VwGH 98/01/0398

VwGH98/01/039820.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerden des WG in S, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes der Steiermark vom 6. Juli 1998, 1.) Zl. 2 - 2.33/103 - 98/1 (mitbeteiligte Partei: mj. VS (früher: G) in S), sowie 2.) Zl. 2 - 2.33/102 - 98/1 (mitbeteiligte Partei: mj. LS (früher: G), ebendort), betreffend Namensänderung der mitbeteiligten Parteien, beide vertreten durch die Mutter Bettina Sampl, ebendort, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §139 Abs2;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z8;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6;
ABGB §139 Abs2;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z8;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 23. Jänner 1988 geborene Mitbeteiligte sowie die am 13. Juni 1986 geborene Mitbeteiligte entstammen der mit rechtskräftigem Beschluss geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der Mutter der beiden Mitbeteiligten, welche nach der Scheidung wieder ihren Geschlechtsnamen angenommen hat. Am 4. September 1997 stellte diese den Antrag auf Änderung des Familiennamens der Mitbeteiligten von "G" in "S", wogegen sich der nunmehrige Beschwerdeführer mit aufgetragener Stellungnahme vom 1. Oktober 1997 mit der Begründung aussprach, die Kinder wünschten vielmehr die Beibehaltung ihres Namens, sie seien durch ihre Mutter gegen den Vater "manipuliert" worden. Er beantragte die Anhörung der Kinder "unter gleichzeitiger Beiziehung eines Sachverständigen für Psychiatrie mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Kinderpsychiatrie".

In einem Bericht der Sozialberatungsstelle Schladming an die Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. Dezember 1997 wird darauf verwiesen, dass die Mutter der beiden mitbeteiligten Minderjährigen nach der Scheidung ihren Geschlechtsnamen wieder angenommen, die Obsorge für ihre beiden mj. Kinder übernommen habe und wieder halbtags arbeite. Die Pflege und Erziehungsverhältnisse erschienen in Ordnung, und es sei eine herzliche Umgangsweise zwischen Mutter und Kindern zu spüren. Das Besuchsrecht, welches großzügig gewährt werde, werde nicht immer regelmäßig genützt, und vor allem wolle die ältere Mitbeteiligte nicht mehr so oft zu ihrem Vater gehen. Der Umstand, dass beide Elternteile wieder neue partnerschaftliche Beziehungen eingegangen seien, bringe Spannungen mit sich und es scheine tatsächlich von Vorteil zu sein, wenn sich alle Mitglieder der "kleinen" Familie (Kindesmutter und die beiden Minderjährigen) des gleichen Namens bedienen könnten. Überdies würden sich die Kinder am Telefon bereits mit dem Geschlechtsnamen ihrer Mutter vorstellen und sich eher mit diesem identifizieren sowie selbst die Namensänderung wünschen.

In seinem Gutachten vom 3. März 1998 sprach sich der als Gutachter beigezogene klinische Psychologe und Gesundheitspsychologe aus dem Psychologisch-Therapeutischen Dienst der Bezirkshauptmannschaft Liezen ebenfalls für die beantragte Namensänderung aus und legte dar, dass sich die minderjährigen Mitbeteiligten eindeutig so verhielten, dass die stärkere Beziehung zur Kindesmutter bestehe. Es gebe auch zum Kindesvater eine positive Beziehung, allerdings trete diese zum derzeitigen Zeitpunkt mehr in den Hintergrund. Die Mitbeteiligte habe erklärt, sie wolle mit Familiennamen unbedingt wie ihre Mutter heißen, welchen Namen sie auch im Falle einer Verheiratung ihrer Mutter tragen wolle. Sie glaube zwar, dass ihr Vater über die Namensänderung böse sein und sie vielleicht ablehnen würde, wohingegen ihre Mutter für diese Problematik mehr Verständnis aufbringe, allerdings habe sie größere Schwierigkeiten mit dem Vater, welchem sie die Schuld an der Trennung ihrer Eltern zuschreibe. Sie identifiziere sich sehr stark mit ihrer Mutter, woraus psychologisch verständlich werde, dass sie den Namen ihrer Mutter tragen möchte. Auch der Mitbeteiligte gebe an, den Familiennamen seiner Mutter tragen zu wollen, wobei für ihn die Namensänderung keine ebensolche Wichtigkeit habe wie für seine Schwester. Er wolle jedoch nicht als Einziger im Familienverband den Namen des Vaters tragen. Ebenso wie seine Schwester wolle auch er im Falle einer eventuellen Heirat seiner Mutter deren Geschlechtsnamen weiter tragen. Es sei daher zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Kindeswohl sicher weitaus mehr entspreche, wenn beide beantragten Namensänderungen durchgeführt würden.

