Normen
BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
EURallg;
LAO Wr 1962 §216;
VwRallg;
BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
EURallg;
LAO Wr 1962 §216;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 4. März 1998 beantragte die Beschwerdeführerin die Getränkesteuer 1995 bis 1998 wegen "EU-Widrigkeit" mit Null festzusetzen und die entrichtete Steuer zurückzuzahlen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 4/7 vom 20. November 1998 wurde die Getränkesteuer für die Streitjahre jeweils in bestimmter Höhe festgesetzt; der Rückzahlungsantrag wurde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, wobei sie sich in der Sache selbst auf die behauptete "EU-Widrigkeit" stützte, auf die Begründung ihres Antrages vom 4. März 1998 verwies und mit folgendem Antrag schloss: "Mit der Bitte um eine antragsgemäße Rechtsmittelerledigung, gegebenenfalls Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH bzw. des VwGH zeichnen wir ...."
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 4/7 vom 24. Dezember 1998, wurde die Entscheidung über die Berufung gemäß § 216 Abs. 3 WAO ausgesetzt.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin (abgesehen von der Erhebung einer unzulässigen Berufung) einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, der u.a. folgenden Inhalt hat:
"Mit Bescheid vom 24. Dezember 1998 wurde die Entscheidung über die Berufung der Martin Glaser Gastgewerbebetriebs GmbH. gegen den d.a. Bescheid vom 20. November 1998, MA 4/7-2790/98 hinsichtlich Getränkesteuer 1995, 1996 und 1997 ausgesetzt.
Da überwiegende Interessen von uns als Abgabenpflichtige dieser Aussetzung entgegenstehen, wird das außerordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht und beantragt, die Aussetzung wieder aufzuheben und in der Sache zu entscheiden.
Zur Begründung erlauben wir uns anzuführen, dass die Entwicklung in dieser unklaren Rechtssituation uns veranlasst, dieser Aussetzung entgegenzuwirken, um nicht Nachteile dadurch zu erleiden.
In der Sache selbst erlauben wir und unter Hinweis auf das eingebrachte Rechtsmittel der Berufung abermals darauf hinzuweisen, dass nach unserer Ansicht und wie sich ergeben hat, auch teilweise nach Ansicht der EU-Kommission, die Getränkesteuerbesteuerung ab dem EU-Beitritt gemäß der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG idF 91/680/EWG) und Verbrauchssteuerrichtlinie (92/12/EWG) dem EU-Recht widerspricht und daher die Vorschreibung der Getränkesteuer ab dem Jahr 1995, 1996 und 1997 zu Unrecht erfolgt ist. Zur näheren Begründung wird auf die vorhergehenden Eingaben verwiesen.
Um den Instanzenzug ausnützen zu können, wird mittels vorliegendem Einspruches gegen die erfolgte Aussetzung und somit zeitlichen Hinausschiebens entgegengewirkt.
Mit der Bitte um eine antragsgemäße Erledigung und Aufhebung des Aussetzungsbescheides und somit antragsgemäße Rechtsmittelentscheidung zeichnen wir ..."
Die belangte Behörde wies einerseits die gegen den erstinstanzlichen Aussetzungsbescheid unzulässigerweise erhobene Berufung zurück (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1999, Zl. 99/16/0151-5) und erließ andererseits selbst einen Aussetzungsbescheid unter Hinweis auf das vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren Zl. 97/16/0328.
Gegen den Aussetzungsbescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass das Verfahren über ihre Berufung nicht ausgesetzt wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Entscheidung über diese gemäß § 216 WAO idgF unter Mitteilung der hiefür maßgeblichen Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. So sind keine der Aussetzung entgegenstehenden Interessen zB das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit (vgl. Ritz, BAO2, 668 f, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Überwiegende Interessen können sich jedoch insbesondere aus dem drohenden Verlust der "Ergreiferprämie" beim Verfassungsgerichtshof ergeben, wenn die Aussetzung die Partei hindert, Anlassfall iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG zu werden (in diesem Sinne zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 1999, Zlen. 99/16/0052, 0053).
Im Beschwerdefall hat die Berufungswerberin in ihrer Berufung selbst die Aussetzung des Verfahrens ausdrücklich beantragt. Erst mit ihrem Fortsetzungsantrag hat sie auf eine ihrer Ansicht nach eingetretene Entwicklung "in dieser unklaren Rechtssituation" verwiesen, und ihren Willen erklärt, der Aussetzung entgegenzutreten, um nicht Nachteile zu erleiden. Insbesondere hat sie in dieser Eingabe lediglich auf die von ihr bereits behauptete "EU-Widrigkeit" der Getränkesteuer verwiesen.
Damit ist dieser Beschwerdefall ganz ähnlich gelagert wie der mit dem hg. Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0154 entschiedene, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Die auch im vorliegenden Beschwerdefall erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde enthaltenen Ausführungen betreffend eine allfällige Verfassungswidrigkeit der Getränkesteuer auf nicht alkoholische Getränke stellen in diesem Zusammenhang eine unbeachtliche Neuerung dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die zitierte Judikatur in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gefasst werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. November 1999
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