Normen
BAO §224 Abs1;
BAO §224 Abs3;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §224 Abs3;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war vom 10. Juni 1991 bis 15. März 1992 Obfrau des Vereines "V.-Gesellschaft zur Förderung der Unterhaltung". Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 21. Juli 1993 wurde der Verein aufgelöst und in der Folge gelöscht.
Aufgrund der Ergebnisse einer im Jahr 1992 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung betreffend den genannten Verein nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 7. November 1995 die Beschwerdeführerin gemäß den §§ 9 und 80 BAO als Haftungspflichtige für Umsatzsteuer 1990 (S 273.688,68), Alkoholabgabe 1990 (S 67.725,--), Säumniszuschläge 1991 (S 6.827,77), Alkoholabgabe 1991 (S 18.235,--) und Säumniszuschläge 1992 (S 364,70), insgesamt also für einen Betrag von S 366.841,15, in Anspruch. Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, die Uneinbringlichkeit der Abgaben stehe aufgrund der Löschung des Vereines fest. Die Beschwerdeführerin als Obfrau des Vereines hätte auch für die Bezahlung der vor ihrer Bestellung fällig gewordenen Abgaben sorgen müssen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, von den früheren Mitgliedern und Organen des Vereines seien keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, weshalb die Beschwerdeführerin die Abgaben auch nicht habe abführen können. Sie könne nur für den Zeitraum ihrer Tätigkeit verantwortlich sein. Aus dieser Zeit resultiere keine Abgabenschuld. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Stellung der Obfrau übernommen, sei aber für die betriebliche und steuerliche Seite nicht zuständig gewesen. In der Zeit ihrer Tätigkeit seien keine Geldmittel zur Verfügung gestanden, um die Abgabenschulden zu bezahlen. Im Übrigen sei das Recht zur Festsetzung der Abgaben verjährt.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 7. Februar 1997 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Funktion der Obfrau aus Freundschaft zu A.S. übernommen. Dieser habe zunächst ein näher bezeichnetes gastgewerbliches Unternehmen pachten wollen, mangels Betriebsanlagengenehmigung habe man dann aber beschlossen, das Lokal "im Rahmen" des oben bezeichneten Vereines zu führen. A.S. habe sich vergewissert, dass keine Schulden vorhanden seien. Ihm sei versichert worden, dass es keine Unterlagen gebe und daher davon auszugehen sei, dass keine Schulden bestünden. Die Beschwerdeführerin habe mit A.S. vereinbart, dass dieser alle im Rahmen des Vereines wahrzunehmenden Tätigkeiten selbst durchführe und für sie mit der Funktion der Obfrau keine Belastungen verbunden seien. Während der tatsächlichen Tätigkeit des Vereines unter A.S. seien ausreichende Unterlagen geführt worden.
In seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 19. Dezember 1997 erklärte A.S., er habe in der Zeit vom 10. Juni 1991 bis 15. März 1992 die Geschäfte des Vereines geführt und sei für den Verein zeichnungsberechtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine Tätigkeit ausgeübt. Die Buchhaltung habe eine näher bezeichnete Steuerberatungskanzlei geführt, die Bestellungen habe er über eine von ihm betriebene Diskothek getätigt. Unterlagen über den Verein seien ihm von den Brüdern K., mit denen er die Gespräche betreffend die Übernahme des Unternehmens und des Vereines geführt habe, nicht ausgehändigt worden. Er sei mehrmals wegen der Einsicht in die Geschäftspapiere vertröstet worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Uneinbringlichkeit der Abgaben stehe aufgrund der Auflösung und Löschung des Vereines fest. Die Höhe der Abgaben, für die die Beschwerdeführerin zur Haftung herangezogen werde, beruhe auf den Ergebnissen der bei der Primärschuldnerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung. Aufgrund der vorliegenden Getränkesteuererklärungen und der Umsatzsteueraufzeichnungen für die Monate Jänner bis März 1991 sei das Verhältnis zwischen Getränkesteuerbemessungsgrundlage und Umsatz sowie die Aufteilung des Umsatzes auf die Umsatzsteuersätze ermittelt worden. Aus den Aufzeichnungen ergebe sich, dass der Bruttoumsatz das 1,513fache der Grundlage für die Getränkesteuer ausmache. Dieser Faktor sei auch für die übrigen Monate angenommen worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass das Lokal im November 1990 geschlossen gewesen sei. Ein Sicherheitszuschlag von 20 % sei angewendet worden. Für das Jahr 1990 ergäben sich mit 20 % zu versteuernde Entgelte in Höhe von S 1,364.400,-- und mit 10 % zu versteuernde Entgelte von S 47.000,--. Die daraus resultierende Umsatzsteuer betrage S 277.580,--. Aus den genannten Unterlagen sei festgestellt worden, dass 48 % des Bruttoumsatzes die Grundlage für die Alkoholabgabe darstelle. Davon fielen 69 % auf die mit 10 % und 31 % auf die mit 5 % zu versteuernden Entgelte. Die Grundlage für die Alkoholabgabe für das Jahr 1990 betrage S 801.500,-- und für 1991 S 252.100,--, sodass sich die Abgaben von alkoholischen Getränken in der Höhe von S 67.725,-- bzw. S 21.300,-- ergäben.
