Normen
AVG §55;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
DVV 1981 §1 idF 1995/540 ;
PG 1965 §12 Abs2 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §41 Abs1;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;
AVG §55;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
DVV 1981 §1 idF 1995/540 ;
PG 1965 §12 Abs2 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §41 Abs1;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in Ruhe seit 1. Jänner 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden BPD) tätig.
Bereits im Jahr 1994 war der Beschwerdeführer wegen Beschwerden nach chronischer Schulter- und Gelenksabnützung in der Zeit vom 24. Oktober bis 15. Dezember (nach dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 22. November 1994 gerechtfertigt) im Krankenstand.
Nachdem sich der Beschwerdeführer ab 19. August 1995 durchgehend im Krankenstand (Bluthochdruck) befunden hatte, ersuchte die BPD mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 "für das Bundesministerium für Inneres Abteilung II/2" (es folgt die Adresse und der Name eines Organwalters dieser Organisationseinheit) die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng) um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Die PVAng übermittelte in der Folge die Stellungnahme ihres Chefarztes vom 14. März 1996 der belangten Behörde. Die Stellungnahme des Chefarztes ging dabei von folgender Diagnose aus:
"Diagnose:
Neigung zu schmerzhaften Nacken- und Rückenmuskulaturverspannungen bei Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule mit nur geringfügiger Beeinträchtigung der Funktion und ohne Hinweis auf Wurzelirritationszeichen. Abnützungserscheinungen der Schultergelenke sowie der Schulterweichteile mit geringer schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der linken Schulter. Beginnender Aufbrauch der Hüft- und Kniegelenke mit etwas eingeschränkter Hüftinnenrotation und freier Beweglichkeit der Kniegelenke. Insgesamt statisch überlasteter Stütz- und Bewegungsapparat ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung.
Schwankender Bluthochdruck ohne Herz-Kreislaufausgleichsstörung. Leichte Beinkrampfadern beidseits, belanglos. Hochgradiges Übergewicht. Sonst dem Alter entsprechender interner Befund.
Folgenloser Zustand nach Leistenbruchoperation links 1980. Kleiner Nabelbruch, ohne Komplikationen."
Im Leistungskalkül wurden mittlere und fallweise schwere körperliche Beanspruchungen bei der Arbeitshaltung Sitzen, Stehen und Gehen sowie leichte und mittelschwere Hebe- und Tragleistungen als ständig, schwere Arbeiten dieser Art als fallweise zumutbar bezeichnet. Das geistige Leistungsvermögen wurde als "sehr verantwortungsvoll" eingeschätzt. Die Zumutbarkeit folgender (formularmäßig vorgegebener) Tätigkeiten wurde (durch Ankreuzen) bejaht: Überkopfarbeiten, in gebeugter Haltung, sonstige Zwangshaltung, in geschlossenen Räumen, im Freien, unter starker Lärmentwicklung, an höher exponierten Stellen, an allgemein exponierten Stellen (z.B. offen laufenden Maschinen), dienstbedingtes Lenken eines KFZ, Feinarbeiten, Grobarbeiten in Kälte, in Hitze, in Nässe unter dauerndem besonderem Zeitdruck sowie reine Bildschirmarbeit. Ferner wurden Anmarschwege von mindestens 500 m sowie übliche Arbeitspausen als zumutbar angesehen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht möglich.
Gestützt auf diese Stellungnahme vertrat der Bundesminister für Inneres in seinem an die BPD gerichteten Schreiben vom 28. März 1996 die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, Tätigkeiten zu verrichten, die im Sicherheitswachedienst erforderlich seien. Der Beschwerdeführer sei anzuweisen, seinen Dienst unverzüglich anzutreten. Bei neuerlichen Krankmeldungen seien Kontrollen durch den Amtsarzt, insbesondere auch in der Wohnung des Beschwerdeführers, vorzunehmen. Sollte der Beschwerdeführer nach festgestellter Dienstfähigkeit seinen Dienst nicht antreten, werde nachdrücklich auf § 13 Abs. 3 Z. 2 GG verwiesen.
