Normen
11992E092 EGV Art92 Abs1;
11992E095 EGV Art95;
11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
31992L0108 System-RL;
BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
EURallg;
LAO NÖ 1977 §211 Abs1;
VwGG §38a;
VwRallg;
11992E092 EGV Art92 Abs1;
11992E095 EGV Art95;
11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
31992L0108 System-RL;
BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
EURallg;
LAO NÖ 1977 §211 Abs1;
VwGG §38a;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 4. März 1998 bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde die bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1997 mit S 0,--. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. September 1998 wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23. September 1998 Berufung erhoben. In der Begründung der Berufung wurde ausgeführt, die Einhebung der Getränkesteuer sei im Hinblick auf die "EU-Richtlinien" zu Unrecht erfolgt. Der Schriftsatz schloss mit der "Bitte um eine antragsgemäße Rechtsmittelerledigung, gegebenenfalls Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH bzw VwGH".
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. Dezember 1998, wurde die Entscheidung über die Berufung vom 23. September 1998 ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 1999 wurde gegen den zuletzt angeführten Bescheid Vorstellung erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass "die Entwicklung in dieser unklaren Rechtssituation" die Beschwerdeführerin veranlasse, der Aussetzung entgegenzuwirken. Die Getränkebesteuerung widerspreche der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie und der Verbrauchsteuerrichtlinie. Der Aussetzung werde entgegengetreten, um den Instanzenzug ausnützen zu können.
Die Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen, da nach Auffassung der belangten Behörde einer Aussetzung des Berufungsverfahrens keine überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass das Verfahren über ihre Berufung nicht ausgesetzt wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Entscheidung über diese gemäß § 211 Abs 1 NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-5, unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. So sind keine der Aussetzung entgegenstehenden Interessen zB das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit (vgl. Ritz, BAO2, 668 f, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Überwiegende Interessen können sich jedoch insbesondere aus dem drohenden Verlust der "Ergreiferprämie" beim Verfassungsgerichtshof ergeben, wenn die Aussetzung die Partei hindert, Anlassfall iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG zu werden (in diesem Sinne zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 1999, Zlen. 99/16/0052, 0053).
Im Beschwerdefall hat die Berufungswerberin in ihrer Berufung selbst die Aussetzung des Verfahrens ausdrücklich beantragt. Erst mit ihrer Vorstellung hat sie auf eine ihrer Ansicht nach eingetretene Entwicklung "in dieser unklaren Rechtssituation" verwiesen, und ihren Willen erklärt, der Aussetzung entgegenzutreten, um nicht Nachteile zu erleiden. Insbesondere hat sie in dieser Eingabe lediglich auf die von ihr bereits behauptete "EU-Widrigkeit" der Getränkesteuer verwiesen.
Damit ist dieser Beschwerdefall ganz ähnlich gelagert wie der mit dem hg. Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0154 entschiedene, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl weiters etwa auch das hg Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl 99/16/0189).
Die auch im vorliegenden Beschwerdefall erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde enthaltenen Ausführungen betreffend eine allfällige Verfassungswidrigkeit der Getränkesteuer auf nicht alkoholische Getränke stellen in diesem Zusammenhang eine unbeachtliche Neuerung dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die zitierte Judikatur in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gefasst werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Jänner 2000
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