Normen
FrG 1993 §51 impl;
FrG 1993 §52 Abs4 impl;
FrG 1997 §72;
FrG 1997 §73 Abs4;
VwRallg;
FrG 1993 §51 impl;
FrG 1993 §52 Abs4 impl;
FrG 1997 §72;
FrG 1997 §73 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 12. Februar 1999 wurde über die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 61 Abs. 1 und 2 FrG 1997 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die - in der Zwischenzeit rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. März 1999 eine Beschwerde an die belangte Behörde, in welcher sie beantragte, (Pkt. 1) dass in Stattgebung ihrer Beschwerde "die Anordnung der Schubhaft mit sofortiger Wirkung aufgehoben" werde und (Pkt. 2) in eventu der Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 12. Februar 1999 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werde.
Mit Bescheid vom 19. März 1999 hat die belangte Behörde die Beschwerde gemäß den §§ 72 Abs. 1 und 73 Abs. 1, 2 und 4 FrG 1997 zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 FrG 1997 i.V.m. § 79a AVG sowie § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, es stehe nach der Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 1999 um 14.50 Uhr aus der Schubhaft entlassen worden sei, sodass die belangte Behörde nicht darüber abzusprechen habe, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Die belangte Behörde habe sich vielmehr gemäß § 73 Abs. 4 FrG 1997 bei ihrer Entscheidung auf die geltend gemachten Beschwerdepunkte und das Beschwerdebegehren zu beschränken.
Das Beschwerdebegehren sei in Punkt 1 darauf gerichtet, dass der Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 12. Februar 1999 dahin abgeändert werden solle, dass die Anordnung der Schubhaft mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde. Die Beschwerde sei in diesem Beschwerdebegehren zurückzuweisen, weil feststehe, dass die Beschwerdeführerin bereits am 15. Februar 1999 um 14. 50 Uhr aus der Schubhaft entlassen worden sei und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Schubhaft nicht mehr angeordnet sei.
In Punkt 2 sei das Beschwerdebegehren darauf gerichtet, die belangte Behörde wolle den vorgenannten Bescheid vom 12. Februar 1999 aufheben, und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Zu diesem Beschwerdevorbringen sei zu bemerken, dass eine Aufhebung der Schubhaftbescheides und eine Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz nach der Rechtslage nicht vorgesehen sei. Damit könne auch dieses Beschwerdebegehren keiner Sachentscheidung durch die belangte Behörde zugeführt werden, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 1999 in Schubhaft genommen und am 15. Februar 1999 um
14.50 Uhr aus der Schubhaft entlassen wurde.
Gemäß § 61 Abs. 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, hat nach § 72 Abs. 1 FrG 1997 das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.
Nach § 73 Abs. 4 FrG 1997 hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof angerufen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem noch zur Rechtslage nach dem FrG 1992 ergangenen Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/02/0382, ausgesprochen hat, entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 52 Abs. 4 zweiter Satz FrG 1992 über die in Beschwerden nach § 51 leg. cit. geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden haben. Auch ist aus diesbezüglichen "Anträgen" der Schluss zu ziehen, dass die Prüfung nur in diesem Rahmen begehrt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0294).
Diese Rechtsauffassung kann angesichts der unverändert gebliebenen Rechtslage nach § 73 Abs. 4 zweiter Satz FrG 1997 auch auf Fälle, die nach dem Fremdengesetz 1997 zu beurteilen sind, übertragen werden.
Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, über die "Beschwerdepunkte" (Gründe) in der an sie gerichteten Schubhaftbeschwerde in Verbindung mit den konkret an sie gestellten Anträgen hinaus die Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde diesen so abgesteckten "Rahmen" nicht einhält, vermag sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun und war darauf auch nicht näher einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. April 2002
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