VwGH 98/09/0329

VwGH98/09/032919.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Mai 1998, Zl. UVS-07/A/38/00343/97, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §6;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf den inhaltlich unverändert übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Bau- und Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber am 16. September 1996 einen bosnischen und einen mazedonischen Staatsangehörigen an einer näher bezeichneten Arbeitsstelle in W ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 4 Tage) und Kostenbeiträge von S 12.000,-- für das erstinstanzliche Verfahren sowie S 24.000,-- für das Berufungsverfahren verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte jedoch mit Beschluss vom 28. September 1998, B 1154/98-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführer gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm nach dem AuslBG zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 VwGG kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungstrafverfahrens vor, erklärte auf Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten und stellte den Antrag, die Beschwerde unter Zuerkennung des verzeichneten Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung als erwiesen zugrunde gelegt, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft (M Bau- und Handelsgesellschaft mbH) die von der Firma F überlassenen Ausländer (ein bosnischer und ein mazedonischer Staatsangehöriger) in Erfüllung betriebseigener Aufgaben, nämlich des von der H Baugesellschaft mbH übernommenen Auftrages (betreffend Innenausbauarbeiten im Dachgeschoß) im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e (und Abs. 3 lit. c) AuslBG beschäftigt habe. Für diese Tätigkeit seien keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erwiesen seien. Der Beschwerdeführer rügt einen Spruchfehler (im Sinne des § 44a VStG), weil die ihm angelastete Tat aus den in der Beschwerde näher dargelegten Erwägungen nicht hinreichend umschrieben worden sei.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die ihm zur Last gelegte Tat im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend umschrieben (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0189, vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307, vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0342, und vom 10. April 1997, Zl. 95/09/0354). Die in der Beschwerde als fehlend gerügten Ergänzungen der Spruchgestaltung waren nicht erforderlich.

Insoweit der Beschwerdeführer meint, es seien die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 lit. a, lit. l und lit. m AuslBG in Betracht gekommen, ist dieses auf die Wiedergabe des Wortlautes dieser Bestimmungen beschränkte Vorbringen nicht nachvollziehbar, wird in der Beschwerde doch kein Sachverhalt dargelegt, der eine Behandlung der genannten Ausnahmebestimmungen angezeigt erscheinen ließe.

Hinsichtlich des zu § 5 Abs. 1 VStG erstatteten Vorbringens wird auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 16. November 1995, Zl. 95/09/0108, verwiesen. Ein in dieser Hinsicht ausreichendes Vorbringen ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer hat zutreffend erkannt, dass "die belangte Behörde offenbar eine Arbeitskräfteüberlassung annimmt". Aus welchem Grund diese Beurteilung der belangten Behörde rechtswidrig sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

Insoweit der Beschwerdeführer Notstand geltend macht, lässt er außer acht, dass ein Arbeitgeber, der das - dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer dienende - Gebot des § 3 Abs. 1 AuslBG nicht einhält, nur um eine wenn auch schwere Gefahr für sein Vermögen abzuwenden, sich - von ganz ungewöhnlichen, im Beschwerdefall nicht gegebenen Umständen abgesehen - unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung dann nicht zu Recht auf Notstand berufen kann, wenn er Möglichkeiten zur Abwendung der eingetretenen Zwangslage nicht rechtzeitig wahrgenommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1993, Zl. 93/09/0186). Dass der behauptete Arbeitskräftebedarf durch inländische Arbeitnehmer, die von der M Bau- und Handelsgesellschaft mbH erlaubt beschäftigt werden durften, nicht hätte gedeckt werden können, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen bestand demnach für die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft kein Notstand dahingehend, Ausländer unerlaubt zu beschäftigen und derart die Bestimmungen des AuslBG zu übertreten.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Strafbemessung bzw. die über ihn verhängten Verwaltungsstrafen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind ein drohendes Pönale bzw. drohende Aufwendungen nicht als Milderungsgrund zu werten. Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer "aus achtenswerten Beweggründen" gehandelt habe. Dass seit der Tatbegehung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eineinhalb Jahre vergangen waren, ist unerheblich. Die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 14, zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides betreffen die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers; ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ist daraus - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht ableitbar.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, im angefochtenen Bescheid seien die als strafsatzbestimmend angenommenen zwei einschlägigen Vorstrafen nicht näher festgestellt worden, ist zu erwidern, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, in der Begründung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie diesem bekannt sein müssen (vgl. insoweit die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, zweite Auflage 2000, Seite 340 f, E 268,269 wiedergegebene Judikatur). Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung erforderlich machen würde, liegt auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht vor.

Der Beschwerdeführer vermag insgesamt betrachtet keine taugliche sachverhaltsmäßige Grundlage darzutun, die das von der Behörde bei der Strafbemessung geübte Ermessen als rechtswidrig erschienen ließe. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt zwei rechtkräftige einschlägige Vorstrafen aufwies, erscheint eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausgereicht hat, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1985, Zl. 83/10/0002, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof neuerlich seine Bedenken gegen Verfassungsmäßigkeit des Strafensystems des VStG bzw. des AuslBG vorbringt, wird auf die Begründung der hg. Erkenntnisse vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0256, vom 27. Juli 1994, Zl. 94/09/0102, und vom 29. August 1996, Zl. 96/09/0229, sowie auf den hinsichtlich seiner vorliegenden Beschwerde ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1998, B 1154/98-4, und die darin angeführte Judikatur verwiesen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wiederholt der Beschwerdeführer lediglich das bereits erörterte Vorbringen, ohne damit jedoch aus den bereits dargelegten Erwägungen einen Verfahrensmangel darzutun, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG).

Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal den Forderungen des Art. 6 MRK bereits durch die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde Genüge getan wurde (vgl. für viele hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zlen. 98/09/0298, 0299).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Dezember 2000

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