VwGH 99/09/0204

VwGH99/09/020419.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in 3500 Krems/Donau, Utzstraße 9, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 12. Juli 1999, Zl. OB.213-484445-003, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
HVG §2;
HVG §21;
HVG §4 Abs1;
HVG §4;
HVG §82 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, also insoweit die mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom 27. März 1997 als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung abgeändert bzw. neu bezeichnet wurde und hinsichtlich der Bemessung der Beschädigtenrente, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1975 geborene Beschwerdeführer leistete vom 3. Juli 1995 bis 2. März 1996 seinen ordentlichen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer. Am 19. Oktober 1995 erlitt er während der Ableistung seines Grundwehrdienstes einen Sportunfall und dadurch Gesundheitsschädigungen an seinem linken Kniegelenk.

Mit Antrag vom 19. Februar 1996 begehrte der Beschwerdeführer Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) für folgende Gesundheitsschädigungen:

"Vorderer Kreuzbandriß des linken Kniegelenkes, Komplikationen nach Operation des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes - Fistelbildung durch Fadenunverträglichkeit".

Über diesen Antrag des Beschwerdeführers hat das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland mit Bescheid vom 27. März 1997 wie folgt entschieden:

"1. Auf Ihren Antrag vom 19. Februar 1996 wird gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in geltender Fassung, nachstehend angeführte Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anerkannt:

 

Bezeichnung der Dienstbeschädigung:

Kausalanteil:

Kreuzbandriß, linkes Kniegelenk und Meniscusläsion links med. mit Bettruhe

1/1

Ab 28. Oktober 1995:

 

1.

Kreuzband- und Meniskusläsion links mit Operation, anschließend Fadenfistel

1/1

2.

Schienenbehandlung

1/1

Ab 30. November 1995:

 

Operierte Kreuzband- und Meniscusläsion links mit Schiene

1/1

Ab 16. Jänner 1996:

 

Kreuzbandschädigung links und Zustand nach Meniscusoperation links med.

1/1

   

 

2. Gemäß §§ 21 bis 24, 46b, 55 und 70 HVG, in geltender Fassung, wird Ihnen ab 1. Oktober 1995 eine Beschädigtenrente zuerkannt. Diese beträgt entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von hundert (100) v.H. monatlich S 10.536,-- , ab 1. Oktober 1995 bzw. ab 1. November 1995 von sechzig (60) v. H. monatlich S 6.322,--, ab 1. Dezember 1995 von fünfzig (50) v. H. monatlich S 5.268,-- und ab 1. Februar 1996 von dreißig (30) v. H. monatlich S 2.634,--.

3. Gemäß §§ 23 Abs. 5 und 55 Abs. 1 HVG in geltender Fassung wird der Anspruch auf Gewährung eines Erhöhungsbetrages von Amts wegen abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er erklärte darin, den erstinstanzlichen Bescheid in seinem Spruchpunkt 2. hinsichtlich der im Berufungsschriftsatz näher bezeichneten Zeiträume, Beträge und Einstufungen der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und in seinem Spruchpunkt 3. anzufechten. Der Beschwerdeführer stellte den Berufungsantrag, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ab 1. November 1995 mit 60 % festgestellt, seine Beschädigtenrente auf Grund der im Berufungsantrag näher bezeichneten kollektivvertraglichen Einstufung berechnet und ihm ein Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG zuerkannt werde; den Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides ließ der Beschwerdeführer unbekämpft.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 1999 hat die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:

"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991), in Verbindung mit § 82 Abs. 1 HVG, abgeändert.

Die Dienstbeschädigung (§ 2 HVG) wird wie folgt neu bezeichnet:

 

vom 19. Oktober 1995 bis 31. Oktober 1995:

Vordere Kreuzbandstruktur linkes Kniegelenk, operiert, Bettruhe;

 

vom 1. November 1995 bis 30. Dezember 1995:

1.

Vordere Kreuzbandläsion linkes Kniegelenk, operiert, Schienenbehandlung;

2.

Vordere Kreuzbandläsion linkes Kniegelenk, operiert, Fadenfistel;

vom 4. Dezember 1995 bis 24. Jänner 1996:

Vordere Kreuzbandläsion linkes Kniegelenk, operiert, Schienenbehandlung, Benützung von Krücken;

vom 25. Jänner 1996 bis 22. Februar 1998:

Vordere Kreuzbandläsion linkes Kniegelenk operiert;

vom 23. Februar 1998 bis 14. März 1998:

Vordere Kreuzbandruptur linkes Kniegelenk, operiert;

ab 15. März 1998:

Vordere Kreuzbandläsion linkes Kniegelenk.

  

 

Gemäß §§ 21, 23, 24, 46b und 70 HVG sowie der §§ 22 und 55 Abs. 1 HVG, in Verbindung mit § 98a Abs. 1 und 4 HVG in der geltenden Fassung, wird dem Berufungswerber eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. im Betrage von monatlich S 10.536,-- ab 1. Oktober 1995, nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. im Betrage von monatlich S 3.512,-- ab 1. Februar 1996 und monatlich S 3.841,-- ab 1. Juni 1997, nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. im Betrage von monatlich S 11.524,-- ab 1. März 1998 und nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. im Betrage von monatlich S 3.841,-- ab 1. April 1998, monatlich S 3.899,-- ab 1. Jänner 1999 und monatlich S 4.085,-- ab 1. Juni 1999 zuerkannt."

