VwGH 98/20/0490

VwGH98/20/04908.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des MH in Wien, geboren am 1. November 1976, vertreten durch Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. April 1998, Zl. 200.535/0-II/04/98, betreffend § 7 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 22. Juli 1997 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 28. Juli 1997 Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. September 1997 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 AsylG ab.

Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aus seiner Heimat geflüchtet sei, weil gegen ihn "fälschlicherweise eine Anzeige wegen Mord" erstattet worden sei. Anlässlich einer Demonstration der "Freedom Party" hätten Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedern der "Freedom Party" und den Anhängern der "Awami League" stattgefunden. Bei diesen Ausschreitungen seien fünf Personen verletzt worden, wobei eine davon schließlich gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe am darauf folgenden Tag von einem Parteifreund der "Freedom Party" von der Anzeige gegen ihn wegen dieses Vorfalles erfahren. Da ihm erklärt worden sei, dass er die Todesstrafe zu erwarten habe, sei er geflüchtet. Dieser festgestellte Sachverhalt reiche allerdings nicht hin, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen zu können. Das Einschreiten staatlicher Behörden zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes sei nicht als Verfolgung aus Gründen der Konvention anzusehen. Dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Beschuldigungen lediglich als Vorwand gedient hätten, ihn aus politischen Gründen zu verfolgen, habe er nicht behauptet. Ebenso habe er nicht vorgebracht, dass er auf Grund des Vorliegens solcher Gründe mit einem unfairen Verfahren oder mit einer strengeren Bestrafung hätte rechnen müssen. Allein der Vorwurf einer strafbaren Handlung sei nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es wäre an ihm gelegen gewesen, sich diesem erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen und diesen zu entkräften.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er zusammengefasst vor, das Bundesasylamt habe seine Angaben grundsätzlich als wahr erachtet, habe jedoch den politischen Zusammenhang nicht richtig erkannt. Er sei in seinem Heimatland wegen seiner politischen Tätigkeit als Mitglied der "Freedom Party" in seinem Leben bedroht gewesen. Er habe klar dargelegt, dass es bei der Demonstration seiner Partei, an der er teilgenommen habe, zu Ausschreitungen mit Mitgliedern der "Awami League" gekommen sei. In der Folge sei er beschuldigt worden, ein Mitglied der "Awami League" umgebracht zu haben. Diese Anzeige sei jedoch lediglich ein Vorwand gewesen, ihn wegen seiner politischen Tätigkeit zu verfolgen. Eine Anzeige gegen Regimegegner wegen Teilnahme an einer friedlichen Demonstration oder Versammlung sei eine übliche Vorgehensweise der Polizei in seinem Heimatland zur Einschüchterung von Regimegegnern. Kundgebungen gegen die Regierung würden generell untersagt. Solche friedlichen Kundgebungen fänden in Bangladesch jedes Monat statt und es komme jedesmal zu Verhaftungen unter der gleichen Anklage. Es fänden systematische Verhaftungen mit dem einzigen Ziel statt, Regimegegner einzuschüchtern oder Namen bzw. Adressen von anderen Aktivisten zu erpressen. Bei Rückkehr in sein Heimatland sei er von sofortiger Verhaftung und einer nicht dem internationalen Standard entsprechenden Gerichtsverhandlung bedroht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte aus:

"Im gegenständlichen Fall ist es für den unabhängigen Bundesasylsenat nicht zweifelhaft, dass auf der Grundlage des von der belangten Behörde erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhaltes das Vorbringen des Asylwerbers, er werde aus politischen Gründen verfolgt, näherer Prüfung bedürfte.

Der unabhängige Bundesasylsenat bezweifelte jedoch auf Grund amtsbekannter Informationen, nämlich

a) folgender Angabe von amnesty international (enthalten in deren 'Bangladeschrundbrief Nr. 24', dieser enthalten im 'Info-Heft 24/November 1996'): '13.August 96; Die Polizei verhaftet mit Armeeoberst Farook Rahman, Oberst a.D. Shahiriar und Major a.D. Mohammad Khairuzzaman drei Anführer der Militärputsches von 1975. Ausgangspunkt des damaligen Coups war die Ermordung des Staatsgründers, Präsidenten und Vorsitzenden der Awami League, Scheikh Mujibur Rahman, sowie mehrerer Familienmitglieder und Anhänger am 15. August 1975. Im Gefängnis wurden am 3. November 1975 außerdem Mujibur Rahmans ehemaliger Stellvertreter Sayed Nazrul Islam, die früheren Premierminister Mansoor Ali und Tajuddin Ahmed sowie Minister A.H.M. Quamruzzaman umgebracht: Die meisten Putschisten, die sich später in der 'Freiheitspartei' (FP) zusammengefunden haben, sind nach dem Wahlsieg von Mujibur Rahmans Tochter Hasina Wajed ins Ausland geflüchtet, darunter Major a.D. Dalim, Oberst a.D. Khanaker Abdur Rashid und Major a.d. Bazlul Huda. Sechs ehemalige Verschwörer hatten diplomatische Aufgaben übernommen, so Major a.D. Noor Chowdhury (Hongkong), Major a.d. Mohiuddin (Irak), Oberst a.D. Abdul Aziz Pasha (Rumänien), Major a. D. Rashed Chowdhury (Brasilien), Ahmed Shariful Hossain (Saudi Arabien) und Major a.D. Khairuzzaman (Philippinen). Der Aufforderung nach dem Amtsantritt Scheikh Hasina Wajeds, nach Bangladesch zurückzukehren, kam nur Khairuzzaman nach. Die anderen tauchten unter oder baten im Ausland um Asyl.'

b) der im 'Fischer Welt Almanach 1988', Seite 99, enthaltenen Angabe: 'Parteien: Wahlen vom 12.6.1996: Awami League/AL 147 Sitze (1991:88), ...' - die Richtigkeit und damit die Glaubwürdigkeit des im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringens des Asylwerbers.

Der unabhängige Bundesasylsenat erließ daher folgende, mit 9.2.1998 datierte Verfahrensanordnung an den Berufungswerber:

'Im Gegenstande Ihrer gegen den Bescheid des Bundesasylsenates

v. 2.9.1997, Zl 97 03.411 - BAW, erhobenen Berufung v. 11.9.1997 ergeht gem. den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG iVm § 7 AsylG die Aufforderung, dem unabhängigen Bundesasylsenat gegenüber binnen einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, die von Ihnen behauptete, politische Tätigkeit als Mitglied der Freedom-Party 'glaubhaft' zu machen, d.h. näher zu belegen. Insbesondere werden Sie aufgefordert, nähere Angaben zur Geschichte, Art der bevorzugten politischen Tätigkeit, zu den Zielen und zu den führenden Funktionären dieser Partei zu machen und darzustellen, auf welche Weise und aus welchen Gründen Sie dazu gelangt sind, dieser Partei beizutreten bzw. sich für diese Partei sonst zu betätigen. Überdies werden Sie aufgefordert, Ihre Lebensumstände vor dem 13.5.1997 sowie Ihren Aufenthalt in Bangladesch zwischen den 13.5. und den 15.6.1997 näher zu erläutern. Bemerkt wird, dass es dem unabhängigen Bundesasylsenat angesichts des Umstandes, dass die Awami League am 12.6.1996 einen Wahlsieg errungen hat, infolge dessen führende Funktionäre der BFP ins Ausland geflüchtet sind, nicht glaubhaft erscheint, dass die BFP in der Lage gewesen sein sollte, am 13.5.1997 eine Veranstaltung durchzuführen.'"

Am 5. März 1998 habe der Beschwerdeführer beantragt, ihm "eine Frist von längstens 7 bis 8 Wochen zur Beischaffung entsprechenden Beweismaterials zu gewähren". Der Beschwerdeführer habe dem hinzugefügt, dass er "die Einräumung der beantragten Frist zur Beischaffung gegenständlichen Beweismaterials in Anbetracht der großen Entfernung meines Heimatlandes und des dadurch bedingten langen Postweges als gerechtfertigt und ausreichend" erachte.

Diesem Antrag gab die belangte Behörde zunächst insofern statt, als die mit Verfahrensanordnung vom 18. März 1998 gewährte Frist bis 9. April 1998 verlängert wurde. Am 8. April 1998 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich, ihm "zur definitiven Erbringung des Beweismaterials zu den konkreten Fragestellungen ein weiteres Monat Zeit zu gewähren".

Diesem Antrag gab die belangte Behörde nicht Folge, sondern wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid ab. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, binnen der von ihm beantragten Frist die "behauptete politische Tätigkeit als Mitglied der Freedom-Party glaubhaft zu machen, d.h. näher zu belegen". Gefordert sei dabei gewesen, nicht ausschließlich oder vorrangig "Beweismaterial aus dem Heimatland" des Beschwerdeführers "zu beschaffen", sondern "im Erinnerungsvermögen des Asylwerbers selbst vorhandene nähere Angaben zur Geschichte, der bevorzugten politischen Tätigkeit, zu den Zielen und zu den führenden Funktionären dieser Partei zu machen und darzustellen, auf welche Weise und aus welchen Gründen der Asylwerber dazu gelangt ist, dieser Partei beizutreten, bzw. sich für diese Partei sonst zu betätigen".

"Nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates wäre es daher dem Asylwerber bei Zutreffen seiner Angaben jedenfalls innerhalb der für die Entsprechung der Verfahrensanordnung vom 9.2.1998 gewährten Frist (d.h. bis spätestens 9.4.1998) möglich gewesen, die gestellten Fragen konkret zu beantworten und damit dem behördlichen Auftrag zu entsprechen. Dann wäre es allenfalls Sache des unabhängigen Bundesasylsenates gewesen, ergänzende Fragen zu stellen oder den Asylwerber zur Beibringung von anderen Beweismitteln (Namhaftmachung von Zeugen, Vorlage von Urkunden etc., dies allerdings jeweils nur im zumutbaren Umfang) aufzufordern.

Im gegenständlichen Fall nun, in dem der Asylwerber innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist keinerlei konkretes Vorbringen erstattet hat, ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat unmöglich, dieses Verhalten des Berufungswerbers anders zu deuten als dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, iSd §§ 37, 39 Abs. 2 AVG iVm § 7 AsylG glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe, was, entsprechend der oben dargelegten Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers, gleichzeitig bedeutet, dass es für den unabhängigen Bundesasylsenat nicht glaubhaft ist, dass in Ansehung des Asylwerbers die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 7 AsylG vorliegen."

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der fristgerecht erstatteten Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 findet das AVG Anwendung. Als besondere Bestimmung für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sieht § 67d AVG grundsätzlich die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, zu welcher die Parteien und die anderen zu hörenden Personen zu laden sind. Nach dem Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist auch auf das behördliche Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates das AVG anzuwenden, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).

Wird aber im Berufungsverfahren ein konkreter neuer Sachverhalt behauptet, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung dieser Angaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof fügte hinzu, dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339, und vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423).

Diese Erwägungen treffen insbesondere auch zu, wenn die belangte Behörde - wie im vorliegenden Fall - u.a. auch dem ursprünglichen, nach wie vor aufrechten Vorbringen des Asylwerbers zu entscheidungswesentlichen Elementen des Sachverhalts in ausdrücklichem Gegensatz zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Glauben schenken will.

Die belangte Behörde wäre somit jedenfalls verpflichtet gewesen, im vorliegenden Fall eine mündliche Berufungsverhandlung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0567). Von dieser Verpflichtung konnte sich die belangte Behörde nicht dadurch befreien, dass sie dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung eine Frist zur Erstattung eines weiteren, von der belangten Behörde zur Dartuung seiner Glaubwürdigkeit als erforderlich angesehenen konkreten Vorbringens setzte. Indem die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, dass es erst dann "Sache des unabhängigen Bundesasylsenates gewesen (wäre), ergänzende Fragen zu stellen oder den Asylwerber zur Beibringung von anderen Beweismitteln (Namhaftmachung von Zeugen, Vorlage von Urkunden etc., dies allerdings jeweils nur im zumutbaren Umfang) aufzufordern", wenn der Beschwerdeführer zunächst der von der belangten Behörde erteilten "Verfahrensanordnung" nachgekommen wäre, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Die belangte Behörde durfte angesichts der Feststellungen des Bundesasylamtes und des ausreichend substanziierten Berufungsvorbringens ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Gelegenheit zur persönlichen Darlegung der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer aus der Nichtentsprechung der Verfahrensanordnung nicht die Schlussfolgerung ziehen, die Fluchtschilderung des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zu erkennen gegeben hatte, weiteres Beweismaterial zur Darlegung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens beizuschaffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung in dem von ihm verstandenen Sinn, nämlich durch Beischaffung schriftlichen Beweismaterials, auffassen durfte bzw. die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf Grund seines zum Ausdruck gebrachten anders aufgefassten Verständnisses der Verfahrensanordnung darüber aufzuklären gehabt hätte, dass der Verfahrensanordnung nicht nur durch die Beischaffung schriftlicher Unterlagen entsprochen werden könnte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die begehrte Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, weil diese in den Pauschalbeträgen der Verordnung bereits enthalten ist.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 8. Juni 2000

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