Normen
BAO §14 Abs1 lita;
BAO §14 Abs1;
BAO §14;
BAO §198;
BAO §224 Abs1;
BAO §224 Abs3;
BAO §248;
BAO §4;
VwRallg;
BAO §14 Abs1 lita;
BAO §14 Abs1;
BAO §14;
BAO §198;
BAO §224 Abs1;
BAO §224 Abs3;
BAO §248;
BAO §4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 3. März 1995 erwarb die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) von der S KG das "Strandhotel N" mit allen Nebengebäuden einschließlich der Betriebs- und Geschäftsausstattung laut angeschlossener Inventarliste. Im Punkt X des Kaufvertrages wurde "zur Klarstellung definitiv" festgehalten, dass das vom gerichtlichen Zwangsverwalter Dr. Jakob E. nunmehr auf den Liegenschaften betriebene Unternehmen nicht Kaufgegenstand sei. Die Übernahme der Liegenschaft und der darauf errichteten Baulichkeiten erfolge nach Schließung des vom Zwangsverwalter bislang noch betriebenen Unternehmens. Die Käuferin übernehme weder Forderungen des unter Zwangsverwaltung stehenden Unternehmens, noch einen Kundenstock, trete auch nicht in bestehende Liefer- oder sonstige Verträge ein und übernehme "also nicht ein Unternehmen als Ganzes".
Die aus dem Verkauf des angeführten Inventars geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 600.000 S sowie die auf Grund des Verkaufes des Grundstückes gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 durchzuführende Berichtigung des Vorsteuerabzugs von rund 26.000 S wurden der Beschwerdeführerin am 16. Jänner 1996 gesondert in Rechnung gestellt.
Mit Haftungsbescheid vom 20. April 1998 nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin gemäß § 14 BAO als Haftungspflichtige für Abgabenschulden der S KG in der Höhe von insgesamt 643.669 S (Umsatzsteuer 1995 und 1996 sowie Säumniszuschlag 1996) in Anspruch.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie zum einen rügte, einem Haftungspflichtigen sei auch "Mitteilung von der Grundlage der Haftung in einer Weise zu machen, wie dies inhaltlich einem Abgabenbescheid entspricht", was bisher nicht geschehen sei. Zum anderen brachte sie vor, dass kein Betriebserwerb vorliege und zudem der Haftungsausschluss nach § 14 Abs. 2 BAO greife, weil "das Unternehmen von Zwangsverwaltern im Auftrag des Gläubigers geführt" worden sei.
Nach einem Vorhalteverfahren insbesondere zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin ihrer nach § 14 BAO bestehenden Erkundigungspflicht nachgekommen sei, übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 9. Juni 1999 Ablichtungen der der Haftung zu Grunde liegenden, an die S KG "ergangenen" Abgabenbescheide.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Haftung der Beschwerdeführerin auf die aus dem Verkauf des Grundstückes samt Hotelinventar resultierende und bei der Verkäuferin in Höhe von 594.896 S uneinbringlich gewordene Umsatzsteuer samt Säumniszuschlag in Höhe von 11.898 S eingeschränkt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Haftung nach § 14 BAO setze voraus, dass ein Unternehmen übereignet werde. Dies treffe im Beschwerdefall zu. Die Beschwerdeführerin habe die wesentlichen Grundlagen des Hotelbetriebes - Grundstück, Gebäude und Einrichtung - erworben. Der Annahme eines Betriebserwerbes stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass laut Punkt X des Kaufvertrages kein "Unternehmen als Ganzes" übereignet werden sollte. Denn für die Haftung sei weder die formale Bezeichnung des Kaufgegenstandes, noch die subjektive Absicht der Vertragsparteien, sondern vielmehr die Frage entscheidend, ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage versetzen, ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen dem übernommenen Betrieb gleichartigen Betrieb fortzuführen. Diese Voraussetzung liege im Beschwerdefall vor, zumal die Beschwerdeführerin den im April 1995 übernommenen Betrieb bereits im Mai 1995 weitergeführt und in diesem Monat einen Umsatz von rund 212.000 S erzielt habe. Bis zum Bilanzstichtag 30. November 1995 sei sodann ein Gesamtumsatz von rund 4,2 Mio. S erwirtschaftet worden.
Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 12. März 1999 zwar eingewendet, dass sie hohe Investitionen getätigt habe, indem sie Teppichböden im Wert von 705.000 S und geringwertige Wirtschaftsgüter (insbesondere Bettwäsche, Geschirr und Besteck) in Höhe von rund 402.000 S angeschafft habe. Sie habe aber selbst nicht behauptet, dass der Betrieb ohne diese Wirtschaftsgüter nicht fortführbar gewesen wäre. Für eine derartige Annahme finde die belangte Behörde auch keinen Anhaltspunkt. So habe die Verkäuferin mit den vor der Übereignung vorhandenen Betriebsmitteln im Wirtschaftsjahr 1994 immerhin einen Umsatz von rund 10 Mio. S erzielt, wobei der Hotelbetrieb anschließend durch den Ende November 1994 eingesetzten Zwangsverwalter Dr. Jakob E. bis zur Übergabe an die Beschwerdeführerin weitergeführt worden sei. Abgesehen davon enthalte das Anlageverzeichnis der Beschwerdeführerin für das Jahr 1995 neben der sonstigen kompletten Hotelausstattung auch Wäsche, Tischwäsche, Besteck und Geschirr. Weiters gehe aus der Anlagenliste hervor, dass die Beschwerdeführerin in die Verlegung von Teppichböden nicht 705.000 S, sondern nur rund 140.000 S investiert habe, ein Betrag, der in Ansehung des Kaufpreises für das Hotel in Höhe von 22 Mio. S netto als geringfügig zu bezeichnen sei. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Reparaturarbeiten (rund 166.000 S) seien als laufende Aufwendungen für Instandhaltung anzusehen und für das Vorliegen eines Betriebserwerbes ohne Bedeutung.
Was die "Verschuldensfrage" anlange, habe die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sie habe auf die Steuerredlichkeit des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tätigen Zwangsverwalters vertraut. Zudem sei im Zeitpunkt der Unterfertigung des Kaufvertrages die Umsatzsteuerschuld noch völlig unbekannt gewesen. Mit diesem Vorbringen gebe die Beschwerdeführerin zu erkennen, dass sie die bei einem Unternehmenserwerb erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt habe, weil sie ihrer diesbezüglichen Erkundigungspflicht nicht nachgekommen sei. In Punkt V des Kaufvertrages werde die auf die Veräußerung des Hotelinventars entfallende Umsatzsteuer ausdrücklich erwähnt. Soweit allerdings Umsatzsteuerbeträge infolge der Nichtabgabe von Steuererklärungen (hinzu)geschätzt worden seien, könne der Beschwerdeführerin die fehlende Kenntnis dieser Abgabenschulden nicht vorgeworfen werden, weshalb der Berufung insoweit stattzugeben gewesen sei.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, im Beschwerdefall gelange der Haftungsausschluss gemäß § 14 Abs. 2 BAO zur Anwendung, teile die belangte Behörde nicht. Der Hotelbetrieb sei weder aus einer Konkursmasse noch in einem Vollstreckungs- oder Ausgleichsverfahren erworben worden. Der Umstand, dass auf die gegenständliche Liegenschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Exekution durch Zwangsverwaltung geführt worden sei, erfülle nicht den Tatbestand des "Erwerbes im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens", weil als Mittel zur Vollstreckung in wirtschaftliche Unternehmungen lediglich die (auf die Befriedigung aus den Nutzungserträgen beschränkte) Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung zulässig seien, nicht jedoch die Verwertung durch Zwangsverkauf. Die gegenständliche Übereignung sei auch nicht im Rahmen der Überwachung des Schuldners durch Sachverwalter der Gläubiger erfolgt. Der diesbezügliche Haftungsausschluss beziehe sich auf die Bestimmungen der §§ 59 ff der Ausgleichsordnung, welche als Ausgleichsbeendigungsmöglichkeit die Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger vorsehe. Beim gegenständlichen Zwangsverwalter habe es sich demgegenüber um ein mit der Geschäftsführung und Vertretung der Zwangsverwaltungsmasse betrautes Organ bzw. den gesetzlichen Vertreter des Verpflichteten gehandelt. Das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Verkäuferin sei erst mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. April 1995 - somit geraume Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages vom 3. März 1995 - eröffnet worden. Im Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung sei die Ausgleichsschuldnerin vermögenslos gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ausgleichsvorschlag im Übrigen am 22. Juni 1995 wieder zurückgezogen, worauf das Ausgleichsverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Juni 1995 gemäß § 67 Abs. 1 Z. 1 AO eingestellt worden sei. Laut Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. November 1995 sei in weiterer Folge auch die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Kostendeckung unterblieben.
