Normen
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §4 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezieht als ordentlicher Universitätsprofessor Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit u.a. aus der Tätigkeit als Gutachter, Projektentwickler und Projektleiter. Bis einschließlich 1995 erkannte das Finanzamt bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Kosten eines dafür genutzten häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgaben an. Für das Jahr 1996 versagte die belangte Behörde die Berücksichtigung dieser Ausgaben unter Hinweis auf § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF BGBl 201/1996 ausschließlich mit der Begründung, dass die mit dem Arbeitszimmer im Zusammenhang stehenden selbständigen Einkünfte (S 155.086,-) nicht den überwiegenden Teil der gesamten Erwerbseinkünfte bildeten (die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hätten S 915.243,-
betragen). Da § 20 Abs 1 Z 2 lit d leg.cit. fordere, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der "gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" bilde, sei den Aufwendungen für das Arbeitszimmer die Abzugsfähigkeit zu versagen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das in der ab 1996 anzuwendenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit d leg.cit. enthaltene Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen des konkreten Betriebes (der konkreten beruflichen Tätigkeit), nicht aber auf die gesamten Erwerbseinkünfte, abstellt. Jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, ist der Mittelpunkt iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen. Da im Beschwerdefall die Abzugsfähigkeit der Kosten für das Arbeitszimmer nur deshalb verweigert wurde, weil die dort erzielten Einkünfte nicht den überwiegenden Teil der (gesamten) Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers darstellten, ist der angefochtene Bescheid unter Verkennung der Rechtslage ergangen. Er war daher nach § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.
Wien, am 24. Juni 1999
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