VwGH 99/07/0076

VwGH99/07/007611.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Stadt Villach, vertreten durch den Bürgermeister in 9500 Villach, Rathaus, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. April 1999, Zl. 8W-Müll-313/1/1999, betreffend Vorschreibung der Anbringung eines Müllbehälters (mitbeteiligte Partei: H KG in Villach), zu Recht erkannt:

Normen

AWO Krnt 1994 §2 Abs2;
AWO Krnt 1994 §31 Abs3;
AWO Krnt 1994 §32 Abs3;
AWO Krnt 1994 §32 Abs4;
AWO Krnt 1994 Abschn5;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AWO Krnt 1994 §2 Abs2;
AWO Krnt 1994 §31 Abs3;
AWO Krnt 1994 §32 Abs3;
AWO Krnt 1994 §32 Abs4;
AWO Krnt 1994 Abschn5;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 verhielt der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP), gestützt auf § 31 Abs. 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) und § 4 der Verordnung des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 30. Juni 1995, dazu, für ein näher genanntes bebautes Grundstück in Villach einen Großraummüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l ab Rechtskraft des Bescheides "aufzustellen bzw. anzubringen". In der Begründung dieses Bescheides ist zu lesen, dass das betroffene bebaute Grundstück im Abholbereich des Gemeindegebietes der beschwerdeführenden Stadtgemeinde liege. Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich seien verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 30. Juni 1995 ergebende Anzahl der Müllbehälter, die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde bereitgestellt würden, aufzustellen oder anzubringen. Befinde sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, worunter ein Gebäude zu verstehen sei, das mindestens einen Wohnraum oder einen sonstigen Aufenthaltsraum enthalte, so sei für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abholbereich würden unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. In einer zur Feststellung des Sachverhaltes durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 1998 sei festgestellt worden, dass es sich beim bebauten Grundstück um ein Geschäftsgebäude (Verkauf) handle, welches darüber hinaus auch einen Büro- und Aufenthaltsraum enthalte. Die bisherige Entsorgung des Abfalles sei mittels 5 m3-Absetzcontainer vorgenommen worden, wobei die Abfuhr nach Bedarf etwa dreiwöchig erfolgt sei. Der bevollmächtigte Vertreter des Besitzers des bebauten Grundstückes wäre mit der Aufstellung eines Müllbehälters mit einem Fassungsvermögen von 120 l einverstanden, weil Hausmüll nur in geringen Mengen anfalle und mit diesem Müllbehälter der anfallende Hausmüll entsorgt werden könnte. Der darüber hinaus anfallende Abfall sei als Betriebsmüll deklariert worden. Nach § 2 K-AWO handle es sich beim anfallenden Abfall, der mittels eines 5 m3- Absetzcontainers entsorgt werde, aber um Hausmüll, der in seiner Masse und Zusammensetzung mit den Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sei und dessen Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich sei.

Die mP erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher sie darauf verwies, dass nach § 2 Abs. 2 K-AWO als Hausmüll die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen nur dann gälten, wenn sie in ihrer Masse und Zusammensetzung mit den Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar seien und ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich sei. Dies bedeute, dass bei einer wöchentlichen Abfuhr nicht gefährlicher Abfälle, die nicht aus privaten Haushalten, sondern aus einer betrieblichen Einrichtung stammten und in einem Müllbehälter bis zu 240 l Fassungsvermögen gesammelt werden könnten, diese jedenfalls als Hausmüll anzusehen seien. Gehe das Behältervolumen bei der wöchentlichen Abfuhr jedoch über den Wert von 240 l hinaus, so könne nach Auffassung der mP - und diese Auffassung decke sich mit jener der Abfallrechtsbehörde des Landes - von einem mit den Abfällen privater Haushalte vergleichbaren Abfall nicht mehr gesprochen werden. Im Falle der mP sei der gesamte anfallende Müll als Betriebsmüll zu entsorgen, weshalb es unzulässig sei, der mP die Aufstellung eines Müllbehälters vorzuschreiben. Im Unternehmen der mP falle nämlich nach der gesetzlichen Definition Betriebsmüll an, weshalb für die mP die Regelung des § 32 K-AWO Anwendung finde, nach welcher es Sache desjenigen sei, bei dem Betriebsmüll anfalle, diesen zu entsorgen. Ein Auftrag, Betriebsmüll durch die städtische Müllabfuhr entsorgen zu lassen, würde voraussetzen, dass die mP ihrer Verpflichtung zur Entsorgung ihres Betriebsmülls nicht nachgekommen wäre, was nicht der Fall sei. Da der im Unternehmen der mP anfallende Abfall einem Restmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l bei wöchentlicher Abfuhr entspreche, könne er schon auf Grund seiner Masse keinesfalls mehr den Abfällen privater Haushalte gleichzusetzen sein, weshalb der gesamte im Unternehmen der mP anfallende Abfall als Betriebsmüll zu behandeln sei. Für die Vorschreibung der Aufstellung eines Müllbehälters durch die städtische Müllabfuhr bestehe daher keine gesetzliche Grundlage.