In seiner zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme sprach sich der Beschwerdeführer abermals gegen die beantragte Namensänderung aus, und zwar mit der Begründung, dass der von der einschreitenden Behörde beigezogene Sachverständige nicht über die notwendigen Fähigkeiten und die notwendige Ausbildung verfüge, um ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu können, welches im Übrigen in mehrerlei Hinsicht - insbesondere in methodischer Hinsicht - mangelhaft bzw. unschlüssig sei. Die Mitbeteiligten befänden sich in "keinem - vor dem Hintergrund des tradierten Familienbegriffs - funktionstüchtigen Familienverband", familiensoziologisch gesehen sei in hohem Maße "Desintegration und Desorganisation zu gewärtigen". Er wiederholte seinen Antrag auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen.

Mit gleich lautenden Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23. April 1998 wurden die beantragten Namensänderungen gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 sowie 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG bewilligt. In ihrer Begründung berief sich die Behörde jeweils auf die Stellungnahme der Sozialberatungsstelle Schladming, auf den jeweils persönlich - ohne Beisein der Mutter - geäußerten Wunsch des Mitbeteiligten, den selben Namen wie ihre Mutter tragen zu sollen, und auf das als schlüssig gewertete oben erwähnte Gutachten eines Mitgliedes des Psychologisch-Therapeutischen Dienstes.

Der Beschwerdeführer erhob jeweils Berufung. Aus dem Blickwinkel der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügte er die mangelnde Eignung des herangezogenen Sachverständigen, die Unschlüssigkeit des Gutachtens und die Nichteinholung des von ihm beantragten Gutachtens. Weiter rügte er die Nichteinräumung von Parteiengehör zur Stellungnahme der Sozialberatungsstelle Schladming und zum persönlichen Auftreten der Mitbeteiligten vor der Behörde. Darüber hinaus erwähnte er "rasch wechselnde Männerbeziehungen" der Mutter, den Kirchenaustritt der Kinder und beantragte schließlich umfangreiche Einvernahmen, darunter der Großeltern der Mitbeteiligten.

Mit gleich lautenden Bescheiden jeweils vom 6. Juli 1998 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 und 9 NÄG ab und bestätigte die Bescheide der Behörde erster Instanz. Im Wesentlichen wurde in beiden Bescheiden begründend ausgeführt, dass kein Versagungsgrund im Sinne des § 3 NÄG gegeben sei und im Hinblick darauf, dass der Kindesmutter die Obsorge für die Kinder zukomme, nicht davon ausgegangen werden könne, dass es für ihr Wohl abträglich sei, wenn sie den Familiennamen der Kindesmutter führte. Weiters hätten beide Minderjährigen anlässlich ihrer Anhörung angegeben, ebenso heißen zu wollen wie ihre Mutter, womit § 4 Abs. 2 NÄG, wonach Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr - soweit tunlich - anzuhören seien, Rechnung getragen worden sei. Auch das eingeholte Gutachten der Sozialberatungsstelle bestätige dieses Ergebnis, weshalb nicht angenommen werden könne, dass die beantragten Namensänderungen für die Kinder abträglich sein würden. Da letztendlich auch die Beiziehung eines Sachverständigen für Psychologie mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie zu keinem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können, sei der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers in beiden Fällen kein Erfolg beschieden gewesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit welchen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in welchen sie beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen, rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges - in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die §§ 1, 2 Abs. 1 Z. 8, 3 Abs. 1 Z. 6 und 4 Abs. 2 des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988, i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 25/1995 (NÄG), lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger;

...

(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

...

8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;

9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

...

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;

...

§ 4.

...

(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören."

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Obsorge für die Mitbeteiligten ausschließlich ihrer Mutter zukommt.

Da die allein obsorgeberechtigte Mutter nach ihrer Scheidung vom Beschwerdeführer ihren Geschlechtsnamen wieder angenommen hat und die Mitbeteiligten unbestritten den Familiennamen dieses Elternteiles erhalten wollen, sind die Voraussetzungen jedenfalls gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG gegeben. Auch am Vorliegen der Voraussetzung des § 4 Abs. 2 NÄG bestehen keine Zweifel.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG kann sich der nicht obsorgeberechtigte Elternteil nur dann mit Erfolg gegen eine Namensänderung wehren, wenn es ihm aufzuzeigen gelingt, dass die Änderung dem Wohl des Kindes abträglich ist (vgl. hiezu z.B. die beiden hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0303, sowie Zl. 98/01/0228, beide m. w.H.).

Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide bringt der Beschwerdeführer jeweils zunächst vor, dass die Obsorge der beiden Mitbeteiligten tatsächlich zu einem Großteil von deren Großeltern wahrgenommen werde und nicht abzusehen sei, für welchen Zeitraum die seines Erachtens unzureichend wahrgenommene Pflege durch die Mutter insgesamt andauern werde. Dieses erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist vom Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu beachten.

Mit Rücksicht auf § 139 Abs. 2 ABGB sei weiters die Beibehaltung des letzten gemeinsamen Familiennamens für die Kinder zu fordern. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich bei den oben wiedergegebenen Bestimmungen um spezielle Regelungen für Namensänderungen handelt, weshalb § 139 ABGB im vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben hat.

Aus dem Blickwinkel der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, einen "Sachverständigen für Psychologie mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie" beizuziehen. Wäre ein solcher beigezogen worden, so wäre hervorgekommen, dass die Namensänderung dem Kindeswohl abträglich sei, weil die Mutter durch ihren Lebensstil und ihre "rasch wechselnden Männerbeziehungen seit der Scheidung" mit der daraus resultierenden Vernachlässigung der Pflege der Kinder keinesfalls im Sinne des Kindeswohls handle. Weiters habe die belangte Behörde es unterlassen, beantragte Einvernahmen (insbesondere der Großeltern der Mitbeteiligten) durchzuführen und dem Beschwerdeführer die von der Sozialberatungsstelle eingeholte Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Eine weitere Verletzung des Parteiengehörs ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer von der Einvernahme der beiden mj. Mitbeteiligten zu keinem Zeitpunkt unterrichtet worden sei.

Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Namensrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 25/1995, nach der die Änderung des Familiennamens zur Herstellung der Namensgleichheit eines Minderjährigen mit der obsorgeberechtigten Person erforderte, dass das Wohl des Minderjährigen ohne diese Änderung gefährdet wäre (§ 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG in der Fassung vor der Novellierung durch das Namensrechtsänderungsgesetz), genügt es nunmehr, dass die Änderung des Namens dem Wohl des Minderjährigen nicht abträglich ist. Mit Aussicht auf Erfolg können daher nur mehr solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorgebracht werden, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1998, Zl. 97/01/0730).

Insoweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen für "Psychologie mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie" rügt, ist darauf zu verweisen, dass in der Unterlassung der Einholung einer derartigen Stellungnahme nur dann ein relevanter Verfahrensmangel liegen könnte, wenn die Einholung dieser Stellungnahme Einfluss auf das Verfahrensergebnis hätte haben können. Dass ein Sachverständiger für Psychologie mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie zu einem anderen Ergebnis als der beigezogene Sachverständige gekommen wäre, wird vom Beschwerdeführer weder näher ausgeführt, noch sind dafür im Verwaltungsverfahren Hinweise hervorgekommen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar im genannten Verwaltungsverfahren mehrfach wiederholt hat, seiner Ansicht nach wäre die Namensänderung dem Kindeswohl der Mitbeteiligten abträglich, er hat es aber in seinen umfangreichen Schriftsätzen unterlassen, sachverhaltsbezogen auszuführen, auf Grund welcher Umstände die Behörde zu dieser rechtlichen Schlussfolgerung hätte kommen sollen.

So böte - seine Richtigkeit vorausgesetzt - der wenig konkrete Hinweis auf rasch wechselnde Männerbeziehungen der Mutter seit ihrer Scheidung ebenso wie der vage Hinweis auf ihren "Lebensstil", ohne eine Präzisierung allein keinen Grund zur Annahme, die Namensänderung sei dem Kindeswohl abträglich. Eine Präzisierung dieser Vorwürfe ist aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde erfolgt. Bloße Andeutungen, die darauf abzielen, den Lebenswandel der Mutter in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen, können die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel jedoch nicht aufzeigen. Das gegenständliche Namensänderungsverfahren dient nämlich keinesfalls der Neuaufrollung des bereits abgeschlossenen Obsorgeverfahrens.

Ebenso wenig finden sich in der Beschwerde über reine Mutmaßungen hinausgehende Ausführungen dazu, was die vom Beschwerdeführer vermissten Einvernahmen auf der Sachverhaltsebene ergeben hätten, weshalb daher die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das einzig konkrete Vorbringen, die Einvernahme der Großeltern hätte gezeigt, dass die Mutter der Pflege der Mitbeteiligten nicht nachkommt, eine unzulässige Neuerung darstellt.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, es sei ihm nicht ausreichend Parteiengehör eingeräumt worden, zeigt er ebenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil er auch in diesem Punkt kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, bei dessen Zutreffen auf eine Gefährdung des Kindeswohls der Mitbeteiligten durch eine Namensänderung geschlossen werden könnte.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Oktober 1999

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