VwGH 99/07/0082

VwGH99/07/00826.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des P in E, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 19. November 1998, Zl. 513.900/07-I5/98, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: H-Gesellschaft mbH & Co KG in H, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner und Mag. Bernd Thiele, LL.M., Rechtsanwälte in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §52;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §38 Abs1;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §38 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. September 1996 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme einer Nassbaggerung im Bereiche näher genannter Grundstücke unter einer Reihe von Auflagen. Als Zweck der wasserrechtlichen Bewilligung wird im Spruch des Bescheides des LH die Entnahme von Sand und Kies genannt, zum Spruchthema "Dauer" heißt es, dass die Abgrabungsarbeiten bis 31. Dezember 2010 befristet und die Rekultivierungsarbeiten längstens bis zum 31. Dezember 2011 abzuschließen seien, wobei der erfolgte Abschluss des Kiesabbaues und der Rekultivierungsarbeiten der Wasserrechtsbehörde innerhalb der Bewilligungsfrist unaufgefordert anzuzeigen sei. Als Rechtsgrundlagen werden im Spruch dieses Bescheides die §§ 9, 11 bis 14, 21, 32, 38, 50, 72, 99, 105, 111 und 112 WRG 1959 angeführt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde vom LH die Auffassung vertreten, dass durch den Inhalt der Bewilligung öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt würden. Zu den gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen sei zu bemerken, dass durch die vorgesehenen Maßnahmen (Dämme nur im Hochlagenbereich bei 5 m breiten Durchlassbereichen) keine Verschärfung der Hochwassersituation zu gewärtigen sei, weil die geplanten Einbauten im Vergleich zum gesamten natürlich vorhandenen Hochwasserabflussbereich der Donau und des Innbaches als geringfügig anzusehen und deshalb keine merk- oder messbaren Veränderungen der lokalen Hochwasserabflussverhältnisse zu erwarten seien. Der Bereich der Nassbaggerung diene im Hochwasserfall tendenziell sogar der Retention von Oberflächenwässern, ohne dass damit aber eine spürbare Verbesserung der Hochwassersituation verbunden sei, was auch nicht Ziel des Vorhabens gewesen sei. Auch die verschiedentlich besorgte Möglichkeit einer Zerstörung oder nachteiligen Veränderung von Grundwasserströmen im Zusammenhang mit einem Eindringen von Hochwasser in das Abbaureal sei nach dem Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen nicht zu erwarten. Von den Parteien geäußerte Zweifel an der Berechnung der Grundwasserfließgeschwindigkeit im Projekt seien vom Amtssachverständigen damit beantwortet worden, dass die Grundwasserabstandsgeschwindigkeit vom Projektanten zwar auf Grund theoretisch fachlicher Grundlagen mit ca. 0,42 m/d ermittelt worden sei, dass aber aus Sicht des Amtssachverständigen im Interesse des Ausgleichs etwaiger Ungenauigkeiten bei der theoretischen Ermittlung der Grundwasserabstandsgeschwindigkeit von einer solchen von 1 m/d ausgegangen werde. Als rechtmäßig ausgeübte Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 sei lediglich der auf Grundstücken dritter Parteien bestehende Beregnungsbrunnen des Beschwerdeführers zu behandeln gewesen, für welchen diesem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7. Dezember 1989 eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Alle übrigen "Nutzwasserbrunnen" lägen zudem vom Projektsgebiet so weit entfernt, dass eine Beeinflussung jedenfalls auszuschließen sei. Dass der grundwasserstromabwärts des Projektes der Nassbaggerung liegende Beregnungsbrunnen des Beschwerdeführers durch das Projekt bakteriologisch beeinträchtigt werden könnte, sei auf Grund der Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen auszuschließen; der Forderung des Beschwerdeführers auf Beweissicherung, Schadensfeststellung und darauf basierender Schadenersatzleistung sei jedoch zu entsprechen gewesen, weil den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Hygiene habe entnommen werden können, dass aus fachlicher Sicht die 50-Tages-Grenze zwar durchaus in der Lage sei, bakteriologische Verunreinigungen hintanzuhalten, dass dies für chemische Verunreinigungen jedoch nicht gesagt werden könne. Bei maschinellem Einsatz in der Nähe eines freigelegten Grundwasserkörpers könnten im Falle eines Unfalles oder bei unvorsichtigem Hantieren Verunreinigungen mit Mineralölen vorkommen, wobei jedoch im Normalbetrieb solche Verunreinigungen nicht zu erwarten seien. Es sei daher aus hygienischer Sicht mit den von den Amtssachverständigen geforderten Vorschreibungen das Auslangen zu finden.

Gegen diesen Bescheid des LH erhoben mehrere Parteien, unter ihnen auch der Beschwerdeführer, Berufung, in welcher zunächst Kritik an den dem Projekt beiliegenden Studien geübt wurde. In den Projektsunterlagen fehlten - so auch der Beschwerdeführer in seiner Berufung - Darstellungen der Hochwassergrenzen und Angaben über die Veränderung der Grundwasserströmungsrichtung bei den natürlichen Grundwasserspiegelschwankungen. Soweit im Projekt die Verfüllung der Nassbaggerung mit inerten Materialien vorgesehen sei, stelle sich die Frage, woher das inerte Material stammen solle. Über die Auswirkungen der Nassbaggerung auf den quantitativen und qualitativen Grundwasserhaushalt habe im Projekt nichts Schlüssiges gefunden werden können. Die Entfernung der natürlichen Deckschichten stelle einen irreparablen Schaden für den natürlichen Grundwasserschutz dar. Es befinde sich die geplante Nassbaggerung zudem zur Gänze im Abflussbereich häufiger Hochwässer, was bedeute, dass bei jeder Hochwasserüberflutung massiv Schlamm in die Nassbaggerung eingebracht werden würde. Über die quantitativen und qualitativen Auswirkungen dieser Hochwässer seien im Projekt keine nachvollziehbaren Aussagen enthalten. Angesichts falscher hydrologischer Angaben zur Fließzeit seien die Aussagen der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen auf der Basis unrichtiger Voraussetzungen getroffen worden. Diese Aussagen seien auch deswegen fachlich nicht ausreichend abgesichert, weil über die chemischen Auswirkungen ein Sachverständiger für Gewässerchemie zu befragen gewesen wäre, was unterblieben sei. Durch den Abbau der natürlichen Deckschichten könnten leicht lösbare Schadstoffe direkt in den Grundwasserkörper eingebracht werden, zu welchem Sachverhalt eine nachvollziehbare Darstellung seiner Auswirkungen nicht getroffen worden sei. Nach den Projektsunterlagen zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Beregnungsbrunnen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die 60-Tage-Grenze zwischen der geplanten Nassbaggerung und dem wasserrechtlich bewilligten Beregnungsbrunnen des Beschwerdeführers nicht eingehalten werden könne, weshalb eine qualitative und langfristig möglicherweise auch eine quantitative Beeinflussung dieses Beregnungsbrunnens zu erwarten sei. Die Frage der Veränderung der Grundwasserströmungsrichtung sei von den Amtssachverständigen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ausreichend beantwortet worden. Die Verschlammung der Nassbaggerung bewirke eine Abdichtung und damit eine Verringerung der Wanddurchlässigkeiten. Die Frage der chemischen Auswirkungen des Eintrages von Schadstoffen durch Hochwässer auf die Grundwasserqualität sei nicht beantwortet worden. Der Abstand zwischen dem Bewässerungsbrunnen des Beschwerdeführers und dem Rand der Wasserfläche der geplanten Nassbaggerung betrage nicht, wie im Projekt angegeben, 80 m, und auch nicht, wie beim Ortsaugenschein vor dem LH angegeben, 65 m, sondern 48 m, wie sich dies aus den Planunterlagen ergebe und vom Beschwerdeführer auch nachgemessen worden sei. Die gutachterlichen Äußerungen des vom LH beigezogenen Amtsarztes seien widersprüchlich, zumal dieser von seiner ursprünglich aufgestellten Forderung nach Einhaltung einer 60-Tage-Grenze wegen des Wegfalles von Deckschichten ohne Begründung wieder abgegangen sei. Angaben über die Temperaturerhöhung des Grundwassers und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Grundwasserqualität seien von diesem Amtssachverständigen auch nicht gemacht worden. Erst recht sei von niemandem auf die zu erwartenden Auswirkungen nach Abschluss des Schotterabbaus eingegangen worden. Der wesentlichste Verfahrensmangel liege aus Sicht des Beschwerdeführers darin, dass den Berechnungen eine Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers von 0,42 m/d zu Grunde gelegt worden sei, die dann auf 1 m/d aufgerundet worden sei, woraus sich eine 60-Tage-Grenze mit 60 m ergeben habe. Für den Bewässerungsbrunnen des Beschwerdeführers sei bei seinem Einreichprojekt aber von ganz anderen Werten ausgegangen worden, die zu Abstandsgeschwindigkeiten von 3,4 m/d (und für ein anderes Projekt sogar von 4,5 m/d) geführt hätten, was eine 60-Tage-Grenze von 204 m (oder sogar 271 m) ergäbe. Der Beregnungsbrunnen des Beschwerdeführers werde damit jedenfalls beeinträchtigt. Negative Auswirkungen seien darüber hinaus im Hochwasserfall durch das rascher und höher ansteigende Grundwasser auch auf den Keller des Hauses des Beschwerdeführers zu erwarten. Für den Beregnungsbrunnen des Beschwerdeführers sei der Nachweis eines bakteriologisch negativen Befundes bei der Verwendung des Wassers zur Beregnung der für den Rohgenuss bestimmten Pflanzen vorgeschrieben worden. Die Erfüllung dieses Auflagenpunktes des ihm gegenüber ergangenen Bewilligungsbescheides wäre für den Beschwerdeführer bei Verwirklichung des vorliegenden Nassbaggerungsprojektes nicht mehr möglich. Sei mit einer qualitativen Beeinträchtigung des Beregnungsbrunnens des Beschwerdeführers bei Projektsrealisierung zu rechnen, dann müsse die Errichtung von Beweissicherungssonden am Rande der Nassbaggerung als überflüssig angesehen werden. Die Forderung des Beschwerdeführers nach einer Beweissicherung habe die Annahme zur Grundlage gehabt, dass die Aussagen des Projektes zuträfen und eine Beeinträchtigung des Beregnungsbrunnens des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht zu erwarten wäre. Eine ergänzende Befragung von Fachleuten und eine Durchsicht der Veröffentlichungen zum Thema Nassbaggerung zeige, dass diese Annahme des Beschwerdeführers für das gegenständliche Projekt nicht zutreffe. Einer jedenfalls zu erwartenden Beeinträchtigung seines Bewässerungsbrunnens stimme der Beschwerdeführer nicht zu. Zu den Ausführungen des Bescheides des LH über Aussagen auf fachlich gleicher Ebene verwies der Beschwerdeführer auf die Inhalte seines Bewässerungsprojektes und auf in der Folge im Einzelnen angeführte Publikationen.

Die belangte Behörde holte zu den von den berufungswerbenden Parteien aufgeworfenen Fragen Stellungnahmen eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und eines Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft ein, in welchen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erklärte, dass für die Beurteilung des Hochwasserabflusses die vorliegenden Unterlagen unter Einbeziehung amtsbekannter Unterlagen (hydraulischer Modellversuch für das Kraftwerk Ottensheim aus April 1969 und Untersuchungen des Donausedimentes aus dem Jahre 1987/88) ausreichend seien. Eine vom Amtssachverständigen unabhängig von den Amtssachverständigen des LH vorgenommene Prüfung führe zum gleichen Ergebnis wie die Gutachten des LH, dass negative Auswirkungen auf die berufungswerbenden Parteien durch das Projekt nicht zu erwarten seien. Nach Darstellung der Hochwasserabflussverhältnisse im Projektsgebiet nahm der Amtssachverständige auch zu den Auswirkungen eines im Projekt ursprünglich nicht vorgesehenen, sondern erst im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens festgelegten Dammes Stellung. Eine Präzisierung dieses Dammes erscheine in Form einer ergänzenden Auflage erforderlich. Zweck dieses Dammes sei der Lärm- und Sichtschutz für eine westlich gelegene Siedlung; zugleich stelle dieser Damm eine günstige Möglichkeit zur Deponierung des abgeschobenen Humus und Oberbodens dar. Der Verlust an Retentionsraum durch den Damm sei vernachlässigbar und werde durch den Grubenaushub weit überkompensiert. Ausgeuferte Hochwässer des Innbaches erreichten die Schottergrube nur rückstauend, was sich sowohl aus den Aussagen Ortsansässiger in der Verhandlung als auch aus den Geländeaufnahmen und Abflussverhältnissen nach dem Modellversuch ergebe. Bei rückstauenden Hochwässern und entsprechend minimaler Fließgeschwindigkeit verursache der Damm als Hindernis trotz Verminderung des Durchflussquerschnittes keinen Aufstau. Lediglich große Donauhochwässer durchströmten diesen Bereich und führten im Nahbereich des Dammes oberstromseitig zu Spiegelaufhöhungen. Diese seien jedoch als geringfügig zu beurteilen. Nach näher angestellten Berechnungen sei bei noch häufigen Hochwässern bis zum HQ30 sogar eine Benetzung des Dammfußes auszuschließen. Unter Ansatz eines Verbauungsverhältnisses von 0,7 ergäben sich Spiegelaufhöhungen von unter 1 cm bei HQ100. Die Auswirkungen des Dammes seien als geringfügig zu beurteilen, weil bis zum 30-jährlichen Hochwasser keinerlei Verschärfungen aufträten und bei HQ100 die Spiegelerhöhung von 1 cm und die Geschwindigkeitserhöhung auf 0,6 m/s geringfügig seien. Die berufungswerbenden Parteien würden aber selbst von diesen geringfügigen Verschärfungen des Hochwasserabflusses nicht berührt, weil ihre dem Projekt nächstgelegenen Grundstücke nicht oberstrom des Dammes, sondern etwa 350 m östlich lägen, in welchem Bereich der Damm keinerlei Verschärfung des Hochwasserabflusses bewirke. Bei ausufernden Donauhochwässern werde neben dem natürlichen Schwebstoffanteil auch Feinsediment aus den Stauräumen an der Donau und vor allem aus dem Stauraum Aschach ausgetragen. Im weiteren Projektsbereich seien bislang Beschwerden über Schlammablagerungen - im Gegensatz zu anderen Gebieten - nicht bekannt geworden. Vorliegende Gutachten über die qualitative Belastung des Sediments ergäben, dass die Schwermetallkonzentrationen deutlich unter den internationalen Immissionsrichtlinien lägen. Die Konzentration der untersuchten Schwermetalle in den Eluaten aus dem Sediment sei durchwegs unter den Richt- und Grenzwerten der ÖNORM 6250 (Trinkwasser), zum Teil sogar unter den Bestimmungsgrenzen gelegen, sodass auf Grund der geringen Gehalte an Schwermetallen in den Eluaten mit einem unzulässigen Eintrag solcher Elemente in das Grundwasser nicht zu rechnen sei. Auf Grund der seltenen Ausuferung und der geringen qualitativen Belastung der Sedimente sei aus fachlicher Sicht eine qualitative Gefährdung von Boden oder Grundwasser durch Donausedimente nicht gegeben. Die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Gewässerchemie sei unter diesem Gesichtspunkt nicht als erforderlich anzusehen. Mit Rücksicht auf eine von den berufungswerbenden Parteien angesprochene Änderung des Projektes sei festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Fachgebietes Wasserbautechnik das wasserrechtlich bewilligte Projekt dem Projektsgegenstand bei der mündlichen Verhandlung völlig entspreche. Die für erforderlich angesehene Auflage zur Präzisierung des Dammes wurde vom Amtssachverständigen formuliert.

