Normen
AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §21;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §21;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer haben je S 4.565,--, der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer haben je S 565,--, jeweils dem Bund binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der in den wesentlichen Umständen in Bezug auf alle Beschwerdeführer gleichartigen Vorgeschichte wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung in den Entscheidungsgründen der hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 1999, Zlen. 98/02/0324, 0325 und 0327, sowie vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0326, verwiesen. Mit diesen Erkenntnissen waren die Bescheide der belangten Behörde, mit welchen an die belangte Behörde gerichtete Beschwerden gegen die versuchte Zurückschiebung der Beschwerdeführer in die Slowakei wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben worden.
Mit den in den fortgesetzten Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheiden der belangten Behörde vom 18. Oktober 1999, vom 4. und vom 11. November 1999 wurden die bei ihr erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG jeweils teils als unbegründet abgewiesen, teils "zurückgewiesen". Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG zum Ersatz von Aufwendungen an die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See in der Höhe von jeweils S 565,-- verpflichtet.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, im Wesentlichen gleich lautenden, wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde führte in den im Wesentlichen gleich lautenden Begründungen der angefochtenen Bescheide aus, der von den Beschwerdeführern für die Unzulässigkeit der Zurückschiebung ins Treffen geführte § 21 Asylgesetz 1997 finde auf die Beschwerdeführer keine Anwendung, weil diese nicht von sich aus den Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See aufgenommen hätten, sondern nach ihrer Aufgreifung durch Angehörige des Bundesheeres dieser Behörde als Fremdenbehörde vorgeführt worden seien. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und binnen sieben Tagen betreten worden seien, seien die Voraussetzungen des § 55 Fremdengesetz 1997 (FrG) für die Zurückschiebung in den Staat, aus dem sie eingereist seien (Slowakei), vorgelegen. Diese erweise sich auch gemäß § 57 Abs. 1 und 2 FrG als zulässig, weil dieser Staat sich als an die MRK gebunden erachte, Verletzungen der MRK mit Beschwerde in "Straßburg" bekämpft werden könnten und keine stichhaltigen Gründe dafür vorlägen, dass die Beschwerdeführer Gefahr gelaufen wären, in der Slowakei einer durch Art. 3 MRK verpönten Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Insoweit seien die Beschwerden abzuweisen gewesen.
Soweit in den Beschwerden die nach Ansicht der Beschwerdeführer menschenunwürdige Weise, in der die (versuchte) Zurückschiebung vorgenommen worden sei, bekämpft werde, stehe dem die durch Dienstberichte belegte Darstellung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gegenüber. Aus dieser Darstellung ergebe sich, dass die Beschwerdeführer während der von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr andauernden, im Zusammenhang mit der versuchten Zurückschiebung stehenden Amtshandlung verpflegt worden seien, rauchen hätten dürfen und ihnen auch Gelegenheit zur Verrichtung ihrer Notdurft geboten worden sei. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern entgegen den dienstlichen Vorschriften und entgegen den eigenen Interessen der die Zurückschiebung durchführenden Beamten die Verrichtung der Notdurft nicht ermöglicht worden wäre. Da die Zurückschiebung nicht unter Modalitäten, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführer bedeutet hätten, erfolgt und somit der behauptete Beschwerdegegenstand gar nicht vorgelegen sei, seien die Beschwerden insoweit "zurückzuweisen" gewesen.
Die Beschwerdeführer machen vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst geltend, aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 ergebe sich, dass ein Asylwerber keinesfalls in einen anderen Staat zurückgeschoben werden dürfe. Die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 sollten insgesamt garantieren, dass für eine Schutz suchende Person, die in Österreich einen Asylantrag stelle, die Prüfung ihrer Asylgründe in einem den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Verfahren gewährleistet sein solle.
Gemäß § 55 Abs. 1 FrG können Fremde von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
1. unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten zurückgenommen werden mussten.
Die für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgeblichen
Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 lauten:
"§ 1 Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
. . . . . . . . . . .
3. Asylwerber(in) ein Fremder oder eine Fremde ab Einbringung
eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen
Einstellung;
. . . . . . . .
§ 19 (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.
(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.
. . . . . . . . . . . . . .
§ 21 (1) Auf Asylwerber findet - soweit im folgenden nicht anderes festgelegt wird - das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 8 (berichtigt auf Z 7 durch die Novelle BGBl. Nr. 4/1999), 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie
1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;
2. den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben.
(2) Ein Asylwerber darf nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, ist nicht zulässig; Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der non-refoulement-Prüfung dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.