Mit Berufungsbescheid vom 17. Februar 1999 gab der Stadtsenat der beschwerdeführenden Gemeinde der Berufung der mP keine Folge. Der von der mP vorgetragenen Rechtsauffassung, Abfälle, die in ihrer Masse ein Behältervolumen von 240 l überstiegen, seien ausschließlich als Betriebsmüll zu qualifizieren, könne nicht beigepflichtet werden. Nach § 2 Abs. 2 K-AWO gälten nicht gefährliche Abfälle aus einem Betrieb dann als Hausmüll, wenn ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich sei und sowohl ihre Masse als auch ihre Zusammensetzung mit den Abfällen privater Haushalte vergleichbar sei. Es müsse bei der Kategorisierung als Hausmüll damit immer auf beide Merkmale gemeinsam abgestellt werden. Bestimme § 2 Abs. 4 K-AWO, dass als Betriebsmüll nur solche nicht gefährliche Abfälle gälten, die nicht Haus- oder Sperrmüll seien, dann ergebe sich aus dem vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang gebrauchten Ausdruck "soweit", dass bei der wöchentlichen Abfuhr nicht gefährlicher Abfälle, die nicht aus privaten Haushalten, sondern aus betrieblichen Einrichtungen stammten und die in ihrer Masse und Zusammensetzung mit den Abfällen privater Haushalte vergleichbar seien, diese immer als Hausmüll anzusehen seien. Ob bei betrieblichen Einrichtungen in Summe Abfallmassen anfielen, die ein Behältervolumen bei einer wöchentlichen Abfuhr von 240 l überstiegen, sei dabei völlig irrelevant. Schon "der Wortsinn" der Bestimmung des § 2 Abs. 2 K-AWO lasse keinen Zweifel daran offen, dass beiden Kriterien, nämlich der Masse und der Zusammensetzung des Abfalls gleiche Bedeutung bei der Beurteilung des Vorliegens von Hausmüll zukomme. Die Ansicht der mP, dass ab einem Abfallvolumen von 240 l jedenfalls Betriebsmüll vorliege, stehe in deutlichem Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Eine Qualifizierung als Hausmüll käme nur dann nicht in Betracht, wenn betriebliche Abfälle sowohl nach ihrer Masse als auch nach ihrer Zusammensetzung nicht mit den Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar wären. Im Lichte dieser Interpretation nur erscheine auch die Bestimmung des § 29 Abs. 2 K-AWO sinnvoll, mit welcher alle Eigentümer von bebauten Grundstücken, auf denen sich ein bewohnbares Gebäude befinde, zur Aufstellung von mindestens einem Müllbehälter verpflichtet würden. Eine Differenzierung nach Haus- oder Betriebsmüll werde vom Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht vorgenommen. Da beim vorliegenden Geschäftsbetrieb der mP durch die Benützung des Büro- und Aufenthaltsraumes jedenfalls Abfälle anfielen, die dem Hausmüll vergleichbar seien (Jausenreste etc.) und die auch von der Systemmüllabfuhr erfasst werden könnten, sei die mP zu Recht dazu verpflichtet worden, sich bei der Entsorgung dieser Abfälle der öffentlichen Müllabfuhr zu bedienen und sei die Vorschreibung eines Großraummüllbehälters mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l auch zulässig gewesen. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass die derzeit praktizierte dreiwöchige Abfuhr schon aus sanitätspolizeilichen Gründen nicht toleriert werden könne. Wegen der Zusammensetzung des Mülls (hausmüllähnliche Bestandteile) sei die Behörde vielmehr verpflichtet, im Sinne eines ausreichenden Hygienestandards auf die Einhaltung einer mindestens 14-tägigen Müllentsorgung zu achten. Mülltonnen mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l fänden im Übrigen bei einer Vielzahl von Liegenschaften, insbesondere im Bereich von Mischnutzungsformen und großen Wohnblöcken, Verwendung. Die Verwendung von Entsorgungsbehältern dieser Größenordnung sei auch in reinen Wohngebieten durchaus üblich, sodass daraus die Vergleichbarkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 K-AWO abgeleitet werden könne. Eine Definition der als Hausmüll zu bewertenden Hausmüllmenge durch die Größenordnung eines Abfuhrgefäßes mit einem Fassungsvermögen von 240 l sei weder durch das Gesetz noch durch die in der Abholpraxis verwendeten Gefäße für Hausmüllsammlungen gegeben.