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung eingewendet, dass die Einschätzung zu gering erfolgt sei. Zur Prüfung der Berufungseinwendungen seien ärztliche Sachverständigenbeweise durch Orthopäden erstellt worden. Das Gutachten der näher bezeichneten Sachverständigen werde als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Vom medizinischen Standpunkt sei zum erstinstanzlichen Gutachten festzustellen, dass laut Operationsbericht eine Schädigung des medialen Meniskus im linken Kniegelenk nicht festgestellt worden sei. Die "Dienstbeschädigung-Bezeichnung" sei daher "entsprechend geändert worden". Am 13. Jänner 1998 sei am Beschwerdeführer in einer Privatordination eine mediale Teilresektion des Meniskus am linken Knie durchgeführt worden. Dabei sei ein insuffizientes vorderes Kreuzband festgestellt worden. Die Operation des vorderen Kreuzbandes links sei am 23. Februar 1998 im Krankenhaus X erfolgt. Zur Meniskusoperation sei zu bemerken, dass im Operationsbericht vom 28. Oktober 1995 ausdrücklich festgehalten sei, dass der mediale Meniskus unauffällig und intakt sei. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Unfallgeschehen (Verletzung am 19. Oktober 1995) könne daher nicht hergestellt werden. Die Schädigung sei sicher in den folgenden Jahren eingetreten, unabhängig von der Kreuzbandverletzung. Zur Reoperation des vorderen Kreuzbandes sei festzustellen, dass die seinerzeitige Rekonstruktion durch Naht mit Fixierung durch einen knöchernen Bohrkanal am lateralen Oberschenkel erfolgt sei; dabei handle es sich um eine absolut gängige Methode. Dass es in der Folge zu einer neuerlichen Zerreißung des Kreuzbandes kommen könne, sei absolut möglich, insbesondere zumal der Beruf des Winzers sicher mit starker körperlicher Belastung verbunden sei. Ein einmal geschädigtes und operiertes Kreuzband weise eine verminderte Festigkeit gegenüber einem unverletzten Kreuzband auf. Die neuerliche Rekonstruktion im Rahmen der Operation am 23. Februar 1998 am linken Kniegelenk sei daher als Folge der Erstverletzung anzusehen und dadurch kausal bedingt. Zu den vorgelegten Originalbildern der Magnetresonanztomographie sei zu bemerken, dass - ohne die Richtigkeit der Befundung anzweifeln zu wollen - Röntgenbefunde in der Regel zur Untersuchung der klinischen Diagnosefindung heranzuziehen seien bzw. diese, wie im gegebenen Fall, vor Durchführung einer Operation angefertigt würden, um die Indikation zum Eingriff zu untermauern. Wie bereis festgestellt, sei aus dem Operationsbericht vom 28. Oktober 1995 eindeutig ersichtlich, dass der mediale Meniskus des linken Kniegelenkes völlig intakt und unauffällig gewesen sei. Diese lokale, unter Sicht durchgeführte Inspektion am Orte des Geschehens sei letztendlich aussagekräftiger und nicht zu widerlegen (die weitere Bescheidbegründung betrifft die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. die Rentenbemessung).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid insoferne in Rechten verletzt, "als mir eine Beschädigtenrente lediglich für die am 19.10.1995 im Rahmen des Präsenzdienstes erlittene Kreuzbandverletzung des linkes Knies, nicht aber für die am gleichen Tag erlittene Verletzung des medialen Meniskus des linken Kniegelenkes zuerkannt wird." Er erklärt, den angefochtenen Bescheid insoweit anzufechten, "als mir eine Beschädigtenrente lediglich wegen einer Kreuzbandverletzung des linken Knies, nicht aber wegen einer Schädigung des medialen Meniskus im linken Kniegelenk zuerkannt wurde". Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung kostenpflichtig aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Ausmittlung seiner Beschädigtenrente unter Berücksichtigung seiner Meniskusverletzung aufzutragen.

Die Verwaltungsakte sind nach Vorlage durch die belangte Behörde in Verstoß geraten.

Mit Berichterverfügung vom 24. Oktober 2000 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig ersucht, an einer Rekonstruktion der Verwaltungsakten mitzuwirken.

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. November 2000 Ablichtungen des Handaktes seines rechtsfreundlichen Vertreters übermittelt. Die belangte Behörde hat ihre Gegenschrift vom 28. Dezember 1999 in Ablichtung übermittelt. In dieser Gegenschrift wird beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

In ihrer Eingabe vom 8. November 2000 teilte die belangte Behörde mit, dass (sowohl in ihrem Bereich als auch im Bereich der Behörde erster Instanz) außerhalb der Verwaltungsakte keine Unterlagen mehr zur Verfügung stünden.