Der Beschwerdeführer trat hierauf am 2. April 1996 seinen Dienst an. Ab 3. April 1996 befand er sich jedoch wiederum (bis zu seiner Ruhestandsversetzung) im Krankenstand. Mehrere Untersuchungen der Polizeiärzte der BPD (8. Mai, 7. Juni und 2. August 1996) bestätigten, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.
Laut Niederschrift der BPD vom 10. April 1996 nahm der Beschwerdeführer mit dem Sachverhalt vertraut gemacht den Erlass des Bundesministeriums vom 28. März 1996 vollinhaltlich zur Kenntnis.
Die im letzten Gutachten des Chefarztes der BPD vom 2. August 1996 getroffenen Feststellungen führten dazu, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 25. September 1996 die Untersuchung des Beschwerdeführers durch ihren Chefarzt anordnete.
In seinem ausführlichen Gutachten gelangte der Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres in seinem Gutachten vom 22. Oktober 1996 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer mehrere "Problemkreise" bestünden:
- 1. Ein Bluthochdruck,
- 2. Übergewicht,
- 3. schweres Schlafapnoe-Syndrom,
- 4. Wirbelsäulensituation, Gelenksituation,
- 5. psychische Situation,
- 6. vollkommene Farbenschwäche (wird näher - zum Teil in kritischer Auseinandersetzung mit dem Gutachten der PVAng - ausgeführt).
Abschließend kam das Gutachten zum Ergebnis, dass auf Grund der psychischen Situation und der verminderten Belastbarkeit und Müdigkeit, die glaubhaft sei, eine Arbeitsfähigkeit in Zukunft nicht zu erwarten sei. Auch sei eine Eignung des Beschwerdeführers für Schreibtischtätigkeiten und höherwertige geistige Tätigkeiten nur auf kurze Dauer - ohne längere Belastungen - gegeben. Schließlich zählte der Gutachter (unter Berücksichtigung der Anforderungen des Exekutivdienstes) Tätigkeiten auf, die vom Beschwerdeführer nicht mehr durchgeführt werden dürften (wird näher ausgeführt).
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 versetzte der Bundesminister für Inneres den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in den Ruhestand. In der Begründung berief er sich auf das chefärztliche Gutachten vom 22. Oktober 1996, aus dem abgeleitet wurde, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Leidenszustandes nicht mehr in der Lage sei, seine Dienstobliegenheiten zu erfüllen.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 1997 stellte das Bundespensionsamt den dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1997 monatlich gebührenden Ruhegenuss sowie die Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage fest. Aus der Begründung ergibt sich, dass die genannten Beträge in Anwendung der Kürzungsbestimmung nach § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG) in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ermittelt wurden.
In seiner (als Einspruch bezeichneten) Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung seines Ruhegenusses (auf 71 v.H.). Er sei vom 19. August 1995 bis 31. Dezember 1996 durchgehend krank gewesen. Er ersuche um nochmalige Prüfung des Pensionsbescheides (Anspruch 80 v.H.).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 1998 wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage wies sie darauf hin, sie habe bei Bemessung des dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1997 gebührenden Ruhegenusses und der ihm zustehenden Ruhegenusszulage die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des Pensionsgesetzes anzuwenden, die auch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 umfasse. Lediglich auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand bereits vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei, seien gemäß § 62c Abs. 1 PG die §§ 4 und 12 leg. cit. in der bis zum 30. April 1996 geltenden Fassung (im Folgenden aF) weiter anzuwenden (Anmerkung:
die frühere Fassung des PG enthält keine Kürzungsbestimmungen bei Ruhestandsversetzungen vor dem 60. Lebensjahr). Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf den durchgehenden Krankenstand in der Zeit vom 19. August 1995 bis 31. Dezember 1996 komme mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Einfluss auf die Anwendung der Abschlagsregelung nach der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 zu. Sollte dieser Einwand aber auf die Anwendung des § 62c Abs. 1 PG abzielen, sei festzuhalten, dass die Anwendung dieser Bestimmung von einer tatsächlichen Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens vor dem 16. Februar 1996 abhängig sei. Eingeleitet werde das Ruhestandsversetzungsverfahren durch einen entsprechenden Antrag des Beamten auf Ruhestandsversetzung oder bei Ruhestandsversetzung von Amts wegen durch die erste einschlägige Amtshandlung der Dienstbehörde. Jedoch bewirke nicht jede Verfahrenseinleitung die Anwendung der alten Fassung des PG, sondern nur eine solche Verfahrenseinleitung, die auch tatsächlich zur Ruhestandsversetzung führe. Im Beschwerdefall sei das Ruhestandsversetzungsverfahren zweifellos durch das Schreiben der BPD vom 27. Dezember 1995 eingeleitet worden (Beauftragung der PVAng mit der Erstellung eines Gutachtens). Vorangegangene Ersuchen an Polizeiamtsärzte um Untersuchung bzw. die darauf erfolgenden Untersuchungen selbst könnten nicht als Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gewertet werden, da sie lediglich der Überprüfung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers gedient hätten. Es sei nämlich durchaus üblich, bei längeren Krankenständen das Vorliegen der Dienstunfähigkeit vom Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Erst vom Ergebnis dieser Kontrolluntersuchungen sei es dann abhängig, ob im konkreten Einzelfall ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten sei. Das durch das Ersuchen der BPD vom 27. Dezember "1997" (richtig: 1995) eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren habe aber nicht zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers geführt, da das Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des chefärztlichen Gutachtens der PVAng ergeben habe, dass der Beschwerdeführer damals in der Lage gewesen sei, Tätigkeiten zu verrichten, die mit den Anforderungen eines Arbeitsplatzes im Sicherheitswachedienst verbunden seien. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. März 1996 auch mitgeteilt und er angewiesen worden, seinen Dienst unverzüglich anzutreten, was auch am 2. April 1996 geschehen sei. Da er sich ab 3. April 1996 wiederum im Krankenstand befunden habe, sei er weisungsgemäß am 8. Mai 1996 vom Polizeiamtsarzt und am 7. Juni 1996 auch vom Chefarzt der BPD untersucht worden, der festgestellt habe, "dass der Krankenstand gerechtfertigt sei" und eine Kontrolle nach acht Wochen vorgesehen habe. Eine weitere Kontrolluntersuchung durch den Chefarzt der BPD habe am 2. August 1996 stattgefunden; sie habe ergeben, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit mit Sicherheit nicht mehr besserungsfähig sei und daher der Krankenstand gerechtfertigt sei. Das Ergebnis dieser Kontrolluntersuchung habe dann dazu geführt, dass der Beschwerdeführer von seiner zur Ruhestandsversetzung zuständigen obersten Dienstbehörde mit Schreiben vom 25. September 1996 zu einer Untersuchung durch den Chefarzt dieser Behörde vorgeladen worden sei. Wenngleich diese im Widerspruch zum Beschluss des Ministerrates vom 1. August 1995 erfolgt sei, mit dem die Dienstunfähigkeitsuntersuchungen von Bundesbeamten im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens an die PVAng übertragen worden seien, sei der Beschwerdeführer auf Grund des Ergebnisses dieser Untersuchung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1996 in den Ruhestand versetzt worden. Somit sei das Verfahren, das letztlich dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in den Ruhestand versetzt worden sei, erst durch das Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1996 eingeleitet worden. Deshalb seien die Bestimmungen der §§ 4 und 12 PG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 anzuwenden gewesen (es folgt eine nähere Darlegung zum Ausmaß der Kürzung).
Im Bescheidabschnitt "Sonstiges" wurde auf § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 hingewiesen, der ab 1. Jänner 1998 in Kraft getreten sei (keine Kürzung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung). Die Frage, ob in seinem Fall im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sei, und daher mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 zur Anwendung gelange, "wird vom Bundespensionsamt von Amts wegen geprüft."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam (§ 14 Abs. 5 BDG 1979 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201).
2. Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist, lautet:
"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahres vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."
