VwGH 94/06/0164

VwGH94/06/016415.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des K in O, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Juni 1994, Zl. Ve1-550-2168/1-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. W in O, 2. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42;
AVG §66 Abs4;
AVG §42;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Ansuchen vom 30. November 1992 beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Lagerraumes (Blechcontainers) auf der Bp. 1464. Mit Kundmachung vom 15. Dezember 1992 wurde über dieses Bauansuchen die mündliche Verhandlung für 23. Dezember 1992 anberaumt, zu der auch der Beschwerdeführer geladen wurde. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1992 sowie vom 12. Mai 1993 und 1. Juni 1993 sprach sich der Beschwerdeführer gegen das Projekt aus. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Oktober 1993 wurde dem Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 15. Februar 1994 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1994 keine Folge. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, aus dem Akteninhalt ergebe sich, daß eine rechtzeitige Verständigung von der mündlichen Verhandlung nachweislich erfolgt sei; auch sei in der Ladung ausdrücklich auf die mit dem Nichtvorbringen von Einwendungen spätestens am Tage vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung verbundenen Rechtsfolgen aufmerksam gemacht worden. Trotz Ladung sei der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und habe auch keinen Vertreter geschickt; erstmals seien Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben mit Schreiben vom 28. Dezember 1992 geltend gemacht worden. Es sei, da die Einwendungen nicht spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden seien, diesbezüglich Präklusion eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A ausgesprochen, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie es für den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt ist, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Aufsichtsbehörde sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sind durch eine gemäß § 42 AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 91/05/0060 u.v.a.).

Der Beschwerdeführer, der unbestritten gemäß § 42 AVG unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen zur Verhandlung am 23. Dezember 1992 geladen wurde, hat an dieser nicht teilgenommen und seine Einwendungen erstmals mit Schreiben vom 28. Dezember 1992 - somit verspätet - geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist schon der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde zutreffend davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen präkludiert sei und daher seine Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 12. Oktober 1993 abzuweisen war. Dem Beschwerdevorbringen, es hätte der Einwendungen eines Anrainers nicht bedurft, da der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde amtswegig die Widmung des zu bebauenden Grundstückes hätte überprüfen müssen, ist entgegenzuhalten, daß, wie bereits in dem zitierten Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980 zum Ausdruck kommt, selbst bei Vorliegen eines objektiv rechtswidrigen erstinstanzlichen Bescheides die Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf den Themenkreis eingeschränkt ist, in dem der Berufungswerber mitzuwirken berechtigt ist und seine subjektiv-öffentlichen Rechte rechtzeitig geltend gemacht hat.

Da somit schon die Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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