Gegen den Berufungsbescheid erhob die mP Vorstellung mit denselben Argumenten, die sie schon in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgetragen hatte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde gemäß § 95 Abs. 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, den Berufungsbescheid des Stadtsenates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 17. Februar 1999 auf und verwies die Angelegenheit "an den Magistrat" der beschwerdeführenden Stadtgemeinde zurück. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgebenden Gesetzesvorschriften aus, dass sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe, dass dann, wenn das notwendige Behältervolumen bei der wöchentlichen Abfuhr über den Wert von 240 l hinausgehe, auf Grund der diesfalls anfallenden Masse von Abfall nicht mehr von einem mit Abfällen privater Haushalte vergleichbaren Abfall gesprochen werden könne, in welchem Fall der gesamte anfallende Abfall als Betriebsmüll zu entsorgen sei. Gewerbliche Betriebe der vorliegenden Art seien als Gesamtheit zu betrachten und es könne daher der dort insgesamt anfallende Abfall, bestehend aus verkaufs- bzw. produktionsspezifischem und dem von den Mitarbeitern im Büro und Aufenthaltsraum produzierten Müll, nur unter eine Abfallart (Hausmüll oder Betriebsmüll) subsumiert werden. Eine getrennte Entsorgung des in Summe in einer betrieblichen Einrichtung anfallenden Abfalls (ausgenommen Altstoffe) als Haus- und Betriebsmüll trotz Überschreitens der Grenzmasse von 240 l/Woche sei aus dem Gesetzestext nicht erschließbar. Da der gesamte im Betrieb der mP anfallende Abfall (über 240 l/Woche) als Betriebsmüll zu qualifizieren sei, gälten für die mP nicht die Bestimmungen des 5. Abschnittes der K-AWO über die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll. Ob daher für gewerbliche Betriebe, die typischerweise über einen Büro- und Aufenthaltsraum verfügten, gemäß § 29 Abs. 2 K-AWO die Pflicht zur Aufstellung mindestens eines Müllbehälters und zur Entsorgung durch die öffentliche Müllabfuhr bestehe, hänge davon ab, ob die dort anfallenden Abfälle in einem Müllbehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 240 l gesammelt werden könnten. Da die mP des Weiteren weder nach § 32 Abs. 2 K-AWO einen Antrag auf Entsorgung durch die öffentliche Müllabfuhr gestellt habe noch sie unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 lit. a bis d K-AWO ihrer Verpflichtung zur Entsorgung gemäß § 32 Abs. 1 K-AWO nicht oder nicht zur Gänze nachkomme, bestehe bezüglich der Entsorgung des Betriebsmülls kein Handlungsbedarf der Gemeinde und gelte somit gemäß § 32 Abs. 4 K-AWO der 5. Abschnitt der K-AWO für die mP auch nicht sinngemäß. Zu diesem Ergebnis komme die belangte Behörde auch auf Grund des Inhaltes ihres Durchführungserlasses zur K-AWO vom 28. September 1998.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die Bescheidaufhebung mit der Erklärung begehrt, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Entsorgung des Abfalls der mP durch ihre städtische Müllabfuhr als verletzt erachte.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP hat sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall interessierenden Bestimmungen des Kärntner Landesgesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Ordnung der Abfallwirtschaft in Kärnten (Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO), LGBl. Nr. 34/1994, in seiner von den Behörden der beschwerdeführenden Gemeinde anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 89/1996, haben folgenden Inhalt:

§ 2 K-AWO ist mit "Begriffsbestimmungen" überschrieben und bestimmt im Abs. 1, dass als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes Hausmüll, Sperrmüll, Betriebsmüll, Altstoffe und Klärschlamm gelten.

Nach § 2 Abs. 2 K-AWO gelten als Hausmüll alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie in ihrer Masse und Zusammensetzung mit den Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind und ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist (Systemmüll).

Nach § 2 Abs. 3 K-AWO gilt als Sperrmüll jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.

§ 2 Abs. 4 K-AWO bestimmt, dass als Betriebsmüll die sonstigen nicht gefährlichen Abfälle, insbesondere die nicht gefährlichen Abfälle aus Gewerbe und Industrie, der Land- und Forstwirtschaft, aus Anstalten, aus öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen gelten, soweit sie nicht Haus- oder Sperrmüll sind.

§ 2 Abs. 5 K-AWO definiert Altstoffe, § 2 Abs. 6 leg. cit. Klärschlamm.

Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache ein diesem Gesetz unterliegender Abfall ist oder welcher der in § 2 Abs. 2 bis 6 genannten Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist, dann hat dies nach § 3 K-AWO die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers der Sache oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.

§ 5 K-AWO ist mit "Grundsätze der Entsorgung" überschrieben und bestimmt, dass Abfälle umweltverträglich zu entsorgen sind. Die Entsorgung der Abfälle ist so einzurichten und durchzuführen, dass (u.a.)

a) das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar, insbesondere durch Staub, Rauch, Geruch, Lärm oder Erschütterung, belästigt werden;

b) schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden;

c) die Interessen der Luftreinhaltung, des Gewässer- und Bodenschutzes sowie des Schutzes der Tier- und Pflanzenwelt nicht über das unvermeidbare Ausmaß hinaus beeinträchtigt werden;

  1. d) keine Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt wird;
  2. e) das Auftreten oder die Vermehrung von schädlichen Tieren oder Pflanzen oder von Krankheitserregern nicht begünstigt wird;
  3. f) die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird;
  4. g) Interessen der Raumordnung und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht über das unvermeidbare Ausmaß hinaus beeinträchtigt werden.

    Der 5. Abschnitt der K-AWO ist mit "Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll" überschrieben und umfasst fünf Paragraphen.

    § 27 ist mit "Einrichtung der Sammlung und Abfuhr" überschrieben und bestimmt in seinem ersten Absatz, dass die Gemeinde für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet zu sorgen und zur Besorgung dieser Aufgaben eine Müllabfuhr einzurichten hat. Nach dem zweiten Absatz des § 27 K-AWO haben sich die Eigentümer von Grundstücken der Müllabfuhr zu bedienen und sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).

    § 28 K-AWO handelt vom Sonderbereich, § 29 K-AWO enthält Regelungen über die Müllbehälter und bestimmt in seinem zweiten Absatz, dass die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich verpflichtet sind, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 31) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens einen Wohnraum oder einen sonstigen Aufenthaltsraum enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.

    § 30 K-AWO handelt von den Abfuhrterminen, während § 31 K-AWO in seinem ersten Absatz dem Gemeinderat aufträgt, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 4) und die Grundsätze der Entsorgung von Abfällen (§ 5) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (§ 6) eine Abfuhrordnung zu erlassen. § 31 Abs. 2 K-AWO bestimmt, was die Abfuhrordnung zu enthalten hat, während § 31 Abs. 3 K-AWO anordnet, dass dann, wenn für ein bebautes Grundstück im Hinblick auf das über einen Müllbehälter hinausgehende Erfordernis berechtigte Zweifel bestehen, der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers die Größe und Zahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf den Bedarf und das ortsübliche Hausmüllsammelsystem mit Bescheid festzusetzen hat.

    Der 6. Abschnitt der K-AWO ist mit "Sammlung und Abfuhr von Betriebsmüll" überschrieben und besteht aus dem § 32 des genannten Gesetzes, welcher folgenden Wortlaut hat:

    "§ 32

    Art der Entsorgung

(1) Derjenige, bei dem Betriebsmüll anfällt, ist verpflichtet, ihn zu einer geeigneten Abfallbehandlungsanlage zu verbringen oder ihn über einen befugten Dritten entsorgen zu lassen, wenn für die Entsorgung im Einzelfall (Abs. 2 und 3) nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinde hat über Antrag desjenigen, bei dem der Betriebsmüll anfällt, mit Bescheid die Genehmigung zu erteilen, die Sammlung und Abfuhr des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch die Müllabfuhr durchführen zu lassen, wenn

a) die Anfallsstelle des Betriebsmülls nicht im Sonderbereich liegt,

b) die Einrichtungen der Müllabfuhr zur Sammlung und Abfuhr geeignet sind und

c) die Erfassung des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.

(3) Die Gemeinde darf demjenigen, bei dem der Betriebsmüll anfällt, mit Bescheid auftragen, die Sammlung und Abfuhr des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch die Müllabfuhr durchführen zu lassen, wenn

a) die Anfallsstelle des Betriebsmülls nicht im Sonderbereich liegt,

b) die Einrichtungen der Müllabfuhr zur Sammlung und Abfuhr geeignet sind,

c) die Erfassung des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist,

d) der Betriebsmüll nicht zulässigerweise einer Verwertung zugeführt wird und

e) derjenige, bei dem der Betriebsmüll anfällt, seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze nachkommt.

(4) Auf denjenigen, bei dem Betriebsmüll regelmäßig anfällt und der ihn gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 entsorgt, sind die Bestimmungen des 5. Abschnittes (Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll) sinngemäß anzuwenden."