Gemäß § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fassung des Art. 4 Z. 1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, findet eine Kürzung nicht statt, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
Nach § 4 Abs. 7 leg. cit. in der obgenannten Fassung gilt ein Beamter nur dann als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z. 3, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
§ 12 Abs. 2 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ordnet eine im Ausmaß der Kürzung modifizierte Anwendung des § 4 Abs. 3 bis 5 für die Ruhegenusszulage an.
Nach § 41 Abs. 1 PG 1965 gelten künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
§ 83a GG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997, der am 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist, enthält in seinem Abs. 1 für die wegen dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten des Exekutivdienstes abweichend von § 4 Abs. 3 PG eine (günstigere) Kürzungsbestimmung.
§ 62e Abs. 7 bis 9 PG 1965 - die gesamte Bestimmung, die durch Art. 4 Z. 26 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 eingeführt wurde, enthält Übergangsbestimmungen zu dieser Novelle - ordnet nach den EB zu dieser Novelle im Wesentlichen an, dass die begünstigende Bestimmung des § 83a GG rückwirkend auch jenen Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie deren Hinterbliebenen zugute kommen soll, die nach dem 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 "in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung" (die unter Anführungszeichen gesetzte Wortfolge wurde durch die 1. Dienstrechtsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 eingefügt) erfolgte. Die Anwendung dieser Übergangsbestimmung setzt nach § 62 e Abs.7 einen Antrag des Beamten oder seines Hinterbliebenen voraus.
§ 62c PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet auszugsweise:
"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Die §§ 4 und 12 PG in der in § 62c Abs. 1 genannten Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 kennen im Fall der "Frühpensionierung" (vor Vollendung des 60. Lebensjahres) keine derartige Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, mit dem diese Kürzungsregel im Pensionsgesetz eingeführt wurde, 72 Blg. Sten Prot NR 20. GP, 224, führen dazu unter anderem aus:
"Durch die jeweiligen Übergangsbestimmungen (§ 62c Abs. 1 PG, § 18d NGZG, und § 18b BThPG) wird der Anwendungsbereich der Neuregelung auf auf Grund von nach dem 15. Februar 1996 eingeleiteten Ruhestandsversetzungen gebührende Ruhe- und von diesem abgeleitete Versorgungsbezüge eingeschränkt. Zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen und raschen Vollziehung wird den für Ruhestandsversetzungen zuständigen Dienstbehörden anheim gestellt, der jeweils zuständigen Pensionsbehörde das Datum der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens unter Anschluss eines Nachweises (Antrag mit Eingangsstempel im Fall einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, erste einschlägige Amtshandlung im Falle einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen) bekanntzugeben."
II. Beschwerdeausführungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhestandsbezüge in gesetzmäßiger Höhe gemäß den Bestimmungen des PG 1965, und zwar im Hinblick auf dessen § 62c Abs. 1 unter Anwendung der §§ 4 und 12 in der bis 30. April 1996 geltenden Fassung, in eventu auf Unterbleiben der Anwendung der Kürzungsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 (jetzige Fassung) wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Z. 3 und 7 PG 1965, in eventu auf Verringerung der Pensionsreduzierung gemäß § 83a GG, durch unrichtige Anwendung all dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
2.1. Im Vordergrund der Beschwerdeausführungen steht die Frage, ob die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, dass im Beschwerdefall die Kürzungsbestimmungen nach § 4 Abs. 3 und § 12 PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 anzuwenden sind oder ob auf Grund der Übergangsbestimmung des § 62c Abs. 1 PG 1965 die alte Fassung (vor dieser Novelle, dh ohne Kürzungsbestimmung) anzuwenden gewesen wäre.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es stehe außer Streit, dass durch das an die PVAng gerichtete Schreiben der BPD vom 27. Dezember 1995 von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sei.
Strittig sei aber, ob das durch diese Handlung vor dem Stichtag des § 62c Abs. 1 PG 1965 eingeleitete Verfahren zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers geführt habe.
