VwGH 98/18/0066

VwGH98/18/006618.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerden des L A, (geboren am 13. Jänner 1959), 2225 Zistersdorf, Umfahrungsstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Dezember 1997, Zl. SD 1005/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes,

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;

 

Spruch:

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird im Umfang ihres Hauptantrages als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, die Gültigkeitsdauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf ein angemessenes Ausmaß herabzusetzen, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. Dezember 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tschechischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, der sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte und in seiner Heimat eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Diebstahls aufweise, sei mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. März 1996 wegen schweren Diebstahls und Nötigung gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei demnach erfüllt. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer einige Tage vor seinem letzten Arbeitstag bei der St. N. GmbH im Dezember 1994 begonnen habe, in einem Schrank dieses Unternehmens aufbewahrtes Spezialwerkzeug an sich zu nehmen und mit seinem Pkw nach Hause zu schaffen, bis er letztlich Werkzeug im Gesamtwert von beinahe S 150.000,-- an sich gebracht gehabt habe. Am 10. November 1995 habe er darüber hinaus versucht, in einem Bauzubehörgeschäft Waren im Gesamtwert von mehr als S 3.000,-- zu stehlen. Er habe die Gegenstände unter seiner Jacke verborgen und das Geschäft ohne Bezahlung verlassen wollen. Als der akustische Alarm ausgelöst worden sei, sei er zu seinem Auto gelaufen und habe flüchten wollen. Als sich ihm ein Angestellter des geschädigten Unternehmens in den Weg gestellt habe, sei der Beschwerdeführer mit unverminderter Geschwindigkeit auf ihn zugefahren, sodass der Angestellte genötigt gewesen sei, zur Seite zu springen, um nicht überfahren zu werden.

Bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers falle zusätzlich zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass ihn nicht einmal eine bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen Diebstahls in Tschechien davon abgehalten habe, auch im Bundesgebiet zweimal straffällig zu werden. Dieses Verhalten bringe eine krasse Geringschätzung fremden Eigentums zum Ausdruck, sodass in diesem Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - gerechtfertigt sei.

Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen zu Österreich verfüge. Auf Grund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet (sechs Jahre) sei jedoch von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen gewesen. Dessen ungeachtet sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter - dringend geboten. Sein bisheriges Verhalten verdeutliche sehr augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder Willens sei, die zum Schutz fremden Vermögens aufgestellten Normen einzuhalten. Eine "Zukunftsprognose" könne daher für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, zumal er über längere Zeiträume an seiner kriminellen Neigung festgehalten habe. Art und Schwere der der gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten ließen jedenfalls die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, dringend geboten und daher im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zulässig erscheinen.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei auf den etwa sechsjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Diesen - solcherart geminderten - privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität entgegen. Bei Abwägung dieser Interessen wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Entgegen der offenbaren Rechtsansicht des Beschwerdeführers seien die Interessen Dritter in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz. Ebenso verfehlt sei sein Hinweis auf die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG, weise er doch noch keinen zehnjährigen ununterbrochenen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet auf.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so könne in Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 VwGG zur Gänze aufzuheben, in eventu das Ausmaß des verhängten Aufenthaltsverbotes auf ein angemessenes Ausmaß herabzusetzen.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, das vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Gegen diese Beurteilung bestehen im Hinblick auf die unbestrittenen Feststellungen zu den beiden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, denen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten zugrunde liegen - weder auf Grund des angefochtenen Bescheides noch der vorgelegten Verwaltungsakten oder der Beschwerde sind Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die in Tschechien erfolgte Verurteilung nicht den Voraussetzungen des § 73 StGB entspreche (vgl. § 36 Abs. 3 FrG) -, keine Bedenken.

2.1. Die Beschwerde macht indes geltend, dass der Beschwerdeführer (in dem vom Landesgericht Korneuburg geführten Strafverfahren) ohnehin teilweise geständig gewesen sei und der nicht geständige Teil (seiner Verantwortung) darauf beruhe, dass er die diesbezüglichen Taten nicht begangen habe. Er habe die von ihm eingestandene Tat zutiefst bereut, sich zur Wiedergutmachung des Schadens an die St. N. GmbH verpflichtet und dieser bereits erhebliche Kosten ersetzt. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei daher nicht gerechtfertigt.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Obwohl der Beschwerdeführer - unbestrittenermaßen - bereits einmal in Tschechien wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden war, konnte ihn dies nicht davon abhalten, im Dezember 1994 und am 10. November 1995 jeweils in einschlägiger Weise neuerlich straffällig zu werden und das Delikt des schweren Diebstahls sowie darüber hinaus das der versuchten Nötigung zu begehen. Dem Beschwerdevorbringen, dass er einen Teil der ihm angelasteten Straftaten nicht begangen habe, ist zu entgegnen, dass mit der rechtskräftigen Verurteilung vom 21. März 1996 sein dieser Verurteilung zugrunde liegendes Fehlverhalten bindend feststeht. In Anbetracht der in der wiederholten Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen gelegenen erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelangte die Behörde zutreffend zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer - seinen Behauptungen zufolge - die von ihm eingestandene Tat zutiefst bereut, sich zur Wiedergutmachung des Schadens an die St. N. GmbH verpflichtet und dieser bereits erhebliche Kosten ersetzt habe.

