VwGH 99/13/0262

VwGH99/13/02623.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, in der Beschwerdesache des Mag. G in W, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwalt in Wien VIII, Josefstädter Straße 85/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 29. September 1997, Zlen. 16-96/3152/09, RV/271-16/09/97, betreffend Gewerbesteuer 1983, Einkommensteuer 1987, Umsatz- Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 und 1989, sowie Umsatzsteuer 1982 und 1987, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1997 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Er sei durch den angefochtenen Bescheid in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG und in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt worden. In der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung den Antrag, diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30. November 1999, B 2909/97, die Behandlung der Beschwerde ab. Mit demselben Beschluss trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 1999, 99/13/0262-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung auf. Es sei das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, seien anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), und es sei ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG). Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

In dem fristgemäß am 1. Februar 2000 eingebrachten Ergänzungsschriftsatz wird zur Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1999 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seinem "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG; und auf sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt" worden. Neben einer - einen Satz umfassenden - Begründung für die Beschwerde enthält der Ergänzungsschriftsatz noch das Begehren, "dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werde".

Macht der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof vom Recht auf Stellung eines Abtretungsantrages Gebrauch, dann obliegt es ihm - spätestens - über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 34 Abs. 2 VwGG darzulegen, in welchen sonstigen Rechten er verletzt zu sein behauptet. Um dem Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, seiner Aufgabe gemäß die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, bedarf es der Konkretisierung durch den Beschwerdeführer, in welchen sonstigen - einfachgesetzlichen - Rechten er sich verletzt erachtet.

Im Ergänzungsschriftsatz vom 1. Februar 2000 hat der Beschwerdeführer bei der Bezeichnung des Beschwerdepunktes lediglich die im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Verstöße gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wiederholt, ohne darzulegen, in welchen sonstigen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet.

Damit ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerde vom 2. Dezember 1997 zu verbessern, nicht nachgekommen. Ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1999, 98/15/0194). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 3. Mai 2000

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