Gestützt u.a. auf § 31 K-AWO hat der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde am 30. Juni 1995 eine Verordnung zur Regelung von Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im Stadtgebiet erlassen, in deren § 4 Abs. 1 es heißt, dass die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abholbereich unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt wird. Soweit im Einzelfall eine Überfüllung der Müllsammelbehälter nicht gegeben ist, wird für die Entsorgung des anfallenden Mülls bis zu fünf Personen bzw. Arbeitsstellen die Aufstellung eines 120 l Kunststoffmüllbehälters bei 14-tägiger Entleerung vorgeschrieben. Das ergibt einen ortsüblichen Anfall je meldebehördlich gemeldeter Person von 12 l Abfall pro Woche. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einem Wohnraum oder sonstigem Aufenthaltsraum, darf in keinem Fall unterschritten werden.

Nach § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung sind als Müllbehälter aufzustellen:

60 lt. Müllsäcke

120 lt. Kunststoffmüllbehälter

240 lt. Kunststoffmüllbehälter (geltend als 2 120 lt. KMB)

1.100 lt. Großraummüllbehälter (geltend als 9 120 lt. KMB).

§ 4 Abs. 4 der genannten Verordnung hält fest, dass die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich verpflichtet sind, die von der beschwerdeführenden Gemeinde bereitgestellten Müllsammelbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllsammelbehälter ergibt sich aus Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine und die Müllbehältergröße.

Gemäß § 95 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, kann, wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Vorstellung an die Landesregierung erheben.

Nach § 95 Abs. 4 K-AGO hat die Landesregierung den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt wurden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Landesregierung hat in diesen Bescheiden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden ist (Abs. 5).

Gemäß § 95 Abs. 5 K-AGO ist die Gemeinde verpflichtet, bei der neuerlichen Entscheidung (Abs. 4 erster Satz) der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat in dieser neuerlichen Entscheidung auch ausdrücklich anzuführen, dass ihre Entscheidung in Bindung an die Rechtsansicht der Landesregierung ergeht. Trägt die Gemeinde entgegen der Verpflichtung des ersten Satzes bei einer neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung nicht Rechnung, so ist dieser Bescheid mit Nichtigkeit bedroht.

Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen.

Die Beschwerde der Gemeinde gegen einen behebenden Vorstellungsbescheid der Aufsichtsbehörde ist eine Parteibeschwerde zur Wahrung des Rechtes der Gemeinde auf Selbstverwaltung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, 97/16/0190, mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung dieses Parteienrechtes der Gemeinde durch einen behebenden Vorstellungsbescheid der Aufsichtsbehörde kommt mit Rücksicht auf die Bindungswirkung der tragenden Gründe des aufhebenden Vorstellungsbescheides nicht nur dann in Betracht, wenn eine Behebung des gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, sondern auch dann, wenn der Gemeindebehörde im aufhebenden Vorstellungsbescheid der Aufsichtsbehörde eine Rechtsansicht überbunden wurde, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinde bewirkt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die überbundene Rechtsansicht mit der Gesetzeslage nicht im Einklang steht oder auch bloß Ergebnis einer solchen rechtlichen Beurteilung ist, für deren dem Gesetz entsprechende Vornahme der rechtlich zu beurteilende Sachverhalt noch nicht ausreichend ermittelt war.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist folgende Beurteilung des Beschwerdefalles geboten:

Der zwischen der beschwerdeführenden Stadtgemeinde und der mP bestehende Streit über die Frage, ob der im Geschäftsbetrieb der mP anfallende Abfall als Hausmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 K-AWO oder als Betriebsmüll im Sinne des § 2 Abs. 4 leg. cit. zu qualifizieren ist, hätte sich zwar auch in dem vom Gesetz in der Bestimmung des § 3 K-AWO für die Entscheidung eines solchen Streits ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsverfahren lösen lassen, bedurfte der Lösung aber auch in dem dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren insoweit, als die von der Gemeindebehörde unter Berufung auf § 31 Abs. 3 K-AWO ausgesprochene Verpflichtung der mP zur Aufstellung oder Anbringung eines Müllbehälters in unmittelbarer Anwendung der herangezogenen Norm nur dann rechtens war, wenn der im Geschäftsbetrieb der mP anfallende Abfall als Hausmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 K-AWO zu beurteilen war, in welchem Fall allein die Bestimmungen des 5. Abschnittes der K-AWO gegenüber der mP unmittelbar anzuwenden waren.