Die belangte Behörde verneine dies mit der Begründung, die Begutachtung seitens des PVAng habe die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, er sei angewiesen worden, seinen Dienst anzutreten und es seien für den Fall weiterer Krankenstände Kontrollen angeordnet worden. Damit sei das mit Schreiben der BPD vom 27. Dezember 1995 eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren "abgeschlossen" worden. Das zu seiner Ruhestandsversetzung führende Verfahren sei nach ihrer Auffassung erst durch die vom BMI angeordnete Befassung des Polizeichefarztes dieser Behörde eingeleitet worden.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Behörde von einer völlig verfehlten Auffassung über die Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens ausgegangen sei. Auch in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren seien die Parteirechte voll gegeben: auch ein solches Verfahren sei unter Wahrung der Parteienrechte auf die vollständige Klärung des Sachverhaltes ausgerichtet. Er habe daher die Möglichkeit gehabt, dem negativen Gutachten seitens der PVAng entgegenzutreten, in diesem Sinn ein Vorbringen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen. De facto sei es dazu nicht gekommen, weil ohnedies umgehend der Polizeichefarzt (der BPD) eingeschaltet worden sei, dieser sofort seine aktuelle Dienstunfähigkeit bestätigt habe und es nur mehr darum gegangen sei, durch einige Kontrolluntersuchungen endgültige Klarheit zu gewinnen. Er habe daher davon ausgehen könne, dass die Angelegenheit ohnehin schon in Richtung auf Hervorkommen des wahren Sachverhaltes laufe, deshalb habe er Eingaben seinerseits als entbehrlich erachtet. Außerdem könne die Mitteilung eines Verfahrensergebnisses nicht als Verfahrensabschluss gewertet werden, der - wie § 62c Abs. 1 PG 1965 zeige - mit erheblichen Rechtsfolgen verknüpft sein könne. Nicht nur ein allgemeines Deutlichkeits- und Bestimmtheitsgebot gebiete es, die Verfahrensbeendigung deutlich zu erklären: im Hinblick auf damit verbundene mögliche Rechtsfolgen wäre es auch unerträglich, wenn die Partei auf Vermutungen, Herumraten oder hellseherische Fähigkeiten angewiesen sein sollte. Die Mitteilung von Verfahrensergebnissen könne daher in der Regel nicht als Ausdruck der Verfahrensbeendigung angesehen werden. Daran könne auch seine kurzfristige Dienstverrichtung nichts ändern. Er habe seinen Dienst angetreten, um drohende Konsequenzen, insbesondere eine Bezugseinstellung, zu vermeiden. Tatsächlich sei er nicht einmal auch nur vorübergehend dienstunfähig gewesen. Materiell-rechtlich gesehen, reiche für die Dienstfähigkeit nach § 14 BDG 1979 keineswegs die Fähigkeit aus, an einem Tag zum Dienst zu erscheinen bzw. sogar ein paar dienstliche Erledigungen auszuführen. Vielmehr sei es erforderlich, im Wesentlichen durchgehend Dienst verrichten zu können, insbesondere auch auf längere Sicht ohne übermäßige Krankenstände. Von solchen Kriterien ausgehend habe es ihm an der Dienstfähigkeit gemangelt, sei es doch evident, dass er ab Dezember 1995 bis zu seiner Ruhestandsversetzung nie mehr irgendeine nennenswerte dienstliche Leistung habe erbringen können. Eine gehörige Beweisaufnahme hätte zu diesem Ergebnis geführt, zumal die Praxis gezeigt habe, dass die PVAng-Gutachten zumindest in Zweifelsfällen inhaltlich betrachtet kein taugliches Beweismittel gewesen seien (wird näher ausgeführt). Der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht zu entnehmen, ob die Behörde davon ausgehe, dass er zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch das Schreiben der BPD vom 27. Dezember 1995 nicht dauernd dienstunfähig gewesen sei bzw. irgendwann vor seiner Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstfähigkeit (Unterstreichung im Original) wieder erlangt habe. Im Sinne der obigen Ausführungen sei diese Frage relevant; in der Unterlassung entsprechender Feststellungen liege daher auch ein wesentlicher Verfahrensmangel.