(3) Fremde, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, dürfen in den Herkunftsstaat nur zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, wenn die Asylbehörde rechtskräftig festgestellt hat, dass dies nach § 57 FrG zulässig ist."
§ 57 FrG lautet samt Überschrift (auszugsweise):
"Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen."
In den Beschwerdefällen ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer Asylanträge gestellt hatten, über die im Zeitpunkt der versuchten Zurückschiebung (17. Februar 1998) das Verfahren beim Bundesasylamt noch anhängig war. Die Beschwerdeführer galten daher gemäß § 1 Z 3 Asylgesetz 1997 im Zeitpunkt der Zurückschiebung als Asylwerber, denen, da sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist waren, zufolge § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nur dann zugestanden wäre, wenn sie ihnen durch Aushändigung der diesbezüglichen Bescheinigung zuerkannt worden wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0309). Ist aber davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam, so stand ihrer Zurückschiebung § 21 Asylgesetz 1997 nicht entgegen:
§ 21 Abs. 1 leg. cit. normiert, dass auf Asylwerber das FrG insgesamt Anwendung findet, jedoch auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung (unter den Voraussetzungen der Z 1 bzw. 2) u. a. § 55 FrG (der die Zurückschiebung regelt) nicht anzuwenden ist. Daraus folgt zunächst, dass auf Asylwerber, denen diese Eigenschaft nicht zukommt, also auch auf Asylwerber ohne Aufenthaltsberechtigung, § 55 FrG sehr wohl Anwendung findet.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht dem § 21 Abs. 2 (erster Halbsatz) Asylgesetz 1997 nicht entgegen; insbesondere haben die dort angeführten Worte nicht die Bedeutung, dass eine Zurückschiebung (oder Abschiebung) eines Asylwerbers in keinem Fall zulässig wäre, würde dies doch bedeuten, dem Gesetzgeber zu unterstellen, in diesem Umfang im § 21 Abs. 1 leg. cit. eine inhaltsleere Aussage getroffen zu haben, was jedoch der hg. Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Auslegung von Normen widerspräche (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0287). Ausgehend davon, dass nur Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung entsprechend § 21 Abs. 1 leg. cit. einen Schutz vor Zurückschiebung finden, regelt dessen Absatz 2 folgende Fälle: Ein Asylwerber darf "in den Herkunftsstaat" nicht zurückgewiesen und eben - wieder bezogen auf den "Herkunftsstaat"(!) - selbst dann nicht ("überhaupt nicht") zurückgeschoben oder abgeschoben werden, wenn er den Schutz des Absatzes 1 nicht für sich in Anspruch nehmen kann, also kein vorläufiges Aufenthaltsrecht (unter Beachtung der Z 1 und 2) hat. Diese Auslegung findet auch in den Gesetzesmaterialien (vgl. Erläut RV 686 BlgNR XX. GP S. 25) zu § 21 Asylgesetz 1997 eine Stütze, wo vom Verbot die Rede ist, zwei Gruppen abzuschieben, zurückzuschieben oder zurückzuweisen, nämlich einerseits Asylwerber in ihren Herkunftsstaat und andererseits Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung. Diese Absicht des Gesetzgebers kam sohin hinsichtlich der letzteren Gruppe im Absatz 1 und hinsichtlich der ersteren Gruppe im Absatz 2, jeweils des § 21, zum Ausdruck. Daraus folgt aber auch, dass ein Fremder, der unter keine der beiden Gruppen fällt (wie die Beschwerdeführer), weil er kein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des Absatzes 1 hat, keinen Schutz u. a. gegen die Zurückschiebung in einen anderen als seinen Herkunftsstaat nach den Bestimmungen des § 21 Asylgesetz 1997 genießt. Da die Beschwerdeführer nicht in ihren Herkunftsstaat (den Irak), sondern in die Slowakei zurückgeschoben werden sollten, treffen diese Ausführungen auf sie zu. Sie konnten daher zunächst entsprechend der Vorschrift des § 55 Abs. 1 FrG - das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen wird nicht in Abrede gestellt - in diesen Staat zurückgeschoben werden, zumal, wie oben aufgezeigt, auch diese Vorschrift gemäß § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 auf sie anwendbar war.
