Spruch:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
I.
1. Mit hg. Verfügung vom 7. Jänner 1998, (dem Antragsteller z. Hd. seines Vertreters zugestellt am 15. Jänner 1998) erging an den Antragsteller gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Aufforderung, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde in mehreren (näher bezeichneten) Punkten zu ergänzen. Als Frist zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von drei Wochen bestimmt. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen.
2. Mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 12. Februar 1998 (zur Post gegeben am selben Tag) begehrt der Antragsteller unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist.
Begründet wird dieser Antrag wie folgt: Der Vertreter des Antragstellers habe den hg. Verbesserungsauftrag am 15. Jänner 1998 erhalten. Die dreiwöchige Frist zur Behebung der Mängel sei demnach am 5. Februar 1998 abgelaufen. Aufgrund eines nicht mehr rekonstruierbaren Zufalles sei in das Fristenbuch jedoch eine vierwöchige Frist eingetragen worden; "dies vielleicht deshalb, weil hiergerichtlich solche Fristen sehr üblich sind". Diese vierwöchige Frist wäre am 12. Februar 1998 abgelaufen und der Rechtsvertreter des Antragstellers habe erst an diesem Tag anläßlich des Diktates zur Erstattung der Ergänzung und Verbesserung durch Einsicht in den Handakt bemerkt, daß sich aus diesem eine dreiwöchige Frist (mit Fristablauf 5. Februar 1998) ergebe und seitens des Verwaltungsgerichtshof nicht - wie irrtümlich eingetragen - eine vierwöchige Frist festgesetzt worden sei. Frau Ingrid G. sei seit 23 Jahren ununterbrochen Leiterin der Kanzlei des Antragsteller-Vertreters und es sei ihr ein solcher Irrtum bislang nocht nicht "untergekommen". Es sei nicht einmal klärbar, ob die unrichtige Fristeintragung aufgrund einer unrichtigen Angabe des Antragsteller-Vertreters oder aufgrund eines eigenen Irrtums der genannten Kanzleileiterin erfolgt sei. Tatsächlich sei - "aus welchen Gründen immer" - eine unrichtige Fristeintragung vorgenommen worden, die ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle, das dem Antragsteller nicht zur Last falle.
II.
1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
2. Der Antragsteller macht geltend, daß die Versäumung der Mängelbehebungsfrist auf einen Fehler der Kanzleileiterin seines Rechtsvertreters zurückgehe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Verschulden von Kanzleibediensteten eines Rechtsanwaltes für diesen und damit die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten nachgekommen ist (vgl. etwa den Beschluß vom 23. Juni 1994, Zlen. 94/18/0320, 0321, mwN). Der Rechtsanwalt muß den Kanzleibetrieb so organisieren, daß die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozeßhandlungen sichergestellt ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen vorzusorgen, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Die Überwachungspflicht in bezug auf die richtige Vormerkung von Fristen ist auch dann gegeben, wenn die mit der Führung des Fristvormerks betraute Kanzleibedienstete überdurchschnittlich qualifiziert und verläßlich ist und es auch nach langjähriger einschlägiger Tätigkeit bisher nicht zu Fehlleistungen bzw. Beanstandungen gekommen sein soll (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 93/07/0137, mwN). Art und Intensität der vom Rechtsanwalt insoweit ausgeübten Kontrolle sind im Wiedereinsetzungsantrag darzutun (vgl. nochmals die beiden vorzitierten hg. Entscheidungen).
3. Dieser Darlegungspflicht wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Die den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Angaben (oben I.2.) erschöpfen sich vielmehr in dem Vorbringen, daß der Kanzleileiterin des Vertreters des Antragstellers bei der Eintragung der Mängelbehebungsfrist in das Fristenbuch "aus welchen Gründen immer" ein Fehler unterlaufen sei, was im Hinblick auf deren langjährige Tätigkeit in der Kanzlei des Antragsteller-Vertreters, bei welcher ihr ein solcher Fehler noch nie unterlaufen sei, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle.
4. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher schon mangels eines die Überwachung der Kanzleileiterin hinsichtlich der Führung des Fristvormerkes durch den Antragsteller-Vertreter betreffenden substantiierten Vorbringens im Grunde des § 46 Abs. 1 VwGG der Erfolg zu versagen.
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