VwGH 98/09/0044

VwGH98/09/004415.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Ali Fuat Atceken in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien III, Ditscheinergasse 4, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. Oktober 1997, Zl. 10/13117/797 630, betreffend Feststellung nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei, zu Recht erkannt:

Normen

61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
AuslBG §1 Abs3;
EURallg;
VwRallg;
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
AuslBG §1 Abs3;
EURallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 1997 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bau-Holz vom 12. September 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/1980 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für die Behandlung der Beschwerde wesentlich - aus, im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, daß die Anrechnungskette der Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in der Zeit von 29. Juli 1994 bis 4. September "1997" (richtig wohl: 1994) sowie von

28. Dezember 1994 bis 27. Jänner 1995 unterbrochen sei. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe kurzfristig in die Türkei reisen müssen, weil seine Mutter am 25. Juli 1994 tödlich verunglückt sei; von seinem damaligen Arbeitgeber sei er von der Gebietskrankenkasse abgemeldet worden. Per 28. Dezember 1994 sei er von seinem damaligen Arbeitgeber saisonbedingt gekündigt worden; in der Folge habe er sich im Ausland aufgehalten und sei nur aus diesem Grund nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Nach seiner Rückkehr am 28. Jänner 1995 sei der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet und in der Folge wieder unselbständig beschäftigt gewesen. Es sei daher davon auszugehen, daß die Absenz des Beschwerdeführers vom Bundesgebiet in der Zeit von

28. Dezember 1994 bis 27. Jänner 1995 aufgrund seines Auslandsaufenthaltes nach saisonbedingter Kündigung durch seinen damaligen Arbeitgeber und die damit verbundene Nichtbeanspruchung eines Leistungsbezuges keinesfalls als eine unverschuldete Unterbrechung zu werten sei. Das nach dem Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 festgelegte Erfordernis einer vierjährigen ununterbrochenen Beschäftigung werde vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Unterbrechungen seiner Beschäftigung in der Zeit von 29. Juli 1994 bis 4. September 1994 sowie von 28. Dezember 1994 bis 27. Jänner 1995 nicht erfüllt. (Die weiteren Bescheidbegründung betrifft das Erfordernis einer Aufenthaltsberechtigung.)

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, daß "seinem Antrag auf Feststellung, daß er aufgrund des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des EU-Assoziationsratsbeschlusses 1/80 freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich hat, nicht folge gegeben wird" verletzt. Er bringt dazu im wesentlichen vor, er sei seit 3. November 1992 in Österreich beschäftigt. Seither habe es zwei kurze unverschuldete Unterbrechungen in seinen Versicherungszeiten gegeben. Am 25. Juli 1994 sei seine Mutter in der Türkei tödlich verunglückt. Er habe deshalb kurzfristig in die Türkei reisen müssen und sei von seinem damaligen Arbeitgeber von der Gebietskrankenkasse abgemeldet worden; daraus resultiere die Unterbrechung seiner Versicherungszeiten von 29. Juli 1994 bis 4. September 1994. Er sei per 28. Dezember 1994 von seinem damaligen Arbeitgeber saisonbedingt gekündigt worden; in der Folge habe er sich im Ausland aufgehalten und sei nur aus diesem Grund nicht arbeitslos gemeldet gewesen. In dieser Zeit habe er nur saisonbedingt keine andere Beschäftigung gefunden. Daraus sei die Unterbrechung von 28. Dezember 1994 bis 27. Jänner 1995 entstanden; nach seiner Rückkehr sei er ab dem 28. Jänner 1995 arbeitslos gemeldet gewesen und in der Folge wieder unselbständig beschäftigt gewesen. Verschuldete Unterbrechungen seiner Beschäftigung seit dem 3. November 1992 seien nicht aufgetreten; unverschuldete Unterbrechungen würden aber seine aufgrund der Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche nicht berühren. Die seit dem 3. November 1992 aufgetretenen geringfügigen Unterbrechungen seiner Beschäftigung würden daher seine erworbenen Ansprüche nicht zum Erlöschen bringen. (Die übrigen Beschwerdeausführungen betreffen das Erfordernis eines Aufenthaltsrechtes.)

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Im Beschwerdefall geht es ausschließlich darum, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Artikel 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/1980) vom Beschwerdeführer erfüllt wurden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/1980 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

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