Normen
AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;
AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;
Spruch:
Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1940 geborene Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in Ruhe seit 1. Juli 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war seit seiner über eigenen Wunsch mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 erfolgten Versetzung beim Landesgendarmeriekommando Niederösterreich (im folgenden: LGK) in der Referatsgruppe IV im Sachgebiet IV/1/2 (Inventarverwaltung), zuletzt seit 1. Jänner 1995 im Referat 313 als eingeteilter Beamter im Sachbereich 3131 (Inventarverwaltung) tätig.
In seinem an das LGK gerichteten Schreiben vom 2. Juni 1995 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand (starkes Rücken- und Bandscheibenleiden; Magenleiden) um Vorladung zur gendarmerieärztlichen Untersuchung und Versetzung in den Ruhestand.
In der ersten am 19. Juni 1995 erfolgten Untersuchung stellte der Gendarmeriearzt des LGK Dr. W. in seinem Gutachten fest, ein weiterer Krankenstand (der Beschwerdeführer hatte sich seit 12. Juni 1995 im Krankenstand befunden) sei bis zur Vorlage weiterer Befunde erforderlich; der Beschwerdeführer sei ab sofort zum Außen- und Kanzleidienst ungeeignet; dieser Zustand sei vorübergehend.
Nach Vorlage verschiedener ärztlicher Befunde kam Dr. W. in seiner zweiten Untersuchung am 6. Juli 1995 zum Ergebnis, dass ein weiterer Krankenstand des Beschwerdeführers bis zum 15. Juli 1995 erforderlich sei. Der Beschwerdeführer sei ab 16. Juli 1995 innendienstfähig ohne Nachtdienstverrichtung, sein (gesundheitlich beeinträchtigter) Zustand ein vorübergehender.
In der Folge befand sich der Beschwerdeführer - unterbrochen von kurzen Zeiten im Dienst - immer wieder im Krankenstand. Dies führte zu sechs weiteren Untersuchungen durch den Gendarmeriearzt (28. September 1995, 24. Oktober 1995, 18. April 1996, 26. August 1996, 29. Oktober 1996 und 9. Jänner 1997), in denen Dr. W. einerseits in seinen Gutachten jeweils den Krankenstand des Beschwerdeführers (in der Regel bis zu einem in der Zukunft liegenden Termin) als erforderlich ansah, andererseits die Innendienstfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Nachtdienstverrichtung feststellte und einen vorübergehenden (gesundheitlich beeinträchtigten) Zustand attestierte. Der Beschwerdeführer legte bei einigen dieser Untersuchungen von sich aus über die ärztlichen Bestätigungen hinausgehende Befunde vor.
In seiner Untersuchung vom 23. Jänner 1997 kam Dr. W. zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei für den Außen- und Kanzleidienst ungeeignet. Dieser Zustand sei ein dauernder. Gleichzeitig verwies er auf sein Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden PVAng) vom 23. Jänner 1997, die das LGK mit Note vom 28. Jänner 1997 um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Zustand des Beschwerdeführers ersuchte.
Nach Durchführung der Begutachtung durch die PVAng, zu der der Gendarmeriearzt seinerseits Stellung nahm, teilte das LGK dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 1997 mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 beabsichtigt sei. Die Diagnose des ärztlichen Gutachtens laute:
"Langjährige depressive Störung mit symptomatischem Alkoholmißbrauch und merklich reduzierter Hirnleistungsfähigkeit mit vorzeitiger zerebraler Ermüdung und mangelhafter Dauerbelastbarkeit. Neurologisch bis auf vegetative Symptomatik unauffälliger Befund. Wiederkehrende Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungsschmerzen in beide Beine bei bekanntem Bandscheibenvorfall L 5/S 1 rechts sowie Halswirbelsäulenschmerzsyndrom mit Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, jedoch ohne neurologische Ausfälle und bei sonst im wesentlichen altersentsprechend aufgebrauchtem Stütz- und Bewegungsapparat. Neigung zu Magenschleimhautentzündungen, komplikationslos und behandelbar, beginnende arterielle Durchblutungsstörung der Beine, sonst intern altersentsprechend. Eine Besserung des festgestellten Gesundheitszustandes werde vom Gendarmeriearzt als nicht möglich erachtet."
Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.
Mit Bescheid vom 3. Juni 1997 versetzte der Bundesminister für Inneres den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. Juni 1997 in den Ruhestand. In der Begründung wies die Dienstbehörde darauf hin, dass das LGK am 28. Jänner 1997 das Verfahren zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand eingeleitet habe. Eine Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 2. Juni 1995 erfolgte in der Begründung nicht. Nach Darstellung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Inventarverwaltung und seines Gesundheitszustandes gelangte die Dienstbehörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung gegeben seien.
Mit Bescheid vom 9. Juli 1997 stellte das Bundespensionsamt (Pensionsdienstbehörde erster Instanz) fest, dem Beschwerdeführer gebühre gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (PG) ab 1. Juni 1997 ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 18.676,10 sowie nach § 12 leg. cit. eine Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage von monatlich brutto S 655,90. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers sei 38 Monate vor Ablauf des Monates, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet haben werde, wirksam geworden. In der Folge ging sie (ohne weitere Begründung) von der Anwendbarkeit der §§ 4 Abs. 3 und 12 Abs. 2 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 (Kürzungsregelung bei "Frühpensionierung") aus und ermittelte auf dieser Grundlage - ausgehend von der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung - die im Spruch genannten Beträge.
In seiner Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, die Pensionsbehörde erster Instanz sei zu Unrecht vom Ruhestandsversetzungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1997 ausgegangen, in dessen Begründung von der mit 28. Jänner 1997 erfolgten Einleitung eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens die Rede sei. Dieser Sachverhalt sei unvollständig, weil der Beschwerdeführer bereits am 2. Juni 1995 und damit vor dem in § 62c Abs. 1 PG (in der Fassung des Strukturverbesserungsgesetzes 1996) genannten Stichtag um seine Versetzung in den Ruhestand angesucht habe, weshalb die frühere Rechtslage (ohne Kürzungsregelung) auf ihn anzuwenden sei. Er habe auf die Existenz dieses Antrages und den Umstand, dass darüber noch nicht abgesprochen worden sei, bei der Mitarbeiterbesprechung vom 9. Jänner 1997 anlässlich der am gleichen Tag erfolgten gendarmerieärztlichen Untersuchung hingewiesen. Die Behauptung der amtswegigen Einleitung im Ruhestandsversetzungsbescheid sei deshalb unangefochten geblieben, weil darauf nur in der Begründung hingewiesen worden sei und nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Begründung eines Bescheides alleine nicht bekämpft werden könne. Bei Durchführung eines den Verfahrensbestimmungen entsprechenden Ermittlungsverfahrens wäre die Pensionsbehörde erster Instanz auf seinen Antrag vom 2. Juni 1995 gestoßen. Es möge ihm daher unter Zugrundelegung der ungekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % sein ruhegenussfähiger Monatsbezug in der Höhe von brutto S 20.280,80 sowie die Ruhegenusszulage mit brutto S 728,-- pro Monat bemessen werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. August 1998 gab die belangte Behörde der Berufung insoweit teilweise statt, als sie feststellte, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des § 83a Abs. 1 GG und § 62e Abs. 7 PG (beide in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998) ab 1. Jänner 1998 ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 19.716,40 und eine Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage von monatlich brutto S 686,70 gebühre. In der Begründung räumte die belangte Behörde ein, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. Juni 1995 auch um Versetzung in den Ruhestand angesucht habe. Er sei noch im Juni 1995 seinem Antrag entsprechend zur gendarmerieärztlichen Untersuchung vorgeladen und aufgefordert worden, alle sich auf seine Erkrankung beziehenden Befunde mitzunehmen. Diese Untersuchung habe ergeben, dass er zu diesem Zeitpunkt zwar dienstunfähig, dieser Zustand aber kein dauernder, sondern bloß ein vorübergehender gewesen sei. Die neuerliche Untersuchung durch den Gendarmeriearzt vom 6. Juli 1995 habe seine Innendienstfähigkeit ergeben. Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 sei die dauernde (Unterstreichung im Original) Dienstunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Folge auch immer wieder, wenn auch nur für kurze Zeit, den Dienst angetreten. Damit hätte ihm eigentlich klar sein müssen, dass dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorgelegen, die Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung daher nicht erfüllt gewesen und sein Antrag vom 2. Juni 1995 eigentlich ins Leere gegangen sei. Die folgenden ständigen Untersuchungen durch den Gendarmeriearzt Dr. W. seien im Zusammenhang mit seinen ständig wiederkehrenden Krankenständen zu sehen und laufende Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 52 BDG 1979 gewesen. Es könne nicht sein, dass ein einmal gestellter Antrag auf Ruhestandsversetzung trotz negativer Untersuchungsergebnisse zu diesem Zeitpunkt Jahre hindurch als Einleitungsgrund gewertet werden solle, bis endlich einmal die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung vorlägen. Im übrigen hätten alle Folgeuntersuchungen durch Dr. W. ergeben, dass der jeweilige Krankenstand des Beschwerdeführers gerechtfertigt, sein beeinträchtigter Zustand jedoch nur ein vorübergehender und er grundsätzlich innendienstfähig gewesen sei. So sei er bei einem Mitarbeitergespräch am 9. Jänner 1997 unter anderem aufgefordert worden, am 10. Jänner 1997 den Innendienst anzutreten. Aus diesen Ausführungen ergebe sich schlüssig, dass die mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1997 erfolgte Ruhestandsversetzung nicht auf seinen Antrag vom 2. Juni 1995 zurückzuführen sei. Aus dem Personalakt ergebe sich vielmehr, dass sich seine Leiden verschlechtert hätten. So sei es nach Aussage des Gendarmeriearztes insbesondere zu einer progredienten Verschlechterung des depressiven endomorphen Syndroms gekommen. Auf Grund dieser Aussagen des Gendarmeriearztes sei die PVAng mit Schreiben vom 28. Jänner 1997 um Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht worden. Diese Handlung sei als Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens anzusehen, das letztlich zur Pensionierung des Beschwerdeführers geführt habe. Da dies erst nach dem 16. Februar 1996 stattgefunden habe, habe die Pensionsbehörde erster Instanz völlig zu Recht die ab 1. Mai 1996 geltenden Bestimmungen des § 4 PG angewandt und die dort vorgesehene Kürzung vorgenommen, weil der Beschwerdeführer vor Vollendung seines 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Neubemessung des Ruhebezuges sowie der Ruhegenusszulage ab 1. Jänner 1998 beruhe auf einer ab diesem Zeitpunkt für Beamte des Exekutivdienstes in Abweichung von § 4 Abs. 3 PG (in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) günstigeren Kürzungsbestimmung (§§ 83a GG und 62e Abs. 7 PG, beide in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997), die im Beschwerdefall anzuwenden gewesen sei (wird näher ausgeführt).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam (§ 14 Abs. 5 BDG 1979 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201).
Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist, lautet:
"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahres vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."
§ 12 Abs. 2 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ordnet eine im Ausmaß der Kürzung modifizierte Anwendung des § 4 Abs. 3 bis 5 für die Ruhegenusszulage an.
§ 83a PG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997, der am 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist, enthält in seinem Abs. 1 für die wegen dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten des Exekutivdienstes abweichend von § 4 Abs. 3 PG eine (günstigere) Kürzungsbestimmung.
