Normen
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 24. März 1980 geborene Mitbeteiligte entstammt der mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Hall vom 25. April 1995 geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit Gertrud M. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, der die Obsorge allein zukommt.
Am 12. September 1995 stellte der Mitbeteiligte, vertreten durch seine Mutter, bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Antrag auf Änderung seines Familiennamens von K. in M., da dies der Familienname seiner Mutter sei und er fast ausschließlich Kontakt zur Familie M. habe. Weitere Gründe seien jahrelange "Querelen" mit dem Vater sowie der Umstand, dass er im Jahr der Antragstellung die Reifeprüfung ablegen werde. Die Namensänderung bedeute ihm viel.
Über Einladung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin brachte er im Wesentlichen vor, seine geschiedene Ehegattin habe bereits seine beiden älteren Söhne gegen ihn aufgebracht, ihnen den Vater "ausgeredet" und die Kinder "permissiv" erzogen, sodass beide Söhne "ohne ordentliche Ausbildung" und ohne Studienabschluss wären. Die geschiedene Ehegattin habe auch den Auszug des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haus durch eine erschlichene "EV" bewirkt und vor Gericht mehrfach die Unwahrheit gesagt. Der Familienname M. stehe für eine Lebensauffassung, die durch Unwahrheit und mangelnde Einstellung zu harter Arbeit gekennzeichnet sei, weshalb die Namensänderung nicht im Kindeswohl liegen könne.
In einer Stellungnahme vom 26. November 1997 führte das Jugendreferat der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aus, die "Aktenlage" sei eindeutig. Schon in der Begründung des Gerichtsbeschlusses über die Obsorgezuteilung an die Kindesmutter sei angeführt worden, dass gegen den Wunsch eines (damals) 16-Jährigen eine Obsorgeentscheidung nicht ergehen könne. Dies gelte aus der Sicht des Jugendreferates "in gleicher Weise, wenn nicht sogar stärker für den Wunsch auf Änderung des Familiennamens". Es habe ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten vor dem Jugendreferat gegeben, das zwar zu keiner Einigung geführt habe, doch hätten "beide Seiten ihre Sichtweisen darstellen und auch Rückfragen anbringen können". Es bestehe der Eindruck (des die Stellungnahme fertigenden Sozialarbeiters), dass der Entschluss des Mitbeteiligten (zur Änderung seines Familiennamens) "sehr gut überlegt und eigenständig begründet sei" und "Resultat einer langjährigen Auseinandersetzung" sei. Die Namensänderung beeinflusse die charakterliche Entwicklung nicht negativ und sei insgesamt dem Kindeswohl nicht abträglich.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. Dezember 1997 wurde die Namensänderung gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG bewilligt. Begründend wurde im Wesentlichen unter Wiedergabe der Stellungnahme des Jugendreferates ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe keine Gründe dafür erbracht, dass die vom im Zeitpunkt der Antragstellung bereits 17-jährigen Mitbeteiligten angestrebte Namensänderung seinem Wohl abträglich sein könnte.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Anknüpfend an seine im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Stellungnahme brachte er vor, die Behörde habe sich mit seinem bisherigen Vorbringen nicht gehörig auseinander gesetzt und sei auf das Verhalten der Mutter des Mitbeteiligten nicht eingegangen, weshalb sie auch im Ergebnis die aus der Namensänderung drohende Gefährdung des Kindeswohles zu Unrecht verneint habe.
Der Landeshauptmann von Tirol wies die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, die Behörde erster Instanz habe ohne Mängel im Ermittlungsverfahren gemäß der geltenden Rechtslage entschieden. Infolge Vorliegens der Voraussetzung der Führung des beantragten Familiennamens durch die obsorgeberechtigte Person (§ 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG) sei nur zu prüfen gewesen, ob Versagungsgründe im Sinn des § 3 NÄG, insbesondere Abs. 1 Z. 6, vorlägen, was jedoch nicht der Fall sei. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und der hg. Rechtsprechung (verwiesen wurde auf das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/01/0117) könne dem Rechtsmittel kein zweckdienliches Argument entnommen werden, da der Berufungswerber lediglich seine nicht belegbaren subjektiven Befürchtungen hinsichtlich der Erziehung und möglichen Zukunft des Mitbeteiligten äußere. Im Übrigen sei der Umstand, dass das Kind dem Einfluss des Vaters entzogen ist, in erster Linie eine unmittelbare Folge der gerichtlichen Übertragung der Obsorge an die Mutter, woran auch die Ablehnung der Namensänderung nichts ändern würde. Letztendlich sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller als mündiger Minderjähriger seinen Willen zur Namensänderung selbst und eindeutig deklariert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Beibehaltung des Familiennamens K. durch den mj. Sohn" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 Halbsatz 1 NÄG liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt.
Da der Mitbeteiligte durch den angefochtenen Beschluss den Familiennamen seiner obsorgeberechtigten Mutter erhalten hat, ist diese Voraussetzung gegeben.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG darf die Änderung u.a. des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.
Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Namensrechtsänderungsgesetz, nach der die Änderung des Familiennamens zur Herstellung der Namensgleichheit eines Minderjährigen mit der obsorgeberechtigten Person erforderte, dass das Wohl des Minderjährigen ohne diese Änderung gefährdet wäre (§ 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG in der Fassung vor der Novellierung durch das Namensrechtsänderungsgesetz), genügt es nunmehr, dass die Änderung des Namens dem Wohl des Minderjährigen nicht abträglich ist. Mit Aussicht auf Erfolg können daher nur mehr solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorgebracht werden, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/0008).
Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, nach einer Änderung des Familiennamens auf M. sei eine weitere Entfremdung des Mitbeteiligten von ihm zu befürchten, die Kindesmutter forciere die Hinwendung der Mitbeteiligten zur Familie M., wodurch zusätzliche Distanz zum Beschwerdeführer entstünde, die belangte Behörde habe keinerlei Abwägung der Gründe für eine Beibehaltung einerseits und für eine Änderung andererseits vorgenommen. Sie habe auch verkannt, dass das Vorhandensein eines Vaters als Leitpersönlichkeit für einen Jugendlichen von großer Bedeutung sei, dass am Beispiel der beiden älteren Söhne objektiv nachvollziehbar dargelegt worden sei, wozu die mit dem Namen M. verbundene Erziehung durch die Kindesmutter geführt habe (stark verzögerte Berufsausbildung sowie finanzielle Abhängigkeit von den Eltern), sowie dass es unrichtig sei, dass der Entzug des Kindes aus dem Einflussbereich des Vaters in erster Linie unmittelbare Folge der gerichtlichen Übertragung der Obsorge an die Kindesmutter sei, da der Gesetzgeber die Einräumung eines Besuchsrechtes gerade mit dem Ziel vorgesehen habe, eine trotz Scheidung möglichst wenig beeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung des betroffenen Kindes zu gewährleisten. Insgesamt gesehen sei daher die Namensänderung für das Kindeswohl nachteiliger als die Beibehaltung des Namens des Kindesvaters.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass ein geänderter Familienname der Aufrechterhaltung eines Kontaktes zwischen Vater und Kind nicht entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0342). Es wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das eben erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. April 1999) auch am Vater selbst liegen, beim Kind nicht das Gefühl aufkommen zu lassen, es sei wegen des geänderten Familiennamens weniger erwünscht.
Ergänzend ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÄG (i.d.F. vor dem Namensrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 25/1995) zu verweisen, wonach die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit demjenigen der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maße dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1289, mit weiteren Hinweisen). Dies muss - lege non distinguente - auch für einen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde bereits 18-jährigen Minderjährigen gelten.
Soweit der Beschwerdeführer die Nichtvornahme einer Abwägung der Gründe für eine Beibehaltung einerseits bzw. eine Änderung des Familiennamens andererseits beklagt, ist er darauf zu verweisen, dass eine Abwägung bereits vom Gesetzgeber im zitierten § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG vorgenommen worden ist, weshalb, wie die belangte Behörde richtig erkannte, lediglich zu prüfen war, ob die beantragte Änderung dem Wohl des Mitbeteiligten "abträglich" war.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften brachte der Beschwerdeführer vor, ein in dem die Ehescheidung betreffenden Gerichtsakt einliegendes psychologisches Gutachten, in welchem die starke Einflussnahme der Kindesmutter auf die Kinder dargestellt und belegt werde, sei von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Die darin belegte, durch die Kindesmutter geförderte und erwünschte Entfremdung der Kinder vom Kindesvater sei unberücksichtigt geblieben, obwohl die Bedeutung des Vaters in der Entwicklung jugendlicher Söhne in der Psychologie zwischenzeitlich allgemein anerkannt sei. Weiters habe sich die belangte Behörde in wesentlichen Punkten auf den persönlichen Eindruck des Sozialarbeiters vom Referat für Jugendwohlfahrt gestützt, welcher sein Sachgebiet jedoch offensichtlich verlassen und sich in rechtlichen Argumentationen ergangen habe. Die Begründung sei im Übrigen kursorisch und es hätte der Teilnahme eines behördlichen Mitarbeiters am Gespräch mit dem Sozialarbeiter bedurft, zumindest jedoch einer ausführlicheren Begründung seiner Ansicht durch den Sozialarbeiter.
Der verfahrensrechtlichen Rüge ist entgegenzuhalten, dass sich das vom Beschwerdeführer erwähnte Gutachten im Ehescheidungsverfahren, wie vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz selbst ausgeführt, auf seine zwei älteren Söhne (F. und W.) bzw. auf die Einflussnahme seiner geschiedenen Ehegattin auf diese bezieht, und dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was - vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage - aufzuzeigen geeignet wäre, wie die belangte Behörde bei Heranziehung gerade dieses Gutachtens zum Ergebnis hätte gelangen können, die bloße Namensänderung sei dem Kindeswohl des Mitbeteiligten abträglich.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennen, dass sich das Jugendreferat der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in seiner (wenn auch) relativ kurzen Stellungnahme in rechtlichen Ausführungen ergangen hätte. Inwiefern weiters die Teilnahme eines behördlichen Mitarbeiters an dem in dieser Stellungnahme erwähnten Gespräch zu einem anderen Bescheidergebnis geführt haben würde, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. Oktober 1999
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