3.1. Weiters bringt die Beschwerde vor, dass die belangte Behörde die Interessenabwägung im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG unrichtig vorgenommen habe und dabei hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer, der sich seit insgesamt sieben Jahren (und nicht, wie im angefochtenen Bescheid angenommen, seit sechs Jahren) in Österreich aufhalte, bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und sich immer bemüht habe sowie bemühe, fleißig zu arbeiten und für seine in Tschechien lebende Familie zu sorgen. In diesem Staat sei es unmöglich, eine Anstellung zu bekommen, und er könne nur in Österreich seinen Unterhaltspflichten und sonstigen Verpflichtungen nachkommen. Er sei vom 10. November 1995 bis 11. November 1995 in Haft gewesen und habe daher das Haftübel (bereits) verspürt, was ihm geholfen habe, wieder den richtigen Weg zu finden. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, zu beweisen, dass es sich bei seiner Tat um einen "einmaligen Ausrutscher" gehandelt habe, und seine Verurteilung zu einer lediglich bedingt nachgesehenen Strafe dadurch zu rechtfertigen, dass er in den nächsten Jahren zeigen könne, dass er ein ehrlicher und aufrecht arbeitender Mensch sei.

3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat unter der Annahme eines bei Erlassung des angefochtenen Bescheides sechsjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich zutreffend einen mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Ebenso zutreffend hat sie aber die Auffassung vertreten, dass diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte Dritter dringend geboten sei. Dieser Beurteilung ist beizupflichten, hat doch der Beschwerdeführer dadurch, dass er sowohl im Dezember 1994 als auch am 10. November 1995 jeweils in einschlägiger Weise rückfällig wurde und wiederholt Straftaten gegen fremdes Vermögen setzte, klar zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren. Angesichts des auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilungen feststehenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann entgegen der Beschwerde auch keine Rede davon sein, dass es sich bei seinem strafbaren Fehlverhalten um einen "einmaligen Ausrutscher" gehandelt habe.

Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie die Beschwerde vorbringt, nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, seit sechs, sondern seit sieben Jahren in Österreich aufhältig sein sollte, käme den für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse, zumal seine Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch dieses Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt wurde. Dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, sich immer bemüht habe und bemühe, fleissig zu arbeiten, kann keine Stärkung seiner dem besagten öffentlichen Interesse gegenüberstehenden persönlichen Interessen bewirken. Seinem Vorbringen, dass mit dem Urteil (vom 21. März 1996) lediglich eine bedingt nachgesehene Strafe verhängt worden sei und ihm die Gelegenheit gegeben werden müsse, in den nächsten Jahren zu beweisen, dass er ein ehrlicher und aufrecht arbeitender Mensch sei, ist zu erwidern, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Verhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen bei der Strafbemessung zu beurteilen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/18/0367, mwN). Wenn die Beschwerde vorbringt, dass es unmöglich sei, in Tschechien eine Anstellung zu bekommen, und der Beschwerdeführer nur in Österreich seinen Unterhaltspflichten und sonstigen Verpflichtungen nachkommen könne, ist ihr zu entgegnen, dass es sich dabei um eine unbewiesene Behauptung handelt. Im Übrigen muss die mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Situation vom Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.

4. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten oder der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Ebenso begegnet die von der belangten Behörde festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keinem Einwand, lässt doch das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die sich in seinen wiederholten, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Straftaten gegen fremdes Vermögen manifestierende Wiederholungsgefahr, keine zuverlässige Prognose zu, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor dem Verstreichen dieses Zeitraumes weggefallen sein werden.

6. Entgegen der Beschwerde kann auch keine Rede davon sein, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides unzulänglich sei, geht aus diesem doch klar hervor, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt und wie sie diesen rechtlich beurteilt hat.

7. Die Beschwerde erweist sich daher im Umfang ihres Hauptbegehrens als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

8. Das in der Beschwerde gestellte, auf eine inhaltliche Abänderung des angefochtenen Bescheides abzielende Eventualbegehren, die Gültigkeitsdauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf ein angemessenes Ausmaß herabzusetzen, ist einer meritorischen Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich, weil ihm im Rahmen einer Bescheidbeschwerde lediglich die Stellung eines Kassationsgerichtshofes zukommt. Im Umfang dieses Begehrens war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/03/0304, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, und das hg. Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 98/18/0001).

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Jänner 2000

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