Die von der Beschwerdeführerin angeregte Haftungsinanspruchnahme des Zwangsverwalters Dr. Jakob E. würde voraussetzen, dass ihm als gesetzlichen Vertreter der Zwangsverwaltungsmasse eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Für eine derartige Annahme bestünden jedoch hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil der Zwangsverwalter im Rahmen seiner exekutionsrechtlichen Befugnisse zur Unternehmensveräußerung weder berechtigt gewesen sei noch das Unternehmen tatsächlich veräußert habe. Der Hotelbetrieb sei vielmehr von der Eigentümerin, der allein das Veräußerungsrecht ungeachtet der Zwangsverwaltung zugestanden sei, selbst verkauft worden. Für den Zwangsverwalter habe sich somit auch keine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Abfuhr der auf die Veräußerung entfallenden Umsatzsteuer ergeben. Auf welcher Rechtsgrundlage der Verfasser des Kaufvertrages für die ausständige Umsatzsteuerschuld herangezogen werden könnte, bleibe vollends unerfindlich.
Zur Frage der Ermessensübung wird im angefochtenen Bescheid auf die Vermögenslosigkeit der S KG sowie auf den Umstand hingewiesen, dass deren ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer sich nunmehr in Übersee aufhalte und daher für die Abgabenbehörde nicht greifbar sei.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Wird ein Unternehmen oder ein im Betrieb eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 14 Abs. 1 lit. a BAO für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Dies gilt seit der Neufassung des § 14 BAO, BGBl. Nr. 448/1992, jedoch nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschulden nicht schon soviel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
Gemäß § 14 Abs. 2 BAO gelten die Bestimmungen des Abs. 1 nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse, im Weg des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter des Gläubigers.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die ihr übermittelten Ablichtungen der Abgabenbescheide erweckten Zweifel daran, dass eine Zustellung an die S KG als Abgabenschuldnerin überhaupt erfolgt sei. Eine Haftung der Beschwerdeführerin würde aber das Vorliegen einer rechtskräftigen Abgabenfestsetzung voraussetzen. Hinzu komme, dass die gegenständlichen Sachbescheide auch der Beschwerdeführerin nicht vor Erlassung des Haftungsbescheides zugestellt worden seien. Eine entsprechende Übermittlung an die Beschwerdeführerin sei erst im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgt. Im Hinblick auf die angeführten Zustellmängel habe die Beschwerdeführerin daher "auch noch im Rechtsmittel- und Haftungsverfahren die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit des der Haftung zu Grunde liegenden ursprünglichen Bescheides geltend zu machen".
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Dies folgt u.a. aus § 224 Abs. 1 BAO, der die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulässt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. August 1995, 94/13/0095, mit weiteren Nachweisen, sowie vom 29. Juni 1999, 98/14/0171). Ob es dem Finanzamt gelungen ist, die Abgaben gegenüber der S KG bescheidmäßig festzusetzen, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren daher unerheblich.
Feststellungen darüber, ob der Haftungsinanspruchnahme ein Abgabenbescheid vorangegangen ist, bedarf es nur dann, wenn der Haftungsschuldner Einwendungen gegen den Abgabenanspruch erhebt. Ist dem Haftungsbescheid ein an den Abgabepflichtigen ergangener Abgabenbescheid vorangegangen, ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Ist der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangegangen, gibt es eine solche Bindung nicht. In einem solchen Fall ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 2000/15/0217, m. w.N.).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch der Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenansprüche erhoben hätte. Auch nach der Übermittlung von Ablichtungen der an die Primärschuldnerin gerichteten (allenfalls nicht zustellbaren) Abgabenbescheide wurden Einwendungen gegen die Höhe der Abgabenschulden nicht vorgebracht. Solcherart war die belangte Behörde jedenfalls nicht gehalten, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorausgegangen waren. Dass ein Abgabenanspruch im Umfang der von der belangten Behörde angesprochenen Haftung nicht gegeben sei, wird auch in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt die Beschwerdeführerin, eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 14 BAO liege nicht vor. Die wesentlichen Grundlagen des Hotelbetriebes seien der Beschwerdeführerin nicht übertragen worden. Zum Betrieb eines Hotels seien nämlich neben dem Grundstück, dem Gebäude und der Einrichtung "auch noch ganz wesentliche weitere Komponenten erforderlich, nämlich Kundendateien, Kontingentverträge mit Reisebüros, bereits hereingenommene Buchungen und dergleichen, also alle Maßnahmen und Vermögensgegenstände, die an sich die Aufnahme des 'Betriebes' erst ermöglichen". Dazu komme noch, dass Personal eingestellt und ein völlig neuer Kundenstock aufgebaut werden musste sowie Versorgungsverträge mit Energie u.ä. abzuschließen waren.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Übereignung des Unternehmens im Ganzen bzw. Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Dabei ist die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (zum Beispiel ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw.) zu beantworten (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, 99/14/0068).