2.2.Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
2.2.1.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend davon ausgehen, dass das Schreiben der BPD vom 27. Dezember 1995 (Befassung der PVAng) als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsverfahrens im Sinne des § 62c Abs. 1 PG 1965 angesehen werden kann. Zwar war die BPD zu diesem Zeitpunkt wegen der Änderung der DVV 1981 durch die Novelle BGBl. Nr. 540/1995 (Wegfall der Delegation betreffend die Verfügung der Versetzung in den Ruhestand hinsichtlich bestimmter Beamtengruppen) ab 1. September 1995 nicht mehr zuständig, als nachgeordnete Dienstbehörde das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers (im eigenen Namen) einzuleiten; dessen ungeachtet geht jedoch aus dem Schreiben der BPD vom 27. Dezember 1995 unmissverständlich hervor, dass sie für die seitdem für die Versetzung in den Ruhestand (nach § 14 Abs. 1 BDG 1979) zuständige oberste Dienstbehörde eingeschritten ist und die PVAng in deren Namen befasst hat, was nach § 55 AVG (mittelbare Beweisaufnahme) zulässig ist. Dieser Verfahrensakt ist daher der für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers zuständigen obersten Dienstbehörde zuzurechnen und unterscheidet sich von der Fallkonstellation wie sie zB dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0315, zugrunde lag. Da die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insofern übereinstimmend davon ausgehen, dass eine frühere Handlung der Dienstbehörde im Beschwerdefall nicht als Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens im Sinne des § 62c Abs. 1 PG 1965 in Betracht kommt, kann die Frage auf sich beruhen, ob die Befassung der PVAng die einzig mögliche Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens im Sinne des § 62c Abs. 1 PG 1965 gewesen ist, wovon der angefochtene Bescheid auszugehen scheint.
2.2.2.Was die strittige Frage betrifft, ob das durch das Schreiben der BPD vom 27. Dezember 1995 von Amts wegen eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren durch die Verfügung des Bundesministers für Inneres vom 28. März 1996 (Anordnung des Dienstantritts, weil der Beschwerdeführer dienstfähig sei; Anordnung von Kontrollen für den Fall einer neuerlichen Krankmeldung; Hinweis auf § 13 Abs. 3 Z. 2 GG) beendet worden ist, ist davon auszugehen, dass die in Betracht kommenden Bestimmungen (insbesondere AVG, DVG oder das PG 1965) weder für die amtswegige Einleitung eines dienstbehördlichen Verfahrens noch für dessen Beendigung eine bestimmte Form vorsehen. Insbesondere ist es nicht geboten, von Amts wegen einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen wird. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber im Hinblick auf mögliche Rechtsfolgen, die mit der Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens verbunden sein können, und aus der Überlegung heraus, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, auf eine formlose Beendigung (Einstellung) eines solchen Verfahrens, das nicht mit dem vom Beamten gewünschten Ergebnis endet, seinerseits mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, zB durch eine Antragstellung oder eine Befassung der Personalvertretung zu reagieren, erforderlich, dass ein derartiger Willensentschluss der Behörde hinreichend nach außen in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist, ist jeweils nach den Umständen im Einzelfall zu prüfen.
