VwGH 98/12/0001

VwGH98/12/000115.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des E in F, vertreten durch Tusch-Platz-Dejaco, Anwaltpartnerschaft in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 10. November 1997, Zl. 55 3120/1-I/6a/97, betreffend Erhöhung des Ruhegenusses nach § 9 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), zu Recht erkannt:

Normen

PG 1965 §29;
PG 1965 §9 Abs1;
PG 1965 §9 Abs2;
PG 1965 §29;
PG 1965 §9 Abs1;
PG 1965 §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. März 1994 als Abteilungsinspektor in Ruhe (VGr W 2) in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Finanzlandesdirektion Feldkirch (im Folgenden kurz FLD), bei der er als 1. Referent für Angehörige der Zollwache in Präsidial- und Personalangelegenheiten tätig war.

Der Beschwerdeführer befand sich ab 6. Oktober 1992 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im "Krankenstand". Seine mit Bescheid der FLD vom 25. Jänner 1994 auf § 14 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 gestützte, mit Ablauf des Februar 1994 verfügte Ruhestandsversetzung gründete sich - was die Feststellung seiner körperlichen und geistigen Verfassung betrifft - auf das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. K. vom 25. November 1993. Dr. K. erstellte in seinem Gutachten (unter Berücksichtung einer Reihe von zeitlich vorangegangenen Befunden und Untersuchungen) folgende Diagnose:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtslage

Im Beschwerdefall ist auf Grund des Zeitpunkts der Erlassung des angefochtenen Bescheides § 9 PG 1965, BGBl. Nr. 340, dessen Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 4, die Absatzbezeichnung der Abs. 2 bis 5 sowie die darin erfolgenden Zitierungen von geänderten Absatzbezeichnungen des § 9 in der Fassung des Art. I Z. 5 und 6 der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, relevant. Die Bestimmung lautet (auszugsweise):

"Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen.

(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verfügen, dass - abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 - der ruhegenussfähige Monatsbezug die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu bilden hat. Hiebei kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auch bestimmen, dass der Ruhegenuss mit einem höheren Hundersatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Beamten wirkungslos.

(3) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbsfähigkeit die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65 Lebensjahr vollendet."

§ 29 PG 1965, BGBl. Nr. 340, regelt näher die Voraussetzungen für "Vorschuss und Geldaushilfe". Ist einer Person, die Anspruch auf Ruhe - oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 PG 1965). Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden (§ 29 Abs. 3 PG 1965). Unter denselben Voraussetzungen wie in Abs. 1 kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden (vgl. dazu näher § 29 Abs. 4 PG 1965 in der Fassung des Art. I Z. 37 der 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, der das bis dahin bestehende Antragserfordernis beseitigt hat).

1.2. Die spätere Rechtsentwicklung (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides)

§ 9 PG 1965 in der am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, sieht nur mehr - mit erheblichen inhaltlichen Änderungen und einer Zuständigkeitsverschiebung zu den Pensionsbehörden - die Zurechnung von Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vor; die Möglichkeit von begünstigenden Maßnahmen nach dem bisherigen § 9 Abs. 2 PG 1965 ist ersatzlos entfallen.

Nach dem ersten Satz der Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 2 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, ist aber u.a. § 9 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatliche wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz gehabt haben, weiterhin anzuwenden.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des Ermessens nach § 9 Abs. 2 PG 1965 verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er geltend, die belangte Behörde habe bei ihrer Beurteilung verschiedene Fakten übersehen:

2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Den im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des PG 1965 liegt das Konzept zugrunde, dass der "angemessene Lebensunterhalt des Beamten" grundsätzlich, also im Regelfall, schon durch die Zurechnung gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 abgesichert ist. § 9 Abs. 2 leg. cit. ist demnach als Ausnahmebestimmung für - außergewöhnliche - Fälle zu verstehen und ermöglicht es der Dienstbehörde, wo dies auf Grund des Vorliegens besonderer Umstände nicht zutrifft, einen Ausgleich herbeizuführen. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalle zu beurteilen (so schon das hg Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0303).