Der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft führte zunächst aus, dass die vorliegenden Unterlagen aus der Sicht seines Fachgebietes grundsätzlich ausreichten, jedoch in einigen Punkten noch Ergänzungen erforderlich seien. Da die Projektsfläche innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussgebietes liege, komme es naturgemäß auch zu einem Eintrag von Oberflächengewässern in den künftigen Baggerteich, wobei aus fachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass damit Feinmaterialien in den geplanten Baggersee eingetragen und abgelagert werden würden. Die daraus resultierenden Auswirkungen auf das Grund- bzw. Teichwasser seien im vorliegenden Fall zu prüfen. Der vermehrte Eintrag von Feinmaterial in einen Baggerteich bewirke zunächst, dass der natürliche Abdichtungsprozess des Teiches wesentlich rascher ablaufen werde, weshalb zu erwarten sei, dass in Abhängigkeit der eingetragenen Menge an Feinteilen bereits frühzeitig eine weitestgehende Abkoppelung des Baggerteiches vom umgebenden Grundwasserkörper erfolgen werde. Negative quantitative Auswirkungen auf das Grundwasser im Abstrombereich der Nassbaggerung, wie etwa eine Änderung der Grundwasserströmungsrichtung, seien dadurch aber nicht zu erwarten. In qualitativer Hinsicht sei zunächst festzuhalten, dass der Nährstoffeintrag in einen Baggersee so gering wie möglich gehalten werden solle, um einer raschen Eutrophierung vorzubeugen. Mit dem Eintrag von Feinsedimenten im Laufe von Hochwasserereignissen sei auch ein Eintrag von Nährstoffen zu erwarten. Da derzeit keine qualitativen Untersuchungen der Schwebstoffe und Feinsedimente vorlägen, könnten aus fachlicher Sicht zur Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wasserqualität im projektierten Baggersee durch Hochwasserereignisse keine konkreten Aussagen getroffen werden. Ausgehend von den Schwebstoffuntersuchungen in der Donau aus dem Jahre 1987 und 1988 könne jedoch ganz allgemein ausgesagt werden, dass der Anteil an mineralischen Bestandteilen derart hoch sei, dass nur mit einem geringen Eintrag organischen Materials in den projektierten Baggersee zu rechnen sei. Die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene Beweissicherung werde als ausreichend und zielführend angesehen, um mögliche negative Auswirkungen des Eintrags von Feinmaterial durch Hochwässer auf die Wasserqualität im Baggersee und das Grundwasser erfassen zu können. Im Falle einer Verschlechterung der Wasserqualität im Baggerteich müssten entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, wie etwa die Errichtung von Dämmen, die das Einströmen von Hochwässern in den Baggersee verhinderten. Der Beiziehung eines Sachverständigen für Gewässerchemie bedürfe es auch aus Sicht des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft nicht. Jede Nassbaggerung bedinge durch die Freilegung des Grundwassers naturgemäß die Gefahr dessen Beeinträchtigung. Im Interesse der Minimierung dieses Gefahrenpotenzials seien entsprechende Anforderungen an den Abbau, die Rekultivierung und die Nachnutzung von Baggerungen zu stellen. Im vorliegenden Fall seien die aus fachlicher Sicht gebotenen Anforderungen im Wesentlichen formuliert worden. Ausgenommen davon sei lediglich die beabsichtigte Rekultivierung von Teilflächen durch die Verfüllung mit inertem Material. Der erstinstanzliche Bescheid normiere in einer Auflage ein Verbot der Zufuhr grubenfremden Materials. Ob und in welchem Ausmaß aber grubeneigenes Material zur Herstellung der projektsgemäßen Rekultivierung vorhanden sei, gehe aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor, weshalb diesbezügliche Nachweise noch vorzulegen wären. Die fachlichen Fragen zur Grundwassersituation seien mit Ausnahme der Frage der Abstandsgeschwindigkeit fachlich ausreichend behandelt worden. Demnach seien die zu erwartenden Auswirkungen des Projektes auf die Grundwasserqualität und - quantität auch nach Abschluss des Abbaues bei Einhaltung der Bescheidauflagen als geringfügig anzusehen. Beim Fischbesatz sei eine Änderung der diesbezüglichen Auflage zu empfehlen. Zur Dauer der Bewilligung sei auszuführen, dass diese über die in § 112 Abs. 3 WRG 1959 (in der zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 74/1997) normierte Frist hinausgehe, ohne dass eine Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft hiefür ersichtlich sei; im Hinblick auf grundsätzliche wasserwirtschaftliche Überlegungen werde eine Festlegung der Bauvollendungsfrist mit maximal zehn Jahren als erforderlich angesehen. Der im Verfahren als relevant angesehene Bewässerungsbrunnen (des Beschwerdeführers) komme in etwa 50 m Entfernung von der eingetragenen Wasseranschlagslinie des Baggersees bei mittleren Grundwasserständen zu liegen, wobei davon auszugehen sei, dass sich dieser Abstand bei hohen Grundwasserspiegellagen um mehrere Meter verringere. Die Beurteilung der Sachverständigen des LH, dass der Bewässerungsbrunnen des Beschwerdeführers infolge seines Abstandes von der projektierten Nassbaggerung nicht beeinträchtigt werde, könne vom Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung der Abstandsgeschwindigkeit nicht nachvollzogen werden. Es sei nämlich durchaus davon auszugehen, dass die gegenständliche Nassbaggerung innerhalb der 50-Tage-Grenze des Bewässerungsbrunnens des Beschwerdeführers zu liegen komme. Unabhängig davon sei aber eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers im Abstrombereich der Nassbaggerung bei projektsgemäßem Abbau und projektsgemäßer Rekultivierung und Nachnutzung aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten, wiewohl sie auch nicht ausgeschlossen werden könne. Die im Bescheid des LH normierte Vorgangsweise der Beweissicherung werde in diesem Zusammenhang deshalb als zielführend angesehen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung erwähnte Auflage des seinen Bewässerungsbrunnen betreffenden Bewilligungsbescheides sollte mit der Vorschreibung über die Beweissicherung zweckmäßigerweise abgestimmt werden.

Zu diesen in Wahrung des Parteiengehörs von der belangten Behörde bekannt gegebenen Gutachten ihrer Amtssachverständigen wies die mP in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Gefahr des Eintrages von Schadstoffen in die offene Grundwasserfläche gegenüberstehe, dass im Abbaugebiet keine Düngung und keine Behandlung mit Spritzmitteln erfolge. Ein Eintrag von Spritzmitteln aus den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werde durch die Bepflanzung der Uferbereiche weitestgehend verhindert. Für den Bewässerungsbrunnen des Beschwerdeführers bedeute dies, dass das dort entnommene Grundwasser nur wenige Meter unter den landwirtschaftlich genutzten, damit gedüngten und mit Spritzmitteln behandelten Flächen liege, während der Abstand zur freien Wasserfläche der Nassbaggerung hingegen rund 50 m betrage. Die Rekultivierung des Abbauareals mit grubeneigenem Material sei möglich, sodass auf eine Zufuhr von grubenfremdem Material verzichtet werden könne.

Der Beschwerdeführer hielt in einer Äußerung zu den Gutachten der Amtssachverständigen seine Berufungseinwendungen vollinhaltlich aufrecht und rügte, dass die aufgezeigten Mängel durch die Gutachten nicht entkräftet worden seien; auf die Einwendungen sei großteils gar nicht eingegangen worden. Die Forderungen der Amtssachverständigen enthielten fachliche Aussagen, welche mit dem ursprünglichen Projekt nicht vereinbar seien. Auf falschen Tatsachen im Projekt, wie etwa der Annahme einer unrichtig berechneten "Fließgeschwindigkeit von 1 m" seien Bescheidaussagen aufgebaut worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Dass in einem Hochwassergebiet mit solcher Überflutungshäufigkeit eine Nassbaggerung vom LH wasserrechtlich bewilligt worden sei, müsse als "haarsträubend" bezeichnet werden. Die diversen Auflagen hätten das Projekt derart verändert, dass dieses einem neuen Bewilligungsverfahren zu unterziehen gewesen wäre. Im weiteren Verlauf seiner Stellungnahme trat der Beschwerdeführer in eine detailliert geführte Auseinandersetzung mit fachlichen Aussagen sowohl des Projektes als auch der im bisherigen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen ein. Die diversen Aussagen zur Abstands- bzw. Fließgeschwindigkeit des Grundwassers seien widersprüchlich und dem Beschwerdeführer sei nicht einsichtig, weshalb die 60-Tage-Grenze, die ohnehin zu niedrig bemessen sei, im vorliegenden Fall nicht gelten sollte; sei doch auch die Zusatzbelastung durch häufige Hochwässer und die Temperaturerhöhung bei einem kleineren Baggersee mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Selbstreinigungskraft zu berücksichtigen. Zu bedenken sei des Weiteren, dass durch den Betrieb des Bewässerungsbrunnens des Beschwerdeführers eine Erhöhung des Gefälles im Zustrom und damit eine erhöhte Zustromgeschwindigkeit eintrete, womit die 60-Tages-Grenze noch weiter erhöht würde. Eine konkrete Erhebung der tatsächlichen Fließgeschwindigkeit sei vom Beschwerdeführer bislang erfolglos gefordert worden, obwohl die Projektsangaben nicht plausibel seien und tatsächlich Berechnungsfehler hätten nachgewiesen werden können. In einer näher genannten Studie des Amtes der O.ö. Landesregierung vom März 1997 sei eine Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers im betroffenen Bereich von etwa 5 m/Tag festgestellt worden. Die gemessene Entfernung des Beregnungsbrunnens des Beschwerdeführers von der Nassbaggerung im Ausmaß von 48 m entspreche nach diesen Angaben einer 9,5-Tage-Grenze und führe bei höherem Grundwasser und dadurch kürzerem Abstand zu einer Grenze von 8,6 Tagen. Die multifaktoriellen negativen Einflüsse aus der Schottergrube (9- bis 14-Tage-Grenze anstatt der vom Amtssachverständigen für Hygiene ursprünglich für notwendig gehaltenen 60-Tage-Grenze, Hochwasserwirkung, Temperaturerhöhung, Eintritt von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen) ergäben eine nicht akzeptable Belastung des Grundwassers mit Auswirkung nicht nur auf den Bewässerungsbrunnen des Beschwerdeführers. Zur Temperaturerhöhung des Grundwassers fehle es bislang überhaupt an einer fachlichen Beurteilung. Aus einer von einem Bediensteten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft veröffentlichten Studie ergäben sich entsprechende Temperaturschwankungen des unterströmigen Grundwassers im Gefolge von Kiesgruben. Hieraus sei die Erhöhung der Keimvermehrungsgefahr im Brunnen des Beschwerdeführers zu besorgen. Die Erhöhung der Temperatur im Grundwasserkörper führe nämlich zu einer Änderung der biologischen Aktivität. Die bakteriologische Belastung des Grundwassers bleibe in einem solchen Fall über die 60-Tage-Grenze hinaus bestehen. Auch die Frage der Selbstreinigungskraft sei bisher fachlich noch nicht behandelt worden. Für die biologische Selbstreinigungskraft eines Gewässers bedürfe es einer Mindestgröße von etwa 30.000 m2, welche auf Grund näherer Berechnungen durch die geplante Schottergrube in bestimmter Weise unterschritten werde. Auch die etwa alle drei Jahre zu erwartende Überflutung der geplanten Schottergrube mit verunreinigten Hochwässern wirke sich erschwerend aus. Die im Gutachten angesprochenen Donausedimente stellten ja nur einen kleinen Anteil der Gesamtbelastung dar. Die Belastung mit Schwermetallen zeige nur einen Teilaspekt auf. Außer Schwermetallen könnten noch wesentlich gefährlichere chemische Substanzen vorhanden sein. Die bekannt schlechte Wasserqualität des Innbaches sei in die Betrachtung auch nicht einbezogen worden. Die Gründe, mit denen die Beiziehung eines Chemikers und eines Biologen als nicht erforderlich angesehen worden seien, könnten nicht überzeugen. Die Beweissicherungsauflage sei nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die Erfüllung der ihm gegenüber ausgesprochenen Verpflichtung zu ermöglichen, Trinkwasserqualität des Wassers seines Bewässerungsbrunnens zu gewährleisten. Die Beweissicherungsauflage sei auch unzureichend deutlich gestaltet. Hinsichtlich der Anordnung von Flachuferbereichen lägen Widersprüche des bewilligten Vorhabens zum eingereichten Projekt vor. Ebenso widersprüchlich seien die Verfahrensergebnisse und die getroffenen Anordnungen zur Frage der Situierung der Hochwassereinlauframpe geblieben. Ungeregelt sei die Frage der Zwischenlagerung von Schotter vor seinem Abtransport geblieben. Die vom Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft angesprochene Möglichkeit der Errichtung von Dämmen, mit welchen das Einströmen von Hochwässern in den Baggersee verhindert werden sollte, müsse wegen der Hochwasserverdrängungswirkung als unakzeptabel ausscheiden. Sie käme außerdem zu spät, weil der Schaden bereits eingetreten wäre. Eine Hochwassererhöhung durch einen Damm um nur etwa 10 cm könnte wegen der Flachheit des Geländes einen mehrere 1.000 m2 umfassenden Ernteschaden auslösen. Die Ausführungen über die Auswirkung des Zurückfließens des Hochwassers aus der Schottergrube in den Grundwasserkörper könnten nicht stimmen, weil sie auf einer unrichtig berechneten Fließgeschwindigkeit beruhten. Die Frage der Auswirkung der Erhöhung des Grundwasserspiegels durch die Nassbaggerung nach Hochwässern auf die Keller der Häuser sei nicht behandelt worden. Ob ein Keller überflutet werde oder nicht, entscheide sich an Zentimetern. Auswirkungen auf Kellerüberflutungen und Hausbrunnen bestünden in einem größeren Bereich, als im Projekt und von den Amtssachverständigen angenommen, weil die Annahmen auch der Amtssachverständigen auf einer weitaus zu geringen Fließgeschwindigkeit beruhten. In der jüngsten Vergangenheit wäre die Schottergrube in einem zeitlichen Abstand von nur zwei Jahren und einem Monat überflutet worden. Dass hinsichtlich des Hochwasserabflusses auf einen fast 30 Jahre alten Modellversuch verwiesen werde, sehe der Beschwerdeführer als "unwissenschaftlich und unzulässig" an. Die Projektsunterlagen seien offenbar sogar für den Amtssachverständigen verwirrend gewesen, welcher nicht erkannt habe, dass der Damm entgegen seinen Behauptungen durchaus schon im Projekt vorgesehen gewesen sei. Was mit dem überschüssigen Aushubmaterial geschehen solle, sei auch nicht geklärt worden. Diverse Auflagen entzögen sich mangels Bestimmtheit einem Vollzug. Weshalb negative quantitative Auswirkungen auf das Grundwasser im Abstrombereich der Nassbaggerung nicht zu besorgen wären, sei nachvollziehbar nicht begründet worden. Auf die Veränderung der Grundwasserströmungsverhältnisse während und nach Hochwässern sei nicht eingegangen worden. Die Situierung des dieselbetriebenen Schrappers sei nicht konkret festgelegt worden. Auch bezüglich der Abbaudauer lägen im Verfahren völlig widersprechende Angaben vor. Die mP habe ein Ansuchen nur nach § 32 WRG 1959, nicht aber auch einen Bewilligungsantrag nach § 38 leg. cit. gestellt.