§ 62c PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet auszugsweise:
"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Die §§ 4 und 12 PG in der in § 62c Abs. 1 genannten Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 kennen im Fall der "Frühpensionierung" (vor Vollendung des 60. Lebensjahres) keine derartige Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, mit dem diese Kürzungsregel im Pensionsgesetz eingeführt wurde, 72 Blg. Sten Prot NR 20. GP, 224, führen dazu unter anderem aus:
"Durch die jeweiligen Übergangsbestimmungen (§ 62c Abs. 1 PG, § 18d NGZG, und § 18b BThPG) wird der Anwendungsbereich der Neuregelung auf auf Grund von nach dem 15. Februar 1996 eingeleiteten Ruhestandsversetzungen gebührende Ruhe- und von diesem abgeleitete Versorgungsbezüge eingeschränkt. Zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen und raschen Vollziehung wird den für Ruhestandsversetzungen zuständigen Dienstbehörden anheim gestellt, der jeweils zuständigen Pensionsbehörde das Datum der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens unter Anschluß eines Nachweises (Antrag mit Eingangsstempel im Fall einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, erste einschlägige Amtshandlung im Falle einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen) bekanntzugeben."
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Höhe seiner Ruhestandsbezüge entsprechend der nach § 62c Abs. 1 PG anzuwendenden §§ 4 und 12 in der bis 30. April 1996 geltenden Fassung (wodurch auch die Anwendung des § 83a GG gegenstandslos werde) sowie der Einhaltung von Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, der behördliche Standpunkt sei schon deshalb verfehlt, weil nicht das Nebeneinanderbestehen zweier Ruhestandsversetzungsverfahren angenommen werden könne. Die belangte Behörde könne nicht behaupten, dass sein Antrag auf Ruhestandsversetzung vom 2. Juni 1995 vor der angeblich - neuerlichen - Verfahrenseinleitung durch das Schreiben des LGK an die PVAng vom 28. Jänner 1997 oder auch nach diesem Schreiben auf eine andere Weise als durch den Ruhestandsversetzungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1997 erledigt worden sei. Sein Antrag sei erst durch diesen Pensionierungsbescheid erledigt worden. Die Behörde habe es in der Hand, die von der belangten Behörde ins Treffen geführte jahrelange Wirkung eines derartigen Ruhestandsversetzungsantrages als Einleitungsgrund durch einen Vorgang, zu dem sie ohnehin gesetzlich verpflichtet sei, zu verhindern, nämlich durch Entscheidung über diesen Antrag. Dann sei die Partei am Zug: Nehme sie die negative Entscheidung hin, müsse sie auch die Konsequenzen in Kauf nehmen, dass dieses (über ihren Antrag eingeleitete) Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und ein später erfolgter Ruhestandsversetzungsbescheid auf Grund eines neuen Verfahrens erfolge, soweit nicht eindeutig zum Ausdruck komme, dass eine Fortsetzung des früheren Verfahrens (etwa infolge Wiederaufnahme) vorliege.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.
Im Beschwerdefall ist strittig, wann das mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (Aktiv-Dienstbehörde) vom 3. Juni 1997 abgeschlossene Ruhestandsversetzungsverfahren im Sinne des § 62c Abs. 1 PG eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf seinen Antrag vom 2. Juni 1995 und damit auf einen vor dem 16. Februar 1996 liegenden Zeitpunkt, was im Falle des Zutreffens zur Anwendung der alten bis zum 30. April 1996 geltenden Rechtslage (d.h. keine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat vor Vollendung des 60. Lebensjahres) zu führen hat. Die belangte Behörde geht hingegen davon aus, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren erst nach dem 16. Februar 1996 und zwar von Amts wegen durch das Schreiben des LGK vom 28. Jänner 1997 an die PVAng eingeleitet wurde. Folgerichtig kommt sie daher zum Ergebnis, dass die Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, die später für Beamte des Exekutivdienstes ab 1. Jänner 1998 unter bestimmten Voraussetzungen modifiziert wurden (siehe § 83a GG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997), anzuwenden sind.
