrikas oder auf das nachträgliche Studium entsprechender Unterlagen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen sei. Sie hat vielmehr - wie schon das Bundesasylamt - das Schwergewicht auf die Wissenslücken und Irrtümer des Beschwerdeführers gelegt, ohne etwa seiner im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen "Unglaubwürdigkeit", die daraus abzuleiten sei, dass er der nach den Unterlagen der belangten Behörde erst 1991 gegründeten Liberalen Partei schon für die Zeit vor 1990 Aktivitäten zugeschrieben habe, den Umstand, dass er überhaupt in der Lage war, diese Partei zu nennen, unter ausreichender Bedachtnahme auf seine Gesamtpersönlichkeit und sein Lebensalter gewichtend gegenüber zu stellen. Ähnliches gilt auch für die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, deren Würdigung eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung des Englischen in Ruanda und Goma vorausgesetzt hätte, und für seine Behauptung, die Hutu, denen er selbst angehört, seien 1994 der Verfolgung durch Tutsi ausgesetzt gewesen und nicht umgekehrt, was wohl vor dem Hintergrund der Eroberung Kigalis durch Tutsi-Truppen zu sehen gewesen wäre. In Bezug auf das Allgemeinwissen des Beschwerdeführers über Ruanda erforderte die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit aber jedenfalls eine ins Einzelne gehende Abwägung für und gegen seine Herkunft aus diesem Land sprechender Gesichtspunkte, was in der schon wiedergegebenen Formulierung der belangten Behörde auch deutlich zum Ausdruck kommt.

Der in der rechtlichen Würdigung noch ergänzend ins Spiel gebrachte Gesichtspunkt variierender Angaben zu den Fluchtgründen ist im vorliegenden Fall gleichfalls nicht geeignet, die Subsumtion des Falles unter § 6 Z 3 AsylG zu begründen. Die Ausführungen in der handschriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers und in der von fremder Hand verfassten Berufungsergänzung, auf die die belangte Behörde in diesem Zusammenhang verweist, stehen zu den Angaben bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt - auf deren objektive Plausibilität und innere Widerspruchsfreiheit die belangte Behörde nicht mehr eingegangen ist - nämlich nicht in Widerspruch, und die belangte Behörde hat in der mündlichen Berufungsverhandlung auch keinen Versuch unternommen, den Beschwerdeführer mit der Annahme eines solchen Widerspruches zu konfrontieren.

Da die belangte Behörde den Maßstab des § 6 Z 3 AsylG nicht richtig angewendet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass auch die Begründung des Ausspruches gemäß § 8 AsylG, der das Schicksal der Entscheidung über den Asylantrag teilt, zu kurz greift. Gefahren in dem Staat, auf den sich dieser Ausspruch zu beziehen hat (und im vorliegenden Fall auch bezieht), sind nämlich nicht nur dann von Bedeutung, wenn der Asylwerber tatsächlich von dort stammt, und die Bedrohung muss auch keine "vom Staat geduldete" sein (vgl. zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt die Nachweise in den Erkenntnissen vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509 und Zl. 99/20/0571).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 21. März 2002

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