VwGH 98/15/0194

VwGH98/15/019418.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, in der Beschwerdesache der T in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt in Graz, Raubergasse 16/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 26. März 1996, Zl. B T5-8/95, betreffend Feststellung von Einkünften für das Jahr 1988, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde vom 21. Mai 1996 hatte die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufzuheben (sie sei in ihrem Recht auf "Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7 B-VG verletzt"). In den Beschwerdegründen der Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde dazu im Wesentlichen damit argumentiert, im Zusammenhang mit der "durch die Steuerreform des Einkommensteuergesetzes 1988 mit § 19 Abs. 3 EStG 1988" geschaffenen Rechtslage komme es zu einer die Beschwerdeführerin treffenden sachlich ungerechtfertigten wesentlichen Differenzierung, die eine Gleichheitswidrigkeit bedeute. Es liege ein "gleichheitswidriger, sachlich nicht berechtigter Eingriff vor, der den besonderen Vertrauensschutz des Normunterworfenen widerspricht".

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29. September 1998, B 1673/96-7, die Behandlung der Beschwerde ab. Mit demselben Beschluss erfolgte eine antragsgemäße Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte mit Verfügung vom 21. Dezember 1998 die Beschwerdeführerin auf, die Beschwerde durch eine bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), durch Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), und durch Stellung eines der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechenden bestimmten Begehrens (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) binnen einer Frist von vier Wochen zu ergänzen. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 1999 erstattete die Beschwerdeführerin fristgerecht eine "Beschwerdeergänzung", in der sie ausführte, der angefochtene Bescheid, "der seinem gesamten Inhalte nach angefochten wird, ist im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes rechtswidrig und ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Berufungsentscheidung in ihrem subjektiven Recht, insbesonders in ihrem Recht auf rechtsrichtige Steuerfestsetzung sowie Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt". Unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 21. Mai 1996 sei die angefochtene Berufungsentscheidung der belangten Behörde daher sowohl mit materieller, als auch mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.

Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei "insbesonders in ihrem Recht auf rechtsrichtige Steuerfestsetzung sowie Einhaltung der Verfahrensvorschriften" verletzt, ist das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet. Auch im übrigen Inhalt der Beschwerde (auch im Zusammenhalt mit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde) ist eine einfachgesetzliche Rechtsverletzung nicht genannt. Da die Verfassungsgerichtshofbeschwerde auch nur eine Begründung aus der Sicht der dort geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides enthält, fehlt es weiters an einer Begründung für die in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 131 Abs. 1 B-VG zu prüfende Rechtswidrigkeit (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

Da ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1997, 96/13/0157), war das Verfahren auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 18. Februar 1999

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