VwGH 98/09/0094

VwGH98/09/00943.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über den (als Wiederaufnahmeantrag zu wertenden) Antrag des S K in Wien, vertreten durch Dr. Rudolf Jirovec, Rechtsanwalt in Wien I, Bauernmarkt 24, betreffend das zur hg. Zl. 97/09/0137 abgeschlossene Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Auf Grund des Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 10. April 1998 wird die Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 18. März 1998, Zl. 97/09/0137-12, abgeschlossenen Verfahrens bewilligt.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 25. Juli 1997, Zl. 97/09/0137-5, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. März 1997, Zl. UVS-07/A/05/00033/96, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängel zurückgestellt. Zur Behebung der (in dieser Verfügung im einzelnen aufgeführten) Mängeln wurde eine Frist von vier Wochen bestimmt und darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Mit Beschluß vom 18. März 1998, Zl. 97/09/0137-12, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Antragsteller als beschwerdeführende Partei der am 23. Jänner 1998 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war.

Mit Schriftsatz vom 10. April 1998 teilte der Antragsteller unter anderem im wesentlichen mit, daß dem als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalt am 23. Jänner 1998 lediglich der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien betreffend dessen Bestellung zum Verfahrenshelfer und die zurückgestellte Beschwerde zugestellt worden seien; hingegen sei der hg. Mängelbehebungsauftrag vom 27. Juli 1997, mit dem eine Frist von vier Wochen bestimmt worden war, dem Verfahrenshelfer am 23. Jänner 1998 nicht zugekommen. Erst durch den am 31. März 1998 zugestellten Beschluß vom 18. März 1998 betreffend die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe der Verfahrenshelfer erstmals von der Existenz dieses Mängelbehebungsauftrages und der darin enthaltenen Fristbestimmung erfahren.

Der genannte Schriftsatz vom 10. April 1998 ist als "Wiedereinsetzungsantrag" bezeichnet. Diese unrichtige Bezeichnung hindert die meritorische Behandlung des darin geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes jedoch nicht, ist doch dieses Anbringen nach seinem Inhalt und dem von der Partei damit verfolgten Rechtsschutzziel eindeutig als ein gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 18. März 1998 abgeschlossenen Verfahrens gerichteter Antrag zu erkennen (vgl. auch insoweit die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, Seite 337f, E 47-50, wiedergegebene hg. Judikatur).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß aus einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Antrag ist gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Bei der im § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG genannten Frist handelt es sich insbesondere auch um die in § 34 Abs. 2 leg. cit. angeführte. Eine nicht von der Partei verschuldete irrige Annahme der Versäumung einer Frist im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG liegt somit auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluß irrtümlich angenommen hat, daß einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht bzw. nicht voll entsprochen worden sei (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Mai 1996, Zlen. 96/05/0119 WA, 96/05/0120 WE, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers auf Grund der vorgelegten eidesstättigen Erklärung der Claudia Hirt vom 12. Mai 1998 in Zusammenhalt mit aus dem hg. Beschwerdeakt zur Zl. 97/09/0137 sich ergebenden Nachweisen über die maßgebenden Zustellvorgänge als ausreichend bescheinigt.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist demnach vom bescheinigten Sachverhalt auszugehen, daß am 23. Jänner 1998 die im § 34 Abs. 2 VwGG angeführte Frist nicht in Lauf gesetzt wurde. Der hg. Beschluß vom 18. März 1998, Zl. 97/09/0137-12, beruhte daher auf der irrigen Annahme der Versäumung der zur Beschwerdeergänzung gesetzten Frist. Aus diesem Grund war die Wiederaufnahme des zu Zl. 97/09/0137 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG zu bewilligen.

Mit der bewilligten Wiederaufnahme ist der hg.

Einstellungsbeschluß vom 18. März 1998 beseitigt und wird über die zur hg. Zl. 97/09/0137 protokollierten Beschwerde das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG einzuleiten sein.

Wien, am 3. September 1998

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