Die im mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid behobenen gemeindebehördlichen Berufungsbescheid vertretene Interpretation der Bestimmung des § 2 Abs. 2 K-AWO, wonach Abfall von gewerblichen Betrieben nur dann nicht als Hausmüll zu qualifizieren wäre, wenn der Abfall weder seiner Masse noch seiner Zusammensetzung nach nicht mit Abfall aus privaten Haushalten vergleichbar wäre, ist verfehlt. Diese Interpretation unterstellt dem Gesetz einen Wortlaut, den es nicht hat. Die im gemeindebehördlichen Berufungsbescheid vorgenommene Gesetzesauslegung würde nämlich voraussetzen, dass es im § 2 Abs. 2 K-AWO hieße, dass solche nicht gefährliche Abfälle aus Betrieben und dergleichen als Hausmüll gelten, soweit sie in ihrer Masse oder Zusammensetzung mit den Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind. Wären Vergleichbarkeit gewerblicher Abfälle mit Haushaltsabfällen hinsichtlich Masse einerseits und Zusammensetzung andererseits als alternative Tatbestandsvoraussetzungen der Qualifizierbarkeit solcher Abfälle als Hausmüll normiert, dann würde schon die Vergleichbarkeit der Zusammensetzung der Abfälle mit Haushaltsabfällen ohne Bedachtnahme auf die Vergleichbarkeit der Masse des Anfalls der Abfälle (und umgekehrt) dazu ausreichen, solche gewerbliche Abfälle rechtlich als Hausmüll zu beurteilen. Im § 2 Abs. 2 K-AWO sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Vergleichbarkeit solcher gewerblicher Abfälle mit Haushaltsabfällen hinsichtlich Masse einerseits und Zusammensetzung andererseits durch den Gebrauch des Bindewortes "und" aber eben nicht alternativ, sondern kumulativ normiert. Das hat zur Folge, dass die Vergleichbarkeit gewerblicher Abfälle zu Haushaltsabfällen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung für sich alleine eben noch nicht dazu ausreicht, solche gewerbliche Abfälle als Hausmüll zu qualifizieren, sondern dass es in gleicher Weise erforderlich ist, dass sich auch die Masse des in einem solchen Betrieb, einer solchen Anstalt, öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Arbeitsstelle anfallenden Abfalles mit dem Abfall eines privaten Haushaltes vergleichen lässt.

Die Rechtslage nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung unterscheidet sich damit gerade in dieser Hinsicht von der Rechtslage nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990, (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1999, 98/07/0132, und vom 23. Mai 1996, 96/07/0076) und nach dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 5/1991 (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, 2001/07/0054), nach welchen Regelungen dem Umfang des anfallenden Abfalles für seine Beurteilung als Hausmüll - anders als vom Kärntner Landesgesetzgeber - keine Bedeutung zugemessen wurde. Der sowohl im aufgehobenen gemeindebehördlichen Berufungsbescheid als auch in der Beschwerdeschrift unternommene Versuch, die dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 K-AWO widersprechende Interpretation dessen Hausmüllbegriffes mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 29 Abs. 2 K-AWO zu stützen, geht von vornherein fehl, weil sich diese Bestimmung in jenem Abschnitt des Gesetzes vorfindet, der ausschließlich von der Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll handelt. Aus einer die Verpflichtung von Eigentümern bebauter Grundstücke im Zusammenhang mit der Entsorgung ihres Hausmülls regelnden Vorschrift, die unmittelbar nur für Hausmüll anzuwenden ist, lässt sich zur Auslegung der in einem anderen Abschnitt des Gesetzes gegebenen Definition dessen, was Hausmüll im Sinne dieses Gesetzes ist, nichts gewinnen.

