Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
CampingplatzG Vlbg 1981 §11;
CampingplatzG Vlbg 1981 §2 Abs2 litc;
CampingplatzG Vlbg 1981 §2;
CampingplatzG Vlbg 1981 §3;
CampingplatzG Vlbg 1981 §4 Abs3;
CampingplatzG Vlbg 1981 §4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
CampingplatzG Vlbg 1981 §11;
CampingplatzG Vlbg 1981 §2 Abs2 litc;
CampingplatzG Vlbg 1981 §2;
CampingplatzG Vlbg 1981 §3;
CampingplatzG Vlbg 1981 §4 Abs3;
CampingplatzG Vlbg 1981 §4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Lande Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 31. Dezember 1985 die Errichtungsbewilligung gemäß § 20 Abs. 2 des (Vlbg.) Campingplatzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb eines Campingplatzes auf der im Eigentum des Mitbeteiligten AB stehenden Grundparzelle 5 der KG R, über welche mit diesem ein bis zum 30. Mai 1991 befristeter Pachtvertrag bestand, erteilt.
Am 10. Mai 1988 beantragte der Erstbeschwerdeführer die Errichtungsbewilligung nach dem Campingplatzgesetz für die Verlegung dieses Campingplatzes auf die, dem ursprünglichen Standort angrenzenden, in seinem und der Zweitbeschwerdeführerin Eigentum stehenden Grundparzellen 6/2 und 6/3 der KG R. Die Gemeindevertretung der Gemeinde R beschloss die Umwidmung dieser Grundparzellen von "Freifläche Landwirtschaft" in "Sondergebiet Campingplatz"; dieser Beschluss wurde von der Vorarlberger Landesregierung genehmigt.
Mit dem in letzter Instanz ergangenen Berufungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. April 1989 wurde dem Erstbeschwerdeführer die Errichtungsbewilligung unter anderem unter der Auflage erteilt, den "alten Campingplatz" auf der Grundparzelle 5 der KG R aufzulassen.
Mit Schreiben vom 30. April 1991 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit, er habe den Campingplatz auf der Grundparzelle 5 der KG R aufgelassen.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1988 beantragte auch der Mitbeteiligte AB die Bewilligung zum Betrieb eines Campingplatzes auf der in seinem Eigentum stehenden Parzelle 5 der KG R.
Mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 1991 modifizierte er dieses Begehren in Richtung einer Fortsetzung der dem Erstbeschwerdeführer bereits erteilten, mit 1. Oktober 1994 befristeten Errichtungsbewilligung (vgl. dazu das hg. Vorerkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0113, auf welches im Übrigen und zur Ergänzung der weiteren Vorgeschichte verwiesen wird).
In der über diesen Antrag am 16. Mai 1991 durch die Behörde erster Instanz abgehaltenen Verhandlung erhoben die Beschwerdeführer gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei Einwendungen, weil sie dieses für "nicht bewilligungsfähig" hielten, dies im Wesentlichen mit der Begründung, anlässlich der mit Bescheid vom 1. Februar 1989 erteilten Genehmigung des derzeit bestehenden Campingplatzes sei - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des damals beigezogenen Amtssachverständigen für Landschafts- und Naturschutz - die Auflassung des "alten" Campingplatzes zur Bedingung gemacht und diese Bedingung in der Folge auch erfüllt worden. In diesem Bescheid sei ferner ausgesprochen worden, dass in Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten "auf der Stelle des alten Campingplatzes kein zweiter Campingplatz errichtet werden" dürfe. Auf diese Aussage hätten sie sich verlassen, zumal zwei Campingplätze auf so engem Raum und nur durch eine 3 m breite Straße getrennt, dazu von zwei verfeindeten Parteien betrieben, keine Existenzgrundlage hätten.