Im Beschwerdefall kann es aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinem Zweifel unterliegen, dass die Verfügung des Bundesministers für Inneres vom 28. März 1996 ihrem Inhalt nach als Beendigung des bis dahin bei ihr anhängigen (eingeleiteten) Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten ist, weil er Anordnungen getroffen hat, die von der weiterhin gegebenen Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und als Beendigung des bis dahin diesbezüglich bestehenden Schwebezustandes, ob die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 gegeben ist oder nicht, anzusehen sind. Der Beschwerdeführer ist der Anordnung, den Dienst anzutreten, widerspruchslos gefolgt und hat diese Verfügung auch am 10. April 1996 ohne Erhebung von Einwendungen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses Geschehens ist es aber für die im Beschwerdefall allein entscheidende Frage, ob mit der Verfügung vom 28. März 1996 ein bis dahin anhängiges amtswegiges (Ruhestandsversetzungs)Verfahren beendet wurde oder nicht, rechtlich unerheblich, ob diese Verfahrensbeendigung rechtmäßig erfolgte oder nicht: da der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Inhaltes dieser Verfügung (bis zu seiner Ruhestandsversetzung) nichts gegen diese Vorgangsweise vorgebracht hat, ist das weitere Geschehen (insbesondere die folgenden Kontrolluntersuchungen durch Amtsärzte der BPD) vor dem Hintergrund dieser Verfügung zu beurteilen. Es stellt somit keine Fortsetzung des bis zu dieser Verfügung anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens dar. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer es unterlassen hat, sich gegen diese Vorgangsweise zur Wehr zu setzen, spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass er bloß am 2. April 1996 Dienst geleistet hat.
Diese Vorgangsweise der Behörde kann auch nicht als bloße Anordnung eines "Arbeitsversuches" im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens angesehen werden, die insbesondere bei der probeweisen Zurückweisung eines Ersatzarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt.
Die Voraussetzung der für die Ruhestandsversetzung erforderlichen "dauernden Dienstunfähigkeit" im Sinne des § 14 BDG 1979 muss nicht bei der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens, sondern zum Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gegeben sein (vgl. dazu zB das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1998, 98/12/0412). Die Einwendungen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob er nicht bereits ab Dezember 1995 dauernd dienstunfähig gewesen sei, sind unter dem allein maßgebenden Gesichtspunkt, wann das mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 1996 abgeschlossene Verfahren im Sinne des § 62c Abs. 1 PG 1965 eingeleitet wurde, rechtlich unerheblich.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in ihrem Verfahren (Ruhegenussbemessung) davon ausgegangen ist, dass die von Amts wegen erfolgte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht das mit Schreiben der BPD vom 27. Dezember eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren beendet, sondern ein nach formloser Beendigung dieses Verfahrens später (nämlich mit Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1996 - Auftrag an ihren Chefarzt) neuerlich eingeleitetes Verfahren abgeschlossen hat. Da diese Einleitung des Verfahrens, das mit dem Ruheversetzungsbescheid vom 13. Dezember 1996 beendet wurde, nach dem im § 62c Abs. 1 PG 1965 festgesetzten Stichtag erfolgte, entsprach die Anwendung des § 4 Abs. 3 und § 12 PG 1995 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 - jedenfalls für den Zeitraum 1. Jänner - 31.Dezember 1997 (siehe dazu näher unter 3.2.) - dem Gesetz.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner (in eventu), die belangte Behörde hätte die im Zeitpunkt der Erlassung ihres angefochtenen Bescheides ab 1. Jänner 1998 geänderte Rechtslage anwenden und daher prüfen müssen, ob nicht wegen seiner gänzlichen Erwerbsunfähigkeit (im Sinn des § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965) die Kürzung zu entfallen habe bzw. nach § 83a GG zu vermindern sei, weil er "dutzende" Exekutivdienstmonate aufweise.
3.2.1. Was die gerügte Unterlassung der Anwendung des § 83a GG in Verbindung mit § 62e Abs. 7 bis 9 PG 1965 betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieser Bestimmung nach der im Beschwerdefall maßgebenden Übergangsbestimmung des § 62e Abs. 7 PG 1965 seines Antrages bedarf. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides einen solchen Antrag gestellt hat, sodass schon deshalb diese Einwendung ins Leere geht, ohne dass zu prüfen ist, welche (Pensions)Behörde bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation berufen gewesen wäre, bei Vorliegen eines solches Antrages über die auf diesen Rechtsgrund gestützte Neubemessung zu entscheiden.
3.2.2. Hingegen ist der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt, dass die belangte Behörde auf die während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens durch Einfügung der Z. 3 in § 4 Abs. 4 PG 1965 erfolgte Rechtsänderung Bedacht zu nehmen gehabt hätte.