Der Ruhestandsversetzungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1997 enthält im Spruch keine Aussage, ob dieses Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt wurde. Auch wenn die in seiner Begründung enthaltene Feststellung, dass das LGK am 28. Jänner 1997 dieses Verfahren eingeleitet habe, dahin verstanden werden könnte, dass es nach Auffassung der (Aktiv)Dienstbehörde von Amts wegen eingeleitet worden sei und einer solchen Feststellung durch die Aktiv-Dienstbehörde überhaupt normative Bedeutung zukäme, wäre diese im Beschwerdefall auf das Ruhestandsversetzungsverfahren beschränkt. Zu welchem Zeitpunkt das Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 62c Abs. 1 PG eingeleitet wurde, hat im Zusammenhang mit der Ermittlung der Berechnungskomponenten für den Ruhegenuss nach § 4 PG nur die Pensions-Dienstbehörde im Ruhegenussbemessungsverfahren zu klären, nicht aber die Aktiv-Dienstbehörde im Ruhestandsversetzungsverfahren oder in einem eigenen Feststellungsverfahren (so die Rechtsprechung beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, 97/12/0381; ebenso die Erkenntnisse vom 21. Jänner 1998, 97/12/0231, 97/12/0249, und 97/12/0400, sowie zuletzt vom 16. Dezember 1998, 97/12/0287). Zutreffend hat daher die belangte Behörde die strittige Frage im Beschwerdefall selbstständig gelöst.
Wann die Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 62c Abs. 1 PG "eingeleitet" worden ist, wird in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich umschrieben. Die Ausführungen der oben wiedergegebenen EB zur RV zu Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lassen aber keinen Zweifel daran, dass damit die verfahrensrechtliche Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens gemeint ist, die sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen erfolgen kann (vgl. dazu auch § 14 Abs. 1 BDG 1979) und die die Anhängigkeit des Verfahrens begründet.
Der Beschwerdefall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer unbestritten einen Antrag auf Durchführung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gestellt hat (Antrag vom 2. Juni 1995), mit dem jedenfalls ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde und der vor dem Zeitpunkt einer allfällig später erfolgten amtswegigen Einleitung lag. Unbestritten ist auch, dass über diesen Antrag - jedenfalls bis zur Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1997 - nicht förmlich von der (Aktiv)Dienstbehörde abgesprochen wurde.
Ein solcher Abspruch hätte nur unterbleiben können, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 2. Juni 1995 in der Folge zurückgezogen hätte.
Der Beschwerdeführer hat aber seinen Ruhestandsversetzungsantrag niemals ausdrücklich zurückgezogen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid meint - der jeweilige Inhalt der Gutachten des Gendarmeriearztes Dr. W. (Bejahung der Innendienstfähigkeit; bloß vorübergehend beeinträchtigter Gesundheitszustand) bekannt gewesen sein sollte und ihm deshalb nach ihrer Auffassung klar gewesen sein musste, dass die für die Ruhestandsversetzung erforderliche dauernde Dienstunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen sei, kommt nach den Umständen des Falles (fortgesetzte lange - im übrigen als gerechtfertigt anerkannte - Krankenstände ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur ca. zwei Jahre später erfolgten Ruhestandsversetzung, die nur durch kurzfristige Dienstleistungen unterbrochen waren; Vorlage von weiteren ärztlichen Befunden über die "Krankenbestätigungen" hinaus) die Annahme einer konkludenten Rücknahme des Pensionierungsantrages jedenfalls nicht in Betracht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und unter welchen Umständen eine solche konkludente Rücknahme überhaupt angenommen werden könnte.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes lag daher jedenfalls bis zur Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1997 ein aufrechter Antrag des Beschwerdeführers auf Ruhestandsversetzung vor.
