VwGH 98/18/0428

VwGH98/18/042821.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, über den Antrag des M A M I, (geboren am 30. Juni 1967), vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. April 1998, Zl. SD 1218/97, betreffend Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit hg. Beschluß vom 8. September 1998, Zl. VH 98/18/0072, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Erhebung der Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem im Verfahrenshilfeantrag genannten damaligen Zustellungsbevollmächtigen des Beschwerdeführers, Dr. Erich Dimitz (p.A. Flughafen-Sozialdienst in Wien), am 7. Oktober 1998 zugestellt. Mit hg. Beschluß vom 3. Dezember 1998, Zl. 98/18/0383, wurde die vom Beschwerdeführer am 20. November 1998 zur Post gegebene Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

2. Mit dem vorliegenden, am 24. Dezember 1998 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid mit dem Vorbringen, daß ihn der Flughafen-Sozialdienst offenbar erst zwei Tage nach Zustellung über die Ablehnung (des Verfahrenshilfeantrages) informiert habe. Da der Beschwerdeführer vermeint habe, daß die Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde erst mit seiner Verständigung über die Ablehnung seines Verfahrenshilfeantrages zu laufen begonnen habe, sei er sich vollkommen sicher gewesen, daß die Beschwerdefrist erst am 20. November 1998 und nicht schon am 18. November 1998 ende. Er habe zunächst einen anderen Rechtsanwalt kontaktiert, der das Fristende mit 20. November 1998 berechnet habe, und nach Beauftragung des nunmehr für ihn einschreitenden Rechtsanwaltes diesem mehrfach versichert, daß die Beschwerdefrist am 20. November 1998 ablaufe. Da entsprechende Rückfragen beim Flughafen-Sozialdienst und beim Verwaltungsgerichtshof nicht gefruchtet hätten, habe der nunmehr einschreitende Rechtsanwalt auf die Angaben des Beschwerdeführers vertrauen müssen. Es liege daher ein minderer Grad des Versehens vor. Wenn nämlich selbst das Vergessen oder Verlegen eines Schriftstückes die Wiedereinsetzung rechtfertige, müsse dies umso mehr dann gelten, wenn der Beschwerdeführer von einem falschen Beginn des Fristenlaufes ausgegangen sei.

II.

1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Abs. 3 erster Satz dieser Bestimmung ist der Antrag auf Wiedereinsetzung beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit seines Antrages im Sinn des § 46 Abs. 3 VwGG zu machen. Fehlt es einem Wiedereinsetzungsantrag an solchen Angaben, so liegt ein nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel vor, der zur Zurückweisung des Antrages führt (vgl. etwa die Beschlüsse vom 8. Juli 1980, Slg. 10.205/A, und vom 14. November 1996, Zl. 96/18/0260, mwN).

3. Da der vorliegende Antrag keine ausdrücklichen Angaben über seine Rechtzeitigkeit enthält, fehlt ihm der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages, sodaß er zurückzuweisen war.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über das Begehren, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. Jänner 1999

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