VwGH 98/07/0195

VwGH98/07/019525.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerden 1) des Sportanglerclubs M, vertreten durch den Obmann in B, (98/07/0195) und 2) des Ing. HS (98/07/0196) in R, beide vertreten durch Mag. Dr. Robert H. Schertler und Mag. Dr. Gerhard M. Paischer, Rechtsanwälte in Braunau, Salzburgerstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Oktober 1998, Zl. 14.291/18-I 4/98, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (Mitbeteiligte Partei: B AG in L), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) plante im Zusammenhang mit der Innstufe Ering-Frauenstein wasserbauliche Maßnahmen auf der bayerischen Seite des Inns durch Anhebung der Dämme und des Betondeckwerkes im Hinblick auf eine geänderte Bemessungsgrundlage für ein Hochwasserereignis und suchte für die geplanten Maßnahmen bei der deutschen Wasserrechtsbehörde um wasserrechtliche Bewilligung an. Hievon erhielt die oberösterreichische Wasserrechtsbehörde Kenntnis und berichtete darüber der belangten Behörde. Da die auf der bayerischen Seite des Inns geplanten Maßnahmen nach Einschätzung der österreichischen Wasserrechtsbehörden ohne vergleichbare Maßnahmen auf der österreichischen Seite eine Gefährdung der österreichischen Begleitdämme und damit ein erhöhtes Hochwasserrisiko zur Folge gehabt hätten, kam es in der Folge zur Vorlage eines Projektes über die Aufhöhung der auf österreichischer Seite gelegenen Dämme Braunau, Höft und Reikersdorf durch die mP mit dem Ersuchen an die belangte Behörde um wasserrechtliche Bewilligung des vorgelegten Projektes.

Die belangte Behörde führte über diesen Bewilligungsantrag der mP am 14. November 1996 die Verhandlung durch, in welcher der Verhandlungsleiter bekannt gab, dass eine Ladung der betroffenen Fischereiberechtigten unterblieben sei, weil die mP die Fischereiberechtigten in ihrem Antrag nicht bekannt gegeben habe. Nach deren Bekanntgabe durch den bei der Verhandlung anwesenden Zweitbeschwerdeführer werde den Fischereiberechtigten das Ergebnis der heutigen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Ohne geladen zu sein, waren bei der Bewilligungsverhandlung vom 14. November 1996 der Zweitbeschwerdeführer und der Obmann des erstbeschwerdeführenden Vereines unter Hinweis auf diese Funktion erschienen und hatten Folgendes vorgebracht:

"Unabhängig von der Notwendigkeit der Dammerhöhung durch den Instandhaltungsverpflichteten aufgrund neuer hydraulischer Berechnungen und der daraus resultierenden Vorschreibungen der Behörde ergeben sich für die Fischerei folgende Beeinträchtigungen:

1) Durch die Baustelle wird mit einem eingeschränkten Zugang zum Fischwasser durch die Lizenznehmer zu rechnen sein. Da es sich im Wesentlichen um durch die Sportfischerei sehr gut nutzbare Bereiche handle, wird hier mit einem wesentlichen Rückgang des Ausfangergebnisses zu rechnen sein.

2) Durch Lärm, Gewässereintrübung und insbesondere durch Erschütterungen wird mit einer erheblichen Störung der Fischpopulation zu rechnen sein;

a) eine Störung des Laichverhaltens insbesondere im Bereich Staudamm Reikersdorf. Bei ca. Damm-km 2.00, wo ein wichtiger Laichabschnitt direkt an den Damm angrenzt, ist, wie aus den Unterlagen hervorgeht, überhaupt mit einem Zuschütten zu rechnen. Weiters werden Reproduktionsabschnitte im Bereich Damm-km 0.00 bis ca. 0.50 durch Zuschütten verloren gehen;

b) eine Störung der Fischpopulation im Allgemeinen im Baustellenbereich, wo damit zu rechnen sein wird, dass ein Großteil der Fische aus dem ufernahen Bereich in für die Fischerei nicht zugängliche Gebiete abwandert, was sich erheblich auf das Ausfangergebnis niederschlagen wird.

3) Durch die massive Störung der Angelfischerei ist mit einem Rückgang der Lizenzen zu rechnen, was einen entsprechenden Einnahmenverlust für das Fischereirevier und für die Fischereirechtsbesitzer bewirkt.