Angeschlossen war der Stellungnahme des Beschwerdeführers ein ihm gegenüber ergangener Bescheid des LH vom 9. Oktober 1996 über die wasserrechtliche Bewilligung eines Beregnungsbrunnens im Nahbereich der hier verfahrensgegenständlichen Nassbaggerung. Dieser Bescheid enthält Auflagen, nach welchen die Bewässerung von zum Rohgenuss geeigneten Früchten nur mit Grundwasser erfolgen darf, welches, ausgenommen die Parameter Phosphat und Nitrat, Trinkwassereigenschaft aufweist, wobei der Beschwerdeführer desgleichen verpflichtet wurde, vor Beginn der Bewässerungstätigkeit von zum Rohgenuss geeigneten Früchten eine physikalisch-chemische und bakteriologische Untersuchung durchführen zu lassen und das Ergebnis dieser Untersuchung bekannt zu geben; desgleichen wurde er in diesem Bescheid dazu verhalten, vor Beginn der Bewässerungstätigkeit von anderen als zum Rohgenuss geeigneten Früchten eine bakteriologische Untersuchung des Brunnenwassers durchzuführen und das Untersuchungsergebnis der Behörde bekannt zu geben.

Die belangte Behörde stellte daraufhin ihren Amtssachverständigen weitere Fragen, welche von diesen mit folgenden Stellungnahmen beantwortet wurden:

Der Amtssachverständige für Wasserbau wies darauf hin, dass die Donau im betroffenen Bereich eine gute Wasserqualität - Güteklasse II - aufweise, welche dazu ausreiche, Donauuferfiltrat zur Trinkwassergewinnung heranzuziehen. Überdies erreichten ausufernde Donauhochwässer die Schottergrube sehr selten, nämlich größenordnungsmäßig einmal in 30 Jahren, sodass diese Belastung als vernachlässigbar zu beurteilen sei. Relevant sei ausschließlich der Innbach, da Ausuferungen aus dem Aschach-Altarm mit einer Überflutung der Grube auszuschließen seien und der Altarm keine nennenswerten Abwässer aufnehme. Vom Amt der O.ö. Landesregierung sei der relevante Untersuchungsbericht des Innbaches angefordert worden, welcher dem Akt nunmehr angeschlossen sei. Die Zuordnung der chemischen Parameter zu Güteklassen ergebe eine Einschätzung in Richtung Güteklasse II, während die bakteriologischen Untersuchungen eine hohe fäkale Belastung ergeben hätten. Bezüglich der von den berufungswerbenden Parteien angesprochenen Zwischenlagerung von bereits gewonnenem Schotter vor dem Abtransport werde im Projekt eine Zwischenlagerung von 3.000 m3 auf ca. 1.000 m2 Grundfläche als Regelbedarf angegeben, was als realistisch zu beurteilen sei. Die Ausführungen im technischen Bericht des Projektes würden so interpretiert, dass projektsgemäß der Schotter nur im Grubenbereich oberhalb des Grundwasserspiegels, aber unterhalb der Geländeoberkante zwischengelagert werde und Flächen außerhalb des Abbaubereiches nicht berührt würden. In diesem Fall sei eine Verschärfung der Hochwassergefahr von vornherein für alle Anrainer auszuschließen, weil kein Abflusshindernis entstehe und kein Retentionsraum verloren gehe. Am Beginn der Schottergewinnung stünden diese tiefer liegenden Flächen jedoch noch nicht zur Verfügung, welche Phase im Projekt nicht eigens behandelt werde. Es werde vorgeschlagen, für diesen begrenzten Zeitraum von einigen Monaten eine reduzierte Zwischenlagerung im westlichen, höher gelegenen Areal ca. längs des Sicht- und Lärmschutzdammes vorzusehen und im Auflagenweg zu präzisieren, wobei etwa max. 1.500 m3 auf max. 500 m2 Grundfläche gelagert werden dürften. Diese Zwischenlagerung hätte auf den Hochwasserabfluss nur geringfügige Auswirkungen, weil der Retentionsraumverlust durch den Grubenaushub überkompensiert werde und auch ohne Kompensation absolut geringfügig sei. Die hydraulischen Auswirkungen auf die Spiegellagen seien bezüglich der Innbach-Hochwässer analog wie beim Damm als geringfügig zu beurteilen, weil es sich lediglich um rückstauende Hochwässer mit minimaler Fließgeschwindigkeit handle. Bezüglich der Donauhochwässer sei der Damm das maßgebliche Hindernis, ohne dass Anschüttungen im Fließschatten örtliche zusätzliche Aufhöhungen ergäben. Zudem sei es extrem unwahrscheinlich, dass in der begrenzten Zeit der Zwischenlagerung ein Extremhochwasser der Donau diesen Bereich erreichen würde. Das überschüssige Aushubmaterial (Humus, Mutterboden) werde für den Dammaufbau verwendet und für Rekultivierungsarbeiten an den Böschungen von bereits ausgebaggerten Teilen der Grube, wodurch nur geringe Mengen zur Zwischenlagerung anfielen. Da eine Lagerung im Hochwasserabflussbereich im Rahmen des Projektes nicht vorgesehen und daher auch nicht bewilligt sei, sei eine diesbezügliche Detaillierung der Lagerung und eine Prüfung ihrer Auswirkungen nicht erforderlich. Im Projekt seien entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine Dämme eingetragen, lediglich die verbale Beschreibung im technischen Bericht zeige eine solche Absicht, sodass ohne Präzisierung in der vorgeschlagenen Auflage eine ausreichende Bestimmtheit nicht vorläge. Die diesbezüglichen Einwände der berufungswerbenden Parteien seien sachlich unzutreffend. Mehr als geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss seien durch den vorgeschriebenen Damm für alle Anrainer nicht gegeben, für die berufungswerbenden Parteien seien selbst geringfügige Änderungen auszuschließen. Auch die sonstigen Einwände des Beschwerdeführers seien unzutreffend. Die Größe der Innbach-Hochwässer sei für die Beurteilung einer allfälligen Hochwasserverschärfung nicht relevant, weil es sich lediglich um rückstauendes Hochwasser handle. Die Häufigkeit derartiger rückstauender Hochwässer auf dem Gelände der Schottergrube könne nur auf Grund der Angaben der Ortsansässigen im Verfahren abgeschätzt werden (fünf bis zehn Jahre). Die minimale Bedeutung des Projektes auf den Hochwasserabfluss ergebe sich auch aus der sehr großen Entfernung des Projekts zum Innbach (mindestens 600 m), sodass die abfluss- und retentionsrelevanten ufernahen Abschnitte voll erhalten blieben. Die Aussagekraft von Modellversuchen über die Donauhochwässer leide durch das Alter nicht, da zwischenzeitliche lokale Änderungen im Vorland an der maßgeblichen Gesamtabflusssituation und Spiegellage nichts Wesentliches änderten. Auch der Einwand zum Aschach-Altarm sei unzutreffend, weil die entscheidende Regulierung der Aschach und damit die hydraulisch relevante Änderung bezüglich eines Altarmes im Zuge des Kraftwerkbaues mit Umleitung der Aschach ins Unterwasser des Kraftwerkes Ottensheim erfolgt sei. Nach Angaben des hydrographischen Dienstes des Landes Oberösterreich träten seit den getroffenen Maßnahmen Ausuferungen aus dem Aschach-Altarm nicht mehr auf. Die vorangegangene Beurteilung, dass mehr als geringfügige Verschärfungen des Hochwasserabflusses für alle Anrainer auszuschließen seien und dass für die berufungswerbenden Parteien keinerlei Auswirkungen projektsgemäß entstünden, sei aufrecht zu halten. Bezüglich des Hochwasserabflusses sei sachlich relevant Neues nicht vorgebracht worden, sodass diesbezüglich der Abschluss des Verfahrens angeregt werde. Zusätzliche Auflagen und Präzisierungen wurden in der Folge formuliert.