Im Juli 2001 wurden die Verwaltungsakten im Verwaltungsgerichtshof aufgefunden und dem Berichter vorgelegt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausschließlich dagegen, dass die belangte Behörde seine Schädigung des medialen Meniskus des linken Kniegelenks nicht als Dienstbeschädigung anerkannt habe und diese Gesundheitsschädigung nicht berentet worden sei. Die Behörde erster Instanz habe diese Verletzung als Dienstbeschädigung anerkannt. Dieser Teil des erstinstanzlichen Bescheides sei von ihm nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde führte hiezu in ihrer Gegenschrift aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung "die Einschätzung nach den §§ 21 und 22 HVG sowie die betragsmäßige Höhe der Beschädigtenrente bekämpft". Mit den Berufungseinwendungen seien "die Höhe der Beschädigtenrente, der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die Nichtgewährung eines Erhöhungsbetrages angefochten worden". Gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG sei sie als Berufungsbehörde dazu berechtigt, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung abzuändern". Sie habe dies auch getan und den erstinstanzlichen Bescheid - zwar nicht in diesem Punkte, aber sonst - zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert.

Die Beschwerde ist schon aus folgenden Erwägungen berechtigt:

Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle gilt eine Gesundheitsschädigung, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für die Diätverpflegung.

Gemäß § 4 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte im Falle einer Dienstbeschädigung Anspruch auf:

1. Rehabilitation

  1. a) Heilfürsorge;
  2. b) orthopädische Versorgung;
  3. c) berufliche und soziale Maßnahmen.

    2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.

    Gemäß § 82 Abs. 1 HVG finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 Anwendung.

    Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.

    Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

    Aus dem Vorbringen beider Parteien ergibt sich übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer die in erster Instanz mit dem Spruchpunkt 1. erfolgte Anerkennung seiner Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (im Sinne des § 2 HVG) nach dem Inhalt seiner Berufung und seinem Berufungsantrag unbekämpft gelassen hat. Der Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides ist daher in Rechtskraft erwachsen.

    Ein mit Berufung nicht bekämpfter und somit rechtskräftig gewordener Teil eines Bescheides kann von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht von Amts wegen geändert werden. Die Berufungsbehörde darf unangefochten gebliebene Teile des unterinstanzlichen Bescheides nur dann abändern, wenn diese Bescheidteile mit dem angefochtenen Teil untrennbar rechtlich verbunden sind (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, Seite 1291, E 264 bis 266 wiedergegebene hg. Judikatur).

    Der Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides über die Anerkennung konkret umschriebener Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers als Dienstbeschädigung (§ 2 HVG) konnte im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG als selbständiger (trennbarer) Teilabspruch ergehen. Dieser Ausspruch war, wie dies etwa die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 82 Abs. 3 AVG erkennen lassen, einem selbständigen, gesonderten Abspruch zugänglich, der getrennt vom Abspruch über die gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) oder über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 21) für sich allein bestehen und in Rechtskraft erwachsen konnte. Der Ausspruch über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) betrifft nämlich nicht die Rentenbemessung (anders als dies in dem Beschwerdefall Slg. N.F. Nr. 6064/A der Fall war) und er steht auch nicht in untrennbarem Zusammenhang mit dieser. Ob bzw. in welchem Umfang und Ausmaß einem Beschädigten Versorgungsleistungen nach dem HVG für die anerkannte Dienstbeschädigung zustehen, ist gesondert von der genannten Anerkennung zu beurteilen bzw. in einem gesonderten bescheidmäßigen Abspruch zu entscheiden.

    War im Beschwerdefall auf Grund der im Umfang des Spruchpunktes 1. unbekämpft gebliebenen Entscheidung der Behörde erster Instanz die zum Schutzbereich der Heeresversorgung gehörende Gesundheitsschädigung rechtskräftig anerkannt, dann hat die belangte Behörde die Grenzen ihrer Abänderungsbefugnis als Berufungsbehörde überschritten, wenn sie auf Grund einer neuerlichen - von jener der Behörde erster Instanz abweichenden - Kausalitätsbeurteilung den Umfang der anerkannten Gesundheitsschädigung einschränkte. Entgegen dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides nahm die belangte Behörde keine "Neubezeichnung" der anerkannten Dienstbeschädigung vor, sondern sie versagte die Anerkennung der Meniskusverletzung als Dienstbeschädigung. Sie hat daher für ihre Rentenbemessung nicht das gesamte Leidensbild (die gesamte Gesundheitsschädigung) des Beschwerdeführers übernommen. "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG war jedoch - unter Berücksichtigung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides und des Umfanges des Berufungsantrages - ausschließlich die Rentenbemessung für die anerkannte Dienstbeschädigung, hat der Beschwerdeführer doch nur die Spruchpunkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides mit Berufung bekämpft (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0368, und vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0358, sowie sinngemäß die zum KOVG 1957 ergangenen Erkenntnisse vom 11. Juli 1990, Zl. 89/09/0157, und vom 12. Juni 1997, Zl. 95/09/0212).

    Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seiner Anfechtung und auch hinsichtlich der Rentenbemessung, weil dieser nicht die gesamte anerkannte Dienstbeschädigung zugrunde gelegt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 19. September 2001

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