Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich in Linz.
Mit Schreiben vom 23. April 1998 beantragte der Beschwerdeführer einen Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) ab 1. Juni 1998. Dies begründete er damit, dass er seit 1. Juli 1989 bei der Kriminalabteilung Dienst verrichte; der Dienstbetrieb werde im Wechseldienstsystem geführt. Seit seiner Geburt habe er in T. seinen ordentlichen Wohnsitz und er habe die Liegenschaft seiner Eltern im Jahr 1994 übernommen. Am 1. September 1992 habe er eine ressortgebundene Mietwohnung in L. bezogen, die ihm ausschließlich für Nächtigungen gedient habe, wenn eine Heimfahrt aufgrund der Dienstzeit nicht mehr zumutbar gewesen sei. Den Mietvertrag werde er allerdings mit 31. Mai 1998 kündigen. In der Zeit von 1993 bis April 1996 sei auch seine Lebensgefährtin in der angemieteten Wohnung wohnhaft gewesen. Die Freizeit sei jedoch dessen ungeachtet stets in T. verbracht worden. Die Wohnung in L. habe ein Flächenausmaß von 43 m2 und bestehe aus Ess-/Wohnzimmer, Schlafzimmer und Bad/WC, verfüge aber über kein Kinderzimmer. Im Schlafzimmer bestehe aufgrund des Flächenausmasses nicht die Möglichkeit, ein zusätzliches Kinderbett aufzustellen. Aufgrund dieser Umstände habe sich der Wohnsitz für seine Lebensgefährtin und ihn ausschließlich nach T. verlagert. Sein im Juli 1996 geborener Sohn sei seit seiner Geburt in T. wohnhaft und in L. nie gemeldet gewesen. Die laufenden Kosten für das Eigenheim sowie für die Lebensführung der Familie des Beschwerdeführers seien für ihn als Alleinverdiener zu hoch, um noch zusätzlich einen Zweitwohnsitz finanzieren zu können. Seine Lebensgefährtin befinde sich in Karenzurlaub, habe aber seit Jänner 1998 keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld. Es stehe zudem auch "außer Verhältnis", dass er für sich und seine Familie im Raume L. eine größere Wohnung suche, weil ihm sein Eigenheim in T., welches einen Verkehrswert von S 3,0 Millionen habe, zur Verfügung stehe.
Am 12. Juli 1998 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahin, dass seine Mutter an den Räumlichkeiten seines Eigenheimes ein grundbücherlich gesichertes Wohnrecht auf Lebenszeit habe und die Liegenschaft mit einem dinglichen Veräußerungsverbot belastet sei. Durch den Bezug einer anderen, den Wohnbedürfnissen seiner Familie angepassten Wohnung würden ihm erhebliche Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Bezug der Wohnung und zusätzlich (Hervorhebung im Original) höhere laufende Kosten für die Mietwohnung entstehen (Wohnung in L. - Angabe der Adresse - Miete inklusive Betriebs- und Heizkosten S 8.369,86 und einmaliger Baukostenbeitrag in der Höhe von S 82.080,--) als ihm durch sein Eigenheim entstünden, wodurch der wirtschaftliche Aspekt gegeben sei. Eine Vermietung seines Hauses in T. sei einerseits aufgrund des Wohnrechtes seiner Mutter und andererseits aufgrund der guten Wohnversorgung im Bezirk Schärding und der daraus resultierenden mangelnden Nachfrage wahrscheinlich nicht möglich. Seine 65- jährige Mutter habe im Jahre 1995 einen Gehirnschlag erlitten, und müsse seither regelmäßig "Medikamente für die Blutgerinnung" einnehmen. Zusätzlich seien ihr auch vom Arzt Medikamente zur Behandlung des Bluthochdruckes verordnet worden. Sie leide auch seit ca. 30 Jahren an chronischer Migräne. Wegen ihres gesundheitlichen Zustandes und Alters sei für seine Mutter eine Pflege unbedingt erforderlich. Dies sei für ihn ein weiterer Grund für die Wohnsitznahme in T. Die erforderliche Pflege seiner Mutter werde durch seine Lebensgefährtin wahrgenommen. Für diese Aufgabe stünden keine anderen Personen aus dem Familienkreis zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 30. September 1998 ersuchte der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit um die Erlassung eines Bescheides.