Der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft legte dar, dass die Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers direkt proportional zur Durchlässigkeit des Untergrundes und dem Grundwassergefälle und indirekt proportional zum Porengehalt des Grundwasserleiters sei. Werde durch Maßnahmen eine dieser Größen verändert, so ändere sich entsprechend auch die Abstandsgeschwindigkeit. Die Durchlässigkeit sei neben einer Reihe von anderen Faktoren auch von der Temperatur abhängig. Eine Temperaturerhöhung erhöhe auch die Durchlässigkeit des Untergrundes. Da es im Abstrombereich von Nassbaggerungen zu einer jahreszeitlich abhängigen Temperaturerhöhung komme, resultiere daraus eine Erhöhung der Durchlässigkeit. Die im Weiteren rechnerisch dargestellte zu erwartende Erhöhung der Durchlässigkeit infolge des Temperatureinflusses und somit auch der Abstandsgeschwindigkeit sei unter Berücksichtigung des vorliegenden Schwankungsbereiches der Größe dieses Wertes bei der Bestimmung der Abstandsgeschwindigkeit aber als vernachlässigbar anzusehen. Zum Gefälle sei auszuführen, dass der Wasserspiegel in einer Nassbaggerung grundsätzlich horizontal sei. Die Horizontalstellung der Baggerseeoberfläche gegenüber der ungestört geneigten Grundwasseroberfläche bewirke im Oberstrom eine Absenkung und im Unterstrom eine Anhebung des Grundwassers, wodurch es zu einer Erhöhung des Grundwassergefälles komme. Gleichzeitig bewirke auch die Entnahme im Brunnen des Beschwerdeführers eine Absenkung der Grundwasseroberfläche; diese könne an Hand der hydrogeologischen Verhältnisse und des vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheides mit 25 cm im betroffenen Brunnen abgeschätzt werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die angegebenen Größen nur im unmittelbaren Nahbereich gälten und auf Grund grundwasserhydraulischer Gesetzmäßigkeiten exponenziell gegen Null ausliefen, könne aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass das vorhandene Grundwassergefälle durch die Nassbaggerung und die Entnahme im Brunnen des Beschwerdeführers kaum verändert werde. Der Porengehalt hänge von den Untergrundverhältnissen ab und werde durch eine Nassbaggerung nicht verändert. Die vom Beschwerdeführer betonte Zusatzbelastung durch häufige Hochwässer bedinge keine Veränderung der Abstandsgeschwindigkeit. Auf Grund des Eintrages von Feinmaterial in die Nassbaggerung infolge von Hochwasserereignissen komme es zu einer vermehrten Abdichtung gegenüber dem Grundwasser, welche einen Eintrittswiderstand bei einer Infiltration von Wasser der Nassbaggerung in das Grundwasser bewirke, der das Gefälle entsprechend reduziere und die Abstandsgeschwindigkeit verkleinere. Da dieser Effekt aber erst in einigen Jahren nach Beendigung der Abbauarbeiten zu erwarten sei, werde er bei den grundsätzlichen Überlegungen nicht in Rechnung gestellt. Insgesamt könne somit festgehalten werden, dass die genannten Größen zwar die Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers im Abstrombereich der Nassbaggerung beeinflussten, dass aber das Maß des Einflusses als gering gegenüber dem Schwankungsbereich der vorhandenen Durchlässigkeiten des Untergrundes anzusehen sei. Die Abstandsgeschwindigkeit diene der Ermittlung der Verweildauer des Wassers von seinem Eintritt in den Untergrund im Abstrombereich der Nassbaggerung bis zur Entnahme etwa aus dem Brunnen des Beschwerdeführers. Eine konkrete Erhebung dieser Verweildauer und somit indirekt auch der Abstandsgeschwindigkeit sei derzeit nicht durchführbar. Zwar könne über einen Markierungsversuch diese näherungsweise ermittelt werden, genaue Aussagen seien aber erst nach Errichtung der Nassbaggerung möglich. Der mit einem Markierungsversuch verbundene technische und finanzielle Aufwand sei für diese Fragestellung als unverhältnismäßig hoch anzusehen. Aus fachlicher Sicht sei die Ermittlung der Abstandsgeschwindigkeit im vorliegenden Fall nicht erforderlich, wie noch im Folgenden begründet werde. Zunächst seien die grundsätzlichen Einflüsse der Faktoren Temperaturerhöhung des Grundwassers, bakteriologische Belastung und Selbstreinigungskraft auf die Qualität des Grundwassers im Abstrombereich einer Nassbaggerung darzulegen. Über die Auswirkungen der Temperaturerhöhung des Grundwassers auf die Grundwasserqualität lägen derzeit kaum Untersuchungen vor. Die Ergebnisse von im Abstrombereich von Nassbaggerungen durchgeführten Erhebungen der Grundwasserqualität zeigten, dass bei entsprechendem Betrieb, Rekultivierung und Nachnutzung von Grundwasserfreilegungen die Auswirkungen auf das Grundwasser gering gehalten werden könnten. Die bakteriologische Belastung des Wassers von Baggerseen sei vor allem in Abhängigkeit der Nutzungen zu erwarten. Besonders bebadete Seen wiesen eine erhöhte Belastung mit Bakterien auf, wobei Untersuchungen auch zeigten, dass schon nach einer kurzen Fließstrecke im Untergrund von nur wenigen Metern die Keimzahlen stark reduziert seien, was darauf zurückgeführt werden müsse, dass das unterstromige Grundwasser während der Uferpassage eine Keimverminderung erfahre. Aus fachlicher Sicht sei auf Grund des heutigen Kenntnisstandes bei ordnungsgemäßem Betrieb und entsprechender Nachnutzung einer Nassbaggerung davon auszugehen, dass die bakteriologische Belastung als geringfügig anzusehen sei und sonstige Nutzungen des Grundwassers im Abstrombereich nicht ausschließe. Zu der vom Beschwerdeführer angesprochenen Selbstreinigungskraft sei auszuführen, dass sowohl im Baggersee selbst, als auch nach dem Eintritt des Seewassers in den Untergrund die verschiedensten Prozesse abliefen, welche zu einer Verbesserung der Wasserqualität führten, die als Selbstreinigung bezeichnet werde. Einen bedeutenden Faktor zur Selbstreinigung stelle hinsichtlich der bakteriologischen Belastung des Wassers in einem Baggersee die Uferpassage beim Eintritt des Wassers in den Untergrund dar. Die Aussagen der zuvor erstatteten Stellungnahme blieben unberührt. Nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft aus August 1975 solle die Größe der Wasserfläche einer Nassbaggerung 3 ha in der Regel nicht unterschreiten, die Wassertiefe solle auch bei niedrigstem Grundwasserstand 3 m nicht unterschreiten. Projektsgemäß betrage die Wassertiefe des vorliegenden Baggersees zwischen 8 m und 10 m und die Wasserfläche bei mittlerem Grundwasserstand ca. 3,4 ha. Durch die Schaffung von Flachwasserzonen im östlichen und westlichen Teil der Nassbaggerung werde die Wassertiefe in diesen Bereichen reduziert. Insgesamt sei den Anforderungen der genannten Richtlinie durch das gegenständliche Vorhaben aber entsprochen. Zu der nunmehr aufgeworfenen Frage eines Einflusses der Nassbaggerung auf die Keller der Häuser der berufungswerbenden Parteien sei auf der Basis ungünstigster Annahmen (mittlerer Grundwasserspiegel, hohe Durchlässigkeiten des Untergrundes und lang andauernde Infiltration von Teichwasser in das umgebende Grundwasser) nach den angestellten hydraulischen Berechnungen davon auszugehen, dass der zu erwartende Einflussbereich jedenfalls weit unter 100 m liege, wobei es sich hierbei nur um eine Größenordnung handle. Bezogen auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die Ortschaft etwa 600 m südöstlich und somit grundwasserstromseitlich des vorliegenden Vorhabens liege, weshalb auf Grund der großen Entfernung eine Beeinträchtigung eines Kellers durch das Vorhaben aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden könne. Was bislang fehle, seien jene Kubaturen an Abraummaterial, die für die Rekultivierung zur Verfügung stünden. Die Konsenswerberin habe zur Beurteilung des Projektes in diesem Zusammenhang noch näher angeführte Unterlagen vorzulegen. Die sich aus der erforderlichen Zwischenlagerung allfällig ergebenden Auswirkungen auf die Hochwassersituation wären vom Amtssachverständigen für Wasserbau zu beurteilen. Mit einer Beeinträchtigung des Brunnens des Beschwerdeführers sei aus fachlicher Sicht durch das gegenständliche Nassbaggerungsprojekt nicht zu rechnen. Bei projektsgemäßem Abbau und projektsgemäßer Rekultivierung sei zu erwarten, dass im Abstrombereich der gegenständlichen Nassbaggerung eine Nutzung des Grundwassers im Sinne etwa auch des gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Bescheides des LH vom 9. Oktober 1996 im bestehenden Umfang weiterhin möglich sei. Die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene Beweissicherung diene nicht der Sicherstellung einer Trinkwasserqualität des Brunnens des Beschwerdeführers, sondern solle vielmehr im Falle einer nicht zu erwartenden Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers durch die Nassbaggerung diese aufzeigen, um entsprechende Ersatzmaßnahmen setzen zu können. Jede Nassbaggerung erhöhe durch die Freilegung des Grundwassers das Gefahrenpotenzial einer qualitativen Beeinträchtigung des Grundwassers im Abstrombereich. Bei Ermöglichung der Feststellung einer Beeinträchtigung auf Grund nicht projektsgemäß zu erwartender Ereignisse seien entsprechende Maßnahmen zu setzen. Die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Untersuchungen dienten im Wesentlichen der Feststellung solcher qualitativer Veränderungen. Davon, dass erst die Ergebnisse dieser Beweissicherungsuntersuchungen eine Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des Projektes darstellten, könne aber keine Rede sein. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen für den Schutz des Bewässerungsbrunnens des Beschwerdeführers seien aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Die im Bescheid des LH vom 9. Oktober 1996 normierte Auflage, dass vor Beginn der Bewässerungstätigkeit von zum Rohgenuss geeigneten Früchten eine physikalisch-chemische und bakteriologische Untersuchung durchzuführen sei, sei mehrfach unbestimmt, was aus fachlicher Sicht eine Abstimmung mit der im vorliegenden Bescheid normierten Beweissicherung nicht ermögliche. Eine vom Beschwerdeführer als unzureichend bestimmt kritisierte Auflage des erstinstanzlichen Bescheides wäre in näher genannter Weise präziser zu fassen. Zur Frage der Hochwasserbelastung der Nassbaggerung sei auszuführen, dass die vorliegenden Angaben hinsichtlich der zu erwartenden Überflutungshäufigkeiten zwischen 2-jährlich und 10-jährlich schwankten. Aus der Sicht des Sachverständigen für Grundwasserwirtschaft sei grundsätzlich zu fordern, dass die Überflutungshäufigkeit einer Nassbaggerung gering gehalten werde, um mögliche qualitative Belastungen des Teichwassers hintanzuhalten. Um dies sicher zu stellen und damit dem Eintrag an Feinteilen, die vor allem in der anlaufenden Hochwasserwelle zu erwarten seien, möglichst zu minimieren, sollte ein Einströmen in die Nassbaggerung erst bei höheren Hochwässern erfolgen. Dies könnte beim gegenständlichen Vorhaben dadurch erreicht werden, dass ein kleiner Damm mit einer näher genannten Höhenkote im Bereich des tiefer liegenden Geländes errichtet würde. Die mit dieser Maßnahme verbundenen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und Rechte Dritter wären noch vom Amtssachverständigen für Wasserbau zu beurteilen. Die Errichtung eines solchen Dammes werde im Wege der Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage vorgeschlagen.

Der Amtssachverständige für Wasserbau ergänzte daraufhin seine Stellungnahme durch Berücksichtigung des vom Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft geforderten weiteren Dammes. Der vom genannten Amtssachverständigen für erforderlich gesehene Schutz sei für Innbach-Hochwässer gedacht, weil Donau-Hochwässer erst ab 30-jährlichen Ereignissen die Grube erreichten und der Aschach-Altarm nicht ausufere. Baulich stünden zwei Varianten zur Verfügung, nämlich ein längerer Damm etwa entlang des Grubenrandes in der Nordostecke mit beidseitigem Anschluss an die 263,0-Höhenschichtlinie und ein kürzerer Damm etwa entlang der Wegparzelle 748 quer zur östlichen Grubenberandung. Die Konsenswerberin hätte ihre Präferenz unter Vorlage der Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer bei Variante 2 vorzulegen. Sollte der Weg Parzelle 748 aber bereits derzeit die Höhe 263,0 aufweisen, dann wären keine zusätzlichen Dämme erforderlich. Für die Beurteilung der Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss seien beide Varianten so ähnlich, dass diese Beurteilung gemeinsam erfolgen könne. Donau-Hochwässer würden nicht merklich beeinflusst, weil die vorhandene Geländehöhe in der Hauptströmungsrichtung Westen-Osten bereits auf 263,0 liege und die Anschüttung im Vergleich zur vorhandenen Vorlandbreite von ca. 2.000 m vernachlässigbar sei. Die rückstauenden Innbach-Hochwässer würden nur bezüglich des entfallenden Retentionsraumes betroffen. Im maßgeblichen Vergleich zum Ist-Zustand trete auch kein Verlust an Retentionsraum in der Grube auf, sondern nur ein kleiner Verlust, wo derzeit das Gelände 0 m bis 1 m unter der Kote 643,0 liege. Bei Variante 1 betrage dieser Verlust etwa 5.000 m3, bei Variante 2 10.000 m3. Das bestehende Volumen an Retentionsraum bis zur Höhe 643,0 lasse sich aus der Entfernung der Grube zum Innbach von 600 m, einer geschätzten Ausuferungslänge von 2.000 m und einer mittleren Tiefe von 1 m mit 1,200.000 m3 abschätzen Der Verlust sei mit weniger als 1 % sehr gering. Unter der auf der sicheren Seite liegenden Annahme, dass die ausgeuferte Wassermenge gleich bleibe, ergebe sich ein zusätzlicher Einstau im verbliebenen Retentionsraum von 0,5 bzw. 1 cm bei HQ10. Bei größeren Hochwässern werde der Damm überronnen und die Wirkung gehe zurück. Diese Änderung bei seltenen Ereignissen und einer schon im Naturzustand vorhandenen Einstauhöhe von ca. 1 m sei als geringfügig zu beurteilen und erschwere die Nutzung der Grundstücke der berufungswerbenden Parteien nicht. Die projektsgemäß vorgesehene Zwischenlagerung des abgebauten Schotters im Grubenbereich zur Entwässerung vor dem Abtransport sei im Zuge der nachzureichenden Abbaupläne zu überprüfen. Die vorgesehene Zwischenlagerung von 3.000 m3 auf 1.000 m2 Grundfläche sei vermutlich gering zu modifizieren, weil zufolge des geringen Abstandes des Grundwasserspiegels zur Geländeoberkante eine Schütthöhe von 3 m nicht unterzubringen sei; entweder sei die Schütthöhe zu vergrößern oder die Menge zu reduzieren. Nach dem Projekt sollte überschüssiges Aushubmaterial, das nicht für die Dammerrichtung verwendet werden könne, verführt werden. Entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft solle ausschließlich bodenständiges Material zur Rekultivierung verwendet werden, weshalb eine weit gehende Verfuhr damit ausscheide. Bei der noch vorzulegenden Detaillierung des Aushubes sei durch geeignete Unterteilung der Gesamtabbaufläche die Menge des zwischenzulagernden Materials möglichst klein zu halten und auf hoch gelegenen Flächen im Westteil der Grube längs des Lärm-Sichtschutzdammes zu lagern, um die Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss zu minimieren. Die Festlegung der Lagerflächen und Kubaturen erfolge nach Vorlage des Abbauplanes; ein Volumen in der Größenordnung von 4.000 m3 erscheine realistisch.

Nach Gewährung von Parteiengehör zu diesen Stellungnahmen ihrer Amtssachverständigen durch die belangte Behörde erstattete die mP eine Stellungnahme, in welcher sie Ausführungen zum Anfall an Humus und Abraum und zur Gestaltung des Dammes zur Verhinderung des Eintretens von Innbach-Hochwässern in den Baggersee traf. Eine Zwischenlagerung von Humus und Abraum sei im weiteren Betrieb nicht vorgesehen. Angeschlossen war ihrer Stellungnahme ein geologisches Profil des Bodenaufbaus und eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümer der vom geplanten zusätzlichen Damm betroffenen Flächen.

Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass zwischenzeitig bereits ein aktuellerer Gewässerschutzbericht des Amtes der O.ö. Landesregierung zur Verfügung stehe, und ersuchte darum, ihm den dem Akt beigefügten Gewässerschutzbericht zur Verfügung zu stellen. Die Beiziehung von Amtssachverständigen für Hygiene, Chemie und Biologie sei seiner Auffassung nach unerlässlich. Auf die mögliche Beeinträchtigung durch im Grundwasser lebende Organismen sei vom Amtssachverständigen unverändert nicht eingegangen worden. Bedürfe, wie dies den Aussagen des Amtssachverständigen entnommen werden könne, ein Projekt der Interpretation, dann erweise dies die Unzulänglichkeit der Projektsunterlagen. Bei den Innbach-Hochwässern handle es sich nicht bloß um rückstauende Ereignisse; auf das bekannte Problem des Eisstaus sei überhaupt nicht eingegangen worden. Auch der überflutungsauslösende Mittergrabenbach (Sandbach) sei noch nicht berücksichtigt worden. Über die Häufigkeit von Innbach-Hochwässern gebe es entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen sehr wohl Aufzeichnungen, welche der Behörde zugänglich sein müssten. Die angeblichen Angaben Ortsansässiger im Verfahren seien in den Verhandlungsprotokollen nicht aufzufinden. Zur behaupteten Entfernung des Projekts zum Innbach von 600 m sei zu bemerken, dass der in den Innbach einfließende Mittergrabenbach sich in einem Abstand von ca. 250 m zur geplanten Schottergrube befinde. Im Hochwasserbereich mit Genauigkeiten von einem Dezimeter zu operieren, stelle für Wohnhausbesitzer eine Provokation dar. Bei einem Hochwasser im Jahre 1982 hätten schon einige Millimeter zu einer Überflutung des gesamten Kellers einer Partei geführt. Für empirisch verlässliche Aussagen über die Verhältnisse nach Regulierungsmaßnahmen Mitte der 80er Jahre sei der zwischenzeitig verstrichene Zeitraum noch zu kurz. Anregungen eines Amtssachverständigen, ein Verfahren zum Abschluss zu bringen, lägen außerhalb seiner Kompetenz. Der Stil dieses Amtssachverständigen (für Wasserbau) lasse auf eine Voreingenommenheit schließen. Während für die Bewilligung eines Bewässerungsbrunnens die Angabe der richtigen Grundwasser-Fließgeschwindigkeit verlangt worden sei, würde diese beim weitaus größeren Projekt einer Schottergrube als unerheblich dargestellt, was dem Beschwerdeführer nicht einsichtig sei. Zur unrichtigen Berechnung der Fließgeschwindigkeit in den Projektsunterlagen werde vom Amtssachverständigen nicht einmal Stellung genommen. Weshalb aus fachlicher Sicht die Ermittlung der Abstandsgeschwindigkeit im vorliegenden Fall nicht erforderlich sein solle, werde nicht begründet, wie auch die Unverhältnismäßigkeit des mit der Vornahme eines Markierungsversuches verbundenen Aufwandes nicht dargestellt worden sei. Die nunmehrigen Aussagen des Amtssachverständigen wiesen Widersprüche zur einschlägigen Broschüre des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft auf. Zu den im Amtssachverständigengutachten erwähnten Erhebungen der Grundwasserqualität im Abstrombereich von Nassbaggerungen werde um die Erstattung näherer Angaben ersucht, aus welchen auch erkennbar sein solle, ob sich solche Untersuchungen auch auf Hochwassergebiete bezogen hätten. Während die Amtssachverständigen des LH noch die Einhaltung einer 60-Tage-Grenze für erforderlich gehalten hätten, werde auf dieses Erfordernis nunmehr ohne schlüssige Begründung verzichtet. Weshalb die 60-Tage-Grenze im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden müsste, obwohl für den Brunnen des Beschwerdeführers Trinkwasserqualität vorgeschrieben sei, harre einer Begründung. Hinsichtlich des Mindestgrößenerfordernisses für die Selbstreinigung eines Teiches sei nach der vorgeschlagenen Dammvariante 1 unberücksichtigt geblieben, dass der vom Damm beanspruchte Platz zu Lasten der Größe der Wasserfläche gehe. Auch den Berechnungen des Amtssachverständigen zur Frage der Möglichkeit von Kellerüberflutungen fehle es an einer Nachvollziehbarkeit schon mangels Angabe der konkreten Basisdaten. Wenn zur Liegenschaft des Beschwerdeführers ausgeführt werde, dass die Ortschaft 600 m vom Projektsgebiet entfernt liege, dann müsse dem entgegengehalten werden, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers, von den Baulichkeiten gemessen, nur ca. 200 m vom Projektsgebiet entfernt liege. Der Sicherstellung der Trinkwasserqualität könne eine Beweissicherung nicht tauglich dienen. Die Beweissicherungsauflage nach dem Vorschlag des Amtssachverständigen sei erst recht wieder aus näheren Gründen untauglich formuliert. Der Vorschlag zur Errichtung eines Dammes entlang der Wegparzelle 748 auf der Höhenkote 263,0 sei nur mit dem Fehlen von Lokalkenntnissen erklärbar. Hier würde bei den durchschnittlich dreijährlich erfolgenden Überflutungen nämlich ein Retentionsraum von mehreren 100 Metern eines Hochwasserabflussgrabens entzogen werden. Dieser Hochwasserabflussgraben würde dadurch für den Rückfluss oberhalb des Dammes vorhandener Hochwässer nicht mehr zur Verfügung stehen. Die auf der Wegparzelle 748 befindliche Gemeindestraße würde bei beiden Dammvarianten im Falle der häufigen Hochwasserereignisse länger und höher überflutet und unpassierbar sein. Katastrophale Hochwässer, welche die Kote von 263,0 überstiegen, würden durch die Rückhaltefunktion der Dammvariante 2 beim Hochwasserabfluss eine noch schlimmere Auswirkung haben. Die Situation für die Schottergrube würde sich wesentlich verschlechtern, weil keine Abflussmöglichkeit Richtung Innbach bestünde. Welches unter der Kote 643,0 gelegene Gelände vom Amtssachverständigen gemeint gewesen sein solle, sei nicht erkennbar und möge mitgeteilt werden. Das Grundstück des Beschwerdeführers läge nur 150 m von der Dammvariante 2 entfernt, welche die Zufahrt zum Anwesen des Beschwerdeführers jedenfalls betreffen würde. Im erstinstanzlichen Verfahren sei fachlich noch gefordert worden, dass ein Einfließen von Hochwässern in die Teichfläche an den niedrigen Randbereichen jedenfalls gegeben sein müsse. Der Widerspruch dieser Ausführungen zu den nunmehrigen Sachverständigenausführungen möge aufgeklärt werden. Im Interesse einer Verbesserung der Wasserqualität zur Ermöglichung der Projektsverwirklichung werde nunmehr eine Verschlechterung der Hochwassersituation in Kauf genommen. Beide Dammerrichtungsvarianten bedürften eines neuerlichen Bewilligungsverfahrens unter Beiziehung aller hievon betroffenen Parteien. Wie die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers bislang im Verfahren noch nicht ermittelt worden sei, so fänden sich ebenso noch keine Feststellungen über die Entfernung des Beregnungsbrunnens des Beschwerdeführers vom Projekt. Eine Reihe näher genannter Rügen der berufungswerbenden Parteien seien bislang noch immer nicht behandelt worden. Der Beschwerdeführer verstehe nicht, weshalb die Amtssachverständigen nicht mit den Fragen der berufungswerbenden Parteien im Einzelnen konfrontiert würden. Die Verniedlichung weiterer Erschwernisse im Hochwasserfall stelle für die Betroffenen einen Hohn dar. Die ständigen Nachbesserungen im gesamten Verfahrenslauf erwiesen die unvollkommene Befassung mit der betroffenen Angelegenheit. Auf Grund der offenkundigen Mängel in den Äußerungen der Amtssachverständigen sehe der Beschwerdeführer bis zur Aufklärung dieser Mängel die Beibringung eines eigenen Gutachtens nicht als erforderlich an. Zum diesbezüglichen Auflagenpunkt des dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen Bescheides des LH sei darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck "Trinkwasserqualität" bedeuten müsse, dass diese zu jedem Zeitpunkt der Bewässerung gefordert sei, ohne dass die Art oder Häufigkeit der Beprobung daran etwas ändern könne.

Auch zu diesen Stellungnahmen der berufungswerbenden Parteien holte die belangte Behörde fachliche Äußerungen ihrer Amtssachverständigen ein.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte aus, dass die in der vorangegangenen Stellungnahme verlangt Angabe der anfallenden Humus- und Abraummengen in der Nachreichung fehle, weshalb im Interesse der Ermöglichung konkreter Auflagen die Abschätzung vom Amtssachverständigen vorgenommen werde, welche er im Folgenden im Einzelnen darlegte. Die zur Herstellung der Flachwasserzonen benötigte Verfüllmenge werde dem Rekultivierungsplan entnommen. Vorzuschreiben sei, dass dieser bindend einzuhalten sei und Vorrang gegenüber den numerischen Angaben zur Schotterentnahme habe. In eine Schnittdarstellung des Projektes sei die Flachwasserzone versehentlich nicht eingetragen worden, sodass diesbezüglich der Grundriss maßgeblich sei, auf welcher Basis auch das positive ökologisch-biologische Gutachten erstellt worden sei. Für die einzelnen Aufschließungsabschnitte ergebe sich eine im Näheren dargestellte Mengenbilanz. Die im Projekt vorgesehene Ablagerung des Abraumes und des Humus jeweils am Rande des genutzten Abbaufeldes behindere den Hochwasserabfluss unnötig. Da eine Gegenüberstellung der anfallenden mit den benötigten Mengen zeige, dass der Großteil des Humus nicht zur späteren Rekultivierung benötigt werde, sei in einer Auflage vorzuschreiben, dass der nicht benötigte Humus im Zuge der Aufschlussarbeiten kontinuierlich aus dem Hochwasserabflussgebiet zu entfernen sei. Lediglich 300 m3 in einer Schichtstärke von ca. 1 m könnten im erhöhten westlichen Grubenbereich zwischengelagert werden. Die Zwischenlagerung des abgebauten Schotters habe so weit wie möglich im Grubenbereich oberhalb des Grundwasserspiegels und unterhalb der natürlichen Geländeoberkante zu erfolgen, womit eine Lagerungshöhe von 2 m bis 3 m zur Verfügung stehe. In der vorzusehenden Auflage werde nicht auf die Gesamtkubatur abgestellt, sondern die Zwischenlagerung im Hochwasserbereich begrenzt, um die Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss einzuschränken. Zu den Auswirkungen dieser Zwischenlagerungen auf den Hochwasserabfluss sei auszuführen, dass mit der vorgeschriebenen Betriebsführung der Bedarf an Lagerflächen auf das erforderliche Ausmaß eingeschränkt und die Lagerfläche auf insgesamt 2.200 m2 im westlichen, höher liegenden Grubenbereich über einer natürlichen Geländehöhe von 263,50 begrenzt werde. Für rückstauende Innbach-Hochwässer wirke sich diese Lagerung nicht negativ aus, da die Kote 263,50 bei noch häufigen Hochwässern (ca. HQ30) nicht erreicht werde und zusätzlich bei diesem Wasserspiegel bereits der Retentionsraum der Baggergrube als Kompensation zur Verfügung stehe, wobei der zusätzlich in der Grube verfügbare Retentionsraum den Verlust infolge der Zwischenlagerung deutlich übersteige. Derart geringe Änderungen des Retentionsvolumens seien weder in der einen noch in der anderen Richtung zu bemerken. Bezüglich der Donau-Hochwässer lägen die Zwischenlagerungen überwiegend im Strömungsschatten des Lärmschutzdammes und jedenfalls im erhöhten Geländebereich, wobei sich teilweise nicht einmal rechnerisch eine Spiegelaufhöhung und teilweise eine Spiegelaufhöhung von max. 1 cm beim HQ100 ergebe, welche absolut geringfügig sei und erst bei extremen Hochwässern auftrete. Bei 30-jährlichen Donau-Hochwässern lägen die Anschüttungen noch im Trockenen, die vorgesehen Zwischenlagerung habe bezüglich aller relevanten Hochwässer keine mehr als geringfügigen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss. Entsprechend den zwischenzeitlichen Ergänzungen und unter Berücksichtigung der Forderungen des Fachgebietes Grundwasserwirtschaft seien aus wasserbautechnischer Sicht noch näher genannte Vorschreibungen erforderlich. Die Auflagen seien so formuliert, dass die begutachteten Auswirkungen nicht überschritten werden könnten und Abweichungen in der Natur nur zu Lasten des Konsenswerbers durch Reduktion der Schottergewinnung gingen. Die zulässige Größe und Lage der Lagerflächen sei im Auflagenweg präzise festgelegt worden. Mit den Sachverständigengutachten und den sich daraus ergebenden Auflagen sei das Projekt eindeutig bestimmt. Wie bereits ausgeführt, könnten Innbach-Hochwässer nur rückstauenden das Projektsgebiet einstauen; die gegenteilige Aussage der berufungswerbenden Parteien werde durch kein sachliches Argument erhärtet. Um fruchtlose Diskussionen über die Überflutungshäufigkeit der Innbach-Hochwässer zu vermeiden, sei dieser Begriff auf das Projektsgebiet zu präzisieren. Ein erster Einstau in lokalen Tiefstellen am Rande des Projektsgebietes mit minimaler Wasserspiegelhöhe (1 dm bis 2 dm) sei bei Hochwasserereignissen im Mittel alle drei Jahre denkbar, während der Einstau beträchtlicher Teile des Projektsgebietes (50 %) erst bei deutlich größeren und selteneren Ereignissen (10-jährlich oder noch seltener) auftreten werde. Für die relevante Fragestellung einer Auswirkung des Projektes auf Rechte Dritte oder das öffentliche Interesse sei eine absolut exakte Festlegung der Jährlichkeit nicht erforderlich, weil die zum Schutze des Grundwassers erforderliche Geländeaufhöhung auf Kote 263,0 in Form einer Aufschüttung erfolge und die Auswirkungen des Projektes auf den Hochwasserabfluss des Innbaches so geringfügig seien, dass eine Unterscheidung, ob diese Auswirkungen im Mittel alle drei, fünf oder zehn Jahre aufträten, an der Beurteilung der Geringfügigkeit nichts ändere. Der von den Parteien nunmehr ins Spiel gebrachte Sandbach sei ein kleiner Zubringer des Innbaches, dessen Daten nicht gesichert angegeben werden könnten, weil dieses Gerinne zeitweise nahezu trocken falle. Nach Eintritt des Baches in die Schotteranschüttungen des Donautales träten massive Wasserverluste in den Untergrund auf. Der Bach liege selbst an der nächstgelegenen Stelle noch 250 m südlich der Projektsgrenze. Bereits eine überschlägige Abschätzung zeige die Geringfügigkeit im Hinblick auf die Hochwasserabflusssituation im Projektsgebiet. Es ergebe sich rechnerisch bloß ein verschwindend geringer spezifischer Abfluss mit einer Abflusshöhe im Dezimeterbereich, wobei die Auswirkungen tatsächlich noch geringer einzuschätzen seien, weil bachnahe Vorlandteile wesentlich stärker zum Abfluss beitrügen als bachferne. Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss des Sandbaches durch das Projekt seien jedenfalls auszuschließen. Zur Kritik am großräumigen Modellversuch sei darauf hinzuweisen, dass solche Modellversuche mit genauer Nachbildung des Naturgeländes, wie sie für die Kraftwerke an der Donau durchgeführt worden seien, für Überflutungsfragen im Hinterland der Donau das technische Optimum mit der größtmöglichen Genauigkeit darstellten. Die Geringfügigkeit der Auswirkungen des Projektes auf den Hochwasserabfluss ausgeuferter Donauwässer sei in den vorangegangenen Stellungnahmen detailliert nachgewiesen worden, ohne dass dagegen sachlich fundierte Einwände erhoben worden seien. Ausuferungen der Aschach seien seit ihrer Regulierung bei noch realistischen Hochwässern auszuschließen. Die Aschach liege zudem an der dem Projekt nächstgelegenen Stelle etwa