Erweist sich die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde sowohl im aufgehobenen Berufungsbescheid ihres Stadtsenates als auch in ihrer Beschwerdeschrift vorgenommene Auslegung des gesetzlich im § 2 Abs. 2 K-AWO normierten Hausmüllbegriffes als rechtlich verfehlt, so ist umgekehrt der methodischen Klarheit halber aber auch die Kritik der beschwerdeführenden Stadtgemeinde an der augenscheinlichen Fixierung der belangten Behörde auf den von ihr als solchen angesehenen (im Erlasswege definierten) Grenzwert eines wöchentlichen Abfallanfalls von 240 l als berechtigt zu bezeichnen. Von diesem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und auch in der Gegenschrift als unverrückbar angesehenen "Grenzwert" für die Vergleichbarkeit in einem Gewerbebetrieb anfallender Abfälle hinsichtlich ihrer Masse zu Abfällen aus einem Haushalt ist im Gesetz, worin der beschwerdeführenden Gemeinde beizupflichten ist, an keiner Stelle die Rede. Ein von der belangten Behörde verlautbarter Erlass, mit dem der "Grenzwert" von 240 l Abfallanfall pro Woche für maßgeblich erklärt worden war, ist rechtlich ebenso ohne Bedeutung wie schriftlich angestellte Überlegungen mit der Gesetzwerdung der K-AWO befasster Personen, wenn das Ergebnis solcher Erwägungen im vom Landesgesetzgeber letztendlich beschlossenen Gesetz nicht Eingang gefunden hatte. Hat der Landesgesetzgeber sich dazu entschlossen, das im § 2 Abs. 2 K-AWO normierte Tatbestandselement einer Vergleichbarkeit der in Betrieben und dergleichen anfallenden nicht gefährlichen Abfälle mit den Abfällen der privaten Haushalte "in ihrer Masse" nicht zu quantifizieren, sondern es bei der verbal definierten Anforderung "vergleichbar" zu belassen, dann ist eine solche Entscheidung des Gesetzgebers zur Kenntnis zu nehmen, ohne dass es zulässig wäre, die gesetzgeberische Enthaltung einer Quantifizierung des Vergleichbarkeitselements nachträglich auf anderem als gesetzgeberischen Wege korrigieren zu wollen. Weder auf die Erläuternden Bemerkungen zur Gesetzwerdung der K-AWO noch auf einen vorangegangenen Erlass der belangten Behörde durfte sie sich rechtens in einer Weise berufen, die eine nähere Begründung ihrer Auffassung, Abfall in einer Anfallmenge von über 240 l wöchentlich sei seiner Masse nach mit Abfall aus privaten Haushalten nicht mehr vergleichbar, entbehrlich gemacht hätte.

Dieser dem angefochtenen Vorstellungsbescheid anhaftende Begründungsmangel ist allerdings nicht geeignet, eine durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der beschwerdeführenden Stadtgemeinde herbeizuführen, weil der Umstand, dass der im Gewerbebetrieb der mP anfallende Abfall seiner Masse nach jenem eines durchschnittlichen Haushaltes nicht vergleichbar ist, der Sache nach von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht substanziiert angezweifelt wird und nach der Art des von der mP unterhaltenen Supermarktbetriebes gar nicht bezweifelt werden kann, was auch in der Größe des gemeindebehördlich vorgeschriebenen Müllbehälters zum Ausdruck kommt.

Soweit die beschwerdeführende Stadtgemeinde auf die Regelungen der Verpackungsverordnung des Bundes verweist, trägt dieser Hinweis zur Lösung des Beschwerdefalles insofern nichts bei, als die Gemeindebehörde der mP ohnehin nur für den nicht der Verpackungsverordnung des Bundes unterliegenden Restabfall ein Müllsammelgefäß mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l vorgeschrieben hat, wobei auch die mP der Annahme des Anfalls von nicht der Verpackungsverordnung des Bundes unterliegenden Abfällen in einer solchen Masse nicht entgegengetreten ist, welche die Vorschreibung eines solchen Großraummüllbehälters grundsätzlich erforderlich machte.

Dass Abfall in einer Anfallsmenge, deren Fassung einen Großraummüllbehälter von 1.100 l erforderlich macht, von seiner Masse her dem in einem privaten Haushalt anfallenden Abfall nicht vergleichbar ist, liegt als offenkundig auf der Hand. Aus dem in der Beschwerdeschrift ebenso wie schon im aufgehobenen gemeindebehördlichen Berufungsbescheid unternommenen Hinweis auf die Gebräuchlichkeit solcher Großraummüllbehälter "in reinen Wohngebieten" und "bei größeren Wohnobjekten" ist für den Standpunkt der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nichts zu gewinnen, weil sie damit erneut den Boden des Gesetzestextes des § 2 Abs. 2 K-AWO verlässt, der auf die Vergleichbarkeit des anfallenden Abfalles zu jenem aus Haushalten nun einmal auch hinsichtlich seiner Masse abstellt. Dieser gesetzlich angeordnete "Massenvergleich" kann sich aber nur auf einen "typischen Haushalt" beziehen. Ein "Massenvergleich" mit einer Vielzahl mehrerer Haushalte aus größeren Wohnobjekten würde hingegen das im § 2 Abs. 2 K-AWO normierte Vergleichbarkeitskriterium "in ihrer Masse" völlig inhaltsleer werden lassen. Die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde aus der von ihr bekämpften Gesetzesinterpretation befürchteten Auswirkungen auf so genannte "gemischte Objekte" sind nach Auffassung des Gerichtshofes rechtlich nicht zu besorgen. Spricht § 32 Abs. 1 K-AWO als Verpflichteten zur Verbringung oder Entsorgung von Betriebsmüll denjenigen an, bei dem Betriebsmüll anfällt, dann ist nicht zu erkennen, weshalb andere Rechtssubjekte in ihrer Eigenschaft als Eigentümer bebauter Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich nach § 29 Abs. 2 K-AWO, bei denen kein Betriebsmüll anfällt, sich auf die Qualifikation fremden Mülls als Betriebsmüll zum Zwecke einer Abwehr der auf ihnen nach § 29 Abs. 2 K-AWO lastenden Verpflichtungen erfolgreich berufen können sollten.