Die Schätzungsberechtigung gründe sich auf § 184 BAO, da im Zuge der Umsatzsteuerprüfung Aufzeichnungen nur für drei Monate vorgelegt worden seien. Diese Aufzeichnungen seien Grundlage für die Schätzung betreffend die übrigen Zeiträume gewesen. Der Sicherheitszuschlag gehöre zu den Elementen der Schätzung und sei mit 20 % angemessen berücksichtigt worden. Die haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge ergäben sich daraus, dass die Abgaben nicht am Fälligkeitstag (11. Februar 1991 bzw. 10. Februar 1992) entrichtet worden seien.
Für das Haftungsverfahren sei entscheidend, ob bei Fälligkeit oder danach Mittel zur (zumindest anteiligen) Bezahlung der Abgabenverbindlichkeiten zur Verfügung gestanden seien. Die Beschwerdeführerin als zur Vertretung des Vereines befugtes Organ hätte die Verpflichtung getroffen, für die rechtzeitige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Bei nicht ausreichenden Mitteln hätten alle Verbindlichkeiten im gleichen Verhältnis erfüllt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei es Sache des zur Vertretung Berufenen darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, die den Verein treffenden Abgabenverbindlichkeiten rechtzeitig und vollständig zu erfüllen. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Jänner 1997 ersucht darzulegen, welche Einnahmen der Verein erzielt habe und wie diese verwendet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dazu nichts vorgebracht und auch keine Beweise angeboten.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei Erlassung des Haftungsbescheides sei das Recht zur Festsetzung der Abgaben bereits verjährt gewesen, sei unrichtig. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO betrage die Verjährungsfrist bei der Umsatzsteuer fünf Jahre, bei der Abgabe von alkoholischen Getränken (Verbrauchsteuer) drei Jahre. Die Verjährung beginne gemäß § 208 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Im vorliegenden Fall (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) sei die Steuerschuld und damit der Abgabenanspruch gemäß § 19 Abs. 2 lit. b UStG mit Ablauf des Kalendermonates entstanden, in dem die Entgelte vereinnahmt worden seien. Die Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuer 1990 habe demnach mit Ablauf des Jahres 1990, für die Umsatzsteuer 1991 mit Ablauf des Jahres 1991 begonnen. Die Abgabenschuld betreffend Alkoholabgabe entstehe gemäß § 8 Abs. 2 Alkoholabgabegesetz mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden seien. Die Verjährung werde durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten sei, beginne die Verjährung neu zu laufen. Taugliche Unterbrechungshandlungen seien von der Abgabenbehörde gesetzt worden, und zwar die Durchführung einer Prüfung im Jahr 1992, 1995 die Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides und damit die Abgabenfestsetzung. Im Hinblick auf die Unterbrechungshandlungen sei entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin die Verjährung nicht eingetreten. Die absolute Festsetzungsverjährung betrage 15 Jahre (§ 209 Abs. 3 BAO); das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben (§ 238 Abs. 1 BAO) verjähre niemals vor dem Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Maßgebend für die Haftung des Vereinsobmannes sei nicht, ob er seine Funktion tatsächlich ausübe, sondern ob er als Obmann zum Vertreter des Vereines bestellt sei und ihm daher die Ausübung der Funktion obliege. Als Vertreter des Vereines habe der Obmann auch die vor seiner Bestellung fällig gewordenen, aber noch nicht erfüllten Abgabenschulden des Vereines aus dessen Mitteln zu entrichten. Werde einem Obmann bei Übernahme seiner Funktion versichert, es bestünden keine steuerlichen Verpflichtungen, Bücher seien nicht geführt worden, müsse er sich dennoch über die abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Vereines unterrichten. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, bei Übernahme der Funktion als Obfrau seien keine Aufzeichnungen vorhanden gewesen, gehe daher ins Leere. Gerade die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Umstand abgefunden habe, dass ihre Vorgänger keine Aufzeichnungen geführt haben, stelle ein schuldhaftes Verhalten dar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Obmannstelle nur aus Freundschaft zu A.S. übernommen und dieser tatsächlich die Geschäfte des Vereins geführt habe, könne die Beschwerdeführerin nicht entschuldigen.