1.500 m vom Projekt entfernt. Eine Hochwassergefährdung durch das Projekt bezüglich Hochwässer der Aschach sei somit ebenfalls auszuschließen. Der Vorwurf einer mangelnden Präzision bei der Festlegung für die Anschüttung (Damm) sei verfehlt, weil zunächst eine Entscheidung zwischen den zwei möglichen Varianten habe erfolgen müssen. Nach dieser Entscheidung erfolge die Festlegung der Anschüttung nach Variante 2 nunmehr präzise in einer Auflage, welche die Anschüttung bis auf eine Höhe 263,0 in näher genannter Weise bestimme. Dass Donauhochwässer durch diese Anschüttung nicht merklich beeinflusst würden, sei bereits dargelegt worden. Die Anschüttung weise eine maximale Höhe von 0,5 m in der Mitte auf und laufe in beiden Richtungen auf Null aus, sodass die Bezeichnung "Damm" für eine derart geringe Geländeanschüttung übertrieben erscheine. Die unmittelbar betroffenen Grundeigentümer hätten der Maßnahme zugestimmt, deren hydraulische Auswirkungen seien bereits dargelegt worden und würden nunmehr unter Berücksichtigung der Fragen und Einwände der Berufungswerber nochmals erläutert, was der Amtssachverständige im folgenden Teil seiner Ausführungen auch unternahm. Die von der letztlich ausgewählten Anschüttung nach Variante 2 mehr als geringfügig betroffenen Grundeigentümer hätten der Ergänzung zugestimmt, für andere Grundeigentümer ergäben sich keine mehr als geringfügigen Auswirkungen. Dass die Beschreibung der Anschüttung nach beiden Varianten nachvollziehbar gewesen sei, erwiesen auch die zahlreichen detaillierten, wenn auch sachlich unzutreffenden Einwendungen der berufungswerbenden Parteien. Die Berechnung des entfallenden Retentionsvolumens sei in der vorangegangenen Darstellung nunmehr detaillierter vorgenommen worden, habe aber zum gleichen Ergebnis geführt. Die Zufahrt zum Anwesen des Beschwerdeführers werde durch eine Spiegelaufhöhung von max. 1 cm betroffen, welche Änderung als geringfügig beurteilt werden müsse. Eine merkliche Änderung des Grundwasserstandes im Vorland als Ergebnis der Anschüttung sei auszuschließen. Vom LH sei eine möglichst geringe Auswirkung des Projektes auf den Hochwasserabfluss angestrebt worden, welche Überlegung grundsätzlich richtig und auch vom Amtssachverständigen berücksichtigt worden sei. Zum Schutz des Grundwassers sei es aber notwendig geworden, die geringe Anschüttung vorzusehen, während der Damm im Westteil der Grube für den Lärm- und Sichtschutz erforderlich sei. Diese wichtigen Interessen ließen sich schützen, ohne den Hochwasserabfluss mehr als geringfügig zu verändern; die dazu dienenden Maßnahmen seien deshalb aus wasserbautechnischer Sicht positiv zu beurteilen bzw. vorzuschlagen gewesen. Die Retentionswirkung der ausgebaggerten Schottergrube sei auch bei Errichtung der Anschüttung gegeben, nur werde sie erst später wirksam. Der Vergleich des Naturzustandes mit dem Projektszustand inklusive aller vorgesehenen Auflagen ergebe, dass sich für die Anrainer, insbesondere für die berufungswerbenden Parteien keine mehr als geringfügigen Auswirkungen durch das Projekt auf den Hochwasserabfluss ergäben. Die Einwände der berufungswerbenden Parteien seien mit größtmöglicher Genauigkeit geprüft worden und seien als sachlich unzutreffend zu beurteilen.

Der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft hielt in seiner Stellungnahme fest, dass die für eine Beurteilung der geplanten Flachwasserzonen aus grundwasserwirtschaftlicher Sicht für erforderlich angesehenen Unterlagen nicht in der geforderten Weise von der mP vorgelegt worden seien. Unter Berücksichtigung deren Schreibens und der vorliegenden geologischen Profile könne jedoch grundsätzlich festgehalten werden, dass die für die projektsgemäße Herstellung der vorgesehenen Flachwasserzonen erforderlichen Kubaturen an Abraummaterial nicht annähernd zur Verfügung stünden. Da die Ablagerung von Material, das nicht im Bereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens anfalle, nicht zulässig sei, könne das vorliegende Projekt hinsichtlich der Flachwasserzonen nur dann verwirklicht werden, wenn die Kubatur des durch die Nassbaggerung gewonnenen Schotters in dem Maße verringert werde, als nicht ausreichendes Abraummaterial zur vorgesehenen Verfüllung vorhanden sei, was vor allem die große Flachwasserzone im östlichen Bereich der künftigen Nassbaggerung betreffe. Die vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vorgeschlagenen zusätzlichen Auflagen reichten im gegebenen Zusammenhang auch aus grundwasserwirtschaftlicher Sicht dazu aus, um die projektsgemäß vorgesehenen Flachwasserzonen auszuführen. Bemerkt werde, dass vom LH keine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt worden sei, was aus fachlicher Sicht im Hinblick auf den Grundwasserschutz als erforderlich angesehen werden müsse. Es wären auch in dieser Hinsicht weitere, vom Amtssachverständigen formulierte Auflagen vorzuschreiben. Die neuerlichen Einwände der berufungswerbenden Parteien stellten im Wesentlichen Wiederholungen ihres bisherigen Vorbringens dar, auf welches aus grundwasserwirtschaftlicher Sicht bereits ausführlich eingegangen worden sei. Die bisherigen Stellungnahmen blieben vollinhaltlich aufrecht. Die Abschätzungen und Berechnungen des Amtssachverständigen seien anhand der im Projekt angegebenen hydrologischen Rahmenbedingungen erfolgt, die im Wesentlichen auch von den fachlichen Vertretern des Amtes der O.ö. Landesregierung bestätigt worden seien. Nach Darstellung der hydraulischen Grundlagen der in der vorangegangenen Stellungnahme vorgenommenen Abschätzung der Reichweite einer allfälligen Anhebung der Grundwasserspiegellagen infolge des direkten Eintrages von Hochwasser in die geplante Nassbaggerung wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass trotz der auf der sicheren Seite liegenden Ausgangsgrößen die zu erwartende Reichweite weniger als 100 m betrage, wobei auf Grund des exponenziellen Rückganges der Anhebungen in den Grundwasserspiegellagen merkliche Auswirkungen nur im unmittelbaren Nahbereich der Nassbaggerung zu erwarten seien. Die tatsächliche, praktisch auftretende Reichweite werde noch geringer sein, weil erwartet werden müsse, dass die Grundwasserspiegellagen im Nahbereich der Nassbaggerung nach längeren Hochwässern deutlich höher liegen würden, wodurch die Reichweite und die Anhebungen des Grundwasserspiegels wesentlich verringert würden. Der geforderte Damm mit einer Höhenkote von 263,0 m sei bei der Abschätzung und Beurteilung der Reichweite der Anhebung der Grundwasserspiegellagen sehr wohl berücksichtigt worden. Die Angaben der berufungswerbenden Parteien über die Entfernungen ihrer Objekte vom Projektsgebiet könnten mangels vorliegender Unterlagen nicht überprüft werden. Festzuhalten sei aber, dass auch auf Grund der von den berufungswerbenden Parteien selbst angegebenen Abstände ihrer Bauwerke von der projektierten Nassbaggerung die in der diesbezüglich erstatteten Stellungnahme getroffenen Aussagen vollinhaltlich aufrecht zu erhalten seien.

Nachdem die belangte Behörde den Parteien Gelegenheit gegeben hatte, in den Gewässerschutzbericht des Landes Oberösterreich beim Amt der O.ö. Landesregierung Einsicht zu nehmen, erstattete der Beschwerdeführer zu den letzten Äußerungen der Amtssachverständigen der belangten Behörde eine weitere Stellungnahme, in welcher er Folgendes ausführte:

Der gutachterlichen Stellungnahme lasse sich erneut die Unvollständigkeit des eingereichten Projektes entnehmen. Die vom Amtssachverständigen "zuvorkommend" übernommenen Konsenswerberpflichten beträfen Projektsabänderungen, die den berufungswerbenden Parteien nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Feststellung des Amtssachverständigen über die zu reduzierenden Aushubkubatur lege einen gravierenden Fehler des LH offen. Eine konkrete Feststellung der zu verringenden Schotterentnahmemenge sei unerlässlich. Die Unrichtigkeit einer Schnittdarstellung in den Projektsunterlagen habe nunmehr auch der Amtssachverständige erkannt, seine Aussage, dass auf der Basis des Grundrisses das positive ökologisch-biologische Gutachten erstellt worden sei, sei aber schlichtweg falsch und zeige eine Sorglosigkeit des Amtssachverständigen im Umgang mit Fakten auf. Das erwähnte Gutachten beziehe sich nämlich auf ein ganz anderes ursprüngliches Projekt. Dass sich bei häufig vorkommenden Grundwassererhöhungen der Humus unter der Wasserlinie befinde, werde ignoriert. Die Aussage des Amtssachverständigen, dass der Hochwasserabfluss durch Materiallagerung unnötig behindert werde, stehe in krassem Widerspruch zur Aussage desselben Sachverständigen, dass der Damm zumal im niedriger gelegenen Geländeteil hinsichtlich seiner Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss bedeutungslos sei. Der Ausdruck "geringfügig" sei nicht definiert. Die formulierten Auflagen seien in verschiedener Hinsicht kritikwürdig. Das nunmehrige Eingeständnis, dass die konkrete Lage der Liegenschaften der berufungswerbenden Parteien nicht bekannt sei, stelle ein weiteres Indiz für die oberflächliche Befassung mit den Anliegen der berufungswerbenden Parteien dar. Ferndiagnosen würden den Erfordernissen eines Wasserrechtsverfahrens in einem Hochwassergebiet nicht gerecht. Die "absurde" Argumentation zum Versickern des Mittergrabenbaches könne für eine Hochwassersituation zwangsläufig nicht zutreffen. Entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen reichten schon kleinere Hochwässer des Mittergrabenbaches bis zur geplanten Schottergrube. Die Entfernung der Aschach vom Projektsgebiet sei irrelevant, weil es auf die Hochwasserhäufigkeit ankomme. Die Feststellung des Amtssachverständigen, wonach eine Berührung durch das Projekt im Zusammenhang mit Hochwässern der Aschach auszuschließen sei, sei falsch. Der Ausbau der Aschach-Regulierung sei nämlich nur mit HQ10 erfolgt. Das Projektsgebiet liege jedenfalls im Überflutungsbereich 30-jährlicher Donauhochwässer, womit die Höhe 263,0 im Gegensatz zur Äußerung des Amtssachverständigen überflutet sei. Der Retentionsflächenverlust durch den Damm erscheine bei Weitem als zu gering bemessen, weil der Retentionsraum nur bis zur Straße reiche. Die Aussage des Amtssachverständigen über 1 m mittlere Hochwassertiefe sei zufolge von Berechnungsfehlern um mehrere 100 % unrichtig. Der für die Durchlässigkeit des Untergrundes angegebene Wert stimme für das Projektsgebiet nicht, wie dies aus den Projektsunterlagen für Bewässerungsbrunnen in der Nähe ersehen werden könne. Kaum eines der vorgetragenen Argumente gegen die Schottergrube habe bislang nachvollziehbar mit tauglichen Fakten wirklich entkräftet werden können. Auch mit der nunmehr übermittelten Stellungnahme der Amtssachverständigen blieben weiterhin wesentliche Fragen unbeantwortet. In den Stellungnahmen der Amtssachverständigen werde eine Hilflosigkeit spürbar, die sie durch "forsches" Argumentieren zu übertünchen versuchten. Zu den erstinstanzlichen Sachverständigenausführungen im Widerspruch stehende zweitinstanzliche Amtssachverständigenfeststellungen seien weiterhin unbegründet geblieben. Nachdem mit jeder neuen Amtssachverständigenstellungnahme neue Auflagen formuliert würden, scheine inzwischen der Überblick über den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens verloren gegangen zu seien. Mit dem vorliegenden Projekt werde der Grundwasserkörper eines wasserrechtlich bewilligten Brunnens, für welchen die seinerzeitige Bewilligungsbehörde Trinkwasserqualität gefordert habe, frei gelegt. Derlei sei einer Bewilligung nicht zugänglich. Während im biologischen Teil der Projektsunterlagen ausdrücklich festgehalten sei, dass mit Ausnahme des Niederschlages der entstandene Baggersee nur durch Grundwasser gespeist und daher kein Hochwasser in die Nassbaggerung eingebracht werden dürfe, wobei das diesbezügliche Gutachten von einem Projekt mit einem Gesamtausmaß von 6,3 ha ausgegangen sei, sei das Projekt nunmehr auf 3,9 ha reduziert worden, was die beigezogenen Amtssachverständigen ignorierten und ungeachtet dessen in Kauf nähmen, dass trotz der reduzierten Fläche Hochwässer in die Nassbaggerung eingebracht werden könnten. Dieser Widerspruch fachlicher Aussagen lasse sich durch Auflagen nicht aus der Welt schaffen. Mit dem vorliegenden abgeänderten Projekt sollten

