VwGH 91/03/0107

VwGH91/03/010718.9.1991

Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Klebel, über die Beschwerde des Friedrich E in Z, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. M in I, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefaßten Bescheide des LH von Tirol und der Tiroler LReg vom 12. September 1990, Zl. IIb2-V-8191/5-1990, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Tirol Aufwendungen von je S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretungen 1. nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, 2. nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 und 3. nach § 102 Abs. 5 lit. b leg. cit. bestraft, weil er sich am 10. Oktober 1989 um ca. 18.17 Uhr auf dem Gendarmerieposten Zell am Ziller trotz Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan geweigert habe,

1. seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er am 10. Oktober 1989 um ca. 18.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe, und aufgrund des Geruches seiner Atemluft nach Alkohol vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und 2. anläßlich der genannten Fahrt den Führerschein sowie

3. den Zulassungsschein nicht mitgeführt habe.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und ertatteten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ging die Tiroler Landesregierung davon aus, daß keine ordnungsgemäße Durchführung der Atemluftprobe mit dem Alkomaten erfolgt sei, weil trotz mehrfacher Versuche des Beschwerdeführers kein verwertbares Meßergebnis zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer, der eine schlecht sitzende Zahnprothese getragen habe, durch welche die Betätigung des Alkomaten habe beeinträchtigt werden können, habe von diesem Umstand Kenntnis gehabt, die Gendarmeriebeamten jedoch darüber im Unklaren gelassen. Er wäre nach Ansicht der Tiroler Landesregierung verpflichtet gewesen, nach Aufforderung zur Durchführung der Atemluftprobe mit dem Alkomaten entweder auf den Umstand der Beeinträchtigung durch die Zahnprothese hinzuweisen, sodaß eine ärztliche Untersuchung zwecks Feststellung des Ausmaßes der Alkoholbeeinträchtigung veranlaßt hätte werden können, oder die Zahnprothese herauszunehmen, was zumutbar und möglich gewesen wäre und zu einer unbeeinträchtigten Beatmung des Alkomaten geführt hätte.

Wenn der Beschwerdeführer, der nach seinem Vorbringen zur Ablegung des Testes zwar bereit, jedoch aufgrund der Zahnprothese nicht in der Lage gewesen sei, behauptet, daß ihm nicht bewußt gewesen sei, daß mit der von ihm getragenen Zahnprothese ein gültiger Alkotest nicht durchzuführen gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, daß er selbst in seiner Stellungnahme vom 2. Jänner 1990 im Verwaltungsstrafverfahren "auf das Gutachten des Amtsarztes von Schwaz, wonach bei Tragen von Zahnprothesen die Durchführung des Alkotestes erschwert ist, u. es möglich ist, daß dieser Test nicht funktioniert" verwiesen hat. Dieses Gutachten wurde am 6. Februar 1989 in einem gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 anhängigen Verwaltungsstrafverfahren erstattet und lautete dahin, daß der Beschwerdeführer eine Oberkiefervollprothese und Unterkieferteilprothese trage. Bei schlechtem Sitz des Gebisses könne die Durchführung einer Atemalkoholprobe etwas behindert sein. Diese Behinderung könne jedoch durch das Herausnehmen des Gebisses innerhalb längstens einer Minute beseitigt werden. Bei der Entnahme des Gebisses wäre die Durchführung einer sachgemäßen Atemalkoholprobe (Alkomat) durchaus möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer selbst auf dieses Gutachten verwiesen hat, durfte die Tiroler Landesregierung annehmen, daß er auch von dessen Inhalt Kenntnis hatte. Wußte der Beschwerdeführer aber, daß er durch die schlechtsitzende Zahnprothese an der Durchführung des Alkomattestes behindert sein könnte, und unternahm er dennoch erfolglos gebliebene Versuche zur Ablegung des Testes, ohne zuvor die Prothese herauszunehmen, dann handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie dieses Verhalten dem Tatbestand der Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 unterstellte. Zu einer Belehrung des Beschwerdeführers durch die einschreitenden Gendarmeriebeamten, "daß eine allenfalls getragene Zahnprothese das Meßergebnis beeinträchtigen bzw. kein gültiges Meßergebnis zustande kommen lassen könnte", bestand bei der gegebenen Sachlage keine Veranlassung.

Wenn der Beschwerdeführer als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, daß ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, zum Inhalt des Verwaltungsstrafaktes, in dem das Gutachten vom 6. Februar 1989 erliegt, Stellung zu nehmen, so unterläßt er es, die Relevanz dieses Mangels darzutun, sodaß nicht erkennbar ist, inwieweit die Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Entgegen seiner Ansicht kann auch in dem Umstand, daß dem Verwaltungsstrafakt keine "Ausdrucke des Alkomaten" beigeschlossen wurden, ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil die Tatsache, daß kein verwertbares Meßergebnis zustande kam, sowohl durch die Anzeige als auch durch die Zeugenaussage des Meldungslegers erwiesen ist.

Bezüglich der Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 5 lit. a und b KFG 1967 bringt der Beschwerdeführer vor, daß er erstmals im Rahmen der von den ermittelnden Beamten durchgeführten Kontrolle von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden sei, daß er seinen Führerschein und den Zulassungsschein verloren habe. Wäre dies dem Beschwerdeführer schon vor der gegenständlichen Beanstandung aufgefallen, so hätte er die Verlustanzeige früher erstattet und hätte die Vorweisung der diesbezüglichen Bestätigung die Vorweisung der Fahrzeugpapiere ersetzt. Dieses Vorbringen vermag ihn nicht zu entschuldigen, wäre er jedoch verpflichtet gewesen, sich schon vor Antritt der Fahrt vom Vorhandensein des Führerscheines und des Zulassungsscheines zu überzeugen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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