Durch die Qualifikation des im Betrieb der mP anfallenden Abfalls als Betriebsmüll nach § 2 Abs. 4 K-AWO mit der Rechtsfolge des Wegfalls einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen des 5. Abschnittes der K-AWO auf die mP wurde die beschwerdeführende Stadtgemeinde in ihrem verfolgbaren und geltend gemachten Recht durch den angefochtenen Bescheid im Ergebnis demnach nicht verletzt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch die Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, dass der 5. Abschnitt der K-AWO der mP gegenüber auch nicht gemäß § 32 Abs. 4 K-AWO sinngemäß anwendbar sei, weil die mP weder nach § 32 Abs. 2 K-AWO einen Antrag auf Entsorgung durch die öffentliche Müllabfuhr gestellt habe noch im Sinne des § 32 Abs. 3 K-AWO ihrer Verpflichtung zur Entsorgung nach § 32 Abs. 1 leg. cit. nicht oder nicht zur Gänze nachkomme.

Dass die mP keinen Antrag im Sinne des § 32 Abs. 2 K-AWO gestellt hat, ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittig. Die Annahme des angefochtenen Bescheides, dass eine auch sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des 5. Abschnittes der K-AWO im Sinne des § 32 Abs. 4 K-AWO deswegen nicht in Betracht komme, weil die mP ihrer Verpflichtung zur Entsorgung nach § 32 Abs. 1 K-AWO ohnehin zur Gänze nachkomme, ließe sich rechtlich hingegen nur auf der Grundlage ausreichender Sachverhaltsfeststellungen zu dieser Frage halten. An solchen Sachverhaltsfeststellungen fehlte es der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Vorstellungsbescheides aber. Es findet sich im Gegenteil in der Begründung des aufgehobenen Berufungsbescheides des Stadtsenates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vielmehr sogar ein Hinweis darauf, dass die mP ihrer Verpflichtung nach § 32 Abs. 1 K-AWO nicht zur Gänze nachgekommen sein könnte. Diese im § 32 Abs. 1 K-AWO normierte Verpflichtung hat nämlich den im § 5 K-AWO festgelegten Grundsätzen der Abfallentsorgung zu entsprechen, sodass eine nach § 32 Abs. 1 K-AWO bestehende Entsorgungspflicht dann nicht im Sinne des § 32 Abs. 3 lit. e leg. cit. zur Gänze erfüllt würde, wenn die Art und Weise ihrer Erfüllung die im § 5 K-AWO festgelegten Schutzziele verletzte. Nach den Feststellungen des gemeindebehördlichen Berufungsbescheides hatte die mP eine dreiwöchige Abfuhr ihrer Abfälle praktiziert, die vom Stadtsenat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als aus sanitätspolizeilichen Gründen nicht tolerierbar und einem ausreichenden Hygienestandard nicht gerecht werdend beurteilt worden war. Wiewohl sich nähere Sachverhaltsfeststellungen zu diesem Fragenkreis dem gemeindebehördlichen Berufungsbescheid nicht entnehmen lassen, erlaubte schon dieser Hinweis in der Begründung des aufgehobenen Berufungsbescheides der belangten Behörde keineswegs eine rechtliche Beurteilung, die auf eine Verneinung des Vorliegens des Tatbestandes des § 32 Abs. 3 K-AWO hinauslief. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der beschwerdeführenden Stadtgemeinde wurde im Beschwerdefall damit aber nicht bewirkt, weil die sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen des 5. Abschnittes der K-AWO im Sinne ihres § 32 Abs. 4 bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 3 K-AWO erst die Erlassung eines gemeindebehördlichen Bescheides nach dieser Bestimmung voraussetzt. Für das zur Erlassung eines Bescheides nach § 32 Abs. 3 K-AWO führende Verfahren, welches ein anderes gemeindebehördliches Verfahren als das nach § 31 Abs. 3 K-AWO ist, kann die im hier angefochtenen Bescheid - überschießend und ohne Sachverhaltsgrundlage - geäußerte Rechtsanschauung der belangten Behörde Bindungswirkung nach § 95 Abs. 5 K-AGO aber nicht entfalten. Für ein allfälliges künftiges Verfahren nach § 31 Abs. 3 K-AWO ginge vom hier angefochtenen Bescheid auch keine Bindungswirkung aus.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. September 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte