Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Mai 1997 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und beantragte am 12. Mai 1997 Asyl.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Asylantrag gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Mai 1997 zugrunde, die in dem von ihr insoweit übernommenen Bescheid des Bundesasylamtes wie folgt wiedergegeben wurden:
"Sie hätten seit Anfang des Jahres 1996 in Monrovia für die Organisation 'Liberian Peace Council' Nahrungsmittel verteilt. Am 10.4.1997 hätten Sie mit anderen Personen in 'Yosi' Nahrungsmittel und Kleidungsstücke von einem Autobus aus verteilen wollen. Nachdem Sie beim Flüchtlingslager 'Zubai Refugee-Camp' angekommen seien und die Hilfsgüter für die Verteilung vorbereitet hätten, hätten Sie einen Schuß gehört. Der Schuß, den Sie gehört hätten, sei vermutlich ein Zeichen für den Beginn der Attacke gewesen. Danach sei eine Gruppe von Personen in ziviler Kleidung zu dem Autobus gelaufen, von dem aus Sie mit den anderen Personen die Hilfsgüter verteilen wollten und seien mit Macheten, Stöcken und Steinen auf Sie und die anderen Personen Ihrer Gruppe losgegangen. Einen Tag vor diesem Ereignis hätten die Angehörigen der 'NPFL' dieses Gebiet erobert. Die Leute, welche gegen Sie und die anderen Personen tätlich losgegangen seien, hätten nicht gewollt, daß Sie mit den anderen Personen Ihrer Gruppe die Flüchtlinge unterstützen. Diese wollten die Flüchtlinge selbst unterstützen. Sie hätten den Autobus verlassen und seien in den Busch gelaufen. Danach seien Sie nach Buchanan gelaufen. Sie seien deshalb nicht mit dem Autobus geflüchtet, da dieser von den vorhin erwähnten Personen angezündet worden sei. Sie seien deshalb nicht nach Monrovia zurückgekehrt, da die Straßen nach Monrovia von den Soldaten der 'NPFL' überwacht worden seien. Sie hätten dies von einem Mann gehört, welchen Sie auf der Flucht in den Busch getroffen hätten. Dieser Mann hätte gerade seinen Sohn in das Haus gerufen. Sie seien mit dem Einverständnis dieses Mannes in sein Haus gegangen (und) hätten 2-3 Tage dort übernachten wollen. Nachdem Sie schon eingeschlafen seien, sei die Gattin des Hausbesitzers gekommen und hätte Ihnen mitgeteilt, daß Sie flüchten sollten, da Sie gehört hätte, daß nach Ihnen gesucht werden würde. Aus diesem Grund seien Sie durch ein Fenster des Hauses in den Busch geflüchtet."
In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die weitere Begründung dieses Bescheides der Behörde erster Instanz insoweit, als dort ausgeführt wurde:
"Sie sind von einer Gruppe von zivilgekleideten Personen mit den anderen Personen Ihrer Gruppe, mit denen Sie Hilfsgüter verteilen wollten, wegen dieser Verteilung außerhalb Ihres Heimatortes angegriffen worden. Diese Handlung ist als Bürgerkriegshandlung anzusehen. In Ihrem Heimatland wurde zwischen den Bürgerkriegsparteien ein Friedensvertrag unterzeichnet und damit begonnen, die verfeindeten Gruppen zu entwaffnen.
Offensichtlich hat eine Gruppe der Bürgerkriegsparteien Sie mit den anderen Personen Ihrer Gruppe, welche die Hilfsgüter verteilen wollten, wegen der befürchteten Beeinflussung durch die Verteilung der Hilfsgüter angegriffen, um diese Verteilung zu verhindern. Diese Handlung ist als Kriegshandlung anzusehen. Weil Sie vorbringen, in Ihrem Heimatland von der dort herrschenden Kriegssituation betroffen zu sein, so ist dies allein nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können. Das Asylrecht hat nämlich nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen, sondern als Voraussetzung für eine Asylgewährung die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst gerichtete konkrete Verfolgungshandlung. Eine solche haben Sie jedoch nicht vorgebracht, sondern bezogen sich Ihre Angaben lediglich auf allgemeine mit dem Krieg einhergehende Gefährdungen."
Dazu führte die belangte Behörde ergänzend aus, die geschilderten Vorfälle erwiesen sich nicht als konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmaßnahmen, sondern seien vielmehr Geschehnisse im Rahmen der allgemein vorherrschenden Bürgerkriegssituation im Heimatland des Beschwerdeführer. Daraus sei keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abzuleiten.
Daß der Beschwerdeführer von den Angehörigen der "NPFL" verfolgt worden wäre, behaupte er erstmals in der Berufung, nehme jedoch hiebei keinerlei Bezug auf in der Genfer Flüchtlingskonvention genannte Gründe.
"Doch selbst wenn asylrelevante Tatsachen vorgebracht worden wären, bleibt festzuhalten, daß eine bloße Behauptung derselben für die Asylgewährung nicht ausreichend ist, sondern müssen diese auch glaubhaft dargelegt werden."
Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen im wesentlichen auf eine Schilderung der Vorfälle anläßlich der Verteilungsaktion von Hilfsgütern beschränkt "und läßt sich hieraus eine systematische Verfolgung aus Konventionsgründen aber nicht ableiten".
Schließlich habe der Beschwerdeführer dem Vorhalt, es wäre in seinem Heimatland ein Friedensabkommen unterzeichnet und eine sukzessive Entwaffnung der vormaligen Bürgerkriegsparteien eingeleitet worden, erfolgreich nicht entgegenzutreten vermocht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von der Behörde nicht ausreichend zu den genauen Umständen seiner Verfolgung befragt worden. Der Beschwerdeführer hätte darüber belehrt werden müssen, daß er bereits im Zuge seiner Einvernahme die Möglichkeit habe, Beweisanträge zu stellen, um die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zu dokumentieren. Es sei notorisch, daß in Liberia Verhältnisse herrschten, welche mit "unseren Maßstäben nicht zu messen sind, was durch die beigelegten Zeitungsberichte auch belegt wird."
Dazu wird in der Beschwerde konkret ausgeführt:
"Ursache der Flucht war, daß der Großvater des BF bis zu seinem Ableben 'König' war und dessen Sohn, also der Vater des BF bzw. der BF selbst sein Nachfolger werden sollten. Der Großvater war Stammesvorsitzender (übersetzt als König) des KRU-Stammes. Dieses Stammesgebiet ist sehr groß und umfaßt 4 Regionen, nämlich Greenville, Egbetu, Umoaga und Ulaquo.
Der Vater des BF, sowie der BF selbst, lebten sei ihrer Geburt in Greenville. Zwischen Greenville und Ulaquo besteht eine große Rivalität, die so weit geht, daß Einwohner von Ulaquo bereits mehrmals versucht haben, den Vater des BF, bzw. den BF selbst zu töten, damit keiner von beiden die Nachfolge des Großvaters des BF antreten kann und sodann ein neuer König - jedoch aus Ulaquo - gewählt werden kann. Ulaquo wird auch von Umoaga und Egbetu unterstützt, die ebenfalls einen Machtwechsel anstreben. Zudem stehen auch die staatlichen Organe auf der Seite von Ulaquo und wäre es daher für den BF ein sinnloses Unterfangen gewesen, bei einer Polizeistation Schutz zu suchen. Aufgrund der in Liberia herrschenden Kriegssituation bestehen zwischen den einzelnen Stämmen derartig große Spannungen, daß Angehörige des KRU-Stammes in andere Gebiete nicht fliehen können, weil sie dort sogleich wieder verfolgt werden.
Da der Vater des BF bei seiner Flucht mit großer Wahrscheinlichkeit getötet wurde, müssen die Einwohner von Ulaquo nunmehr zur Erreichung ihres Zieles nur mehr den BF beseitigen, welcher sich der Verfolgung ausschließlich durch die Flucht ins Ausland entziehen konnte."
Der Beschwerdeführer werde somit von den anderen Sippen, welche jedoch zum Gesamtstamm gehörten, insbesondere den Einwohnern von Ulaquo, verfolgt; sein eigener Vater, welcher eine Funktion etwa als Art Gouverneur habe antreten sollen, sei bereits mit großer Wahrscheinlichkeit umgebracht worden.
Auch habe die Behörde nicht einmal die Frage der Notwendigkeit des Ableistens des Militärdienstes geprüft. Es wäre erforderlich gewesen, "beim diplomatischen Dienst entsprechende Auskünfte, sohin eine Art gegenwartspolitisches Gutachten, einzuholen und wären die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fakten für jedermann verständlich geworden. Auf jeden Fall hätte dem Beschwerdeführer ein Minimum an Anleitung zuteil werden müssen, um seine Argumente und Rechte entsprechend aufzeigen und wahren zu können".
Die belangte Behörde hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zentraler Aspekt der dem § 7 Asylgesetz 1997 zugrundeliegenden, in Art. I Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Flkonv) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention angeführten Gründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0224). Zurechnungsobjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat des Asylwerbers. Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall ungeachtet des im Bescheid enthaltenen Hinweises auf ein unterzeichnetes "Friedensabkommen" nicht davon ausgegangen, daß die Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers sich seit seiner Ausreise im Sinne des Art. 1 Abschnitt C der FlKonv geändert hätten, sondern sie ist unter Zugrundelegung der damaligen Verhältnisse zum Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus wohlbegründeter Furcht im Sinne des Abschnittes A Z 2 der FlKonv verlassen habe. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht, in seinem Heimatland verfolgt zu werden, lediglich eine Auswirkung der dort bestehenden Bürgerkriegssituation darstelle, kann im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden. In dem Umstand, daß im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verfolgungsgefahr im Sinne der FlKonv (vgl. dazu das zum Asylgesetz 1991 ergangene, insoweit aber weiterhin relevante Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0466, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).
Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine asylrelevante Verfolgung dann vorläge, wenn ein Asylwerber wegen eines in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grundes "systematisch verfolgt" werde, ist im gegebenen Zusammenhang wohl dahin zu verstehen, daß es einer entsprechenden individuellen Verfolgung des Betroffenen mit einem gewissen Maß an Nachhaltigkeit und einer Intensität bedürfte, die einen weiteren Verbleib des Betroffenen im Heimatland als unerträglich erschienen ließe. Es kann im vorliegenden Fall letztlich dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde mit dem bislang in der Judikatur nicht verwendeten Begriff der "Systematik" einer Verfolgungshandlung als Voraussetzung für die Asylgewährung ein anderes Verständnis verbunden haben sollte. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, er sei Mitglied der Bürgerkriegspartei "LPC" gewesen, sondern er habe für diese Organisation nur Nahrungsmittel verteilt. Im Zuge einer solchen Verteilung von Waren für die Bevölkerung außerhalb seines Wohnortes in Monrovia sei er mit seinen Begleitern von einer "Gruppe von Personen in ziviler Kleidung mit Macheten, Stöcken und Steinen" angegriffen worden. Er habe diese Personen nicht gekannt und er sei aufgrund deren Aggressivität geflüchtet. Diese Leute hätten die Waren selber an sich nehmen und damit die Flüchtlinge des Flüchtlingslagers "Zubai Refugee-Camp" unterstützen wollen.
Im Bescheid des Bundesasylamtes war ihm dessen Standpunkt mitgeteilt worden, er sei nicht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt worden, und demnach sei er aufgrund von Umständen geflüchtet, die sich auf die allgemeine Bürgerkriegssituation bezögen. Dagegen hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung lediglich vorgebracht:
"Weiters möchte ich zu meinen angegebenen Fluchtgründen feststellen, daß ich mich in meiner Heimat weiterhin bedroht fühle, und daß der liberianische Staat aufgrund der gegenwärtigen Bürgerkriegssituation nicht dazu in der Lage ist, mich vor den Folgen der Verfolgung durch die besagten Angehörigen der 'NPFL' zu schützen."
Damit machte aber der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung nicht ausdrücklich geltend, daß er von "Angehörigen der NPFL" aufgrund einer ihm von diesen unterstellten feindlichen politischen Gesinnung verfolgt würde.
Zwar hätte sich die belangte Behörde grundsätzlich nicht darauf zurückziehen dürfen, daß es sich bei diesem Vorbringen in der Berufung um ein neues Vorbringen gegenüber seinen Angaben in erster Instanz gehandelt habe, weil ein solches Neuerungsverbot grundsätzlich nach dem Asylgesetz 1997 nicht (mehr) besteht. Bei Erstattung neuen Vorbringens besteht vielmehr im Falle eines ausreichend konkreten Sachverhaltsubstrats die grundsätzliche Verpflichtung des unabhängigen Bundesasylsenates zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 67d AVG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308). Da es eines förmlichen Nachweises asylrelevanter Gründe nicht bedarf, würde im Falle eines konkreten und schlüssigen Vorbringens die ausgelöste Pflicht der amtswegigen Ermittlung des relevanten Sachverhaltes auch nicht wegfallen, wenn vom Beschwerdeführer ein solcher konkreter, asylrelevanter Sachverhalt "nur behauptet" wird. Im vorliegenden Fall wurde aber - insoweit sind die Ausführungen im Bescheid zutreffend - kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, daß der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Gesinnung von der Bürgerkriegspartei "NPFL" verfolgt würde. Insbesondere können der vorliegenden Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte in dieser Richtung entnommen werden, weshalb ein relevanter Verfahrensmangel wegen unterlassener, dahingehender Ermittlungen nicht vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner vorliegenden Beschwerde ausschließlich Umstände vorgebracht, deren Berücksichtigung das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nicht einmal ansatzweise im Verwaltungsverfahren vorgetragen, weshalb eine durch Unterlassung weitergehender Ermittlungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers der belangten Behörde vorzuwerfende relevante Verfahrensverletzung nicht gegeben sein kann. Es bestand auch keine Verpflichtung der belangten Behörde, den Beschwerdeführer zu einem derartigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren anzuleiten.
Die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Februar 1999
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