Am Rande sei vermerkt, dass sich - entgegen der diesbezüglichen Behauptung der Beschwerdeführer - das Wort "überhaupt" in § 21 Abs. 2 erster Halbsatz der Regierungsvorlage zum Asylgesetz 1997 (vgl. obiges Zitat, dazu S. 7) sehr wohl findet. Dass der Verwaltungsgerichtshof im obzitierten Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0309, die "generelle Unzulässigkeit der Ab- oder Zurückschiebung" im Zusammenhang mit der Auslegung des § 21 Asylgesetz 1997 habe "anklingen" lassen, trifft nicht zu. Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Wien 1999, Rz 633 ff) vermag - weil nicht überzeugend - im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Schließlich sei vermerkt, dass - entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführer - die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht an der Rechtsansicht anderer gleichartiger Behörden zu messen ist.
Allerdings war - worauf die Beschwerdeführer zu Recht verweisen - ihre (versuchte) Zurückschiebung für den (gegebenen) Fall der Zulässigkeit nach § 21 Asylgesetz 1997 auch unter dem Blickwinkel des § 57 FrG, der u. a. das Verbot der Zurückschiebung regelt, zu prüfen. Damit ist jedoch für die Beschwerdeführer nichts gewonnen:
Entsprechend der Vorschrift des obzitierten § 57 Abs. 3 erster Satz FrG obliegt es dem Fremden, sich vor seiner (Zurückweisung oder) Zurückschiebung auf eine der in (§ 57 FrG) Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren zu berufen. Insoweit hat er die aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, seine Person betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun (vgl. näher zur insoweit anwendbaren Rechtsprechung zu § 75 Abs. 1 FrG etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2000, Zl. 99/21/0001), wobei dies auch im Falle der behaupteten Gefahr der Rückschiebung in den Herkunftsstaat durch jenen Drittstaat, in den er (zurückgewiesen oder) zurückgeschoben werden soll, sinngemäß gilt. Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass dies mit der Frage, ob es sich hiebei um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997 handelt (vgl. zur diesbezüglichen Verneinung in Hinsicht auf die Slowakei das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0246), nicht gleichzusetzen ist, da diese Frage allein danach zu beantworten ist, ob einem Asylwerber Asyl zu gewähren ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Slg. Nr. 14.089/A).
In den vorliegenden Beschwerdefällen behaupten die Beschwerdeführer allerdings nicht, sie hätten sich vor ihrer (versuchten) Zurückschiebung auf Gefahren im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG entsprechend dem oben Gesagten berufen. Schon deshalb kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die (versuchte) Zurückschiebung der Beschwerdeführer allenfalls unter dem Blickwinkel des § 57 FrG von der belangten Behörde als rechtswidrig festzustellen gewesen wäre, zumal die belangte Behörde bei dieser Sach- und Rechtslage nicht verpflichtet war, weitere Ermittlungen zu pflegen. Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich somit zunächst in jenem Umfang, als mit den angefochtenen Bescheiden die an die belangte Behörde gerichteten Beschwerden "abgewiesen" wurden, als unbegründet.
Was schließlich die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene "Zurückweisung" der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerden, soweit sich diese gegen eine unmenschliche Behandlung im Zuge der Durchführung der Zurückschiebung richten, anlangt, so erachten sich die Beschwerdeführer insoweit im "Recht auf Sachentscheidung" verletzt (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG). Im Rahmen der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof, ob die Beschwerdeführer in diesem Recht verletzt wurden (vgl. aus der ständigen diesbezüglichen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 9. Oktober 1996, Zl. 96/03/0082), kommt den Beschwerden allerdings auch insoweit keine Berechtigung zu:
Die belangte Behörde hat sich nämlich hinsichtlich dieser Darlegungen an Hand von ihr vorliegenden Dienstberichten in den angefochtenen Bescheiden mit den Behauptungen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt; diese Bescheide lassen somit insgesamt erkennen, dass die belangte Behörde eine Sachentscheidung nicht verweigert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde bei der Zurückweisung lediglich im Ausdruck vergriffen und in Wahrheit das die menschenunwürdige Behandlung betreffende Vorbringen abgewiesen hat. In der Verwendung des Wortes "zurückgewiesen" allein kann aber keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer erblickt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 577 zitierte Judikatur).
Davon ausgehend können die von den Beschwerdeführern behaupteten Verfahrensmängel (insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs) nicht wesentlich sein.
Die Beschwerden waren daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die belangte Behörde hat hinsichtlich aller vier Beschwerden Vorlageaufwand begehrt, jedoch lediglich hinsichtlich des Erst- und des Viertbeschwerdeführers jeweils eine Gegenschrift samt entsprechendem Kostenantrag erstattet.
Wien, am 26. Mai 2000
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