VwGH 92/06/0219

VwGH92/06/021917.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Mai 1992, Zl. 16/02-360/73-1992, betreffend Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Kostenvorauszahlungsauftrages, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z1;
B-VG Art101 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z1;
B-VG Art101 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem darauf bezugnehmenden Beschwerdevorbringen ergibt - unstrittig, daß der Beschwerdeführer am 12. Dezember 1989 und am 22. November 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung beantragte mit Bescheid festzustellen, daß dem Kostenvorauszahlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Dezember 1977 (ergangen im Zuge der Ersatzvornahme zur Abtragung eines dem Beschwerdeführer gehörenden Wochenendhauses) Rechtswirksamkeit nicht mehr zukomme.

Die - im Devolutionsweg angerufene - belangte Behörde hat mit Bescheid vom 19. Mai 1992 diese Anträge des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG "wegen entschiedender Sache zurückgewiesen".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 5. Oktober 1992, Zl. B 876/92, abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung rügt der Beschwerdeführer im wesentlichen die Verletzung einer Reihe von Bestimmungen des AVG und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer hält die Zurückweisung seiner Anträge durch den angefochtenen Bescheid im wesentlichen deshalb für rechtswidrig, weil - dem Beschwerdevorbringen zufolge - der Kostenvorauszahlungsauftrag vom 7. Dezember 1977 (dessen Rechtsunwirksamkeit der Beschwerdeführer festgestellt haben will) mit dem in den Verwaltungsakten befindlichen Original dieses Bescheides nicht übereinstimme, sowie ferner, weil dem Beschwerdeführer ein Recht darauf zukomme, daß festgestellt werde, daß der Bescheid vom 7. Dezember 1977 überhaupt nicht wirksam erlassen worden sei. Diese Rechtsauffassung versucht der Beschwerdeführer in seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung näher zu begründen.

Die Beschwerde erweist sich jedoch schon auf dem Boden des Beschwerdevorbringens als unbegründet: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus diesem Bescheid ergeben, muß in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, E. Nr. 53 zu § 56 AVG zitierte Rechtsprechung). Die belangte Behörde ist daher bei unveränderter Sach- und Rechtslage zu Recht davon ausgegangen, daß der Antrag des Beschwerdeführers festzustellen, daß der Kostenvorauszahlungsauftrag vom 7. Dezember 1977 rechtsunwirksam sei, nicht zulässig ist. Die Frage, ob die Ausfertigung eines Bescheides vom Original abweicht, ist eine solche der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides und daher im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß von einer Erlassung des Bescheides vom 7. Dezember 1977 überhaupt nicht ausgegangen werden könnte, wäre dies im Rechtsmittelverfahren gegen die darauf gegründeten Vollstreckungsverfügungen geltend zu machen (vgl. § 10 Abs. 2 VVG).

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch in der Behauptung, es sei bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein "unzuständiges Organ der Salzburger Landesregierung" eingeschritten. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, er habe (ergänze: im Devolutionsweg) "das für die allgemeine politische Verwaltung zuständige Organ, Mitglied der Landesregierung Dr. X" angerufen, den Bescheid habe aber "das Mitglied der Landesregierung Landesrätin Dr. Y erlassen".

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde der angefochtene Bescheid (wie sich aus den beiden Spruchpunkten betreffend die Stattgebung des Devolutionsantrages und die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers, aber auch aus der Fertigungsklausel ergibt), von der LANDESREGIERUNG als gemäß Art. 101 Abs. 1 B-VG für die Vollziehung des Landes zuständiges Kollegialorgan erlassen. Davon zu unterscheiden ist die - für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bedeutungslose - Frage, von welcher Abteilung (d.h. unter wessen Ressortverantwortlichkeit) der angefochtene Bescheid konzipiert worden ist. Selbst wenn daher in dieser Beziehung der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt vorläge, hätte dies keine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zufolge.

Da somit bereits aus der vorliegenden Beschwerde zu erkennen ist, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war diese ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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