Mit Bescheid vom 16. März 1992 wies die Vorarlberger Landesregierung, die im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG zuständig geworden war, den Antrag des Mitbeteiligten auf Bewilligung der Errichtung eines Campingplatzes gemäß § 4 des Campingplatzgesetzes ab. Mit dem oben bereits genannten hg. Erkenntnis vom 25. April 1996 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 1992 jedoch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im zweiten Rechtsgang erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 3. November 1998, mit welchem die belangte Behörde dem Mitbeteiligten gemäß § 4 des (Vorarlberger) Campingplatzgesetzes die beantragte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes auf der Grundparzelle 5 der KG R unter Erteilung der Auflage, das Campingplatzgelände laut dem vorgelegten Bepflanzungsplan zu bepflanzen und für die Erhaltung dieser Bepflanzung Sorge zu tragen, erteilte. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges traf die belangte Behörde nachstehende - für die Entscheidung in der Sache wesentliche - Feststellungen:
Die Größe des für den antragsgegenständlichen Campingplatz projektierten Geländes betrage etwa 1 bis 1,2 ha und sei für etwa 120 Standplätze konzipiert. Das Gelände sei in Terrassen kupiert, die Zufahrt erfolge über die Gemeindestraße H. Bereits auf Grund des seinerzeitigen Antrages des Mitbeteiligten vom 12. Juli 1988 (11. Februar 1991) sei vom damals beigezogenen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein negatives Gutachten erstellt worden. Auch hätten die (nunmehrigen) Beschwerdeführer bereits damals darauf hingewiesen, dass nach dem Inhalt des Berufungsbescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 10. April 1989 der "alte" Campingplatz (durch den Erstbeschwerdeführer als damaligen Betreiber) aufzulassen gewesen sei und allein daraus schon zu folgern gewesen wäre, dass auf dieser Liegenschaft kein weiterer Campingplatz mehr errichtet werden dürfe, da der (neue) Campingplatz auf den, den Beschwerdeführern gehörigen Parzellen als Alternative zum "alten" Campingplatz auf der Grundparzelle 5 der KG R angesehen worden sei. Diese Auffassung sei auch durch die gleich lautende Stellungnahme der Gemeinde R bestätigt worden. Der (nach Ablehnung des bisher hinzugezogenen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz Dr. N.) neu hinzugezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz DI Max Albrecht sei in seinem Gutachten vom 14. April 1997 nach Darlegung der örtlichen Gegebenheiten zum Ergebnis gelangt, dass sich der "alte" Campingplatz auf mäßig steilem Hanggelände befinde und das Gelände durch den Einbau von Terrassen künstlich habe verändert werden müssen. Da in der unmittelbaren Umgebung des Campingplatzes das Gelände auch ebene Flächen aufweise, werde diese Terrassierung als besonders störender Geländeeingriff wahrgenommen. Das Campingplatzgelände sei im Wesentlichen unbestockt und werde als Weide genutzt. Der Hang sei aus nordöstlich bis südlich kommenden Blickrichtungen relativ weit einsehbar. Auf Grund der beschriebenen Geländesituation, aber auch auf Grund der Tatsache, dass in dieser Höhenlage, wie es die Erfahrung der letzten Jahre eindeutig gezeigt habe, keine entsprechende wirkungsvolle hochwüchsige Gehölzbepflanzung aufkommen könne, sei der Standort auf der Grundparzelle 5 in Bezug auf die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes für den Betrieb eines Campingplatzes "sicher nicht geeignet". Würde das Campingplatzgelände wieder in Betrieb genommen, so entstünde im Bereich der Parzelle H im Zusammenhang mit dem bestehenden Campingplatz nördlich der Straße eine "geradezu ausufernde Campingplatzzersiedelung". Durch eine Wiederinbetriebnahme des ehemaligen Campingplatzgeländes würden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes im erheblichen Ausmaß verletzt. Neben dem Verbot der Wiederinbetriebnahme solle das Gelände vielmehr entsprechend rekultiviert werden, das heiße durch die Beseitigung der Terrassen solle das Gelände so gut wie möglich wiederhergestellt werden.
Insbesondere über Vorhalt des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei korrigierte der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 1. September 1997 seine Feststellung, eine wirkungsvolle hochwüchsige Gehölzbepflanzung könne nicht aufkommen, stellte vielmehr in diesem Zusammenhang fest, dass der ursprüngliche Betreiber des Campingplatzes (der Beschwerdeführer) nicht dafür gesorgt habe, dass eine Bepflanzung aufkomme. Unter der Bedingung, dass der vom Mitbeteiligten in der Folge vorgelegte Bepflanzungsplan auch ausgeführt werde und die Bäume eine angemessene Höhe erreichten, könne allerdings davon ausgegangen werden, dass das Landschaftsbild zwar verletzt, aber nicht auf gröbliche Weise verunstaltet werde.