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 wies die Dienstbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b Abs. 6 Z 2. GehG ab.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und wies darauf hin, dass die ihm erwachsenden Kosten beim Eigenheim in T. wesentlich geringer ausfielen, als sie bei einer gesonderten Wohnsitznahme in L. wären. Die Dienstbehörde berücksichtige nur unzureichend, dass eine Wohnsitznahme in L. und die dadurch erwachsenden Kosten nur zusätzlich (Hervorhebung im Original) zu den Betriebskosten bzw. den laufenden Kosten für die Erhaltung des Eigenheimes in T. erwachsen würden. Durch das Veräußerungsverbot, das auch eine Vermietung unmöglich mache, seien die Kosten für das Eigenheim jedenfalls Fixkosten. Die Dienstbehörde stehe auf dem Standpunkt, er habe sich nicht ernsthaft um die Erlangung einer geeigneten Wohnung im Dienstort bemüht. Dem sei entgegenzuhalten, dass jede in Frage kommende BUWOG- oder ressortgebundene Mietwohnung jedenfalls einen Mehraufwand von mindestens S 6.000,-- bedeute. Dies sei aber bei Berücksichtigung seiner finanziellen Möglichkeiten als Mehrbelastung nicht mehr zumutbar. Unter Beachtung seiner familiären, wirtschaftlichen und sozialen Situation, die bedinge, dass er seinen Wohnsitz in T. zwar aufgeben könne, dies aber die entsprechenden Ausgaben für diesen Wohnsitz nicht reduzieren würde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung eines zweiten Wohnsitzes innerhalb der 20 km-Zone für ihn eine zumutbare Handlungsalternative darstelle.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, dass in Fällen, in denen der Beamte mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohne, die Dienstbehörde zu ermitteln habe, aus welchen Gründen er dort wohne. Gründe, die der Beamte nicht selbst zu vertreten habe, lägen insbesondere dann vor, wenn ihm die Beschaffung einer Wohnung innerhalb der angeführten Entfernung aus wirtschaftlichen, sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Diese Gründe müssten von unabweislich zwingend notwendiger Natur sein, um die Begründung eines Wohnsitzes durch den Beamten in einem mehr als 20 km von seinem Dienstort entfernten Ort als von ihm selbst nicht zu vertreten zu qualifizieren. Für die Unabwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes genüge es daher nicht, dass die Wohnsitznahme außerhalb der 20 km Zone für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig sei. Ob der Ausschlusstatbestand des § 20b GehG erfüllt sei, könne im Regelfall (soferne keine offenkundigen Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG gegeben seien) nur aufgrund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilt werden. Habe der Beamte jedoch noch während seiner dienstlichen Tätigkeit am Dienstort eine Wohnung innerhalb der 20 km Grenze besessen oder benützt und den Wohnungswechsel vorgenommen, ohne dass einer der oben genannten Gründe vorliege, so sei er nach § 20b GehG vom Anspruch auf Gewährung des Fahrtkostenzuschusses auszuschließen.