4) Wie unter Punkt 2) angeführt, werden Teile des Gewässers verloren gehen, was eine massive Beeinträchtigung der Fischereirechte bedeutet.

5) Diese Beeinträchtigung der Fischerei sowie allfällige Ausgleichsmaßnahmen sollten durch ein Gutachten eines Fischereisachverständigen erhoben werden.

Die unterzeichneten Fischereiberechtigten schlagen daher folgende Ausgleichsmaßnahmen vor:

1) Strukturierung des Innufers mit kleinen Buhneneinbauten (3 bis 5 m in den Inn hineinreichend) zwischen der Mattigmündung und der Bootseinsetzstelle der Feuerwehr Braunau.

2) Beendigung der Schotterentnahmen in der Mattig, um die Reproduktivität der Mattig als Laichgewässer für die im Inn lebenden Kieslaicher zu sichern. Nach Rücksprache mit dem Fischereirechtsbesitzer gibt es gegen diese Forderung keine Einwände.

3) Für die Hagenauer Bucht bzw. die Altwässer zwischen der Mattigmündung und der Kellerinsel in Hagenau ist gemeinsam mit der Fischerei und den sonstig betroffenen Stellen ein Betreuungskonzept zu erstellen, das auf die gänzliche Erhaltung der Altwässer zwischen Mattigmündung und dem Pumpwerk und eine Teilerhaltung zwischen dem Pumpwerk und der Kellerinsel abzielt.

4) Finanzielle Forderungen bzw. Ausgleichszahlungen werden bei Erfüllung der Punkte 1) bis 3) nicht gestellt."

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte aus, dass es sich beim vorliegenden Projekt um Dammaufhöhungen um ca. 0,5 m handle, von welchen die Staudämme Braunau, Höft, Reikersdorf und Mattig betroffen seien. Zugleich mit der Dammaufhöhung werde auch die Dichtung - Betonplatten - verlängert. Diese Betonplatten seien mit Ausnahme des Abschnittes Braunau wegen Durchwurzelung und Auffrierens in einem schlechten Zustand und müssten auch unabhängig von der Dammaufhöhung saniert werden. Aus wasserbautechnischer Sicht bestünden gegen die Bewilligung bei Einhaltung näher genannter Auflagen keine Einwände. Die fischereiliche Nutzung werde durch die Baumaßnahmen kurzfristig behindert, es wären Baumaßnahmen aber auch ohne die Dammaufhöhung fast in allen betroffenen Bereichen erforderlich geworden. Lagemäßig erfolge keine relevante Erweiterung, es werde nur die Baudauer um ein bis zwei Monate vergrößert. Durch die vorzusehende ökologische Gestaltung der Dammböschungen mit unterschiedlichen Neigungen, verlängerter Wasseranschlagslinie und Buchten werde die Wertigkeit und Nutzung des Gewässers in fischereilicher Hinsicht verbessert, welchem Vorteil eine Verringerung der Wasserfläche durch die Vorschüttung gegenüberstehe. Die Abwägung der Vor- und Nachteile in fischereilicher Hinsicht müsse dem Gutachten eines fischereilichen Sachverständigen vorbehalten bleiben. Zu den konkreten baulichen Forderungen der Fischereiberechtigten sei Folgendes festzustellen:

Ad 1) Die Strukturierung des Innufers mit Buhnen zwischen Mattigmündung und Braunau werde negativ beurteilt, weil in diesem Bereich der Damm unmittelbar an das Hauptgerinnebett grenze und Buhnen somit die Hochwasserabfuhrfähigkeit wesentlich verschlechtern bzw. die beabsichtigte Verbesserung zum Teil zunichte machen würden. Es würden diese Maßnahmen auch sehr hohe Kosten verursachen.

Ad 2) Die Schotterentnahmen in der Mattigmündung seien in bestehenden rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden als Dauervorschreibung festgelegt, um die Hochwassersicherheit zu gewährleisten. Eine Reduktion der Baggerarbeiten könne nur bei Nachweis einer ausreichenden Hochwassersicherheit positiv beurteilt werden.