Nach Zitierung der von ihr in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen des (Vorarlberger) Campingplatzgesetzes kam die belangte Behörde rechtlich zu dem Schluss, das fortgesetzte Ermittlungsverfahren habe nunmehr ergeben, dass dem Vorhaben bei spruchgemäßer Realisierung keine Bedenken entgegenstünden, die zu einer Versagung der Bewilligung führen müssten. Durch eine Wiederinbetriebnahme des ehemaligen Campingplatzgeländes auf der Grundparzelle 5 der KG R würden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zweifellos negativ tangiert. Es sei jedoch weiters davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Landschaftsbildes bei einer Bepflanzung nach dem vom Mitbeteiligten vorgelegten Bepflanzungsplan vermieden werden könne. Der Campingplatz sei im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde R nach wie vor als Sondergebiet/Campingplatz gewidmet. Es wäre unzulässig gewesen, die im Bewilligungsbescheid vom 10. April 1989 festgehaltene Verpflichtung des Beschwerdeführers, den alten Campingplatz auf der Grundparzelle 5 aufzulassen, dahingehend zu interpretieren, dass diese der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit eines Neuantrages einer anderen Person (im Gegenstandsfalle des Mitbeteiligten) als absolutes Hindernis entgegenstünde. Bezugnehmend auf die in der Stellungnahme des Mitbeteiligten vom 10. Juli 1998 aufgeworfene Problematik einer ausreichenden Zufahrt hätten sich auch keine Erfordernisse für sachlich vertretbare Beschränkungen der beantragten Bewilligung ergeben. Der Campingplatz sei nach den eingereichten Planunterlagen für 120 Stellplätze vorgesehen. Es sei davon auszugehen, dass während der Winterzeit vorwiegend Langzeitcamper den Campingplatz aufsuchten. Hauptverursacher von Verkehrsbehinderungen auf der H-Straße seien in erster Linie Besucher des Skigebietes H und nicht die Campingplatzbenützer. Der Zu- und Abfahrtsverkehr konzentriere sich vorwiegend auf bestimmte Stoßzeiten, wobei der Campingplatzverkehr, der sich in der Regel auf die Gesamttageszeit verteilen werde, eine eher untergeordnete Rolle einnehmen dürfte. Auch Einwendungen hinsichtlich befürchteter Parkprobleme seien nicht schlüssig, da davon auszugehen sei, dass die Benützer des Campingplatzes auf dem Campingplatzgelände ihre Fahrzeuge abstellten und zusätzliche Parkprobleme damit nicht zu erwarten seien. Die vom Beschwerdeführer erhobene Einwendung betreffend das ihm eingeräumte Dienstbarkeitsrecht zum Betrieb einer Skipiste sei wegen ihres ausschließlich privatrechtlichen Charakters auf den Rechtsweg zu verweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem subjektiven und gesetzlich gewährleisteten Recht auf Versagung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes verletzt, wenn die Voraussetzungen nach dem Campingplatzgesetz nicht vorliegen, und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführer geltend, sie als Nachbarn hätten einen Rechtsanspruch darauf, dass durch den Betrieb des Campingplatzes einschließlich des Zu- und Abgangsverkehrs ihr Leben, ihre Gesundheit und ihr Eigentum nicht gefährdet und sie nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt würden. Die belangte Behörde räume zwar ein, dass durch eine Wiederinbetriebnahme des ehemaligen Campingplatzgeländes auf der Grundparzelle 5 der KG R Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zweifellos negativ tangiert würden, vermeine jedoch, dass auf Grund der Stellungnahme des Amtssachverständigen eine gröbliche Verletzung des Landschaftsbildes dann vermieden werden könne, wenn die Bepflanzung nach dem vom Mitbeteiligten vorgelegten Bepflanzungsplan erfolge. Dieser Bepflanzungsplan der Firma Geringer in Rankweil datiere vom Juli 1998 und könne sohin dem Amtssachverständigen bei Abgabe seiner Stellungnahme vom 1. September 1997 nicht vorgelegen sein. Schon im seinerzeitigen Gutachten des (abgelehnten) Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, Dr. N., sei festgehalten worden, dass eine gröbliche Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes anzunehmen sei. Eine Verminderung oder Aufhebung dieser gröblichen Verletzung im Interesse des Landschaftsschutzes durch Auflagen sei praktisch nicht möglich, da der frühere Betrieb als Campingplatz gezeigt habe, dass eine als Sichtschutz wirksame Bepflanzung der Böschungen der relativ schmalen Terrassen nicht funktioniere. Auch im Gutachten des im nunmehrigen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen DI Albrecht vom 14. April 1997 spreche der Sachverständige von "besonders störenden Geländeeingriffen" sowie davon, dass der Standort in Bezug auf die Interessen des Natur- und Landschaftsschatzschutzes für den Betrieb eines Campingplatzes "sicher nicht geeignet" sei. Durch eine Wiederinbetriebnahme des ehemaligen Campingplatzgeländes würden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in erheblichem Ausmaß verletzt. In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 1997 spreche der Sachverständige auch davon, die Geländeterrassen seien "auffallend künstliches Gelände". Die im bekämpften Bescheid der belangten Behörde zitierte Stellungnahme des Sachverständigen vom 1. September 1997 sei den Beschwerdeführern nicht bekannt und hätten auch im Akt nicht eingesehen werden können. Schon hieraus ergebe sich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Insbesondere hätte die belangte Behörde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens allein auf Grund des vorgelegten Bepflanzungsplanes nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass nunmehr eine gröbliche Verletzung des Landschaftsbildes nicht mehr angenommen werden müsse. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die H-Straße nicht nur zum bereits vorhandenen Campingplatz, sondern auch zu den H-Skiliften führe und der derzeit bestehende Verkehr gerade noch zu bewältigen sei, hätte die belangte Behörde nicht ohne weiteres als erwiesen annehmen dürfen, dass die H-Straße auch noch geeignet sei, den durch einen neuen Campingplatz, der überdies 120 Stellplätze aufweise, zweifellos entstehenden Mehrverkehr aufzunehmen bzw. zu verkraften. Die Überlegung der belangten Behörde, dass hinsichtlich befürchteter Parkplatzprobleme davon auszugehen sei, dass die Benützer des neuen Campingplatzes ihre Fahrzeuge auf dem Campingplatzgelände abstellen würden und sohin zusätzliche Parkprobleme nicht zu erwarten seien, sei im Hinblick auf die terrassenförmige Ausgestaltung des beantragten neuen Campingplatzes nicht nur praxisfremd, sondern trage auch den gegebenen Verhältnissen nicht Rechnung. Die H-Straße sei die einzige Zufahrt zu den Campingplätzen und zum Skigebiet, sei 1,8 km lang und lediglich 3 m breit, geschottert und mit einer ununterbrochenen Steigung zwischen 13 und 14 % angelegt, sodass besonders im Winter durch den zu erwartenden vermehrten Zu- und Abgangsverkehr Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn zweifellos gegeben seien, abgesehen von den damit verbundenen unzumutbaren Belästigungen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde hätte ein Sachverständigengutachten zur Frage, inwieweit es bei dem zu erwartenden vermehrten Zu- und Abgangsverkehr zur Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der Nachbarn bzw. zu unzumutbaren Belästigungen kommen könne, einholen müssen. Auch hätte die Bewilligung lediglich unter der weiteren Auflage erfolgen dürfen, dass dafür Sorge getragen werde, dass vom 1. November bis 1. Mai des Folgejahres keine Caravans oder Wohnwagengespanne die H-Straßen frequentieren dürften, um für die Skibusse und Liftbenützer eine ungehinderte Zufahrt zu den Skiliftanlagen zu gewährleisten.
Im Übrigen machen die Beschwerdeführer als Verletzung ihres Parteiengehörs geltend, sie hätten die Stellungnahme des Amtssachverständigen DI Albrecht vom 1. September 1997 niemals zu Gesicht bekommen.
Zunächst ist zum Einwand betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführer insoweit einem - von der belangten Behörde veranlassten - Irrtum unterliegen, als sie davon ausgehen, die Stellungnahme vom 1. September 1997 nicht erhalten zu haben. Diese ist nach dem vorliegenden Akteninhalt identisch mit jener ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 10. Oktober 1997, die ihnen - wie auch den übrigen Verfahrensbeteiligten - zugestellt wurde und auf die ja mit Stellungnahme vom 31. Oktober 1997 auch repliziert wurde.
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen, LGBl. Nr. 34/1981 (in der Folge: Campingplatzgesetz), lauten:
"§ 2
(1) Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Sondergebiete für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
2) Campingplätze müssen so gelegen sein, dass a) das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind; b) die Benützer nicht durch Einwirkungen aus der Nachbarschaft wie Lärm, Staub, Rauch oder Geruch in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden; c) durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden; d) Interessen des Schutzes von Naturhaushalt und Landschaft nicht gröblich verletzt werden.
