VwGH 99/04/0171

VwGH99/04/017112.7.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des FP in W, vertreten durch Dr. M und Dr. F, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) vom 14. Juli 1999, Zl. 320.485/2-III/4/99, betreffend Nachsicht vom Befähigungsnachweis, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
GewO 1994 §28;
AVG §13a;
GewO 1994 §28;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, eingeschränkt auf Zimmer- und Gebäudereiniger, beschränkt auf einen näher bezeichneten Betrieb gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 verweigert.

Zur Begründung wurde (zusammenfassend) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Nachweise über eine einschlägige Ausbildung vorgelegt (als Ausbildung habe der Beschwerdeführer im Übrigen lediglich eine dreimonatige Chemieschulung bei einer näher bezeichneten Firma geltend gemacht, ohne aber diesbezüglich Nachweise vorzulegen). Wenn der Beschwerdeführer aber ferner vorgebracht habe (Schreiben vom 20. Oktober 1998), sich alle Kenntnisse, "die in der Reinigung notwendig sind", im Zuge seiner Tätigkeit bei einem näher bezeichneten Betrieb angeeignet zu haben, so sei dem entgegenzuhalten, dass er laut der Aussage eines näher genannten Zeugen als Arbeiter im Betrieb in erster Linie mit Fensterputzarbeiten befasst gewesen sei. Eine Tätigkeit etwa im Bereich der Krankenhausreinigung sei hingegen ausdrücklich verneint worden. Da somit, abgesehen vom fehlenden Nachweis einer einschlägigen Ausbildung, auch eine einschlägige Verwendung, etwa in den Bereichen Krankenhausreinigung sowie Bauschlussreinigung, somit in Kernbereichen des gegenständlichen Gewerbes, die jedenfalls Leistungen umfassten, welche regelmäßig von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt würden, nicht nachgewiesen worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Nachsichtswerber im Rahmen der beantragten Zimmer- und Gebäudereinigung über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die erforderlich seien, um eine hinreichende tatsächliche Befähigung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 annehmen zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis, sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs. 4 oder § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, zu erteilen, wenn

1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen, oder

2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen und

a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist,

oder

b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

Im Beschwerdefall geht es allein darum, ob der Beschwerdeführer die Tatbestandsvoraussetzungen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung nach § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 erfülle. Die belangte Behörde hat dies schon aufgrund des Nichtvorliegens einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung - ohne Prüfung, ob die kumulativen Nachsichtsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. a oder b GewO 1994 vorlägen - verneint.

Soweit der Beschwerdeführer zunächst als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht (unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1995, Zl. 94/04/0195), die Behörde hätte ihm mitteilen müssen, mit welchen Angaben bzw. welchem Verhalten er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zu entsprechen hätte, so vermag damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden. Vor dem Hintergrund des bloß allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringens sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Mai 1999 vom Ergebnis der Beweisaufnahme

Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Anmerkung 57 zu § 28 GewO 1994 in der kommentierten Gesetzesausgabe von Kinscher/Sedlak behauptet, die Behörde hätte ihm anheim stellen müssen, den Nachsichtsantrag um jene Tätigkeiten einzuschränken, hinsichtlich derer sie die Befähigung nicht als gegeben erachte, so findet Derartiges im Gesetzeswortlaut des § 28 GewO 1994 keinen Niederschlag. Es hat daher beim Grundsatz zu bleiben, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen, wie auch eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1990, Zl. 87/04/0223; vgl. in diesem Zusammenhang auch zur Unzulässigkeit einer etwaigen amtswegigen Beschränkung der Nachsichtserteilung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1997, Zl. 95/03/0234, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde habe es unterlassen, konkrete Sachverhaltsfeststellungen dahingehend zu treffen, welche Kenntnisse der Beschwerdeführer bei der Ausübung der von ihm im Nachsichtsansuchen angeführten beruflichen Tätigkeit tatsächlich erworben habe. Die Behörde habe lediglich festgestellt, von welchen Tätigkeiten sie meine, dass er Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erworben habe (Bauendreinigung, Krankenhausreinigung), sie habe daher den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weil er es unterlässt, die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels aufzuzeigen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. Juli 2000

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