Normen
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §52 Abs2 Z2;
FrG 1993 §52 Abs4;
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §52 Abs2 Z2;
FrG 1993 §52 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1995 wurde der an diese gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft unter Berufung auf § 51 Fremdengesetz keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Aus der mit Schriftsatz vom 10. Juli 1995 an die belangte Behörde gerichteten, auf § 51 Fremdengesetz gestützten Beschwerde lassen sich zunächst zwei Beschwerdegründe entnehmen. Einerseits verwies der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 2 Fremdengesetz auf eine "Unmöglichkeit der Zielerreichung". Andererseits brachte er vor, daß er "anerkannter Flüchtling in Österreich" und daher zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Weiters nahm der Beschwerdeführer (ohne daraus Schlüsse zu ziehen) auf den Umstand Bezug, daß er nach einer gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten "wegen § 84 Abs. 1 StGB" nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in Schubhaft genommen worden sei.
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 23. August 1996, Zl. 95/02/0434), daß die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 52 Abs. 4 zweiter Satz Fremdengesetz über die in Beschwerden nach § 51 leg. cit. geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden haben. Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, über die oben dargestellten "Beschwerdepunkte" (Gründe) in der an sie gerichteten Schubhaftbeschwerde hinaus die Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde diesen so abgesteckten "Rahmen" nicht einhält, vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun und war darauf nicht einzugehen.
Was zunächst die in der Schubhaftbeschwerde unter dem Blickwinkel des § 48 Abs. 2 Fremdengesetz vorgetragene "Unmöglichkeit der Zielerreichnung" anlangt, so genügt der Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0234), daß die Überprüfung, ob eine Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat. Weiters genügt es für die Rechtmäßigkeit einer Schubhaft, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes möglich - d.h. nicht ausgeschlossen - sein wird (vgl. etwa das zit. hg. Erkenntnis vom 23. August 1996, Zl. 95/02/0434). Soweit der Beschwerdeführer daher vorbringt, er sei entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht wegen versuchten Mordes (§§ 15 und 75 StGB), sondern wegen schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z. 1 und 2) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden, so ist für ihn nichts gewonnen, weil damit keineswegs die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes "ausgeschlossen" sein mußte. Aber auch mit dem Hinweis auf seine Flüchtlingseigenschaft vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil dies der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/18/0715).
Da sohin die Schubhaft jedenfalls zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines "Aufenthaltsverbotes" rechtens war, erweist sich die vorliegende Beschwerde schon deshalb als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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