Der Verwaltungsgerichthof geht zunächst davon aus, dass in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PG 1965 der Entfall der Kürzung des Ruhegenusses nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 (und einer Ruhegenusszulage nach § 12 Abs. 2 letzter Satz PG 1965) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung ( = 1. Jänner 1998) auch auf einen Beamten des Ruhestandes - nur dieser Fall ist hier von Bedeutung - anzuwenden ist, dessen Ruhebezug unter Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 festgestellt wurde, wenn er zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig (im Sinne des § 4 Abs. 7 leg. cit.) war. Dass die Neuregelung des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in Abweichung von § 41 Abs. 1 leg. cit. nur für Beamte gelten soll, die mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1998 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, lässt sich dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie der Verpflichtung einer rückwirkenden Neubemessung des Ruhebezuges der vor dem 1. Jänner 1998 in den Ruhestand versetzten, von der Kürzungsregelung betroffenen Beamten bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung.
Die Entscheidung über die Feststellung der Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhebezuges ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und (oder) tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs. 4 AVG resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Ein in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ergangener Bescheid bedeutet daher eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache bis zu dem Zeitpunkt seiner Erlassung (vgl. dazu z.B. die allgemeinen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, 91/08/0004, 91/08/0093 - mit weiteren Judikaturnachweisen - das zwar zum Kärntner Sozialhilfegesetz erging, die aber auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind, in dem die Gebührlichkeit des Ruhebezuges ab dem 1. Jänner 1997 ohne zeitliche Einschränkung festgestellt wurde). Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens ab 1. Jänner 1998 eingetretene Änderung der Rechtslage (§ 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965), die für die Bemessung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers ab dem 1. Jänner 1998 von Bedeutung sein könnte, im Zuge ihres Verfahrens zu prüfen und gegebenenfalls eine ab diesem Zeitpunkt eintretende Änderung des Ruhebezuges in ihren Bescheid aufzunehmen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ankündigung im Bescheidabschnitt "Sonstiges", dass diese Frage vom Bundespensionsamt ( = Pensionsbehörde 1. Instanz) von Amts wegen geprüft werde, einen bescheidförmigen Abspruch (Entscheidungsvorbehalt zugunsten der Pensionsbehörde 1. Instanz) darstellt oder nicht. Selbst wenn diese Ankündigung als normative Verfügung zu werten wäre und der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde daher einer solchen Entscheidung (für den Zeitraum ab 1. Jänner 1998 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht entgegenstünde (weil er im Lichte des auf gleicher Stufe stehenden Abspruches im Abschnitt "Sonstiges" auszulegen wäre), würde durch den Entscheidungsvorbehalt zugunsten der Pensionsbehörde 1. Instanz eine Behörde zur Entscheidung über eine allfällige Änderung der Bemessung des Ruhebezuges nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 zuständig gemacht, der diese Zuständigkeit (jedenfalls für den Zeitraum ab 1. Jänner 1998 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht zukommt. Für eine Umdeutung des Abschnittes "Sonstiges" als Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG fehlt jeder Anhaltspunkt; es ist auch nicht erkennbar, dass die hiefür erforderlichen Voraussetzungen im Beschwerdefall gegeben wären.
Wäre hingegen der Bescheidabschnitt "Sonstiges" nicht als bescheidförmiger Abspruch zu werten, stünde der Spruch des angefochtenen Bescheides einer allfälligen Neufestsetzung auf Grund des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 für den obgenannten Zeitraum entgegen.
Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie über den Ruhebezug des Beschwerdeführers auch für die Zeit ab 1. Jänner 1998 abgesprochen und dabei die möglichen Auswirkungen des ab 1. Jänner 1998 eingefügten § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 (Entfall der Kürzung im Fall der dauerden Erwerbsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt), dessen Anwendung auch im Beschwerdefall in Betracht kommt, außer Acht gelassen hat, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in diesem Umfang aufzuheben war; im übrigen (das heißt, soweit der angefochtene Bescheid über den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1997 abgesprochen hat) war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Juni 1999
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