Der von der belangten Behörde in der Gegenschrift in diesem Zusmmenhang erhobene Einwand, es sei allgemein bekannt, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ein Bescheid, dass eine Ruhestandversetzung nicht erfolge, in der Praxis nicht üblich sei und der Beschwerdeführer im Zweifelsfall darüber einen Bescheid verlangen hätte können, ob das von ihm mit Antrag vom 2. Juni 1995 eingeleitete Verfahren überhaupt noch anhängig sei, verkennt die Rechtslage. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis richten sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Beamten und seines von den Dienstbehörden repräsentierten Dienstgebers nach dem Gesetz. Dazu gehört auch das Verfahrensrecht. Ein aufrechter Antrag des Beamten auf Ruhestandsversetzung verpflichtet aber nach dem AVG, dessen Anwendbarkeit nach dem DVG gegeben ist, die zuständige Aktiv-Dienstbehörde zu dessen bescheidförmiger Erledigung, ohne dass - jedenfalls im Regelfall - der Beamte verpflichtet ist, von sich aus (ohne behördliche Aufforderung) klarzustellen, dass dieser Antrag noch aufrecht ist. Dazu bestand für den Beschwerdeführer auch nach den obgenannten Umständen des Falles keinerlei Veranlassung.
Diese gesetzliche Entscheidungspflicht der Aktiv-Dienstbehörden ist auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geäußerten Befürchtung, es könne ein einmal gestellter Antrag auf Rückstandsversetzung trotz negativer Untersuchungsergebnisse zu diesem Zeitpunkt nicht jahrelang als Einleitungsgrund gewertet werden, entgegenzuhalten. Wie der Beschwerdeführer zutreffend in seiner Beschwerde ausgeführt hat, hat es die Aktiv-Dienstbehörde durch die Erlassung eines (negativen) Bescheides in der Hand, diese "Langzeitwirkung" zu beenden.
Die Verpflichtung zur bescheidförmigen Erledigung des aufrechten Antrages des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1995 steht auch der Annahme entgegen, die dadurch bewirkte Anhängigkeit des Ruhestandsversetzungsverfahrens sei durch eine allfällig später von Amts wegen erfolgte "Einleitung" dieses Verfahrens beseitigt worden. Dass die Voraussetzungen der für die Ruhestandsversetzung erforderlichen "dauernden Dienstunfähigkeit" bereits zum Zeitpunkt der auf Antrag oder von Amts wegen erfolgten Einleitung des Verfahrens gegeben sein müssen, lässt sich weder aus § 62c Abs. 1 PG noch aus § 14 BDG 1979 ableiten. Aus § 14 BDG 1979 ergibt sich vielmehr, dass für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit der körperliche und gesundheitliche Zustand des Beamten zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend ist. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen, die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers sei erst auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Stellung seines offenen Antrages vom 2. Juni 1995 zurückzuführen, die für die amtswegige Einleitung am 28. Jänner 1997 maßgebend gewesen wäre, gehen daher schon auf Grund dieser Überlegung ins Leere.
Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Ruhestandsversetzungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1997 den zum Zeitpunkt seiner Erlassung aufrechten Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1995 positiv (mit)erledigt hat, was zur Anwendung des § 4 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 PG in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 zu führen gehabt hätte (siehe zu einer vergleicharen Fallkonstellation das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, 96/12/0296, in dem der Verwaltungsgerichtshof im Fall der durch ihn erfolgten Aufhebung der bescheidförmigen Abweisung des Pensionierungsantrages eines Beamten ausgesprochen hat, dass dieser rückwirkend wieder anhängig gewordene Antrag durch einen später ergangenen Ruhestandsversetzungsbescheid, der ein nach Erlassung des angefochtenen Bescheides von Amts wegen eingeleitetes Verfahren positiv abgeschlossen hat, als positiv miterledigt anzusehen ist). Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Februar 1999
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