Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 1994 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke Mitternschlag/Strausberger - Römerkreuz - Obernreith - Ohnerstorf -
Graben - Sarleinsbach/Internorm (Werk) - Marktplatz und zurück unter näherer Umschreibung der zu benutzenden Straßen und Wege gemäß den §§ 1, 3 und 4 Kraftfahrliniengesetz 1952 in der Fassung BGBl. Nr. 128/1993 (KflG) erteilt. Als Auflage wurde dem Beschwerdeführer unter anderem ein Bedienungsverbot auf der Strecke Ohnerstorf - Sarleinsbach/Marktplatz und zurück gemäß § 6 Abs. 3 KflG in Verbindung mit § 4 Z. 1 der
1. Durchführungsverordnung zum KflG in der Fassung BGBl. Nr. 904/1994 vorgeschrieben.
Mit vier Straferkenntnissen vom 26. September 1997 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach jeweils wegen Verwaltungsübertretungen nach § 8 Z. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 KflG mit Geldstrafen von jeweils S 2.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) bestraft, weil er entgegen dem Bedienungsverbot auf der Strecke Ohnerstorf - Sarleinsbach/Marktplatz Personen befördert und somit als Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie nicht entsprechend den Konzessionsbedingungen betrieben habe.
Mit Bescheid vom 11. November 1997 gab der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Berufungen des Beschwerdeführers gegen diese Straferkenntnisse Folge, hob sie auf und stellte die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein. Im Wesentlichen begründete der unabhängige Verwaltungssenat seine Entscheidung damit, dass die im Konzessionsbescheid enthaltene Verbotsumschreibung sprachlich unklar sei, da darin nämlich ausdrücklich die Bedienung "auf" der besagten Strecke (und zurück) untersagt sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Berufungsverhandlung dargelegt, dass er gemäß dem Wortlaut dieses Konzessionsbescheides ein Verhalten gegen das ausgesprochene Bedienungsverbot durch die Aufnahme von Schülern im Ort Ohnerstorf und deren Beförderung nach Sarleinsbach nicht erblicke. Er tue dies eben nicht auf der im Bescheid mit dem Verbot belegten Strecke. Im Hinblick auf die sprachliche Unklarheit in der Umschreibung des Verbotes könne das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nicht als vom Verbot umfasst qualifiziert werden.
Mit dem - auch so bezeichnetem - Feststellungsbescheid vom 17. Feber 1998 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich fest, dass das mit Bescheid vom 30. November 1994 als Auflage ausgesprochene Bedienungsverbot "auf der Strecke Ohnerstorf - Sarleinsbach/Marktplatz und zurück" eindeutig so ausgerichtet worden sei, dass das Ortschaftsgebiet Ohnerstorf sehr wohl dem Verkehrsbereich der von der Post- und Telekom Austria Aktionsgesellschaft, Postautoleitung Linz, 4010 Linz, Domgasse 1, betriebenen Kraftfahrlinie 2260 Rohrbach - Lembach - Niederkappel -
Hofkirchen i. MKr. zugeordnet werden müsse und somit das Bedienungsverbot einzuhalten sei. Alle sonstigen mit dem vorangeführten Bescheid vorgeschriebenen Konzessionsbestimmungen blieben hievon unberührt.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den § 6 Abs. 3 und § 8 Z. 1 KflG in Verbindung mit § 4 Z. 1 der
1. Durchführungsverordnung zum KflG in der Fassung BGBl. Nr. 904/1994 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, da das Bedienungsverbot vom Konzessionsinhaber nicht eingehalten worden sei, habe der Landeshauptmann mit dem in Berufung gezogenen Bescheid nochmals festgestellt, dass dieses Bedienungsverbot so zu verstehen sei, dass es sich auf die Strecke zwischen dem Ortschaftsgebiet von Ohnerstorf nach Sarleinsbach beziehe. Auf Grund der vom Postautodienst erhobenen Einwände sei im Konzessionsbescheid des Beschwerdeführers die gegenständliche Auflage vorgeschrieben worden. Die Formulierung dieser Auflage sei eindeutig, sie beziehe sich mangels jeglicher Einschränkung (wie etwa Benennung einer bestimmten Haltestelle) auf die Strecke, die die Kraftfahrlinie im Gebiet des zur Gemeinde Atzesberg gehörigen Dorfes Ohnerstorf zurücklege und erstrecke sich bis zu einem der Endpunkte (Sarleinsbach/Marktplatz) dieser Linie. Allfällige nähere oder weitere Distanzen zu vorhandenen Haltestellen der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft seien für die Einhaltung dieser Auflage völlig irrelevant. Unabhängig von der Bezeichnung irgendeiner Haltestelle sei jedenfalls eine Bedienung von jeder Haltestelle, die sich auf dem Gebiet von Ohnerstorf befinde nach Sarleinsbach/Marktplatz untersagt. Der Name einer Haltestelle sei hiebei völlig irrelevant. Doch dürfe schon die Bezeichnung der Haltestelle "Ohnerstorf Mitte" eindeutig klarstellen, dass diese Haltestelle auf dem Teil der Gemeinde Atzesberg liege, der den Namen Ohnerstorf trage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht - unter anderem - geltend, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Feststellungsbescheid zur Auslegung eines Bescheides unzulässig.
Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1988, Zl. 88/03/0092, vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/06/0219, und die weitere bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, auf S. 400 ff. zu § 56 AVG zitierte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der - wie im vorliegenden Fall - nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist. Im Beschwerdefall hätten diese Fragen allenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach § 17 KflG geklärt werden können.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 29. April 2002
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