Normen
AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 1999 für schuldig befunden wurde, er habe am 21. April 1999 um 17.24 Uhr am Gendarmeriepostenkommando A. die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl er dazu von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei und zufolge Vorliegens von Alkoholisierungssymptomen habe vermutet werden können, dass er zuvor um 16.57 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Ortsgebiet von A. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt, sodass wegen dieser Verwaltungsübertretung gegen ihn in Anwendung des § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) zu verhängen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde ging auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere der Darstellung der eingeschrittenen Gendarmerieorgane davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufforderung zur Mitwirkung an der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verdächtig gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das angeführte Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Mit der in der Berufung ohne konkrete Einlassung auf die wesentlichen Sachverhaltselemente enthaltenen Verantwortung, einen Pkw niemals gelenkt bzw. in Betrieb genommen zu haben, lasse der Beschwerdeführer im Ergebnis den Tatvorwurf und die Annahme seiner schuldseitigen Verantwortlichkeit unbeeinsprucht. Im Übrigen übersehe der Beschwerdeführer, dass das ihm angelastete Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet sei und dass es darauf, ob ein Fahrzeug tatsächlich gelenkt worden sei, nicht ankomme. Ebensowenig habe ein Führerscheinentziehungsverfahren oder ein vom Beschwerdeführer geltend gemachtes Gerichtsverfahren Einfluss auf die Vollendung dieses Delikts.
Der Beschwerdeführer rügt, es sei weder angeführt worden, wo er Schlangenlinien gefahren noch wo genau er angehalten worden sei. Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass weder der Ort des Lenkens noch der Ort der "Anhaltung" (der mit dem Ort der Verweigerung der Atemluftprobe hier nicht ident ist) Tatbestandselemente der ihm zur Last gelegten Übertretung darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 97/02/0050).
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, es seien keine Nachforschungen über seinen Alkoholkonsum angestellt worden und er sei weder über Medikamenteneinnahme noch über Alkoholgenuss bzw. Nachtrunk befragt worden. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Rechtmäßigkeit der Bestrafung wegen Verweigerung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt in Zweifel zu ziehen. Das Delikt gemäß § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 liegt bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Von Nachforschungen über den Alkoholkonsum bzw. einer Einvernahme des Beschwerdeführer über einen allfälligen Nachtrunk konnte die belangte Behörde absehen zumal dies nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht dazu berechtigen würde, die Atemluftprobe zu verweigern. Ebensowenig waren die eingeschrittenen Sicherheitswacheorgane oder die belangte Behörde verpflichtet, den Beschwerdeführer über eine allfällige Medikamenteneinnahme oder darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage sei. Vielmehr wäre es, sofern auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der Einnahme von Medikamenten mit der Undurchführbarkeit des Alkomattests zu rechnen gewesen wäre, Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, die Sicherheitswacheorgane auf diesen Umstand hinzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0107). Dass eine derartige Sachlage vorgelegen wäre, hat der Beschwerdeführer aber nicht einmal in der Beschwerde geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer hat auch geltend gemacht, er habe das angeführte Kraftfahrzeug gar nicht gelenkt. Demgegenüber kann auf Grund der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Anzeige der eingeschrittenen Sicherheitswacheorgane, in der die Anhaltung des das Kraftfahrzeug lenkenden Beschwerdeführers eingehend dargestellt ist, und der das Lenken bloß leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers der belangten Behörde im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden nachprüfenden Kontrolle nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Beweise in unschlüssiger Weise gewürdigt. Im Übrigen kommt es - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - im Fall der Übertretung des § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 darauf, ob im weiteren Verfahren nach dieser Gesetzesstelle der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 95/02/0348).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien ihm - offenbar gerichtliche - Protokolle über die Einvernahme der eingeschrittenen Sicherheitswacheorgane nicht zur Kenntnis gebracht und das Parteiengehör verletzt worden, unterlässst er es, die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel darzutun.
Der in der Beschwerde enthaltene bloße Hinweis auf einen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 veröffentlichten Aufsatz ist nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle, deren verfassungsmäßige Unbedenklichkeit der Verfassungsgerichtshof erkannt hat (vgl. etwa den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1966, Slg. 5295), in Zweifel zu ziehen.
Mit der Rüge, die belangte Behörde habe der Strafbemessung eine Straftat, die "bereits verjährt" gewesen sei, zu Grunde gelegt und seine Vermögensverhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt, gelingt es dem Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass die verhängte Strafe im untersten Bereich des sich von S 16.000,-- bis S 80.000,-- erstreckenden Strafrahmens angesiedelt ist, nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2000
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