Der angemessene Lebensunterhalt umfasst auch den Lebensunterhalt jener Personen, für den der Beamte nach dem Gesetz aufzukommen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 1974, Zl. 221/73 = Slg. NF Nr. 8529 A zum (damaligen) § 9 Abs. 3 PG 1965, bei dem bloß die Absatzbezeichnung durch die 8. PG-Novelle geändert wurde). Zu beachten ist allerdings, dass nach dem vorletzten Satz des § 9 Abs. 2 PG 1965 ausschließlich auf die Sicherung des angemessenen Lebensunterhalts zur Zeit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abgestellt wird; spätere Änderungen, die nach diesem Zeitpunkt eintreten und sich auf den angemessenen Lebensunterhalt auswirken, können also nicht zu einer Ausgleichsmaßnahme nach § 9 Abs. 2 PG 1965 führen. Damit wird klargestellt, dass durch die in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeiten (in Ausnahmefällen) einer Verschlechterung des angemessenen Lebensunterhalts durch eine (vielleicht auch überraschende) vorzeitige Beendigung des (aktiven) Dienststandes durch Versetzung in den Ruhestand, und damit einem sozialen Abstieg des Beamten nur aus diesem Anlass, gegengesteuert werden kann.

Dass der Beschwerdeführer seiner Gattin gegenüber zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung (1. März 1994) unterhaltspflichtig gewesen wäre (weil das von ihr zu diesem Zeitpunkt bezogene Einkommen aus ihrer Tätigkeit in der Schweiz etwa im Hinblick auf einen sich aus ihrem Gesundheitszustand ergebenden "Sonderbedarf" zur Deckung ihres Unterhalts nicht ausgereicht hätte), hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet.

Was seine in der Beschwerde geltendgemachte Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn betrifft, bezieht sich diese ausschließlich auf einen Zeitpunkt nach seiner Ruhestandsversetzung. Zwar bedeutet die unbestrittene Tatsache, dass sein Sohn zum maßgebenden Zeitpunkt ein (unbeziffertes) Einkommen erzielte, noch nicht notwendig, dass er keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt hätte. Dass ihn bereits zum 1. März 1994 eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn getroffen hätte, hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet; insbesondere ist er der Feststellung, dass ihn (im maßgebenden Zeitpunkt) keine Sorgepflicht traf, in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Der Schwerpunkt der Beschwerde richtet sich gegen die im Ergebnis von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachten, die Kreditfinanzierung seines Eigenheims betreffenden Ausgaben (in der Höhe von S 14.541,-- pro Monat, was 53 % des monatlichen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügbaren Einkommens entspreche) - nicht als ein die Anwendung des § 9 Abs. 2 PG 1965 rechtfertigender Ausnahmefall gewertet werden könne.

Im Beschwerdefall ist demnach die Frage strittig, ob die vom Beschwerdeführer zur Errichtung seines Eigenheims noch in der Zeit seines Dienststandes eingegangenen finanziellen Verpflichtungen im Hinblick auf das ihm seit seiner Ruhestandsversetzung zur Verfügung stehende (eingeschränkte) monatliche Familieneinkommen die Anwendung des § 9 Abs. 2 PG 1965 rechtfertigt. Richtig ist, dass nicht jede finanzielle Verpflichtung, die der Beamte eingeht, im Sinn des § 9 Abs. 2 PG 1965 bedeutsam ist, weil es ansonsten der Beamte in der Hand hätte, sich durch eine entsprechende Verschuldung (während des Dienststandes) - letztlich zu Lasten der Allgemeinheit - auf Dauer einen höheren Pensionsbezug zu verschaffen (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0303). Das gilt nicht nur für Ausgaben, die nicht zur Befriedigung eines angemessenen Lebensunterhaltes gehören (wie z.B. der häufige Besuch eines Spielcasinos), sondern auch für (überzogene) Aufwendung für diesen selbst. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kosten des täglichen Lebens, die jedermann treffen (dazu gehören auch die zur Befriedigung des Wohnungsbedarfs erforderlichen Kosten), von einer typisierenden Betrachtung ausgehend im Regelfall von einem unter Anwendung des § 9 Abs. 1 PG 1965 ermittelten Ruhegenuss bestritten werden können. Der allenfalls eine andere Betrachtung gebietende Fall, dass selbst bei Anwendung dieser Bestimmung der Ruhegenuss wegen (vorzeitiger) Versetzung in den Ruhestand sehr gering ist, liegt hier nicht vor, so dass auf ihn nicht näher einzugehen ist.

Bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes daher nur ein (objektiv gerechtfertigter) Sonderbedarf, der zu Mehraufwendungen führt, die typischerweise von anderen vergleichbaren Beamten des Ruhestandes nicht zu tragen sind und daher auf Dauer vom Regelfall abweichen, unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 PG 1965 maßgebend sein. Dass es sich nicht bloß um im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende vorübergehende Bedürfnisse mit vergleichsweise geringem Finanzierungsaufwand handelt, ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei der Erhöhung des Ruhegenusses nach § 9 Abs. 2 PG 1965 mangels einer entsprechenden gesetzlichen Einschränkung um eine unbefristete "Dauermaßnahme" handelt, zum anderen daraus, dass die Bestimmungen des § 29 PG 1965 (Vorschuss; vor allem aber die Geldaushilfe) primär darauf abzielen, vorübergehenden "Engpässen" (wann immer sie während des Ruhestandes auftreten; dies kann auch am Beginn sein) abzuhelfen und so gleichsam die Untergrenze für die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 PG 1965 markieren. Ein Anwendungsfall des § 9 Abs. 2 PG 1965 läge z.B. vor, wenn z.B. aus gesundheitlichen, in der Person des Beamten oder eines seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, für die er sorgepflichtig ist, gelegenen Gründen erhebliche Investitionen in seiner Wohnung notwendig waren, die durch noch aushaftende Kredite finanziert wurden, deren Bedienung nach der Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde und diese Belastungen entweder langfristige sind oder mit solchen Anschaffungen typischerweise auch in Zukunft zu rechnen ist. Die auf der subjektiven Vorstellung des Beamten beruhende Entscheidung, sein Wohnbedürfnis in einem Eigenheim zu befriedigen, dessen Fremdfinanzierung nur unter der Annahme eines Fortbestandes des Dienststandes und einer durchschnittliche Karriere bis zum "Mindestpensionsalter" gesichert ist, begründet hingegen nicht einen solchen "Sonderbedarf", dessen Finanzierung infolge der (vorzeitigen) Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährdet; nur diesen Fall hat § 9 Abs. 2 PG 1965 vor Augen. Wird diese Hoffnung nicht erfüllt und kommt es vor dem "Mindestpensionsalter" zu einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, dann hat der Beamte das (finanzielle) Risiko seiner seinerzeitigen Entscheidung zu tragen und allenfalls die entsprechenden Konsequenzen (also z.B. die kostengünstigere Befriedigung seines Wohnbedürfnisses) zu ziehen.

Einen im vorher dargestellten Sinn (objektiv gerechtfertigten) "Sonderbedarf" hat der Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht. Die mangelnde Vorhersehbarkeit seiner wegen Dienstunfähigkeit erfolgten "vorzeitigen" Ruhestandsversetzung begründet einen solchen nicht. Abgesehen davon, dass die (weitere) Behauptung des Beschwerdeführers, der Dienstgeber habe seine "Arbeitsunfähigkeit" durch seine Überbelastung herbeigeführt, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung ist, begründete dieses Vorbringen selbst im Fall seines Zutreffens keine Anwendung des § 9 Abs. 2 PG 1965, weil dieser Bestimmung keine schadenersatzrechtliche Ausgleichsfunktion zukommt. Was die Bestreitung der bevorzugten Behandlung von Ruhestandsbeamten bei der Wohnungsvergabe durch die BUWOG bzw. die Behauptung, es sei keine BUWOG-Wohnung in angemessener Größe frei, betrifft, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Anmietung einer BUWOG-Wohnung nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nur als ein Beispiel für die Beschaffung einer kostengünstigeren Wohnungsmöglichkeit genannt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft darum bemüht hätte, anderen Möglichkeiten nachzugehen, hat er nicht einmal in seiner Beschwerde behauptet.

Die Beschwerde war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 15. Mai 2002

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