12.750 m3 Retentionsraum ohne Kompensationsmaßnahmen ausgeschaltet werden. Die Auswirkungen des Verlustes eines Retentionsraumes in einem solchen Ausmaß seien nicht nachvollziehbar behandelt worden. An einer Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes zum Fehlen von Kompensationsmaßnahmen mangle es. Der Projektsstandort befinde sich in einem wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet und im unmittelbaren Einzugsbereich für eine mögliche überregionale Trinkwassergewinnung. Rund 2,5 km südlich des geplantes Projektes befänden sich weitere kurz vorher bewilligte Nassbaggerungen, die nicht im Hochwasserüberflutungsgebiet lägen, welche jetzt schrittweise erweitert würden. Es stelle sich die Frage nach einer Hortung solcher Rechte.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des LH vom 11. September 1996 in seinem auf die "Dauer" bezogenen Spruchinhalt sowie im Umfang mehrerer Auflagen und durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ab, während die Berufungen unter anderem auch des Beschwerdeführers im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Ausführungen der von ihr beigezogenen Amtssachverständigen im Wesentlichen Folgendes aus:

Dem Vorbringen der berufungswerbenden Parteien, es fehle an einem Ansuchen der mP auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auch nach § 38 WRG 1959, sei entgegen zu halten, dass die rechtliche Beurteilung der maßgebenden Bewilligungstatbestände in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde falle. Es sei der Bescheid des LH auch auf die Rechtsgrundlage des § 38 WRG 1959 gestützt worden und die zur Bewilligungsfähigkeit nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen Äußerungen der entsprechenden Amtssachverständigen seien im Verfahren vor dem LH schon erstattet worden. Auch der Behauptung des Vorliegens einer Projektsänderung sei nicht beizupflichten, weil durch die im Verfahren vorgeschriebenen Auflagen das Wesen des Projektes nicht geändert worden sei. Die dem Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Grundwasserwirtschaft hätten sich sehr ausführlich mit dem vorliegenden Projekt und dem umfangreichen Vorbringen der Berufungswerber auseinander gesetzt. Im Rahmen ihrer fachlichen Beurteilung seien Präzisierungen und Ergänzungen vorgenommen und die gebotenen Auflagen formuliert worden. Zu den Auswirkungen des Projektes auf die Hochwassersituation sei hervorgekommen, dass bei bis zu 30-jährlichen Hochwässern keinerlei Verschärfungen aufträten und dass bei HQ100 von einer als geringfügig zu beurteilenden Spiegelerhöhung von 1 cm auszugehen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme eine Verletzung des Grundeigentums im Zusammenhang mit Hochwassereinwirkungen dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab das 30-jährliche Hochwasser heranzuziehen sei. Ausgehend davon könne von keiner im Sinne einer Beeinträchtigung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes relevanten Nachteilswirkung des Lärm/Sichtschutzdammes ausgegangen werden. Wie den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik entnommen werden könne, werde die Liegenschaft des Beschwerdeführers aber nicht einmal von diesen lokalen geringfügigen Verschärfungen des Hochwasserabflusses berührt. Durch die im Berufungsverfahren erfolgte Präzisierung der Gestalt des Lärm/Sichtschutzdammes ergäben sich nach fachlicher Bekundung keine zusätzlichen oder anderen Auswirkungen, was im Ergebnis auch für die Auflagen über die Zwischenlagerung von Humus, Abraum und Schotter zu gelten habe. Die Lagerfläche werde durch die vorgeschriebene Betriebsführung auf insgesamt 2.200 m2 im westlichen, höher liegenden Grubenbereich über einer natürlichen Geländehöhe von 263,50 beschränkt. Diese zusätzlichen Lagerflächen hätten nach den Darlegungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auf 30-jährliche Hochwässer keine Auswirkungen. Erst bei extremen Hochwässern (HQ100) ergebe sich teilweise eine mit maximal 1 cm beschränkte Spiegelaufhöhung, welche als absolut geringfügig zu beurteilen sei und von welcher die berufungswerbenden Parteien auch gar nicht berührt würden. Für die ausreichende Bestimmtheit der Gestaltung der Auflagen sei von der belangten Behörde, einer diesbezüglichen Kritik der berufungswerbenden Parteien Rechnung tragend, gesorgt worden. Durch den Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft sei gefordert worden, dass die Überflutungshäufigkeit der Nassbaggerung gering gehalten werde, um mögliche qualitative Belastungen des Teichwassers hintanzuhalten. Aus diesem Grund sei im Berufungsverfahren die Errichtung einer Anschüttung mit einer Höhenkote von 263 m im Bereich des tiefer liegenden Geländes im östlichen Teil der Nassbaggerung vorgeschrieben worden. Wie den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen entnommen werden könne, weise diese etwa 55 m lange Anschüttung eine maximale Höhe von 0,5 m in der Mitte auf und laufe in beiden Richtungen auf Null aus. Die Auswirkungen auf andere Grundstücke seien von den Amtssachverständigen als geringfügig beurteilt worden. Insgesamt werde, wie vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik dargelegt worden sei, die Hochwassersituation für die betroffenen Grundstücke durch die Anschüttung verbessert. Für die Geländebereiche südlich der Anschüttung ergebe sich eine Wasserspiegelaufhöhung von maximal 1 cm, welcher Aufstau bei einer natürlichen Einstauhöhe im Meterbereich bei seltenen Ereignissen als geringfügig zu beurteilen sei und auch keine anderen Hochwasserschutzmaßnahmen erfordere. Es sei davon auszugehen, dass diese geringfügige Änderung der Hochwasserverhältnisse zu keiner gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Beeinträchtigung der Liegenschaften führe. Nichts anderes gelte auch für die Zufahrt zum Anwesen des Beschwerdeführers, weil eine Spiegelaufhöhung von maximal 1 cm als geringfügig anzusehen sei. Zur Geltendmachung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter komme den berufungswerbenden Parteien keine Befugnis zu. Zu den Auswirkungen des Projektes auf die Grundwassersituation sei daran zu erinnern, dass eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen werden müsse, um der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegen zu stehen. Im Ergebnis der Ausführungen des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft sei davon auszugehen, dass negative quantitative Auswirkungen auf das Grundwasser im Abstrombereich der Nassbaggerung, etwa durch eine Änderung der Grundwasserströmungsrichtung, nicht zu erwarten seien. Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers im Abstrombereich der Nassbaggerung sei nach den Ausführungen dieses Amtssachverständigen bei projektsgemäßem Abbau und projektsgemäßer Rekultivierung und Nachnutzung ebenfalls nicht zu erwarten, könne aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die im Bescheid des LH eingeschlagene Vorgangsweise der - im Berufungsverfahren präzisierten - Beweissicherung hinsichtlich des Beregnungsbrunnens des Beschwerdeführers sei aus der Sicht des Amtssachverständigen als zielführend angesehen worden. Vom Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft sei über ausdrückliches Befragen auch klar gestellt worden, dass nicht erst die Ergebnisse der auflagengemäß vorzunehmenden Beweissicherung eine Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des vorliegenden Projektes darstellten. Auch die Frage einer allfälligen Auswirkung des Projektes durch Erhöhung des Grundwasserspiegels nach einem Hochwasserereignis auf die Bauwerke der berufungswerbenden Parteien sei ausführlich beurteilt worden. Diese Beurteilung habe ergeben, dass selbst bei Annahme ungünstigster Voraussetzungen eine Beeinträchtigung der Bauwerke (Keller) der berufungswerbenden Parteien (auch unter Zugrundelegung der von diesen angegebenen Abstände von der Nassbaggerung) durch das Projekt nach einem Hochwasserereignis auszuschließen sei. Dass auch durch die Errichtung des Dammes keine Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten seien, sei gleichfalls Ergebnis der sachverständigen Begutachtung. Auf die Fragen der Abstandsgeschwindigkeit, der Durchlässigkeit, des Gefälles, des Porengehaltes, der Temperaturerhöhung, der bakteriologischen Belastung und der Selbstreinigungskraft des Grundwassers sei der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Im Ergebnis seiner Ausführungen sei davon auszugehen, dass mit einer Beeinträchtigung des Beregnungsbrunnens des Beschwerdeführers durch das Nassbaggerungsprojekt nicht zu rechnen sei. Eine Nutzung des Grundwassers im Abstrombereich der Nassbaggerung sei vielmehr im bestehenden Umfang weiterhin möglich. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage eines Zutrittsrechtes zur Auflagenkontrolle sei auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft über die Erforderlichkeit der Beweissicherung, auf die Forderung nach Beweissicherung im erstinstanzlichen Verfahren durch den Beschwerdeführer selbst und auf die gesetzliche Duldungspflicht nach § 72 WRG 1959 zu verweisen. Soweit damit argumentiert worden sei, dass die Nassbaggerung nicht den Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft entspreche, sei zunächst daran zu erinnern, dass diese Richtlinie keine verbindliche Rechtsquelle darstelle, sondern maßgebend nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur jeweils nur die konkreten Umstände des Einzelfalles seien. Im vorliegenden Verfahren habe der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft gegen das Projekt bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Einwände erhoben und sei außerdem zum Ergebnis gekommen, dass die Anforderungen der genannten Richtlinie durch das Vorhaben ohnehin erfüllt würden. Was die in den Berufungen ausgesprochenen Befürchtungen hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der Nassbaggerung nach Abschluss des Abbaues auf die Grundwasserqualität anlange, sei ebenfalls auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft zu verweisen, wonach bei Einhaltung der Bescheidauflagen auch nach Abschluss des Abbaues die zu erwartenden Auswirkungen auf Grundwasserqualität und -quantität als geringfügig zu beurteilen seien. An die gesetzliche Vorschrift des § 50 WRG 1959 über die Instandhaltungspflicht sei überdies zu erinnern. Die Bauvollendungsfrist sei entsprechend der fachlichen Beurteilung mit zehn Jahren festgelegt worden; desgleichen sei eine wasserrechtliche Bauaufsicht vorzuschreiben gewesen. Die vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik formulierten zusätzlichen Auflagen seien auch vom Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft als ausreichend beurteilt worden, um die projektsgemäße Gestaltung der Flachwasserzonen sicher zu stellen. Schließlich sei den berufungswerbenden Parteien zu einem diesbezüglichen Hinweis zu erwidern, dass sich im Wasserrechtsakt die Zahlungsgarantie einer Bank in der Höhe von S 350.000,-- "für die Rekultivierung" befinde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer die Bescheidaufhebung mit der erkennbaren Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein solches Vorhaben als verletzt zu erachten, mit welchem seine wasserrechtlich geschützten Rechte beeinträchtigt würden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Den gleichen Antrag hat die mP in ihrer Gegenschrift gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Die Gewinnung von Sand und Kies im Grundwasserbereich einschließlich des Grundwasserschwankungsbereiches ("Nassbaggerung") bedarf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 (siehe hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2003, 2003/07/0051, und vom 20. Oktober 2000, 2000/07/0085, jeweils mit weiterem Nachweis).

Gemäß § 32 Abs. 6 WRG 1959 finden auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden, wobei § 12 Abs. 2 WRG 1959 bestimmt, dass als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen sind.

Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 wiederum ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

Auch eine Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 darf nur erteilt werden, wenn durch die nach dieser Gesetzesstelle bewilligungspflichtige Anlage weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden (siehe hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2002, 2001/07/0159, und vom 25. Juni 2001, 2000/07/0012, jeweils mit weiterem Nachweis). Wie der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zum Ausdruck gebracht hat, käme dabei eine Verletzung des Grundeigentums der von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben betroffenen Partei dann in Betracht, wenn deren Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist.