Bei Gastronomieunternehmen, wie Kaffeehäusern, Hotels und Konditoreien zählen zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung. Hingegen sind der Kundenstock, Lieferverträge und das Personal - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht den wesentlichen Unternehmensgrundlagen zuzurechnen und somit für die Frage, ob ein Unternehmensübergang im Sinne des § 14 BAO stattgefunden hat, nicht von Bedeutung (zur vergleichbaren Bestimmung des § 12 Wiener Abgabenordnung siehe das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/15/0007). Auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 1994, 91/15/0092, stützt die gegenteilige in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht. Denn auch in diesem Erkenntnis wird ausgeführt, dass eine Pension zum Typ der ortsgebundenen Unternehmungen gehört und solcherart das Grundstück, das Gebäude und das Inventar, nicht jedoch das Warenlager und das Personal wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Für einen Betriebserwerb ist nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellen. Dass die im Beschwerdefall nicht übertragenen Betriebsmittel wie auch das für einen Hotelbetrieb erforderliche Personal am Markt ohne Weiteres beschafft werden konnten, hat die belangte Behörde - von der Beschwerdeführerin nicht bestritten - durch den Umstand aufgezeigt, dass tatsächlich ohne Unterbrechung des Betriebes eine Fortführung möglich war.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die Umsatzsteuer aus dem "Verkauf des Warenlagers" stelle keine Steuer dar, die sich auf den "Betrieb eines Unternehmens" gründe, was auch für die vorzunehmende Vorsteuerkorrektur gelte.
Mit diesem Einwand ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine durch die Unternehmens(Betriebs)Veräußerung entstehende Umsatzsteuerschuld vom Haftungstatbestand des § 14 Abs. 1 lit. a BAO ebenso erfasst ist wie die durch die Veräußerung ausgelösten Vorsteuerberichtigungen (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1990, 89/15/0141, und vom 17. August 1994, 91/15/0092). Auch die Neufassung des § 14 durch BGBl. Nr. 448/1992 gebietet keine andere Betrachtung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2002, 96/14/0023). Die darin vorgenommene Einschränkung auf jene Schulden, die der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste, steht in Ansehung des Punktes V des Kaufvertrages, der den Wert des mitveräußerten Inventars mit 3 Mio. S zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer ausweist und die "allenfalls nach § 12 Abs. 14 UStG anfallende" Umsatzsteuer anspricht, der Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen. Wenn die Beschwerdeführerin dessen ungeachtet im selben Vertragspunkt der Vereinbarung zugestimmt hat, "die Bezahlung der Umsatzsteuer laut der gesondert zu erstellenden Rechnung ... unwiderruflich auf das Konto der Verkäuferin" (bei der X-Bank) vorzunehmen, durfte die belangte Behörde zur Feststellung gelangen, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung der auf den Betriebserwerb entfallenden Umsatzsteuer jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ihr als Käuferin zumutbar war.
Die Entrichtung der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer auf ein von der Veräußerin bekannt gegebenes Bankkonto bewirkt entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen Haftungsausschluss. Ein solcher tritt nach § 14 Abs. 1 BAO nur insoweit ein, als der Erwerber an Abgabenschuldigkeiten schon soviel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt. Die Entrichtung des Kaufpreises samt darauf entfallender Umsatzsteuer an den Veräußerer stellt weder eine (bereits erfolgte) Abgabenentrichtung im Sinne des § 14 BAO dar noch kann im Beschwerdefall erkannt werden, dass die Haftungsschulden in Höhe von rund 607.000 S in den übernommenen Aktiva - für die ein Kaufpreis von 22 Mio. S vereinbart wurde - keine Deckung finden könnten.
Soweit die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof den Haftungsausschluss nach § 14 Abs. 2 BAO anspricht, ist sie auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen. Ein Erwerb im Ausgleichsverfahren wird auch in der Beschwerde mit dem Hinweis auf den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. April 1995, mit dem das gerichtliche Ausgleichsverfahren über das Vermögen der S KG eröffnet worden sei, im Hinblick auf die bereits zuvor erfolgte Veräußerung des Hotelbetriebes mit Vertrag vom 3. März 1995 nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Februar 2004
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