Normen
AtemalkoholmeßgeräteV;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AtemalkoholmeßgeräteV;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt, er habe am 2. März 1996 um 04.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der B 125 von Neumarkt i. M. kommend in Richtung Unterweitersdorf gelenkt und sich um 05.30 Uhr des genannten Tages auf dem Gendarmerieposten Freistadt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht trotz Vorliegens der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen auf dessen Aufforderung geweigert, sich der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt.
Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der maßgeblichen Rechtslage führte die belangte Behörde dazu begründend aus, seitens der einschreitenden Gendarmeriebeamten seien nach einem Verkehrsunfall am 2. März 1996 um etwa 04.15 Uhr beim Beschwerdeführer deutliche Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung, insbesondere Alkoholgeruch aus dem Munde und gerötete Augenbindehäute, festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Anlass zum Gendarmerieposten Freistadt gebracht und dort einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt unterzogen worden. Das eingesetzte Gerät sei ordnungsgemäß geeicht und funktionstüchtig gewesen und vom Unfallzeitpunkt bis zum Beginn der Atemluftuntersuchung seien zumindest zwanzig Minuten verstrichen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei die Funktionsweise des Alkomaten erklärt worden. Im Verlaufe von vier Beatmungsversuchen während einer Zeitspanne von insgesamt elf Minuten sei wegen Vorbeiblasens am Mundstück kein einziges verwertbares Ergebnis erzielt worden. Eine technische Störung des Gerätes habe nicht vorgelegen. Das Beweisergebnis stütze sich insbesondere auf die schlüssigen, sowie inhaltlich widerspruchsfreien Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Revierinspektoren S. und F., auf das am Messstreifen ersichtliche Messergebnis und die diesbezüglichen sachverständigen Äußerungen von Ing. A. in der Berufungsverhandlung. Die Gendarmeriebeamten hätten in schlüssiger und auch in nach dem Eindruck ihres persönlichen Auftretens überzeugender Weise die von ihnen beim Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome dargestellt und erklärt, dass der Beschwerdeführer offenkundig bemüht gewesen sei, keinen Luftstrom in das "Röhrchen" (Schlauch) zu bringen, indem er das Mundstück nicht mit den Lippen umschlossen, sondern, es im Mund haltend, daran vorbeigeblasen habe. Wenn der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen eines Messergebnisses auf einen Defekt des verwendeten Gerätes zurückführen wolle, so hätten hiefür keine konkreten Anhaltspunkte gefunden werden können. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass ein solcher Defekt nur bei relativ großer Gewalteinwirkung auf den Schlauch möglich wäre. Eine Demonstration seines damaligen Verhaltens an dem beigeschafften Alkomaten durch den Beschwerdeführer selbst habe sein Vorbringen eines abgeknickten Schlauches widerlegt; um den Schlauch zu knicken, hätte der Alkomat vom Tisch gezogen werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Auch sei es nach den Angaben des Sachverständigen aus technischer Sicht für den am Messstreifen ausgewiesenen Zeitraum (von 05.19 bis 05.30 Uhr) unmöglich, dass - wie der Beschwerdeführer wahrzunehmen geglaubt habe - das Gerät zwischen den Blasversuchen ausgeschaltet worden sei. Die Zeitspeicherung würde nämlich im Falle des während einer Untersuchungssequenz erfolgten Ausschaltens des Alkomaten verloren gehen. Auch sei die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Alkomaten an den auf die gegenständliche Amtshandlung folgenden Tagen auf Grund des beigeschafften Alkotestverzeichnisses offenkundig gegeben gewesen. Ferner sei der Zeitraum, während dessen die Amtshandlung "am Alkomaten gelaufen" sei, ein Indiz dafür, dass, wie von den Gendarmeriebeamten bestätigt, dem Beschwerdeführer vier und nicht bloß zwei Blasversuche eingeräumt worden seien. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung nicht auf einen (erst später behaupteten) gesundheitlichen Mangel (bzw. auf eine nervositätsbedingte Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Beatmung) hingewiesen habe und den Beamten keine solchen Anzeichen aufgefallen seien, sei das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es sei nämlich allgemein und auf Grund zahlreicher amtsärztlicher Gutachten bekannt, dass die für die Erzielung eines Messergebnisses erforderliche Mindestanforderung (1,5 l Atemluft bei einem drei Sekunden anhaltenden Luftstrom) von jedem Menschen erbracht werden könne, der nicht ins Auge springende Anzeichen extremer, geradezu lebensbedrohender Atemnot aufweise. Derlei Defizite seien beim Beschwerdeführer auch deshalb nicht anzunehmen, weil er nach eigener Aussage damals seine Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung (Schiausflug) am selben Tag vorbereitet habe. Der vom Beschwerdeführer selbst nachgereichte "Lungenfunktionstest" von Dr. P. vom 26. April 1996 bestätige, dass bei ihm "keine Einschränkung der Atemfunktion" gegeben sei; zur diffusen Relativierung des Befundes durch den Hinweis auf Nasenpolypen habe die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt das Nötige gesagt. Zudem habe das persönliche Auftreten des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung nicht überzeugend gewirkt; so habe er beispielsweise den Beatmungsvorgang umständlich und zögernd erklärt und habe dabei den Eindruck erweckt, sich lediglich Schutzbehauptungen zurechtgelegt zu haben, deren Aufrechterhaltung ihm aber selbst nicht leicht gefallen sei. Es habe daher der gesamten Verantwortung des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Nichtzustandekommen eines verwertbaren Messergebnisses nicht vorzuwerfen, nicht gefolgt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 1999, Zl. B 366/99, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Dieser hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2001/02/0003). Der im Rahmen einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) getroffenen Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe viermal am Röhrchen "vorbeigeblasen", vermag der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegenzusetzen, zumal einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2000/03/0083). Ob das diesbezügliche "Messprotokoll" vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, er sei bei diesem Anlass nicht über die aus dem Führerschein hinausgehenden Daten befragt worden.
Auch mit dem Hinweis auf die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte (Alkomate) - nunmehr vom 14. Mai 1990 - ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen, weil (vgl. deren Punkt 7.) vier Beatmungsversuche erfolglos geblieben sind (und keine "vier weiteren" - wie vom Beschwerdeführer vermisst - zugelassen werden mussten - vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0083, wonach gar keine "vier" Fehlversuche für die Annahme einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung erforderlich sind). Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass solche Richtlinien keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsgrundlage darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 91/03/0343). Dass das "Weigerungsverhalten" des Beschwerdeführers in der Anzeige "nur" mit "insgesamt viermal nicht beatmet" und nicht noch näher ("neben das Röhrchen geblasen") beschrieben wurde (vgl. neuerlich den oben zitierten Punkt 7 der Verwendungsrichtlinien), ist somit schon deshalb irrelevant.
Was aber das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, es wäre die "strafgesetzliche Normierung, dass im Zweifel ein Freispruch zu fällen sei", auf das gegenständliche Strafverfahren anzuwenden gewesen, so übersieht er, dass die belangte Behörde - ohne dass dies vom Verwaltungsgerichtshof zu beanstanden wäre - keine solchen Zweifel hatte.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001.
Wien, am 26. April 2002
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