VwGH 99/06/0170

VwGH99/06/017020.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die von der ersten Gemeinderätin H unter Berufung auf § 35 Abs. 6 Sbg. Gemeindeordnung namens der Marktgemeinde N erhobene Beschwerde, diese vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. September 1999, Zl. 1/02-37.145/6-1999, betreffend Devolutionsantrag und Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. R, 2. C, beide in S;

3. Marktgemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §10 Abs1;
GdO Slbg 1994 §27 Abs1 litd;
GdO Slbg 1994 §34 Abs6 Z7;
GdO Slbg 1994 §39 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §10 Abs1;
GdO Slbg 1994 §27 Abs1 litd;
GdO Slbg 1994 §34 Abs6 Z7;
GdO Slbg 1994 §39 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. Juni 1999 wurde einerseits der Devolutionsantrag des Erst- und der Zweitmitbeteiligten auf Übergang der Entscheidung betreffend die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige des Erst- und der Zweitmitbeteiligten vom 12. Jänner 1999 über die Adaptierung des bestehenden Objektes auf dem näher angeführten Grundstück abgewiesen und andererseits das Bauansuchen nicht zur Kenntnis genommen.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Erst- und die Zweitmitbeteiligte Vorstellung.

Aufgrund der Vorstellung wurde der angeführte Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass als Begründung für die Nichtzurkenntnisnahme der Bauanzeige eine Stellungnahme eines Vertreters der Landwirtschaftskammer Salzburg herangezogen worden sei, wonach für den gegenständlichen Umbau eine Genehmigung gemäß § 24 Abs. 3 Sbg. ROG 1998 erforderlich sei. Es sei somit durch die Gemeindevertretung in der Sache selbst entschieden worden. Zusätzlich sei jedoch - obwohl die Gemeindevertretung in der Sache selbst entschieden habe - der eingebrachte Devolutionsantrag abgewiesen worden. Allein schon aufgrund dieser Widersprüchlichkeit (einerseits sei durch die Gemeindevertretung die Bauanzeige nicht zur Kenntnis genommen worden, was inhaltlich einer Stattgebung des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gleichkomme, andererseits sei der Devolutionsantrag abgewiesen worden) sei der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen.

In der Sache selbst sei jedoch noch festzustellen, dass mit rechtskräftigem Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 1998 die Verweigerung einer Einzelgenehmigung gemäß § 24 Abs. 3 Sbg. ROG 1998, die durch die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde ausgesprochen worden sei, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen worden sei. Als Begründung sei in diesem Bescheid ausgesprochen worden, dass eine rechtmäßige Wohnnutzung des näher angeführten Objektes vorliege und somit die Erwirkung einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 Sbg. ROG 1998 vor Zurkenntnisnahme der gegenständlichen Bauanzeige nicht erforderlich sei. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei (im Übrigen sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 1999 ein von der Marktgemeinde Neumarkt a.W. eingebrachter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen worden), binde die in diesem Bescheid enthaltene Rechtsansicht nicht nur die Gemeindebehörden, sondern auch die nunmehrige Vorstellungsbehörde. Ein inhaltliches Eingehen auf die Frage des allfälligen Erfordernisses einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 erübrige sich somit. Dies würde selbstverständlich auch für die Gemeindevertretung der Marktgemeinde N. zur Beurteilung dieser Frage gelten.

Die dagegen namens der Gemeinde erhobene Beschwerde wurde nicht durch den Bürgermeister eingebracht, sondern durch die erste Gemeinderätin unter Berufung auf § 35 Abs. 6 Sbg. Gemeindeordnung.

Es stellt sich daher zunächst vor allem die Frage, ob die vorliegende Beschwerde der Gemeinde, für die sie eingebracht wurde, zugerechnet werden kann.

Die Beschwerdelegitimation wird wie folgt begründet:

In der Sitzung der Gemeindevertretung der angeführten Gemeinde vom 28. Oktober 1999 sei mit Mehrheitsbeschluss beschlossen worden, gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der amtierende Bürgermeister und dessen Fraktion seien gegen diese Maßnahme gewesen. In der Gemeindevorstehung bestehe eine Pattstellung zwischen einer näher angeführten Fraktion und den zwei anderen Fraktionen, sodass ein Beschluss der Gemeindevorstehung gemäß § 34 Abs. 6 Z. 7 Sbg. Gemeindeordnung 1994 nicht zustande gekommen sei. Obgleich der Bürgermeister von der Gemeindevertretung in der Gemeindevertretungssitzung vom 28. Oktober 1999 aufgefordert worden sei, für die Durchführung des Beschlusses der Gemeindevertretung betreffend die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1999 zu sorgen und einen entsprechenden Beschluss der Gemeindevorstehung gemäß § 34 Abs. 6 Z. 7 Sbg. Gemeindeordnung herbeizuführen, habe der Bürgermeister dies nicht getan. Dieser habe es auch abgelehnt, dem gefertigten Anwalt eine Vertretungsvollmacht zu erteilen, obwohl die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung auch beschlossen habe, dass dieser Rechtsanwalt mit der Verfassung und Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof beauftragt und bevollmächtigt werden solle. Von Vertretern der SPÖ-Fraktion sei bereits in der Sitzung der Gemeindevertretung am 28. Oktober 1999 darauf hingewiesen worden, dass der Bürgermeister in der vorliegenden Angelegenheit aufgrund seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1999 befangen sei (mit Bescheid des Bürgermeisters vom 8. Oktober 1999 wurde die verfahrensgegenständliche Bauanzeige des Erst- und der Zweitmitbeteiligten, nachdem der zugrundeliegende Devolutionsantrag des Erst- und der Zweitmitbeteiligten zurückgewiesen worden war, zur Kenntnis genommen). Die erste Gemeinderätin H.W. sei jedenfalls der Auffassung gewesen, dass eine Befangenheit des Bürgermeisters offensichtlich vorliege. Der Bürgermeister habe während laufender Beschwerdefrist die verfahrensgegenständliche Bauanzeige am 8. Oktober 1999 zur Kenntnis genommen. Dies sei zu einer Zeit gewesen, in der die Gemeindevertretung - nämlich in ihrer Sitzung vom 17. September 1999 - bereits beschlossen hatte, in der vorliegenden Streitangelegenheit den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, und zwar - wie dies ursprünglich beabsichtigt worden sei - durch Bekämpfung eines von der belangten Behörde erlassenen Bescheides, womit ein Wiederaufnahmeantrag vom 6. August 1999 abgewiesen worden sei. Auch habe der Bürgermeister gewusst, dass die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 17. September 1999 seinen Antrag, die Bauanzeige des Erst- und der Zweitmitbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, mehrheitlich abgelehnt habe. Im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zur Erhebung der von der Gemeindevertretung beschlossenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 1999 (die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages) habe der Rechtsvertreter die gesamte gegenständliche Streitangelegenheit einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Diese Beurteilung stehe im Widerspruch zur Rechtsmeinung der belangten Behörde, wie sie im angefochtenen Bescheid sowie im Bescheid vom 14. Oktober 1998 ihren Ausdruck finde. Der Bürgermeister sei dennoch nicht bereit gewesen, seine Haltung in der vorliegenden Angelegenheit zu ändern. Er habe auch in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 28. Oktober 1999 auf seiner Auffassung beharrt. Der Bürgermeister habe es abgelehnt, dafür zu sorgen, dass der Beschluss der Gemeindevorstehung (gemeint offensichtlich Gemeindevertretung), gegen den Bescheid vom 22. September 1999 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben, praktisch umgesetzt werden könne. Er habe sich geweigert, dem angeführten Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen. Er habe sich auch geweigert, in der Gemeindevorstehung für eine Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof zu stimmen. Wohlwissend, dass es auf seine Stimme in der Gemeindevorstehung bei einer Beschlussfassung gemäß § 34 Abs. 6 Z. 7 Sbg. Gemeindeordnung entscheidend ankomme, habe der Bürgermeister weiterhin auf der Auffassung beharrt, nicht befangen zu sein. In dieser ganz besonderen spezifischen Situation vertrete die erste Gemeinderätin H.W. die Auffassung, dass der Bürgermeister befangen sei und diese Befangenheit den Bürgermeister in der vorliegenden Angelegenheit hindere, die erforderlichen Schritte zu setzen, damit tatsächlich der Beschluss der Gemeindevertretung vom 28. Oktober 1999 betreffend die Erhebung der vorliegenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof umgesetzt werden könne. Dies stelle nach Auffassung der ersten Gemeinderätin eine Verhinderung des Bürgermeisters gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz Sbg. Gemeindeordnung 1994 dar, sodass in diesem besonderen Fall die erste Gemeinderätin ihrer Auffassung nach berechtigt sei, den Bürgermeister in der vorliegenden Sache zu vertreten. Es habe daher die erste Gemeinderätin in Vertretung der beschwerdeführenden Gemeinde dem gefertigten Anwalt Auftrag und Vollmacht erteilt, für die Gemeinde die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG zu verfassen und beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Der erforderliche Beschluss der Gemeindevorstehung gemäß § 34 Abs. 6 Z. 7 Sbg. Gemeindeordnung werde nachgeholt werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 Sbg. Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107 (GdO 1994), sind Organe der Gemeinde jedenfalls der Gemeinderat, welcher die Bezeichnung "Gemeindevertretung" führt, der Gemeindevorstand, welcher die Bezeichnung "Gemeindevorstehung" führt, der Bürgermeister und im Fall der Ermächtigung durch die Gemeindevertretung die Ausschüsse. Gemäß § 19 Abs. 1 GdO 1994 fasst der Gemeinderat (Gemeindevertretung) in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Bürgermeister (der Gemeindevorstehung) zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung. Gemäß § 34 Abs. 6 Z. 7 GdO 1994 ist die Gemeindevorstehung u.a. für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen, einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof, zuständig.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. d GdO 1994 hat ein Mitglied der Gemeindevertretung, soweit es nicht zeitweise zur Auskunftserteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungssaal zu verlassen, wenn sonstige, nur in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Beschlüsse der Gemeindevertretung, die unter Außerachtlassung des § 27 Abs. 1 gefasst wurden und die auf ihrer Grundlage ergangenen Bescheide sind gemäß § 27 Abs. 4 leg. cit. rechtsunwirksam (nichtig), wenn der Beschluss ohne die Stimmen der befangenen Mitglieder nicht zustande gekommen wäre. Die Nichtigkeit kann nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr geltend gemacht werden.

Gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. hat der Bürgermeister die ihm ausdrücklich durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten der Gemeinde zu besorgen. Die Gemeinderäte sind gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. in der durch § 35 Abs. 6 bestimmten Reihenfolge berufen, den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters die Geschäfte des Bürgermeisters weiterzuführen. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist. Gemäß § 39 Abs. 3 leg. cit. vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Der Bürgermeister ist gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. für sein Verhalten verantwortlich

a) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde: der Gemeindevertretung;

b) im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde: der zuständigen Oberbehörde.

Gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. gilt für die Enthaltung des Bürgermeisters und der Gemeinderäte von Amtshandlungen § 27 Abs. 1 sinngemäß. Ist die Gemeindevorstehung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig, so ergibt sich gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. hieraus die Zuständigkeit der Gemeindevertretung für die betreffende Angelegenheit.

Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/05/0082) können ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1980, Slg. Nr. 10.147/A). Die Nichteinhaltung von innerorganisatorischen Vorschriften einer juristischen Person (wie im vorliegenden Fall der Umstand, dass für die Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Beschluss der dafür gemäß § 34 Abs. 6 Z. 7 leg. cit. zuständigen Gemeindevorstehung vorliegt) ist daher in dem Fall nicht von Bedeutung, wenn ein solches zur Vertretung nach außen schlechthin ermächtigtes Organ einer juristischen Person tätig wird. Der Bürgermeister ist gemäß § 39 Abs. 3 GdO 1994 ein solches zur Vertretung der Gemeinde nach außen schlechthin berufenes Organ. Die entscheidende Frage ist im vorliegenden Fall daher in diesem Zusammenhang, ob die erste Gemeinderätin der beschwerdeführenden Gemeinde zu Recht eine Verhinderung des Bürgermeisters angenommen hat und den Bürgermeister im Rahmen seiner Aufgabe der Vertretung der Gemeinde nach außen daher zu Recht vertreten hat. Es ist festzustellen, dass auch der Fall der Befangenheit des Bürgermeisters einen Fall seiner Verhinderung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0173 zur Tiroler Gemeindeordnung). Es wird der Befangenheitsgrund des § 27 Abs. 1 lit. d leg. cit. geltend gemacht, der gegeben ist, wenn sonstige, nur in der Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Derartige Umstände werden durch die Vizebürgermeisterin im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Wie die Vizebürgermeisterin vertritt der Bürgermeister in dem zugrundeliegenden Bauverfahren eine bestimmte Rechtsauffassung. Der Bürgermeister und die Vizebürgermeisterin vertreten zu dem verfahrensgegenständlichen Bauverfahren gegenteilige Rechtsauffassungen. Der Bürgermeister teilt offensichtlich die von der belangten Behörde in dem rechtskräftig gewordenen aufhebenden Vorstellungsbescheid vom 14. Oktober 1998 vertretene Rechtsauffassung. Der Umstand, dass der Bürgermeister in der zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit eine Auffassung vertritt, die jener der Aufsichtsbehörde entspricht, bei der er eine Beschwerdeführung beim Verwaltungsgerichtshof gegen den angefochtenen Bescheid nicht für sinnvoll erachten kann, kann nicht als ein sonstiger, nur in der Person des Bürgermeisters gelegener wichtiger Grund im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. d leg. cit. angesehen werden, der geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in der Angelegenheit in Zweifel zu setzen. Dies gilt auch für die Tatsache, dass er entsprechend der Bindungswirkung des Vorstellungsbescheides vom 14. Oktober 1998 gehandelt hat (nämlich die Bauanzeige zur Kenntnis genommen hat). Wäre nämlich der Bürgermeister im Hinblick auf die von ihm vertretene Auffassung in der zugrundeliegenden Bauangelegenheit als befangen anzusehen, dann gälte eine solche Befangenheit in gleicher Weise für die erste Gemeinderätin, da sie in dieser Angelegenheit gleichfalls eine bestimmte Auffassung vertritt. Ist aber zu verneinen, dass der Bürgermeister in der vorliegenden Angelegenheit als befangen anzusehen gewesen ist, lag kein Fall der Verhinderung des Bürgermeisters in dieser Angelegenheit im Sinne des § 39 Abs. 2 leg. cit. vor. Die erste Gemeinderätin war somit nicht berechtigt, für die angeführte Gemeinde in Vertretung des Bürgermeisters Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das für die Marktgemeinde N. zur Vertretung nach außen berufene Organ die Beschwerde erhoben hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher nicht der Gemeinde zuzurechnen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2000

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