Im Beschwerdefall sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis 31. Mai 1998 einen Zweitwohnsitz an seinem Dienstort gehabt habe und dass ab diesem Zeitpunkt sein alleiniger Wohnsitz mehr als 20 km vom Dienstort entfernt gelegen sei. Strittig sei lediglich die Frage der Rechtfertigung der Überwälzung des Nachteiles vom Beschwerdeführer im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf den Dienstgeber. Es könne aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers unbedenklich davon ausgegangen werden, dass er keine ernstlichen Bemühungen unternommen habe, sich in L. oder im Umkreis von 20 km von L. eine Wohnung zu beschaffen. Zudem habe er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung vorgebracht, welche konkreten Schritte er unternommen habe, um innerhalb der 20 km Zone eine zumutbare Wohnung zu erlangen. Vielmehr habe er vorgebracht, dass im Hinblick auf seine finanzielle Situation für ihn keine zumutbare Handlungsalternative bestanden habe. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass zwischen der Verpflichtung, sich um eine Wohnung zu bemühen, und der finanziellen Situation des Beamten grundsätzlich ein Zusammenhang bestehe, werde geteilt. Erst dann, wenn der finanzielle Spielraum des Beamten (unter Berücksichtigung aller geldwerten Leistungen, auf die er einen Rechtsanspruch habe, und aller objektiv berechtigten Verpflichtungen, denen er nachzukommen habe) feststehe, könne beurteilt werden, ob unter Beachtung seiner familiären und sozialen Situation die Beschaffung einer entsprechenden Unterkunftsmöglichkeit in der 20 km-Zone als zumutbare Handlungsalternative in Frage komme. Bejahendenfalls sei zu klären, ob sich der Beamte hinreichend darum bemüht habe. Sei dem Beamten daher aufgrund seiner nach objektivem Maßstab ermittelten eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten die Beschaffung einer derartigen Wohnung in der 20 km-Zone nicht zumutbar, treffe ihn auch keine Pflicht, sich darum zu bemühen. In diesem Fall könne dem Beamten auch ein Unterlassen derartiger Bemühungen unter dem Gesichtspunkt des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG nicht zum Nachteil gereichen. Es könne freilich nicht der Selbsteinschätzung des Beamten überlassen bleiben, ob dies zutreffe oder nicht. Der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner finanziellen Situation im Verwaltungsverfahren bloß allgemeine Behauptungen aufgestellt, ohne diese näher zu konkretisieren. Dazu wäre er aber im Rahmen der Mitwirkungspflicht bezüglich der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gehalten gewesen, weil diese Angaben aus seinem persönlichen Lebensbereich stammten. Die Dienstbehörde erster Instanz habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Verwaltungsverfahren für einen Wohnsitzwechsel vorgebrachten wirtschaftlichen und sozialen sowie familiären Gründe keinen Schluss auf die unabweislich zwingende Notwendigkeit für die vom Beschwerdeführer gewählte Wohnsitznahme zuließen. Ausgehend von diesem Sachverhalt und dem Umstand, dass er auch in der Berufung wieder nur allgemeine Behauptungen bezüglich seiner finanziellen Situation vorgebracht habe, dürfe die belangte Behörde, ohne den Beschwerdeführer zur Konkretisierung seiner Angaben aufzufordern, davon ausgehen, dass sein Bemühen um eine zumutbare Wohnung innerhalb der 20 km Grenze nicht offenkundig von vornherein im Hinblick auf seine finanzielle Situation unmöglich gewesen sei und dass er daher verpflichtet gewesen sei, sich um eine solche Wohnmöglichkeit zu bemühen.
Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, konkrete Behauptungen vorzubringen, dass die Grenze der Zumutbarkeit der finanziellen Belastung bei Anmietung einer Wohnung innerhalb der 20 km-Zone überschritten werde, könne zu Recht angenommen werden, dass bei der von ihm gewählten Vorgangsweise nicht unabweislich notwendige Gründe, sondern finanzielle Vorteile im Vordergrund gestanden seien und daher der Ausschlusstatbestand des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG verwirklicht werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Fahrtkostenzuschuss nach § 20b GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG entscheidend sei, ob dem Beamten eine zumutbare Handlungsalternative offen stehe oder nicht. Dies sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn Mehrkosten von mindestens 10 % des Nettoeinkommens entstünden. Der Verwaltungsgerichtshof spreche in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer "Zumutbarkeitsgrenze von 10 %", welche im Beschwerdefall jedenfalls überschritten sei. Selbst wenn man die vollen Fahrtkosten den Mietkosten gegenüberstelle, würden die Mehrkosten für eine Wohnung in L. über S 4.000,-- betragen. Dass dies weit mehr als 10 % seines Nettoeinkommens sei, könne für die belangte Behörde schon ausgehend von seiner besoldungsrechtlichen Einstufung keine Frage sein. Dazu komme noch die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter. Selbst wenn darin im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein allein ausreichender Aspekt für eine Wohnungsnahme außerhalb der 20 km-Zone abzuleiten sei, handle es sich dabei um einen zusätzlich zu berücksichtigenden Faktor. Auch wenn man nur von den festgestellten Tatsachen und den notorischen Wohnungskosten in jeder größeren österreichischen Stadt ausgehe, werde man nicht daran zweifeln können, dass angesichts der besoldungsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers durch eine Wohnungsnahme in L. die 10 %ige Zumutbarkeitsgrenze überschritten werde, wenn man andererseits berücksichtige, dass ihm das Eigenheim in T. unentgeltlich (ohne Anschaffungs- oder Mietkosten) zur Verfügung stehe. Die seinerzeitige Kleinwohnung sei auch eindeutig für die "drei Personen Familie" nicht mehr ausreichend. Da es sich hiebei nur um eine Zweitwohnung gehandelt habe, neben der immer das Eigenheim in T. als primärer Wohnsitz bestanden habe, sei der Beschwerdefall rechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn es diese Zweitwohnung nie gegeben hätte. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensstandards seiner Familie sowie Nachteile und Erschwernisse bei der Pflege seiner Mutter in Kauf nehmen müsste, würde er eine den behördlichen Vorstellungen entsprechende Wohnung in L. nehmen. Dies sei zweifellos auch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine zumutbare Handlungsalternative.
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er nach den Feststellungen der belangten Behörde nur allgemeine Behauptungen zu den Gründen seiner Wohnsitznahme aufgestellt hätte, welche für eine Stattgabe seiner Berufung nicht ausreichten. Hingegen habe er vorgebracht, dass die Wohnkosten in L. monatlich mindestens S 6.000,-- betrügen, dass er Alleinverdiener sei, dass er monatlich (pauschale) Fahrtkosten für das "Pendeln" von S 1.734,-- habe und dass seine Mutter pflegebedürftig sei. Damit seien der belangten Behörde alle maßgeblichen Faktoren bekannt gewesen. Er habe nämlich nicht behauptet - und behaupte selbstverständlich auch weiterhin nicht - dass er sonstige besondere Ausgabenpositionen hätte. Es gehe daher allein um die Frage, ob ausgehend von einem Normalstandard bei seinem Einkommen die Wohnungsnahme in L. als zumutbar angesehen werden könne. Völlig unzulässig sei auch die Annahme, dass der Behörde sein Nettoeinkommen nicht bekannt gewesen sei. Dass der Beamte darüber ein (ziffernmäßiges) Vorbringen erstatten müsse, sei auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen. Es wäre eine völlige Überforderung von Verfahrensparteien, wenn sie bei einer Ausgangslage wie im Beschwerdefall damit zu rechnen hätten, dass sie der Behörde ausdrücklich sagen müssten, was diese ohnehin wissen müsse. Dementsprechend seien die Feststellungen entsprechend den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen zu treffen und davon auszugehen gewesen, dass sein monatliches Nettoeinkommen rund S 20.000,-- betrage. Außerdem sei ein Mangel des Ermittlungsverfahrens auch insoweit gegeben, als sein Vorbringen über die Mindestkosten für eine Wohnung in L. von monatlich S 6.000,-- von der belangten Behörde nicht die Eignung zugebilligt würde, unmittelbar Grundlage für eine entsprechende Feststellung zu sein. Diesfalls wären aber Erhebungen durchzuführen gewesen, welche die Richtigkeit seiner Ausführungen bestätigt hätten. Es handle sich hiebei offenkundig nicht um eine Angelegenheit seines Lebensbereiches (seiner Sphäre), sondern um einen Aspekt allgemeiner Gegebenheiten, hinsichtlich derer er seine Mitwirkungspflicht zweifellos durch die erwähnte Behauptung erfüllt habe. Es wäre Sache des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gewesen, eine allfällige nähere Prüfung des Wohnungsmarktes in L. vorzunehmen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
§ 20b Abs. 1 GehG, eingefügt mit der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Beamten ein Fahrtkostenzuschuss gebührt.
§ 20b Abs. 6 GehG (zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 288/1988) legt fest, dass der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen ist, so lange er Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat (Z. 1), oder wenn er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt (Z. 2).
In einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses geht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 93/12/0107, mwH) - nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln", d.h. dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe und dass er den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben und an einen anderen Ort übersiedeln müsse. Es steht der zu einer Entscheidung nach § 20b GehG zuständigen Behörde auch nicht zu, die Gestaltung der "Lebensverhältnisse" des Beamten durch ihn von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Rechtsbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seine Familie an sich zu beurteilen. Zu klären ist vielmehr ausschließlich, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt", mit der in diesem Fall allein relevanten Konsequenz, dass er bei Bejahung dieser Frage die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nach den Bestimmungen des § 20b GehG zu tragen hat und er sie auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber überwälzen kann. Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein solches Wohnen aber nur dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes innerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0192, seine Rechtsprechung zu der auch im Beschwerdefall strittigen Problematik im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst:
Familiäre Umstände (wie z.B. die Erkrankung der Ehegattin des Beamten) wurden als Motiv für einen nicht vom Beamten zu vertretenden Wohnsitzwechsel angesehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die festgestellte Krankheit eine Wohnsitznahme am Dienstort oder innerhalb der 20 km-Zone zwingend ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0151). Desgleichen wurden wirtschaftlichen Gründen, wenn sie sich im Vermögen des Beamten auswirkten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1978, Slg. Nr. 9682/A), sowie sozialen Gründen (vgl. dazu das zur ähnlichen Rechtslage nach der Wiener Besoldungsordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 90/12/0271) Bedeutung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zuerkannt. Hingegen wurde die Berufstätigkeit der Gattin als Lehrerin mit Kleinkind im (neuen) Wohnort nicht als zwingender Grund anerkannt (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/12/0146). Genauso hat der Beamte die Beibehaltung seines Privathauses aus wirtschaftlichen Gründen selbst zu vertreten (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1985, Zl. 84/12/0002). Mit Erkenntnis vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083, wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Vorteilhaftigkeit und die Zweckmäßigkeit des Wohnens außerhalb des 20 km-Bereiches nicht genügt; es müssen vielmehr unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Als ein solcher Grund wurde beispielsweise die Betreuung der Großmutter durch den damaligen Beschwerdeführer in Verbindung mit einem Wohnsitzwechsel außerhalb des 20 km-Bereiches nicht anerkannt (vgl. Erkenntnis vom 27. Juni 1988, Zl. 88/12/0099). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0264, die Schenkung eines Baugrundstückes und eines im Bau befindlichen Wohnhauses einschließlich der finanziellen Unterstützung für die Fertigstellung desselben durch Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers für sich allein nicht als einen Grund anerkannt, der die anspruchsvernichtende Wirkung des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG ausschließt. Auch eine abweisende Entscheidung der damals belangten Behörde, die im Wesentlichen damit begründet war, dass die Wohnsitzverlegung im Zusammenhang mit der dort ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit der Lebensgefährtin und in Verbindung mit der finanziellen Unterstützung der Eltern der Lebensgefährtin bei der Schaffung eines Eigenheimes stand und der damalige Beschwerdefall durch das Unterlassen jeglicher Bemühungen seitens des Beschwerdeführers um eine innerhalb der 20 km-Zone des Dienstortes liegenden Wohnmöglichkeit gekennzeichnet war, führte zur Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. auch das Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 93/12/0259).
Im Beschwerdefall steht fest, dass auf Grund der Änderung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers von L. nach T. seinem Antrag entsprechend bescheidmäßig über seinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss abzusprechen war.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren verfolgten finanziellen Gesichtspunktes hat er nur ganz allgemein die finanzielle Unzumutbarkeit behauptet, ohne seine familiäre Einkommenssituation weiter zu konkretisieren. Wie die belangte Behörde zutreffend und unter Hinweis auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darlegte, kann die Behörde die Frage der Zumutbarkeit einer Handlungsalternative im Regelfall nur auf Grund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083). Einzige Einschränkung dieses vielfach ausgesprochenen Grundsatzes ist das Vorliegen offenkundiger Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG. Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringt, der belangten Behörde sei (als sein Dienstgeber) sein Einkommen bekannt gewesen, so ist damit nichts gewonnen, wäre es doch durchaus möglich, dass dem Beschwerdeführer über sein Einkommen als Beamter hinaus andere finanzielle Quellen zur Verfügung stünden bzw. dass er über sonstiges Vermögen verfügte. Im Zusammenhang mit der Bewertung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung wäre zudem auch die Einkommenssituation seiner gesamten Familie zu berücksichtigen gewesen, die der Behörde ebenso wenig bekannt ist. Von einer für die belangte Behörde offenkundigen Tatsache kann daher in Hinblick auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers keinesfalls ausgegangen werden.
Wenn diesbezüglich auch auf die von der Rechtsprechung angenommene Zumutbarkeitsgrenze von 10 % des Nettoeinkommens Bezug genommen wird, ist diese Überlegung im Beschwerdefall unzutreffend, weil diese Grenze für eine zusätzliche Belastung in Verbindung mit der notwendigen Versorgung der sonst im eigenen Bereich betreuten Eltern angenommen wurde. Der tatsächliche Wohnungsaufwand liegt in Österreich nach statistischen Erhebungen im Durchschnitt nämlich erheblich über dieser Marke (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0289).
Der Beschwerdeführer ist ferner darauf zu verweisen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht allein auf die Wohnungskosten am Dienstort L. ankommt. Er hätte daher auch begründete Behauptungen dazu aufstellen müssen, aus welchen nicht von ihm selbst zu vertretenden Gründen er nicht einmal in der Umgebung von 20 km außerhalb seines Dienstortes, somit außerhalb von L., hätte Wohnung nehmen können. Ausführungen dazu, aus welchen unabweislich notwendigen zwingenden Gründen der Beschwerdeführer einer Wohnungssuche in der Umgebung seines Dienstortes nicht einmal nahe getreten ist, fehlen aber ebenso zur Gänze wie begründete Behauptungen über die Höhe bzw. Zumutbarkeit der Höhe der Kosten von innerhalb der 20 km-Zone, aber außerhalb von L. liegenden Wohnungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0291). Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, im Verfahren entsprechend nachvollziehbare Behauptungen aufzustellen, die eine finanzielle Situation dokumentiert hätten, aus der heraus die Beibehaltung seines Wohnsitzes 20 km außerhalb des Dienstortes als aus unabweislich notwendigen zwingenden Gründen zu werten gewesen wäre, nicht nachgekommen ist, liegen auch die im Zusammenhang damit der belangten Behörde vorgeworfenen Ermittlungs- und Feststellungsmängel nicht vor.
Einen weiteren unabweislich notwendigen Grund erblickt der Beschwerdeführer in der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung besteht eine persönliche Betreuungspflicht des Beamten für ein Familienmitglied im Allgemeinen nicht, solche Leistungen können vielmehr gegen Entgelt auch durch Dritte erbracht werden. Besondere Umstände, die eine persönliche Betreuungspflicht gegenüber einem Familienmitglied begründen könnten, wie insbesondere dessen schwieriger physische und psychische Zustand oder das Fehlen einer finanziellen Substitutionsmöglichkeit für die Pflege durch Dritte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0052, mwN) hat der Beschwerdeführer, der im Verwaltungsverfahren lediglich vorgebracht hat, dass seine Mutter an Migräne leide und regelmäßig Medikamente zur Behandlung des Bluthochdruckes und für die Blutgerinnung nehmen müsse, aber nicht geltend gemacht.
Der dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuss zu Grunde liegende Wohnsitzwechsel mag daher für ihn die in Wirklichkeit allein angestrebte, nahe liegendste, zweckmäßigste und auch vorteilhafteste Lösung seines Wohnproblems dargestellt haben. Daraus folgt aber noch nicht der Ausschluss einer zumutbaren Handlungsalternative im Sinne des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Verlegung seines Wohnsitzes von L. in sein Eigenheim nach T. aus Gründen vornahm, die er im Sinne des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG selbst zu vertreten hat.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. Oktober 2003
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