(3) Eine entsprechende Wasserversorgung, eine einwandfreie Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein. Hinsichtlich der Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gelten die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a sinngemäß. Die Verbindung und die öffentlichen Verkehrsflächen müssen dem Umfang des beabsichtigten Campingplatzbetriebes entsprechen.
(4) Campingplätze sind so zu gestalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit, des Naturhaushaltes und des Schutzes von Landschafts- und Ortsbild entsprochen wird sowie gegenseitige Störungen der Benützer vermieden werden.
(5) (6)....
§ 3
(1) Die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen bedürfen der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung).
(2) Die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Campingplatzes anzugeben. Dem Antrag sind anzuschließen: a) der Nachweis des Eigentums oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, der Zustimmung des Eigentümers; b) ein Verzeichnis der Eigentümer von Grundstücken und der Inhaber von Wohnungen, die in einem Umkreis von 50 m rund um den Campingplatz gelegen sind (Nachbarn); c) die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung.
(3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein zu verbinden ist. Wenn sich die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Bewilligungsantrag und den diesem angeschlossenen Unterlagen ergibt, kann die Bewilligung versagt werden, ohne dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
(4) Sofern im Zusammenhang mit der Errichtung des Campingplatzes mündliche Verhandlungen auch nach anderen Gesetzen erforderlich sind, ist die mündliche Verhandlung nach Abs. 3 nach Möglichkeit mit diesen zu verbinden.
(5) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist die Gemeinde zu hören.
§ 4
(1) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn a) das Vorhaben nach Lage, Gestaltung und Einrichtung dem § 2 und den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen entspricht und
b) andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Raumplanung, der Fremdenverkehrswirtschaft, der Landwirtschaft und des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen.
(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, mit Auflagen oder einer Befristung erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist. Insbesondere kann erforderlichenfalls bestimmt werden, dass der Campingplatz nur während bestimmter Zeiten betrieben werden darf oder dass keine oder nur bestimmte Standplätze als Dauerstandplätze eingerichtet werden dürfen.
(3) Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c räumt den Nachbarn einen Rechtsanspruch ein.
(4) Im Falle der Erteilung der Bewilligung ist dem Bewilligungswerber und der Gemeinde eine mit dem Genehmigungsvermerk der Behörde versehene Ausfertigung der Unterlagen zuzustellen.
§ 11
Ergibt sich beim Betrieb des Campingplatzes, dass die Interessen der Nachbarschaft (§ 2 Abs. 2 lit. c) trotz Einhaltung der Errichtungsbewilligung nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde zusätzliche Auflagen festzusetzen. Soweit die Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit notwendig sind, müssen sie für den Inhaber wirtschaftlich zumutbar sein. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß."
Auch im Bewilligungsverfahren nach den Campingplatzgesetzen der Länder ist - wie im Baubewilligungsverfahren - das Mitspracherecht der Nachbarn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden (bau-)rechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat, wobei die eingetretene Präklusion sowohl von der Berufungsbehörde als auch vom Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen ist (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, und seither ständige Rechtsprechung).
In diesem Sinne sind gemäß § 4 Abs. 3 Campingplatzgesetz die Nachbarrechte des Beschwerdeführers durch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c leg. cit. abschließend definiert. Landschafts- und umweltschützerische Überlegungen können in diesem Sinne nicht Gegenstand nachbarrechtlicher Einwendungen sein. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (u.a. die Nichtvorlage des Bepflanzungsplanes und dessen Bewertung durch den Sachverständigen) war daher nicht einzugehen.
Insoweit die Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machen, als die belangte Behörde es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten auch zu der Frage der sich durch den Betrieb des (zweiten) Campingplatzes allenfalls ergebenden Gefährdungen an Leib, Leben und Eigentum sowie Belästigungen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. c Campingplatzgesetz einzuholen, ist ihnen zunächst entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 1991 und somit rechtzeitig eine Einwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. c Campingplatzgesetz nicht erhoben. Die damit eingetretene Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle, BGBl. I Nr. 158/1998, ist auch vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1991, Zl. 91/05/0060 und vom 15. September 1994, Zl. 94/06/0164). Auf das diesbezügliche Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. Dezember 2000
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