Ad 3) Diese Forderung laufe darauf hinaus, in der Hagenauer Bucht regelmäßig natürliche Anlandungen zu baggern und so den Status Quo künstlich aufrecht zu erhalten. Diese Maßnahmen würden negativ beurteilt, weil für die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer das natürliche Wechselspiel von Anlandung und Abtrag in Aubereichen/Inseln notwendig sei und zusätzlich die erforderlichen intensiven Baggerarbeiten die Natur stark schädigen würden.

Die mP erklärte, den Forderungen der erschienenen Fischereiberechtigten nicht zuzustimmen.

Nachdem der Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 18. November 1996 die Fischereiberechtigten namhaft gemacht hatte - darunter auch er selbst sowie der erstbeschwerdeführende Verein -, setzte die belangte Behörde die Fischereiberechtigten vom Verhandlungsergebnis mit der Einladung in Kenntnis, hiezu Stellung zu nehmen und dabei im Besonderen mitzuteilen, ob sich die übrigen Fischereiberechtigten der in der Verhandlung von den anwesenden Fischereiberechtigten abgegebenen Stellungnahme anschlössen.

In einer von einigen der namhaft gemachten Fischereiberechtigten unterfertigten Stellungnahme vom 5. Dezember 1996 wurde erklärt, dass die betroffenen Fischereiberechtigten sich der Stellungnahme der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14. November 1996 vollinhaltlich anschließen würden, wobei auch zum Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Stellung genommen wurde. Zu den getroffenen fischereifachlichen Äußerungen sei der Amtssachverständige für Wasserbautechnik fachlich unzuständig. Die gutachterliche Äußerung des Amtssachverständigen zur Forderung nach kleinen Buhneneinbauten sei falsch, weil in dem von der Forderung betroffenen Bereich das Innufer tatsächlich zwischen 20 m und 150 m vom Damm entfernt liege. Bezüglich der Schotterentnahmen in der Mattig könnte anhand der sowohl bei der mP als auch beim Gewässerbezirk aufliegenden Daten der Nachweis einer ausreichenden Hochwassersicherheit erbracht werden. Die zu Punkt 3) erhobene Forderung der Beschwerdeführer werde vom Amtssachverständigen falsch ausgelegt. Das vom Sachverständigen erwähnte natürliche Wechselspiel zwischen Anlandungen und Abtragungen sei in der Vergangenheit durch gewässerbauliche Maßnahmen verhindert worden, die auf eine gänzliche Verlandung der Altwässer abgezielt hätten. Das geforderte Gewässerbetreuungskonzept solle hingegen erreichen, dass nach einer einmaligen baulichen Maßnahme das natürliche Wechselspiel überhaupt wieder ermöglicht werde.

Der Amtssachverständige der belangten Behörde äußerte in einer Stellungnahme zu den Bemerkungen der Fischereiberechtigten, dass die geforderten baulichen Kompensationsmaßnahmen unverändert als unverhältnismäßig aufwendig beurteilt würden und ein kausaler Zusammenhang mit den eingereichten geringen Baumaßnahmen zur Dammaufhöhung nicht zu sehen sei. Recht hätten die Fischereiberechtigten insofern, als im Nahbereich der Mattigmündung der Damm vom Innufer abgerückt sei. Es würden Buhnen in diesem Bereich trotzdem als negativ beurteilt, weil sie zu Spiegelaufhöhungen führen würden, während Projektsziel - dazu konträr - die Dammaufhöhung zur Verbesserung der Hochwassersicherheit sei. Auch die Dämme der Mattig seien projektsgemäß aufgehöht worden, um die Hochwassersicherheit zu verbessern. Die Frage von Schotterentnahmen zum Halten der Sohle habe sich allein nach den Notwendigkeiten des Hochwasserschutzes zu richten; diese Instandhaltung sei rechtskräftig vorgeschrieben. Eine Änderung dieser Vorschreibung aus fischereilichen Gründen wäre negativ zu beurteilen. Im Bereich der Reikersdorfer Bucht werde es zufolge der Überbreite und der plötzlichen Querschnittsvergrößerung stets zu Anlandungen kommen. Die von der Fischerei verlangten maschinellen Räumungen würden bald natürlich verlanden. Der Aufwand derartiger laufender Räumarbeiten sei hoch und auch im Hinblick auf Lärm, Erschütterungen und Beunruhigung der Fische kritisch zu sehen. Recht hätten die Fischereiberechtigten darin, dass die Verlandung in diesem Bereich unmittelbar mit der Stauhaltung zusammenhänge. Die Stauhaltung selbst sei aber seit Jahrzehnten wasserrechtlich bewilligt und nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Verlandungen in der Reikersdorfer Bucht und den vorgesehenen Maßnahmen zur Dammaufhöhung bestehe nicht, sodass auch keine Begründung für derartige Kompensationsmaßnahmen zu finden sei.

Eine Übermittlung dieser gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen an die Beschwerdeführer unterblieb.

Am 23. Juni 1998 langte bei der belangten Behörde das vom Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde des Bundesamtes für Wasserwirtschaft erstattete Gutachten über die Auswirkung der Dammerhöhung und Dichtungsverlängerung der Staudämme Braunau, Höft und Reikersdorf auf die fischereilichen Verhältnisse im Bereich der Reikersdorfer Au ein. Der Verfasser des Gutachtens kommt nach einer Beschreibung des betroffenen Gebietes, der angewandten Methode des Beweissicherungsverfahrens, nach Wiedergabe des Ergebnisses der Beweissicherung hinsichtlich Fischartenverteilung, Fischbestandszusammensetzung, Abundanz und Biomasse, Populationszusammensetzung sowie Ernährungs- und Gesundheitszustand der Fischpopulation zum Ergebnis, dass die Reikersdorfer Au - wie Augewässer generell - sehr fischreich sei und ideale Laichplätze abgebe. Die im Bereich der Reikersdorfer Au produzierte Brut bilde sicherlich für weite Gebiete des Inns, flussauf- und flussabwärts davon, die Basis der Krautlaicherbestände. Derartig hoch produktive aquatische Lebensräume sollten deshalb unter allen Umständen erhalten werden. Einer teilweisen Zuschüttung dieser fischreichen Uferzone entlang des Dammes könne daher nur zugestimmt werden, wenn dafür entsprechende Ersatzmaßnahmen für die Fischerei gesetzt würden.

Auch dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der mP die begehrte wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung der vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vorgeschlagenen Auflagen erteilt und den Forderungen "der Fischerei" im Sinne der Punkte 1) bis 3) der in der mündlichen Verhandlung formulierten Vorschläge keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde die in der mündlichen Verhandlung erstattete Stellungnahme ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zu den Forderungen der Beschwerdeführer sowie das oben wiedergegebene, kurz gefasste Ergebnis des Gutachtens des Institutes für Gewässerbiologie und Seenkunde wieder und führte sodann aus, dass die von den Fischereiberechtigten geforderten Maßnahmen das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschweren und in die Rechte Dritter (Beendigung der Schotterentnahmen in der Mattig) eingreifen würden. Durch die vorgesehene ökologische Gestaltung der Dammböschungen werde darüber hinaus die Wertung und Nutzung in fischereilicher Hinsicht verbessert. Es sei den Forderungen daher nicht stattzugeben gewesen. "Allenfalls gestellte Entschädigungsforderungen" blieben "davon unberührt (sind auf dem Rechtsweg geltend zu machen)". Insgesamt seien die geplanten Dammaufhöhungen eine notwendige Konsequenz der auf bayerischer Seite geplanten und bereits bewilligten Dammaufhöhungen gewesen. Die Dammaufhöhungen seien im öffentlichen und privaten Interesse unbedingt erforderlich gewesen und hätten die Hochwasserabflussverhältnisse und damit die Hochwassersicherheit auch auf der österreichischen Seite des Inns wesentlich verbessert.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden, in denen gleich lautend die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt wird, dass sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Parteiengehör sowie auf Unterbleiben unnötiger und existenzgefährdender Eingriffe in ihre Fischereirechte" als verletzt erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer gemeinsam erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Die mP hat sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Beschwerdefälle nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und über die Beschwerdefälle erwogen:

In der vom Erstbeschwerdeführer erstatteten Beschwerdeschrift wird jener Verein, in dessen Namen sein Obmann im Verwaltungsverfahren aufgetreten war, und der auch als Träger von Fischereirechten bekannt gegeben wurde, entgegen seiner sonst aktenkundigen Bezeichnung mit dem Zusatz "e.V." bezeichnet. Hierauf weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit dem Bemerken hin, dass die Bezeichnung "e.V." auf einen deutschen Verein hinweisen würde und dass ein solcherart bezeichneter Verein im Verwaltungsverfahren nicht aufgetreten sei.

Wie sich aus der vom erstbeschwerdeführenden Verein mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Wahlanzeige an die Vereinsbehörde ergibt, handelt es sich beim Erstbeschwerdeführer ungeachtet der bei seiner Bezeichnung in der Beschwerdeschrift vorgenommenen Anfügung der Buchstaben "e.V.", die auch in der Wahlanzeige nicht vorkommt, um jene Körperschaft, für die ihr Obmann im Verwaltungsverfahren eingeschritten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Beifügung der Buchstaben "e.V." bei der Benennung des erstbeschwerdeführenden Vereines in der Beschwerdeschrift als unbeachtliche Fehlbezeichnung an, die nach Lage des Falles nicht geeignet ist, an der Berechtigung des erstbeschwerdeführenden Vereines zur Beschwerdeerhebung Zweifel zu erwecken.

Als absolut nichtig sei der angefochtene Bescheid nach Meinung der Beschwerdeführer zu beurteilen, weil der ihnen zugestellten Bescheidausfertigung die handschriftliche Unterschrift des Genehmigenden nach § 18 Abs. 4 erster Satz AVG fehle.

Dem hält die belangte Behörde in der Gegenschrift inhaltlich zutreffend die Bestimmung des § 18 Abs. 4 Satz 2 AVG in ihrer von der belangten Behörde in den Beschwerdefällen anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 entgegen, nach welcher an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei treten kann, dass die Ausfertigung mit der nach Abs. 2 genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt. Diesem Erfordernis entspricht der angefochtene Bescheid. Von absoluter Nichtigkeit der angefochtenen Erledigung kann demnach keine Rede sein, was die Beschwerden deshalb auch vor ihrer Zurückweisung bewahrt.

Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

Die genannte Vorschrift erlegt den Fischereiberechtigten die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden; einen Anspruch auf Versagung der Bewilligung für ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt hingegen hat der Fischereiberechtigte nicht (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 98/07/0031, mit weiteren Nachweisen).

Ins Leere gehen danach jene Ausführungen der Beschwerdeführer, mit welchen sie der behördlichen Beurteilung, das bewilligte Wasserbauvorhaben sei notwendig, entgegenzutreten versuchen. Hatten sie auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung keinen Anspruch, dann könnte auch eine Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung über den Bestand öffentlicher Interessen am betroffenen Bauvorhaben ihre Rechtsposition nicht berühren.

Begründungslos und rechtswidrig habe die belangte Behörde einen Abspruch über die ihnen als Fischereiberechtigten mangels Erfüllung ihrer Forderungen gebührende Entschädigung unterlassen. Der Vorbehalt einer späteren Entschädigungsfestsetzung oder der Verweis auf den Zivilrechtsweg hätte zumindest einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, während die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur festgestellt habe, dass Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführer von der Abweisung ihrer Forderungen unberührt blieben und auf dem Rechtsweg geltend zu machen seien.

Ob die im Beschwerdefall eingeschlagene Vorgangsweise der belangten Behörde zur Frage der den Beschwerdeführern nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 gegebenenfalls gebührenden Entschädigung mit der Rechtslage in Einklang zu bringen war (vgl. hiezu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1997, 96/07/0205), braucht in den Beschwerdefällen nicht untersucht zu werden. Das von den Beschwerdeführern gerügte Unterbleiben einer Entscheidung über Entschädigungsansprüche im angefochtenen Bescheid stellt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine negative Entscheidung über die an sie zu leistende Entschädigung dar, die der sukzessiven Gerichtskompetenz nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 unterliegt, und gegen die der Verwaltungsgerichtshof nicht angerufen werden könnte (vgl. neben dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1997, 96/07/0205, auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, 99/07/0105, 0107, und den hg. Beschluss vom 9. März 2000, 99/07/0025).

Dass die belangte Behörde den Beschwerdeführern das fischereiliche Fachgutachten der von ihr mit der Begutachtung beauftragten Bundesdienststelle vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht hat, war ein von den Beschwerdeführern gerügter Verfahrensmangel, der in den Beschwerdefällen nicht als relevant erkannt werden kann. Die Kernaussagen dieses Gutachtens entsprachen ohnehin der Position der Beschwerdeführer; welches zusätzliche Vorbringen sie in Kenntnis des fischereilichen Gutachtens erstattet hätten, zeigen sie nicht auf.

Als berechtigt erweisen sich die Beschwerden im Ergebnis ihres Vorbringens über eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Sachgrundlagenermittlung, auf deren Basis die belangte Behörde zur Beurteilung gelangte, die von den Beschwerdeführern begehrten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei würden das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschweren.

Dies beginnt schon damit, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen zur Forderung der Strukturierung des Innufers mit Buhnen im angefochtenen Bescheid auf Ausführungen ihres Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung gestützt hat, von denen der Amtssachverständige, konfrontiert mit der schriftlichen Stellungnahme von Fischereiberechtigten, in seinem nachträglichen Gutachten abrücken musste. Die im angefochtenen Bescheid zur Sache getroffene Feststellung, in dem von der Forderung nach Strukturierung des Ufers mit Buhnen betroffenen Bereich grenze der Damm unmittelbar an das Hauptgerinnebett, erweist sich als aktenwidrig, weil der Amtssachverständige diese Äußerung in seinem nachträglichen Gutachten widerrufen hatte.

Die dem angefochtenen Bescheid in der betroffenen Hinsicht anhaftende Rechtswidrigkeit hat einen weiteren Grund in dem vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auch ohne diesbezügliche Rüge durch die Beschwerdeführer aufgreifbaren Verfahrensmangel einer relevanten Verletzung des Parteiengehörs infolge Unterbleibens einer Übermittlung des ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik an die Beschwerdeführer. Wenngleich der Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten an der "negativen Beurteilung" der von den Beschwerdeführern erhobenen Forderungen festhielt, stellte sich die sachliche Grundlage für eine Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen hinsichtlich der begehrten Strukturierung des Innufers mit Buhnen entschieden anders dar, nachdem der Amtssachverständige seine ursprüngliche Annahme der Nähe des Damms vom Innufer nicht mehr aufrecht erhalten konnte. Dass den Beschwerdeführern in Kenntnis der neuen Sachbeurteilung durch den Amtssachverständigen die Möglichkeit nicht gewährt wurde, den aufrecht bleibenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu erwidern, war eine als relevant zu beurteilende Verfahrensverletzung.

Ob die belangte Behörde die vom Amtssachverständigen ungeachtet geänderter sachlicher Grundlagen aufrecht erhaltene Schlussfolgerung - und zwar sowohl hinsichtlich der Abträglichkeit der Forderung nach Uferstrukturierung für das Projektsziel als auch hinsichtlich des zu keiner Zeit auch nur ansatzweise begründeten Kostenelements - ohne weiteres noch als nachvollziehbar hätte ansehen dürfen, braucht nicht mehr untersucht zu werden, weil die belangte Behörde zur Forderung der Beschwerdeführer nach Strukturierung des Innufers mit Buhnen im angefochtenen Bescheid ohnehin der Sache nach von einer aktenwidrigen Feststellung ausgegangen ist.

Dass die Beschwerdeführer dem in der Verhandlung vom Amtssachverständigen erstatteten Gutachten nichts entgegengesetzt hatten, verliert in den Beschwerdefällen deswegen an Gewicht, weil die Aussagen des Amtssachverständigen zu den Grundlagen seiner Schlussfolgerungen von ihm nachträglich revidiert werden mussten, was den Beschwerdeführern nicht ohne Verletzung ihrer Verfahrensrechte verheimlicht werden durfte.

In die Rechte welcher Dritter durch eine Berücksichtigung der Forderung nach Beendigung der Schotterentnahmen in der Mattig eingegriffen würde, müsste von der belangten Behörde bei neuerlicher Ablehnung dieser Forderung im fortgesetzten Verfahren begründet werden. Dass die Erstellung eines Betreuungskonzeptes für einen fischereilich bedeutsamen Bereich von vornherein keine Maßnahme zum Schutz der Fischerei im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 sein könne, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift einwendet, ist eine Rechtsauffassung, die in dieser undifferenzierten Allgemeinheit so nicht geteilt werden kann.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, insbesondere § 53 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Mai 2000

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