VwGH 96/18/0260

VwGH96/18/026014.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch denVorsitzenden Vizepräsidnet Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über den Antrag des Z in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juli 1995, Zl. SD 815/95, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit hg. Verfügung vom 1. Februar 1996 wurde dem Antragsteller ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilt, mit dem er u.a. aufgefordert wurde, eine weitere (dritte) Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem mit Beschluß vom 28. November 1995, B 2543/95, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde (für den Bundesminister für Inneres) beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Innerhalb der gesetzten Frist erstattete der Antragsteller zwar einen ergänzenden Schriftsatz, legte jedoch keine weitere Ausfertigung der (ursprünglichen) Beschwerde vor. Da er solcherart dem an ihn ergangenen Auftrag in diesem Punkt nicht nachkam, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt (Beschluß vom 11. April 1996, Zl. 96/18/0017).

2. Mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 4. Juni 1996 (zur Post gegeben am 5. Juni 1996) begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist.

II.

1. Gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 (ein solcher Fall liegt hier vor) binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit seines Antrages i.S. des § 46 Abs. 3 VwGG zu machen. Fehlt es einem Wiedereinsetzungsantrag an solchen Angaben, so liegt ein nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel vor, der zur Zurückweisung des Antrages führt (vgl. die dazu bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, auf Seite

672 angeführten Entscheidungen).

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