Im Beschwerdefall hat, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend verweist, schon der LH den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid sowohl auf die Bestimmung des § 32 WRG 1959 als auch auf jene des § 38 leg. cit. gestützt und die vom Beschwerdeführer vorgetragene Besorgnis einer durch das Projekt bewirkten Beeinträchtigung seiner geschützten Rechte auch durch eine Verschärfung der Hochwasserwirkungen geprüft. Soweit der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren über die Erforderlichkeit der Prüfung einer Bewilligungsfähigkeit des Nassbaggerungsprojektes nach § 38 WRG 1959 als "Vorfrage" zurückkommt, zeigt er damit keinen rechtlichen Fehler des angefochtenen Bescheides auf. Die Bewilligungsfähigkeit der von der mP geplanten Nassbaggerung auch im Lichte des Bewilligungstatbestandes nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 war nicht Vorfrage, sondern ebenso wie die Bewilligungsfähigkeit der Nassbaggerung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 eine der Hauptfragen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und wurde schon vom LH rechtlich zutreffend als solche behandelt. Auch die Frage einer Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte des Beschwerdeführers durch das Projekt der mP wurde von den Wasserrechtsbehörden beider Instanzen im Lichte beider Bewilligungstatbestände untersucht. Das zur Aufrechterhaltung der erstinstanzlich der mP erteilten wasserrechtlichen Bewilligung führende Ergebnis dieser Untersuchung, mit welchem die belangte Behörde im Einklang mit dem LH auf der Tatsachenebene zur Feststellung gelangte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte würden durch die Realisierung des Projektes nicht verletzt, steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Streit.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die von einer Partei, welche gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung Einwendungen erhebt, geltend gemachte Beeinträchtigung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung nur dann, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die in den Einwendungen behauptete Beeinträchtigung bei Realisierung des Projektes tatsächlich eintreten könnte, entsprechend hoch ist, was Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu sein hat (siehe für viele das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, 99/07/0034, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Da der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde auf der Basis der Ausführungen ihrer Amtssachverständigen gefundene Sachfragenlösung bekämpft, ist er zunächst daran zu erinnern, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen ist, weshalb ihm eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der behördlichen Beweiswürdigung im Tatsachenbereich nicht zukommt und er eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen der Rechtskontrolle nur dann aufgreifen kann, wenn die behördliche Beweiswürdigung zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut oder im Ergebnis einer unzureichenden Erhebung des maßgebenden Sachverhaltes die Qualität einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, 96/07/0238, und vom 21. November 1996, 94/07/0041, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ob eine solche Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen vorliegt, kann immer nur anhand der jeweiligen Lage des Einzelfalles beurteilt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof desgleichen in ständiger Rechtsprechung erkennt, kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden, während ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne fachkundige Stütze erfolgreich eingewendet werden kann (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2002, 98/07/0103 und 98/07/0126, jeweils mit weiteren Nachweisen).

In dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verwaltungsverfahren wurde vom Beschwerdeführer ein den Ausführungen der Amtssachverständigen entgegen tretendes Gegengutachten nicht vorgelegt. Allerdings wurden vom Beschwerdeführer und den anderen berufungswerbenden Parteien zahlreiche von den Parteien jeweils selbst unterfertigte Schriftsätze erstattet, in denen sowohl die Projektsunterlagen als auch die Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen mit detaillierten fachlichen Ausführungen kritisiert worden waren. Die Amtssachverständigen der belangten Behörde sahen sich deshalb auch veranlasst, auf die in diesen Schriftsätzen an ihren Ausführungen geübte Kritik ausführlich einzugehen und sie als nicht begründet darzustellen. Ob dies den Amtssachverständigen zu jeder einzelnen Detailfrage gelungen ist, ist nicht der Punkt, an dem sich die Frage entscheidet, ob dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer inhaltlich geltend gemachte Rechtswidrigkeit seiner Sachgrundlagenermittlung anhaftet. Entscheidend ist vielmehr, ob die behördliche Sachverhaltsfeststellung, der Eintritt einer Verletzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten wasserrechtlich geschützten Rechte durch das bewilligte Vorhaben sei nicht mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, auf Ermittlungsergebnissen beruht, deren Tragfähigkeit nicht tauglich erschüttert werden konnte. Dies aber ist im Beschwerdefall zu bejahen.

Dass durch das Projekt auch in seiner durch die vorgeschriebenen Auflagen geänderten Gestalt - von einer das Wesen der Sache berührenden Änderung durch die Auflagen kann sachbezogen keine Rede sein - eine Verschärfung der Gefahr im Hochwasserfall für Schutzobjekte des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist, hat der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik in einer Weise klar gestellt, der der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren nichts Überzeugendes entgegen zu setzen wusste und der er auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts entgegen zu setzen weiß, was Zweifel an den diesbezüglichen Bekundungen des betroffenen Amtssachverständigen erwecken könnte. Weshalb die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik nicht nachvollziehbar sein sollten, wie der Beschwerdeführer vorträgt, ist nicht einsichtig. Der verschiedentlich getroffenen Beurteilung einer Geringfügigkeit von Hochwasserauswirkungen durch diesen Amtssachverständigen lagen fachliche Bekundungen und Berechnungen zu Grunde, die zum Resultat einer in den betroffenen Bereichen bewirkten Spiegelanhebung um 1 cm führten. Die Einschätzung solcher Hochwasserspiegelerhöhungen als geringfügig widerspricht der Lebenserfahrung nicht (siehe hiezu etwa die Ausführungen im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 98/07/0103, mit weiterem Nachweis). Dass das Grundeigentum des Beschwerdeführers zudem nicht einmal von solchen Spiegelerhöhungen betroffen wäre, ist eine Beurteilung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, die der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren nicht substanziert bestritten hat und der er auch in seiner Beschwerde keinen Ermittlungsfehler einsichtig vorzuwerfen weiß. Mit dem Altarm der Aschach hatte sich der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren ebenso auseinander gesetzt wie mit dem zu errichtenden Damm, dessen exaktes Ausmaß in den vorgeschriebenen Auflagen mit einer für den Fachmann ausreichend erkennbaren Deutlichkeit festgelegt worden ist. Die vom Beschwerdeführer der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang mit der behaupteten Hochwassergefährdung vorgeworfenen Unzulänglichkeiten bei der Feststellung der Distanzen von Schutzobjekten zum Projektsgebiet sind irrelevant, weil eine Beeinträchtigung des Anwesens des Beschwerdeführers durch eine projektsbedingte Änderung des Hochwasserabflusses jedenfalls auch für die Distanz ausgeschlossen werden konnte, in der sich sein Haus seinen eigenen Angaben nach vom Projekt entfernt befindet.

Zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes einer Beeinträchtigung der Qualität des Wassers im Beregnungsbrunnen des Beschwerdeführers verweist der Beschwerdeführer auf widersprüchliche Verfahrensergebnisse dazu, ob sein Beregnungsbrunnen innerhalb der "50- oder 60-Tages-Grenze" liege. Er rügt in diesem Zusammenhang das Unterbleiben einer empirischen Feststellung der Grundwasserfließgeschwindigkeit und ihrer Erhöhung durch verschiedene, im Zusammenhang mit der geplanten Nassbaggerung bewirkte Umstände. Diese Kritik geht aber insofern ins Leere, als der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft ohnehin, die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers an den Projektsunterlagen teilend, davon ausgegangen ist, dass der Beregnungsbrunnen des Beschwerdeführers innerhalb der vom Beschwerdeführer angesprochenen Grenze liegt. Dies hat den Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft aber nicht daran gehindert, im Ergebnis anderer Überlegungen zur Einsicht zu gelangen, dass eine Beeinträchtigung der Qualität des Wassers im Beregnungsbrunnen des Beschwerdeführers durch die bewilligte Nassbaggerung zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht erwartet werden könne. Diese dezidierte fachliche Aussage des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft gründete sich erkennbar auf fachliche Überlegungen zum zu erwartenden geringen Grad der Belastung des Wassers im Baggerteich. Diese fachliche Aussage des Amtssachverständigen wäre auf fachlich gleicher Ebene zu widerlegen gewesen, um der Beschwerde in der Bekämpfung der behördlichen Sachgrundlagenermittlung einen Erfolg zu bescheren. Dies ist unterblieben. Bloße Kritik an den Projektsgrundlagen und einzelnen Unvollständigkeiten in Sachverständigenaussagen, wie sie in den für den Beschwerdeführer (und gleich lautend für die anderen berufungswerbenden Parteien) erstatteten Schriftsätzen detailliert präsentiert worden war, konnte hier nicht die fachliche Gegenäußerung ersetzen, mit der ein Fachmann mit seinem Namen und seiner wissenschaftlichen Reputation für die klare Aussage einzustehen bereit gewesen wäre, dass und aus welchen fachlichen Gründen eine Beeinträchtigung des Wassers im Beregnungsbrunnen des Beschwerdeführers entgegen der Beurteilung des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft doch mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden müsse. An Stelle einer solchen klar positionierten und begründeten Fachaussage verzettelte sich der Beschwerdeführer in Einzelkritik in Detailfragen, ohne dass der Kernaussage des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft über das Fehlen einer hohen Wahrscheinlichkeit des Eintrittes einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität im Beregnungsbrunnen des Beschwerdeführers substanziell die - im zu erwartenden geringen Grad der Belastung des Teichwassers gelegene -

fachliche Grundlage einsichtig genommen worden wäre.

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof setzt der Beschwerdeführer seine im Verwaltungsverfahren eingeschlagene Strategie fort, indem er eingehend die Projektsunterlagen kritisiert, auf Einzelwidersprüche in verschiedenen Aussagen hinweist und aus vermeintlich erfolgreich aufgezeigten Widersprüchen in Einzelfragen sodann pauschal das ganze Gebäude der Aussagen der Amtssachverständigen als nicht tragfähig hinstellen will. Wo ein Widerspruch der maßgebenden Aussage des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft zu den Denkgesetzen und zum Erfahrungswissen liegen soll, wird vom Beschwerdeführer demgegenüber nicht dargestellt. Mit den einzelnen vom Beschwerdeführer in loser, einen logischen Ablauf der Argumentation nicht erkennen lassender Reihenfolge angesprochenen Detailpunkten (Grundwasserfließgeschwindigkeit, Grenzvermessung der Brunnenliegenschaft, Häufigkeitszunahme der Aschachhochwässer, generell schlechte Wasserqualität in der Region, Selbstreinigungsfähigkeit einer Wasserfläche, Situierung des "Schrappers", Einzäunung des Projektsgebietes, wirtschaftliche Absicherung der Person des Beschwerdeführers, Änderung der Abbaudauer im Zuge des Verfahrens, Kieswaschung, Änderung der Abbaufläche im Zuge des Verfahrens, quantitative Auswirkungen auf das Grundwasser, Flachuferbereiche, Situierung der Rampe, Abbaumengen und Abbauzeitpunkt) des Beschwerdevorbringens wird eine dem Beschwerdeführer widerfahrene Verletzung der von ihm geltend gemachten Rechte nicht einsichtig dargestellt. Bloße Kritik an Einzelpunkten (sei es eines Projektes, seien es Äußerungen von Amtssachverständigen oder seien es Ausführungen eines Bescheides) ist von vornherein und grundsätzlich keine für sich allein schon ausreichend Erfolg versprechende Methode der Rechtsverfolgung. Was von einem Beschwerdeführer im Sinne der Darstellung einer Relevanz gerügter Mängel allemal gefordert werden muss, ist eine nachvollziehbare Darstellung des Kausalzusammenhanges zwischen dem behaupteten Fehler einerseits und der Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes andererseits. Hieran lässt der Beschwerdeführer es fehlen, was seinem Vorbringen schon unter diesem Gesichtspunkt den Beschwerdeerfolg verwehren muss.

Ein Amtssachverständiger für Hygiene war dem Verfahren vor dem LH ohnehin beigezogen worden. Weshalb es auch im Verfahren vor der belangten Behörde der neuerlichen Beiziehung eines Amtssachverständigen für Hygiene bedurft hätte, macht der Beschwerdeführer ebenso wenig einsichtig wie die Erforderlichkeit der von ihm vermissten Beiziehung eines Amtssachverständigen für Chemie. Weshalb der Baggerteich das "Mindestgrößenerfordernis" nicht erfüllen sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht erläutert. Ein Zusammenhang mit der angeblich fehlenden Angabe über die Situierung des "Schrappers" am Betriebsgelände der mP mit einer dem Beschwerdeführer daraus drohenden Rechtsverletzung wird nicht erläutert. Die Beschreibung der Einzäunung des Objektes als Hochwasserabflusshindernis durch den Beschwerdeführer wird als bloße Behauptung in den Raum gestellt und die von der mP erlegte Sicherheitsleistung ohne jede Erläuterung als zu gering bemessen bezeichnet. Das Vorbringen über die Wirksamkeit der Auflagen nur für den zeitlichen Geltungsbereich des Bescheides lässt die Bestimmungen der §§ 29 und 50 WRG 1959 außer Acht und welchen Einfluss die Reduzierung von Abbaudauer und Abbauflächen im Zuge des Verwaltungsverfahrens auf Rechte des Beschwerdeführers nehmen sollte, bleibt unerfindlich, was ebenso für die vom Beschwerdeführer vermissten Details im angefochtenen Bescheid zur "Kieswaschung" gilt. Das Beschwerdevorbringen, die Ausführungen des Amtssachverständigen über das Fehlen zu erwartender quantitativer Auswirkungen des Baggerteiches auf das Grundwasser erschöpft sich in einer bloßen Bestreitung der Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht tauglich bekämpfter Gutachtensausführungen. Auch die Mängelrüge hinsichtlich der Festlegung von Flachuferbereichen und der "Rampe" zeigen die Gefahr einer dem Beschwerdeführer hiedurch drohenden Rechtsverletzung nicht auf. Der Abbau- und Rekultivierungsplan ist nach einer der mP im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflage bindend einzuhalten, sodass die vom Beschwerdeführer gestellte Frage, "was die Anrainer nunmehr tatsächlich zu erwarten haben", dezidiert nicht offen geblieben ist. Dass die "Informationsaufnahmemöglichkeit durch die Nachbarn erheblich eingeschränkt und beeinträchtigt" worden sei, lässt sich allenfalls als Rüge unzureichend gewährten Parteiengehörs verstehen, die angesichts der Art des von der belangten Behörde geführten Verfahrens aber jeglicher Berechtigung entbehrt. Eine "geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung vom 24. August 1995", welche dem Beschwerdeführer vorenthalten worden sein soll, ist im angefochtenen Bescheid nicht als Begründungselement verwertet worden.

Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003; das Kostenmehrbegehren der mP war abzuweisen, weil die gesondert verzeichnete Umsatzsteuer im verordneten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

Wien, am 6. November 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte