Normen
ABGB §273a;
ABGB §865;
AußStrG §238 Abs2;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §273a;
ABGB §865;
AußStrG §238 Abs2;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde und die damit verbundenen Anträge auf "Wiederaufnahme des Verfahrens" und auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1997, Zl. 96/01/0410, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. März 1996, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, - wegen nur teilweiser Befolgung eines Verbesserungsauftrages - als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Mit Beschluß vom selben Tag, Zl. 97/01/0905, hat der Verwaltungsgerichtshof eine gegen denselben Bescheid gerichtete und vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Parallelbeschwerde zurückgewiesen.
In seiner Eingabe vom 19. Jänner 1998 erhebt der Beschwerdeführer - soweit erkennbar - neuerlich Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. März 1996; überdies erklärt er, sich gegen die genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1997, "zu beschweren"; er beantrage "die Wiederaufnahme des Verfahrens", "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und "das Verfahren fortzusetzen". Mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 17. Juli 1997, Zl. 1 P 97/96 k-41, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16. September 1997, war ihm im Rahmen des eingeleiteten Sachwalterschaftsverfahrens ein einstweiliger Sachverwalter nach § 238 Abs. 2 AußStrG beigegeben worden. Dessen Wirkungskreis umfaßt das Einschreiten vor (den Umgang mit) Ämtern, Behörden und Gerichten. Im Hinblick darauf wurde der einstweilige Sachwalter mit hg. Verfügung vom 14. Mai 1998, Zl. 98/01/0063 bis 0068 aufgefordert, für den Fall, daß er die Erhebung der Beschwerde billige, diese binnen zwei Wochen zu unterfertigen und wieder vorzulegen. Mit Eingabe vom 22. Juni 1998 teilte der einstweilige Sachwalter mit, daß er sich nicht berufen fühle, nachträglich eine Eingabe des Betroffenen zu unterfertigen oder zu genehmigen. Gemäß § 273a ABGB kann die behinderte Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Wird im Zuge eines Sachwalterschaftsverfahrens ein einstweiliger Sachwalter nach § 238 Abs. 2 AußStrG bestellt, so kommt diesem innerhalb seiner Wirkungsbefugnisse dieselbe Position zu wie dem Sachwalter nach § 273 ABGB. Seine Bestellung ist sofort wirksam und schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des einstweiligen Sachwalters nur im Rahmen der den behinderten Personen zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (Feil, Sachwalterrecht, 52 f.). Durch die hier abgegebene Erklärung des einstweiligen Sachwalters, die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung der Anbringen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeschrift ist in bezug auf die Willensbildung gemäß § 273a ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde und die mit ihr verbundenen Anträge mußten daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung, ohne weiteres
Verfahren, zurückgewiesen werden (vgl. den hg. Beschluß vom 27. Mai 1993, Zlen. 93/01/0154 bis 0160, m.w.N.).
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