Da sich persönliche Haftungen zufolge § 7 Abs. 2 BAO auch auf die Nebenansprüche erstreckten, bestehe die Haftung auch hinsichtlich der Säumniszuschläge. Bei der im Rahmen des § 224 BAO zu treffenden Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO sei unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit dem öffentlichen Interesse an der Einhebung der Abgaben der Vorrang gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin einzuräumen. Diese habe sich in eine Lage begeben, die ihr keinerlei Spielraum zur Erfüllung der übernommenen Pflichten gelassen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Wenn der verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen - im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin als Obfrau des Vereines - durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleibt (siehe dazu Stoll-BAO-Kommentar, 122 f und Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, § 9 Rz 12, und die dort jeweils zitierte hg. Rechtsprechung).
Im Hinblick auf diese Rechtslage ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, wenn sie die Führung der Geschäfte des Vereines A.S. überlassen hat. Soweit sie behauptet, ihr hätte nicht bekannt sein müssen, dass Abgabenverbindlichkeiten vorhanden gewesen seien, ist sie auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde hinzuweisen, wonach gerade das Fehlen von Aufzeichnungen bei Übernahme der Vertreterstellung Anlass hätte sein müssen, Nachforschungen über allfällige Verbindlichkeiten des Vereines anzustellen. Welche konkreten Maßnahmen in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin selbst, A.S. bzw. eine von ihr beauftragte Steuerberatungskanzlei ergriffen haben, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Im Hinblick auf die verschuldete Unkenntnis von den Abgabenverbindlichkeiten kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Abgabenverbindlichkeiten nicht gekannt. Mit ihren Behauptungen, es seien zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Tätigkeit als Obfrau keine Schulden vorhanden gewesen, setzt sich die Beschwerdeführerin ohne konkrete Begründung über die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Abgabenansprüche hinweg.
Die Tatsache, dass es der Abgabenbehörde nicht gelungen ist, die Abgaben gegenüber dem Verein vor dessen Löschung bescheidmäßig festzusetzen, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblich, weil die Geltendmachung der Haftung die Erlassung des Abgabenbescheides gegenüber dem Primärschuldner nicht voraussetzt. Dies folgt u.a. aus § 224 Abs. 1 BAO, der die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulässt.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, während der Ausübung ihrer Tätigkeit seit der Umsatz derart gering gewesen, dass dieser nicht ausgereicht hätte, die später vorgeschriebenen Beträge zu bezahlen, ist ihr zu erwidern, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Vertreters ist darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die von ihm vertretene juristische Person die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren - und auch ihren Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde - ist nicht zu entnehmen, welche Mittel in der Zeit, in der die Beschwerdeführerin die Funktion der Obfrau inne hatte, vorhanden waren und wie diese verwendet worden sind. Die Beschwerdeführerin hat damit ihre Obliegenheit darzutun, dass sie den Abgabengläubiger nicht schlechter als andere Gläubiger behandelt hat und sie daher kein Verschulden treffe, nicht erfüllt.
Der Umstand, dass die Abgaben im Wege der Schätzung ermittelt wurden, vermag die Beschwerdeführerin gleichfalls nicht zu entschuldigen, zumal sie keine geeigneten Nachforschungen über die Abgabenschulden angestellt hat und sich daher nicht darauf berufen kann, ihr sei bei der ihr zumutbaren Ermittlung der Abgabenschuld für die Zeit vor der Übernahme der Obmannstelle ein Fehler unterlaufen, der ihr nicht als Verschulden angelastet werden könne.
Gegen die im angefochtenen Bescheid dargestellte und ihm zugrunde liegende Schätzung und daher gegen Grund und Höhe der Abgabenansprüche führt die Beschwerde nichts Konkretes ins Treffen. Die Behauptung, "so wie in der Zeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Obfrau wurden offensichtlich auch zu früheren Zeiten nur geringe Umsätze erzielt", lässt jede Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Schätzung (Seiten 6 bis 8), die nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, vermissen.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Juni 1999
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